
{"id":1359,"date":"2017-12-07T12:29:08","date_gmt":"2017-12-07T11:29:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1359"},"modified":"2017-12-07T14:28:05","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:05","slug":"ufa-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/ufa-de\/","title":{"rendered":"ufa.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG D\u00fcsseldorf<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>4 O 179\/97<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>30.09.1997<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Der UFA-Film- und Fernseh GmbH &amp; Co. KG steht ein Namensrecht an der Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; zu. Dieses Recht wird durch die Reservierung des Domainnamens \u0084ufa.de\u0093 verletzt, da die Beklagten sich nicht auf vorrangige, eigene schutzw\u00fcrdige Interessen berufen k\u00f6nnen.<\/div>\n<div class=\"text\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>1. (&#8230;)<\/p>\n<p>(Beklagten zu 2),<\/p>\n<p>2. (&#8230;)<\/p>\n<p>Beklagten und Berufungskl\u00e4ger<\/p>\n<p>Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4gerin und Berufungsbeklagte &#8211;<\/p>\n<p>Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 29.9.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Dicks und J. K\u00fchnen<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.9.1997 verk\u00fcndete Urteil der A. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Jedoch d\u00fcrfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung in derselben H\u00f6he Sicherheit leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen durch B\u00fcrgschaft eines als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im M\u00e4rz.1996 durch Umwandlung aus der UFA<\/p>\n<p>Film und Fernseh GmbH, Hamburg, hervorgegangen. Sie ist<\/p>\n<p>eine Tochtergesellschaft der CLT Luxemburg, die ihrerseits dem Konzern angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bet\u00e4tigt sich bei der Verwertung von Filmrechten und Sportereignissen. Als sog. Holding-Gesellschaft f\u00fchrt sie eine Reihe von Tochtergesellschaften an, die zumeist ebenfalls den Namen UFA tragen und ebenfalls im Medienbereich t\u00e4tig sind (Anlage K 1).<\/p>\n<p>Als Rechtsnachfolgerin der fr\u00fcheren UFA Film und Fernseh GmbH ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin der Marke &#8216;TFA&#8221; (Nr. 395 50 068; angemeldet am 7.12.1995, eingetragen am 13.3.1996, Anlage K 3). Als Rechtsnachfolgerin der fr\u00fcheren Universum Film GmbH, G\u00fctersloh, \u00fcbertrug die AG der Kl\u00e4gerin durch Vereinbarung vom 27.1.\/3.2.1998 (Anlage P 4) ferner die seit 1987 und 1988 f\u00fcr die Universum Film GmbH eingetragenen Marken &#8220;UfA im Rhombus&#8221; (Nrn. 110 92 35 und 111 62 40, Anlagen P 2 und P 3) . Die im Filmtheatergesch\u00e4ft t\u00e4tige, gesellschaftsrechtlich mit der Kl\u00e4gerin oder dem B Konzern aber nicht verbundene UFA-Theater AG darf die Zeichen &#8220;UFA&#8221; und &#8220;UfA im Rhombus&#8221; aufgrund einer<\/p>\n<p>Lizenzvereinbarung f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke benutzen<\/p>\n<p>(Anlage P 6).<\/p>\n<p>Ende 1996 oder Anfang 1997 wollte die Kl\u00e4gerin bei dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) zur Einrichtung einer sog. Homepage \u00fcber ihr Unternehmen und die angeschlossenen Unternehmen im Internet den Domain-Namen &#8220;ufa.de&#8221; f\u00fcr sich eintragen lassen. Der Domain-Name &#8220;ufa.de&#8221; war mit Sperrwirkung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aber bereits an die Beklagte zu 1 vergeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Alleingesellschafter der Beklagte zu 2 ist, bet\u00e4tigt sich gewerblich im Dachbaustoffhandel. Die Beklagte zu 1 \u00fcbertrug die Rechte an den f\u00fcr sie eingetragenen Domain-Namen durch Vereinbarung vom 6.1.1997 auf den Beklagten zu 2 (Anlagen B 1 und B 2) . Der Beklagte zu 2 seinerseits k\u00fcndigte unter der Bezeichnung T Global Communication die Gr\u00fcndung einer Internet-Agentur an. Die Beklagten haben sich eine gro\u00dfe Zahl sog. Domain-Namen (eigener Darstellung zufolge inzwischen etwa 2.000) durch Anmeldung beim DE-NIC gesichert (Liste als Anlage B 3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte von den Beklagten Freigabe der Domain &#8220;ufa.de&#8221;. Diese waren hierzu nur gegen Bezahlung bereit. Mit der vorliegenden Klage hat die Kl\u00e4gerin beide Beklagten auf Freigabe des Domain-Namens &#8220;ufa.de&#8221; sowie auf Unterlassung der Benutzung im Internet in Anspruch genommen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagten betrieben sog. &#8220;domain-grabbing&#8221;. Sie seien ausschlie\u00dflich darauf aus, durch Registrierung zahlreicher, zum Teil auf bekannte Unternehmen und Produkte hinweisender Domain-Namen im Internet eine Blockierstellung einzunehmen, die sie in Form einer Zahlung von Abstandssummen oder Lizenzgeb\u00fchren durch die wirklich Berechtigten in wirtschaftliche Vorteile umm\u00fcnzen wollten. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse sei hieran nicht anzuerkennen. Die Beklagten handelten deshalb wettbewerbswidrig im Sinne von \u00a7 1 UWG. Sie verletzten dar\u00fcber hinaus die ihr, der Kl\u00e4gerin, zustehenden Zeichenrechte sowie ein Namensrecht an der Bezeichnung &#8220;UFA&#8221;. Neben der Unterlassung schuldeten die Beklagten dar\u00fcber hinaus Beseitigung des St\u00f6rungszustandes durch Freigabe des von ihnen blockierten Domain-Namens.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten, wobei die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf den \u00dcbertragungsvertrag vom 6.1.1997 bereits in Abrede gestellt hat, passiv legitimiert zu sein. Im \u00fcbrigen haben sich die Beklagten im wesentlichen wie folgt verteidigt: Der Beklagte zu 2 sei dabei, mit Hilfe der gesicherten Domain-Namen einen Internet-F\u00fchrer zu erarbeiten und diesen in das Internet einzustellen (unter &#8220;internet-fuehrer.de&#8221;). In diesem F\u00fchrer sollten unter dem Stichwort &#8220;ufa&#8221; Informationen und Hinweise unter anderem zu den der Kl\u00e4gerin angeschlossenen Unternehmen, aber auch zu den anderen Bedeutungen gegeben werden, die der Begriff &#8220;ufa&#8221; habe. Der Begriff &#8220;ufa&#8221; sei vielgestaltig. Er bezeichne zum Beispiel auch die Hauptstadt der Baschkirischen Republik, ein Gew\u00e4sser in Ru\u00dfland, alte UFA-Filme, die fr\u00fchere Universum Film AG, die UFA-Theater AG sowie verschiedene Unternehmen und Zusammenschl\u00fcsse auf nationaler und ausl\u00e4ndischer Ebene wie die United Fathers of America, United Freight Agency, United Federation of Allg\u00e4u, United Farmers of Alberta (GA 38 und Anlage B 13). Der Name &#8220;UFA&#8221; besitze von daher keine eindeutige Verkehrsgeltung, noch sei er unterscheidungskr\u00e4ftig genug, um eine Namens- oder Zeichenfunktion f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt,<\/p>\n<blockquote><p>1. durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) die Eintragung des Domain Namens &#8220;ufa.de&#8221; zugunsten der Kl\u00e4gerin freizugeben,<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>2. es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Kennung &#8220;ufa.de&#8221; bei Online Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information \u00fcber Filme geschieht.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht hat der Kl\u00e4gerin ein Namensrecht an der Domain-Anschrift &#8220;ufa.de&#8221; zugesprochen. Auf die Entscheidungsgr\u00fcnde dieses Urteils wird verwiesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres bisherigen Vortrags die Klage abgewiesen sehen wollen.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden sich unter Hinweis auf eine vielgestaltige Bedeutung und Verwendung des Begriffs &#8220;UFA&#8221; gegen ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin an der Benutzung, zumal die Kl\u00e4gerin hierdurch je de andere Verwendung blockierte. Sie berufen sich insoweit auf ein Freihaltebed\u00fcfnis an dieser Bezeichnung, der sie eine Namensfunktion nicht zubilligen wollen. Bei dem Vorhaben eines Internet-F\u00fchrers (Entwurf einer Seite als Anlage B 15) entstehe au\u00dferdem nicht die Gefahr einer Verwechslung mit der Kl\u00e4gerin oder den von ihr oder den angeschlossenen Unternehmen vertriebenen Produkten. Dem Beklagten zu 2 sei ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Entwicklung eines Internet-F\u00fchrers nicht abzusprechen, zumal er darin bereits erhebliche Betr\u00e4ge investiert habe. Die Beklagte zu 1 h\u00e4lt ihr Bestreiten der Passivlegitimation aufrecht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das Urteil des Landgerichts. Sie mi\u00dft ihrem Namensbestandteil &#8220;UFA&#8221; Kennzeichnungskraft sowie eine \u00fcberdurchschnittliche Verkehrsbekanntheit und Werbewirkung f\u00fcr ihr Unternehmen zu, wohingegen andere Bedeutungen &#8211; so jedenfalls im Inland &#8211; weithin unbekannt seien. Durch die Besetzung dieses Begriffs verwehrten ihr die Beklagten praktisch den Zugang zum Internet und damit ein Auftreten unter dem ihr angestammten Namen. Da\u00df Internet-Domains Namensfunktion bes\u00e4\u00dfen, sei inzwischen anerkannt. Dar\u00fcber hinaus st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf weitere, insbesondere markenrechtliche Anspruchsgrundlagen. Mit dem der Entwicklung eines Internet-F\u00fchrers geltenden Vortrag der Beklagten sieht sie blo\u00dfe Schutzbehauptungen aufgestellt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze und &#8220;die Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung ist unbegr\u00fcndet, da das Landgericht die Beklagten mit Recht verurteilt hat. Die Kl\u00e4gerin kann gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BGB gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ob daneben auch markenrechtliche Anspr\u00fcche gegen die Beklagten bestehen, kann dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>Der aus \u00a7 12 BGB folgende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Namenstr\u00e4gers ist im Falle eines&#8217; &#8220;Bestreitens des Namensrechs&#8221; sowie bei &#8220;unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens&#8221; gegeben. Die Beklagten gebrauchen den Begriff &#8220;UFA&#8221; jedoch nicht als Namen. Es gebraucht einen Namen nur, wer ihn verwendet, um damit seine eigene Identit\u00e4t zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Anspr\u00fcche kommen aber unter dem Gesichtspunkt einer Namensleugnung in Betracht. Diese Fallgestaltung liegt hier vor.<\/p>\n<p>1. Die von der Kl\u00e4gerin gebrauchte Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; hat Namensfunktion. Die Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; ist als Wort aussprechbar und genie\u00dft Schutz bei der Kennzeichnung von nat\u00fcrlichen und juristischen Personen.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDer Begriff &#8220;UFA&#8221; bildet neben &#8220;Film und Fernseh&#8221; zwar nur einen Bestandteil des Firmennamens, den die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt. Der Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf derartige Bestandteile, wenn diese selbst unterscheidungskr\u00e4ftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den \u00fcbrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheinen, sich im Verkehr als ein schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen so in st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Bundesgerichtshof in dem bereits in den Entscheidungsgr\u00fcnden des Landgerichts genannt en Urteil vom 21.11.1996 (GRUR 1997, 468, 469 NetCom &#8211; m.w.N.). Dieser zum Namensbegriff im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG aufgestellte Satz ist auch auf das b\u00fcrgerlich-rechtliche Namensrecht anzuwenden, weil sich die Namensbegriffe in diesen Rechtsordnungen entsprechen (vgl. Ingerl\/Rohnke, \u00a7 5 MarkenG, Rdn. 15). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, da\u00df vor allem Unternehmenskennzeichen h\u00e4ufig aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, und der Verkehr erfahrungsgem\u00e4\u00df dazu neigt, l\u00e4ngere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise abzuk\u00fcrzen und Bestandteile oder auch Abk\u00fcrzungen an Stelle der vollst\u00e4ndigen Bezeichnung zu verwenden (vgl.. Ingerl\/Rohnke, \u00a7 15 MarkenG , Rdn. 38 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1995, 507, 508 &#8211; City-Hotel)<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; hat als Bestandteil des Firmennamens der Kl\u00e4gerin Unterscheidungskraft. Sie ist aus einer Abk\u00fcrzung der Firma der 1917 gegr\u00fcndeten und heute nicht mehr bestehenden Universum Film AG hervorgegangen und hat sich im Firmennamen der Kl\u00e4gerin verselbst\u00e4ndigt. Abgesehen davon, da\u00df sie keine Aktiengesellschaft ist, tritt die Bezeichnung &#8220;Universum Film&#8221; in der Firma der Kl\u00e4gerin nicht mehr hervor. F\u00fcr sich allein betrachtet ist die Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; ohne einen eigenen Bedeutungsgehalt. Es fehlt ihr &#8211; anders als bei den Firmenbestandteilen &#8220;Film und Fernseh&#8221; der Kl\u00e4gerin &#8211; jeder beschreibende Charakter. Eine derartige Bezeichnung ist von Natur aus unterscheidungskr\u00e4ftig. Sie eignet sich als griffige, schlagwortartige Kurzbezeichnung f\u00fcr ein Unternehmen wie das der Kl\u00e4gerin. Es verbinden damit zumindest Teile des Verkehrs die Vorstellung eines in der Tradition der Vorkriegs-UfA stehenden Unternehmens der Filmindustrie.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEin Bed\u00fcrfnis, die Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; (in anderer Schreibweise: &#8220;Ufa&#8221;) als geographische Angabe freizuhalten, ist nicht zu erkennen. Die Hinweise der Beklagten auf die Ufa als Nebenflu\u00df der Beloja und auf die an der Einm\u00fcndung gelegene Stadt Ufa als Hauptstadt der Republik Baschkirien als Teilrepublik der Russischen F\u00f6deration &#8211; beides im s\u00fcdlichen Ural &#8211; sind eher geeignet, ein dahingehendes Bed\u00fcrfnis zu widerlegen. Die internationale geographische Bedeutung des Wortes &#8220;Ufa&#8221; ist in Deutschland weithin unbekannt. Das Wort &#8220;Ufa&#8221; hat in diesem Sinn im Inland keine Verkehrsgeltung, schon gar nicht im Wirtschaftsleben. Der Verkehr nimmt eine Zuordnung in dem oben beschriebenen Sinn daher nicht vor. Hiervon abgesehen geht es der Kl\u00e4gerin auch nicht um eine international wirkende Domain im Internet, sondern um eine Pr\u00e4senz in dem durch das K\u00fcrzel (die sog. Top-Level-Domain) &#8220;de&#8221; anw\u00e4hlbaren nationalen Teil.<\/div>\n<div class=\"text\">\nIst mithin die Eignung des Begriffs &#8220;UFA&#8221;, als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu gelten, zu bejahen, kommt es auf eine tats\u00e4chliche Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung, die die Beklagten daher ohne Erfolg bestreiten, nicht an (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 &#8211; NetCom)<br \/>\nDas Namensrecht der Kl\u00e4gerin wird nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, da\u00df &#8211; wie die Beklagten vortragen &#8211; auch andere Unternehmen oder Vereinigungen denselben Namen f\u00fchren. Dies trifft in erster Linie ohnehin nur auf die UFA-Theater AG und auf einige der unter dem Dach der Kl\u00e4gerin vereinigte Unternehmen zu. Im \u00fcbrigen verwenden in den von den Beklagten genannten Beispielsf\u00e4llen (GA 38, beginnend mit United Fathers of America und endend mit United Farmers of Alberta) Unternehmen oder Zusammenschl\u00fcsse die Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; nicht als Namen oder Namensbestandteil, sondern es ist &#8220;UFA&#8221; lediglich als Abk\u00fcrzung aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnungen zu bilden. Eine origin\u00e4re Namensfunktion wie bei der Kl\u00e4gerin hat die Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; bei ihnen nicht. Soweit tats\u00e4chlich andere Unternehmen oder Zusammenschl\u00fcsse gleichen Namens existieren, ist deswegen der Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; der Kl\u00e4gerin eine Unterscheidungskraft nicht abzuerkennen. Es ist im Konfliktfall vielmehr gem\u00e4\u00df den bei Gleichnamigkeit geltenden Rechtsgrunds\u00e4tzen nach einem Interessenausgleich zu suchen (vgl. hierzu Ingerl\/Rohnke, \u00a7 23 MarkenG, Rdn. 15 ff.; nach \u00a7 15 MarkenG, Rdn. 18)<\/p>\n<p>2. Die Beklagten bestreiten das Recht der Kl\u00e4gerin am Gebrauch des Namens &#8220;UFA&#8221;, \u00a7 12 S. 1 BGB. Sie nehmen ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung, wenn auch in unma\u00dfgeblich anderer Schreibweise, f\u00fcr sich in Anspruch. Sie haben dies durch Reservierung der Domain &#8220;ufa.de&#8221; gegen\u00fcber dem DE-NIC, durch ihre Zahlungsaufforderung aber auch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zum Ausdruck gebracht (siehe die Schreiben vom 21. und 22.4.1997, Anlagen K 4 und K 5)<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar, weil die Domain-Adresse, wenn sie aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet, eine Namensfunktion hat. insoweit ist eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens , der der Bundesgerichtshof bereits in einem 1985 verk\u00fcndeten Urteil eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat (BGH WRP 1986, Z267, 268)<\/div>\n<div class=\"text\">\nDiese Auffassung hat sich inzwischen auch f\u00fcr den Bereich des Internet mehr und mehr durchgesetzt und kann in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte sowie im Schrifftum inzwischen als vorherrschend gelten (vgl. insoweit zum Beispiel OLG Hanm NJW CoR 2.998, 175, 176 &#8211; krupp.de; LG Frankfurt am Main CR 1997, 287 = NJW-CoR 1997, 303\u00a0das.de; NJW-RR 1998, 974 &#8211; lit.de; LG Mannheim NJW-RR 19-08, 973 &#8211; juris.de; LG D\u00fcsseldorf NJW-RR 1998, 979, 983 f. &#8211; epson.de; a.A. noch LG K\u00f6ln GRUR 1997,.377 &#8211; h\u00fcrth.de; NJW RR 1998, 976 &#8211; pulheim.de; NJW-CoR 1997, 307\u00a0&#8211; kerpen.de sowie erg\u00e4nzend Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rdn. 51, 65-ff.).<\/div>\n<div class=\"text\">\nRichtig ist zwar, da\u00df die Domains im Internet in erster Linie eine Zuordnungsfunktion f\u00fcr einen bestimmten Rechner haben, nicht aber f\u00fcr ein bestimmtes Produkt oder eine Person, die den Domain-Namen gebraucht. Hinter den Domains verbergen sich &#8211; Fernsprechnummern oder Postleitzahlen durchaus vergleichbar (so LG K\u00f6ln) &#8211; technisch bin\u00e4re Zahlenkombinationen. Wer eine bestimmte&#8217; Domain-Adresse w\u00e4hlt, bezweckt damit in den meisten F\u00e4llen aber zugleich eine Kennzeichnung seiner eigenen Person oder seines Unternehmens. Nicht anders als im Fall von Fernschreibkennungen (vgl. BGH a.a.O.) werden auch die grunds\u00e4tzlich frei bestimmbaren Domain-Namen erfahrungsgem\u00e4\u00df so ausgew\u00e4hlt, da\u00df sie eine auf die Person oder das Unternehmen hinweisende Buchstabenkombination, zumindest eine Ableitung oder eine Abk\u00fcrzung, enthalten, und zwar m\u00f6glichst den unterscheidungskr\u00e4ftigsten Teil des Namens. Unternehmen, die durch eine eigene &#8220;Homepage&#8221; im Internet vertreten sind, weisen auf die Adresse ebenso wie auf Fernsprech- und Fernschreibanschl\u00fcsse regelm\u00e4\u00dfig auch in ihren Gesch\u00e4ftsformularen (vorgedruckten Briefb\u00f6gen und dergleichen) hin. Nicht selten soll durch eine Internet-Adresse und einen Hinweis hierauf auch die Fortschrittlichkeit eines Unternehmens und die Reichweite seiner Werbung betont werden. Demzufolge werden Internet-Benutzer ein bestimmtes Unternehmen im Internet unter einem griffigen Firmenschlagwort oder einer ebensolchen Abk\u00fcrzung zu finden suchen, das sie aus dem sonstigen Auftreten des Unternehmens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr kennen. Dies ist im Fall der Kl\u00e4gerin die Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; und im nationalen Internet &#8220;ufa.de&#8221;, womit der angesprochene Wiedererkennungseffekt eintreten soll (vgl. zum Ganzen auch Ubber WRP 1997, 504 f., 507; V\u00f6lker\/Weidert WRP 1997, 652, 565).<\/div>\n<div class=\"text\">\nIn der Reservierung eines Domain-Namens beim DE-NIC ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtm\u00e4\u00dfigen Tr\u00e4gers zu sehen. Das Namensrecht schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit und die Befugnis des Namenstr\u00e4gers ein, sich, insbesondere das durch die Bezeichnung repr\u00e4sentierte Unternehmen, durch eine &#8220;Homepage&#8221; im Internet vorzustellen. Die Beklagten machen der Kl\u00e4gerin das Recht zum Gebrauch ihres Namens in dieser Beziehung streitig, indem sie die Domain-Adresse &#8220;ufa.de&#8221; durch Eintragung beim DE-NIC besetzt haben. Die Namensleugnung mu\u00df insoweit nicht ausdr\u00fccklich erfolgen, sondern es gen\u00fcgt ein Bestreiten durch schl\u00fcssiges Handeln, das in seinen Auswirkungen hier dazu f\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4gerin ein Zugang zum Internet unter der ihr angestammten Bezeichnung &#8220;ufa.de&#8221; verwehrt ist. Die Beklagten haben, sich den Domain-Namen &#8220;ufa.de&#8221; zuteilen lassen. Sie blockieren hierdurch einen Zugriff der Kl\u00e4gerin auf den nationalen Teil dieses Informationsnetzes, da nach den hier\u00fcber getroffenen Vereinbarungen jede Domain weltweit nur ein Mal vergeben wird. Die Beklagten haben sich durch Eintragung und Reservierung des Domain-Namens &#8220;ufa.de&#8221; demnach ein Ausschlu\u00dfrecht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verschafft, in dem ohne weiteres das Bestreiten liegt, da\u00df die Kl\u00e4gerin jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil des Internet betreffend &#8211; von ihrem Namensrecht Gebrauch machen kann.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Kl\u00e4gerin mu\u00df sich von den Beklagten nicht auf andere Top-Level-Domains, insbesondere auf die M\u00f6glichkeit einer Registrierung unter dem K\u00fcrzel &#8220;com&#8221; f\u00fcr kommerzielle Anbieter, verweisen lassen. Abgesehen davon, da\u00df die Domain &#8220;ufa.com&#8221; nach eigenem Vortrag der Beklagten bereits durch die Vereinigung United Farmers of Alberta belegt ist (GA 38), eine Eintragung der Kl\u00e4gerin unter diesem Top-Level-Domain also nicht in Betracht kommt, hat die Kl\u00e4gerin Anspruch darauf, ihren Firmennamen unter dem f\u00fcr den nationalen Bereich reservierten Teil des Internet zur Geltung zu bringen. Es hat grunds\u00e4tzlich &#8211; so auch im Streitfall &#8211; bei einer Rechtsverletzung nicht der Verletzte auszuweichen und hierdurch den st\u00f6renden Zustand zu beseitigen, sondern es obliegt dies vielmehr dem Verletzer, hier also den Beklagten.<\/p>\n<p>3. Es sind beide Beklagten Verletzer des Namensrechts der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte zu 1 hat die Domain &#8220;ufa.de&#8221; f\u00fcr sich reservieren lassen. Sie kann sich ihrer hieraus folgenden Haftung nicht einseitig und ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin durch eine \u00dcbertragung der mit der Reservierung von Domain-Namen verbundenen Rechtsposition auf den Beklagten zu 2 entledigen. Die Vereinbarung mit dem Beklagen zu 2 vom 6.1.1997 ist hierzu untauglich, zumal nach Nr. 2 ,dieser Vereinbarung die Beklagte zu 1 weiterhin &#8220;alle Aktivit\u00e4ten&#8221; durchf\u00fchren soll. Den Beklagten zu 2 trifft als Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1 im \u00fcbrigen ohnedies eine Mitverantwortung, weil er pers\u00f6nlich die Handlungen der Beklagten zu 1 initiiert und bestimmt hat.<\/p>\n<p>4. Neben der Namensleugnung setzen Beseitigungs- und Unterlassungsanspr\u00fcche eine besondere Interessenverletzung auf Seiten der Kl\u00e4gerin &#8211; insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr &#8211; nicht voraus (vgl. Palandt\/ Heinrichs, 56. Aufl., \u00a7 12 BGB, Rdn. 18; Ingerl\/Rohnke, nach 15 MarkenG, Rdn. 12)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, da\u00df die Beklagten tats\u00e4chlich keinen, erst recht keinen namensm\u00e4\u00dfigen Bezug zu dem Begriff &#8220;UFA&#8221; haben, kommt es ebensowenig darauf an, ob ihre Verhaltensweise unbefugt ist, schutzw\u00fcrdige Belange f\u00fcr sich also nicht in Anspruch nehmen kann. Das Tatbestandselement des unbefugten Gebrauchs erlangt Bedeutung nur im Fall einer Namensanma\u00dfung. Dagegen w\u00fcrden selbst schutzw\u00fcrdige Belange der Beklagten an einer F\u00fchrung des Internet-Namens &#8220;ufa.de&#8221; (die im Streitfall nicht einmal anzunehmen sind) nicht dazu berechtigen, die Kl\u00e4gerin im Sinne einer Namensleugnung von dem Gebrauch dieser Bezeichnung im Internet auszuschlie\u00dfen. Sind mehrere Namenstr\u00e4ger zum Gebrauch desselben Namens berechtigt, so erw\u00e4chst dem einzelnen Namenstr\u00e4ger hieraus kein Verbietungsrecht, sondern es hat nach den bei Gleichnamigkeit anzuwendenden Rechtsgrunds\u00e4tzen ein Interessenausgleich in der Weise stattzufinden, da\u00df die Beteiligten gehalten sein k\u00f6nnen, unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze bei ihren Namen anzubringen (vgl. hierzu Ingerl\/Rohnke, \u00a7 2.3 MarkenG, Rdn. 16). Ein Ausschlu\u00dfrecht folgt hieraus nicht.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDa\u00df sich ein solches Recht ebenso wenig mit dem Vorhaben der Erstellung eines Internetf\u00fchrers begr\u00fcnden l\u00e4\u00dft, mu\u00df nicht weiter ausgef\u00fchrt werden. Hiervon abgesehen ist nicht zu erkennen, da\u00df die Beklagten zur Verwirklichung eines derartigen Vorhabens den Namen &#8220;ufa.de&#8221; besetzen m\u00fcssen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEs ist im Streitfall ebenso wenig darauf abzustellen, ob sich andere Unternehmen oder Vereinigungen als die Kl\u00e4gerin gleichfalls der Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; bedienen. Die Beklagten k\u00f6nnen solches nicht mit Erfolg einwenden, da sie zu einer Verteidigung fremder Namensrechte gegen eine Durchsetzung des Domain-Namens &#8220;ufa.de&#8221; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weder aus eigenem noch aus \u00fcbertragenem Recht berufen sind.<\/p>\n<p>5. Infolge der Verletzung ihres Namensrechts steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu, der auf Freigabeerkl\u00e4rung in bezug auf die blockierte Domain gerichtet ist, \u00a7 12 S. 1 BGB. Daneben ist auch der Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet, \u00a7 12 S. 2 BGB.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 20.10.1998 und 3.11.1998 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7 156 ZPO.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr den Berufungsrechtszug und Wert der Beschwer f\u00fcr die Beklagten:<\/p>\n<p>200.000 DM.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG D\u00fcsseldorf Aktenzeichen: 4 O 179\/97 Entscheidungsdatum: 30.09.1997 Der UFA-Film- und Fernseh GmbH &amp; Co. KG steht ein Namensrecht an der Bezeichnung &#8220;UFA&#8221; zu. 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