
{"id":1365,"date":"2017-12-07T12:35:07","date_gmt":"2017-12-07T11:35:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1365"},"modified":"2017-12-07T14:26:12","modified_gmt":"2017-12-07T13:26:12","slug":"freundin-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/freundin-de\/","title":{"rendered":"freundin.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>LG M\u00fcnchen I<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>21 U 17 5 99\/96<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>18.07.1997<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Benutzung des Domainnamens &#8220;freundin.de&#8221; f\u00fcr eine Homepage unter der Dienstleistungen f\u00fcr Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, begr\u00fcndet keine Verwechslungsgefahr im Sinne des \u00a7 14 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit der f\u00fcr eine Frauenzeitschrift eingetragenen Marke &#8220;Freundin&#8221;, da sich keine hinreichende Ber\u00fchrungspunkte zwischen der Herausgabe und dem Vertrieb von Frauenzeitschriften und der Partnerschaftsvermittlung feststellen lassen.<\/div>\n<div class=\"text\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4gerinnen &#8211;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte &#8211;<\/p>\n<p>wegen Unterlassung u.a. (MarkenG)<\/p>\n<p>erl\u00e4\u00dft das Landgericht M\u00fcnchen I, 21. Zivilkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Ernst-Moll und die Richterin am Landgericht Retzer aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6.6.97 folgendes<\/p>\n<p><strong>Endurteil:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 4.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>und folgenden<\/p>\n<p>Beschluss:<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf DM 50.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nTatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1 und die Kl\u00e4gerin zu 2, ein 10 %-iges Tochterunternehmen der Kl\u00e4gerin zu 1, sind Mitglieder der Burda-Gruppe. Die 14-t\u00e4gig erscheinende Frauenzeitschrift &#8220;freundin&#8221; wird seit 1948 von Unternehmen der Burda-Gruppe herausgegeben.<\/p>\n<p>Bis zum 31.12.1994 erschien die &#8220;freundin&#8221; im Verlag der Kl\u00e4gerin zu 1, die Inhaberin der jeweils am 18.1.1980 angemeldeten und am 20.10.1980 eingetragenen Marken 1009442 &#8220;FREUNDIN&#8221; und 1009441 &#8220;freundin&#8221; f\u00fcr die Klassen 41 und 16 &#8220;Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, B\u00fccher; Ver\u00f6ffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, B\u00fcchern&#8221; ist.<\/p>\n<p>Seit dem 1.1.1995 erscheint die Frauenzeitschrift &#8220;freundin&#8221; &#8211; mit einer derzeitigen durchschnittlich verkauften Auflage von 630.452 Exemplaren &#8211; im Verlag der Kl\u00e4gerin zu 2. Die Kl\u00e4gerin zu 2 hat am 7.4.1995 die Wortmarke &#8220;Freundin&#8221; f\u00fcr die Klassen 9, 38, 42 angemeldet. Wegen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wird auf die Anmeldung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 Bezug genommen. Die Marke ist bisher noch nicht eingetragen.<\/p>\n<p>Ende 1995 beantragte die Kl\u00e4gerin zu 2 bei dem Network Information Center (DE-NIC) der Universit\u00e4t Karlsruhe, ihr den Internet-Namen &#8220;www.freundin.de.&#8221; zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits erfolgte Zuteilung des Namens &#8220;freundin.de&#8221; an die Beklagte abgelehnt wurde. \u00dcber diese Internet-Adresse werden von der Beklagten bisher keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Bei Anwahl der Adresse erscheint die als Ausdruck in Anlage K 10 vorgelegte &#8220;Homepage&#8221; der Beklagten.<\/p>\n<p>Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, da\u00df sich an eine &#8220;Toplevel-Domain&#8221; (nach links) der &#8220;Domain&#8221;-Name anschlie\u00dft. Die Toplevel-Domain-Namen werden von Internic in den USA vergeben. Unterhalb der Toplevel-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, f\u00fcr die Toplevel-Domain &#8220;de&#8221; (Deutschland) an das Network Information Center (DE-NIC) der Universit\u00e4t Karlsruhe. Jeder Domain-Name wird von DE-NIC nur einmal nach dem Priorit\u00e4tsprinzip vergeben. Die Domain-Adresse kann durch sog. &#8220;Sub-Domains&#8221; weiter untergliedert werden. Kommerzielle Internet-Nutzer hatten bisher die Wahl zwischen einem Domain-Namen unter einer der geografischen Top-Level-Domains oder unter der weltweit allen Unternehmen zur Verf\u00fcgung stehenden Top-Level-Domain &#8220;com&#8221;.<\/p>\n<p>In der Zeitschrift &#8220;freundin&#8221; werden unter der \u00dcberschrift &#8220;Von Freundin zu Freundin&#8221; Kontakte zwischen Frauen vermittelt. Diese als &#8220;freundin CLUB&#8221; bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse &#8220;http:\/\/www.freundin.com&#8221; im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird (Anlage B 1, S. 126). Die Beklagte macht geltend, eine durchgef\u00fchrte Recherche habe keine weitere Homepage einer in Deutschland vertriebenen Frauenzeitschrift aufgezeigt.<\/p>\n<p>In der Benutzung des Domain-Namens &#8220;freundin.de&#8221; durch die Beklagte im gesch\u00e4ftlichen Verkehr sehen die Kl\u00e4gerinnen eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken &#8220;freundin&#8221;. Der Domain-Name erf\u00fclle die Funktion der gesch\u00e4ftlichen Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens auch wenn es sich dabei um keine Marke und gesch\u00e4ftliche Bezeichnung im herk\u00f6mmlichen Sinne handele. Der Name &#8220;freundin&#8221; habe sich aufgrund der langj\u00e4hrigen Benutzung nicht nur als Titel der Zeitschrift, sondern auch als unterscheidungskr\u00e4ftiges Zeichen f\u00fcr die derzeit von der Kl\u00e4gerin zu 2 produzierte Ware durchgesetzt. Die hohe Verkehrsdurchsetzung ergebe sich aus dem fast 50-j\u00e4hrigen Bestehen des Titels, der hohen Auflage und des hohen Verbreitungsgrades. So werde die Zeitschrift gegenw\u00e4rtig von 3,5 Millionen Lesern gelesen (Anlage K 11; Beweis: Sachverst\u00e4ndigengutachten). Aufgrund dieser Verkehrsdurchsetzung komme dem Titel Namensqualit\u00e4t im Sinne von \u00a7 12 BGB zu.<\/p>\n<p>Daneben sei die Verwendung des Domain-Namens &#8220;freundin.de&#8221; auch geeignet, die Adressaten irrezuf\u00fchren. Eine nicht unerhebliche Zahl der PC-Nutzer werde davon ausgehen, da\u00df es sich um ein besonderes Dienstleistungsangebot der Zeitschrift &#8220;freundin&#8221; bzw. des diese Zeitschrift herausgebenden Verlages handele. Da es sich bei der &#8220;freundin&#8221; um eine Frauenzeitschrift handele, k\u00f6nne der Betrachter der &#8220;Homepage&#8221; der Beklagten durchaus auf den Gedanken kommen, die Zeitschrift habe ihr redaktionelles Angebot um eine Kontaktvermittlung erweitert. Dies liege schon deshalb nicht fern, weil in j\u00fcngster Zeit eine Vielzahl von Zeitschriften dazu \u00fcbergegangen seien, Informationen und Dienstleistungsangebote Online zu verbreiten.<\/p>\n<p>Der Beklagten sei es aber auch ohne das Bestehen einer Verwechslungsgefahr untersagt, den Namen &#8220;freundin&#8221; zu benutzen, weil die Benutzung die Unterscheidungskraft des Titels und der Marken der Kl\u00e4gerinnen beeintr\u00e4chtige und ihre Wertsch\u00e4tzung bei den Lesern der Frauenzeitschrift &#8220;freundin&#8221; in unlauterer Weise ausnutze. Da der Name &#8220;freundin&#8221; weder aus der eigenen Firma oder einer eigenen Marke der Beklagten abgeleitet sei, noch diese sonstige Rechte an dem Namen habe, k\u00f6nne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, den Namen in lauterer Art und Weise zu benutzen. Dies erfolge allein, um den Zugang der Kl\u00e4gerinnen unter diesem Namen zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>den Namen &#8220;Freundin&#8221; als Domain-Namen im Internet f\u00fcr eine Homepage, unter der Dienstleistungen f\u00fcr Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und\/oder unter dem Namen &#8220;Freundin&#8221; im Gesch\u00e4ftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universit\u00e4t Karlsruhe, Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, schriftlich auf den Domain-Namen &#8220;freundin.de.&#8221; zu verzichten.<\/p>\n<p>III. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage kostenpflichtig abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, sie arbeite intensiv am Aufbau einer Internet-Partnervermittlung, wof\u00fcr sie sich folgende Domain-Namen habe reservieren lassen:<\/p>\n<p>&#8211; Freund.de<\/p>\n<p>&#8211; Freundin.de<\/p>\n<p>&#8211; Eheleute.de<\/p>\n<p>&#8211; Beziehung.de<\/p>\n<p>&#8211; Lovers.de<\/p>\n<p>&#8211; Fisch-sucht-Fahrrad.de<\/p>\n<p>Diese Domains seien bereits im Netz erreichbar. Es sei beabsichtigt, hierunter verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Partnervermittlung anzubieten. Die Domain-Namen seien so gew\u00e4hlt, da\u00df in ihnen das jeweilige Angebot deutlich zum Ausdruck komme. Die Domain &#8220;Freundin.de&#8221; werde sich an j\u00fcngere M\u00e4nner richten, die eine Freundin suchten.<\/p>\n<p>Auch wenn unter der gleichen Top-Level-Domain eine Second-Level-Domain gegenw\u00e4rtig nur einmal vergeben werde, gebe es eine Vielzahl an M\u00f6glichkeiten, identische Domain-Namen im Internet zu benutzen. So k\u00f6nnten beispielsweise identische Second-Level-Domains unter unterschiedlichen Top-Level-Domains (&#8220;com&#8221;, &#8220;edu&#8221;, &#8220;org.&#8221;) bestehen. Daneben best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, denjenigen, die in Unkenntnis der Internetadresse der Kl\u00e4gerin die Homepage der Beklagten angew\u00e4hlt h\u00e4tten, \u00fcber einen einzigen Tastendruck (Link) mit den Kl\u00e4gerinnen zu verbinden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels und der Marken &#8220;freundin&#8221;.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Unterlassung der Benutzung des Namens &#8220;Freundin&#8221; als Domain-Name im Internet gehe zu weit. Soweit sich der Antrag auch auf andere Top-Level-Domains als &#8220;de&#8221; beziehe, liege kein Kollisionsfall vor. Ebenso bestehe keine Interessenkollision auf der Ebene der Sub-Domain-Namen.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 23 MarkenG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, da\u00df der Markeninhaber nicht das Recht habe, einem Dritten zu untersagen, unter seinem Namen und Adresse aufzutreten, sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu \u00fcbertragen. Es sei auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df Domain-Namen nicht wie Marken bestimmten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden k\u00f6nnten. Die \u00fcblichen zeichenrechtlichen Kriterien seien zur L\u00f6sung eines Kollisionsfalles nicht geeignet, es m\u00fcsse vielmehr eine Interessenabw\u00e4gung stattfinden. Bestehe danach kein \u00fcberwiegendes Interesse des Zeicheninhabers an der Benutzung des Zeichens als Domainname, sei die erstmalige Vergabe ausschlaggebend. Vorliegend sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Verwendung des Domain-Namens &#8220;freundin&#8221; f\u00fcr die Partnervermittlung sehr naheliegend sei. Er f\u00fcge sich ideal in das Gesamtkonzept ein und k\u00f6nne nicht gleichwertig ersetzt werden. Der Kl\u00e4gerin sei dagegen ein Ausweichen auf andere Domain-Namen (&#8220;freundin.com&#8221; oder andere Second-Level-Domain-Namen) m\u00f6glich. Die wenigen, die m\u00f6glicherweise trotz Hinweises auf diese Adresse in der Zeitschrift unter der Domain &#8220;freundin.de&#8221; suchten, w\u00fcrden bei Aufruf der Seite sofort feststellen, da\u00df es sich um einen anderen Anbieter handele.<\/p>\n<p>Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Marken und der Titel nur einen sehr geringen Schutzumfang h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Benutzung der Marken f\u00fcr andere Waren als Frauenzeitschriften.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, da\u00df auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keine Anspr\u00fcche best\u00fcnden. Es bestehe keine Irref\u00fchrungsgefahr, sondern lediglich die M\u00f6glichkeit, da\u00df wenige Interessenten die Adresse der Zeitschrift &#8220;freundin&#8221; in deren Unkenntnis falsch raten. Auch eine Rufausbeutung finde nicht statt, denn die Domain &#8220;Freundin.de&#8221; richte sich an M\u00e4nner. Vielen M\u00e4nnern werde die Zeitschrift nicht bekannt sein. Auch die \u00fcbrigen w\u00fcrden keine Assoziation zur Zeitschrift herstellen.<\/p>\n<p>Es bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens von Dienstleistungen unter dem Namen &#8220;Freundin&#8221;:<\/p>\n<p>Zur Erg\u00e4nzung des Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 6.6.1997 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssigen Klagen sind unbegr\u00fcndet. Auch wenn unterstellt wird, da\u00df die Benutzung eines Domain-Namens dessen Benutzer kennzeichnet, bestehen keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspr\u00fcche. Auch auf wettbewerbliche (\u00a7\u00a7 1, 3 UWG) bzw. sonstige Anspruchsgrundlagen (\u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 12 BGB) k\u00f6nnen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>A. Klage der Kl\u00e4gerin zu 1:<\/p>\n<p>I. Benutzung der Bezeichnung &#8220;Freundin&#8221; als Domain-Name im Internet f\u00fcr eine Homepage f\u00fcr das Angebot von Partnerschaftsvermittlungen (Antrag I 1. Alt.)<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin ihren Antrag eingeschr\u00e4nkt; das nunmehr begehrte Verbot zielt darauf ab, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung &#8220;Freundin&#8221; als Domain-Namen im Internet f\u00fcr eine Homepage zu benutzen, unter der Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung angeboten werden.<\/p>\n<p>2. Markenrechtliche Anspr\u00fcche<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\na. Es ist nicht dargetan, da\u00df die Beklagte sich den Domain-Namen bereits vor dem 1.1.1995 hat reservieren lassen bzw. unter der Adresse &#8220;Freundin.de&#8221; bereits eine Homepage unterhalten hat, so da\u00df die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.1995 geltenden Markenrecht zugrunde zu legen ist (vgl. \u00a7 152 MarkenG).<br \/>\nb. Die gegen\u00fcber beiden Marken erhobene Einrede der Nichtbenutzung (\u00a7 25 Abs. 1 MarkenG) bleibt ohne Erfolg. Die Kl\u00e4gerin zu 1 hat zwar nicht in Abrede gestellt (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO), da\u00df die Marken nur bei dem Vertrieb von Frauenzeitschriften verwenden wurden, der Ausschlu\u00dfgrund der Nichtbenutzung erstreckt sich jedoch nur auf die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die die Marke nicht ernsthaft benutzt worden ist (Fezer, Markenrecht, \u00a7 26 Rdn. 6, 49). Wird die Marke innerhalb der Benutzungsschonfrist nur f\u00fcr einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, beschr\u00e4nkt sich der Markenschutz hierauf. D.h. bei Benutzung eines identischen Zeichens (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erstreckt sich der Schutzumfang auf identische Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht im Falle einer Verwechslungsgefahr innerhalb des Produkt\u00e4hnlichkeitsbereichs, w\u00e4hrend der Schutz der bekannten Marke gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch au\u00dferhalb des Produkt\u00e4hnlichkeitsbereichs besteht.<\/div>\n<div class=\"text\">\nc. Ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 MarkenG setzt voraus, da\u00df die angegriffene Bezeichnung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verwendet wird, was vorliegend zu bejahen ist, da die Beklagte die Internet-Adresse im Rahmen ihres Gewerbebetriebs benutzen will und ausweislich der Anlage K 10 den Betrieb ihrer Partnerdatenbank f\u00fcr die nahe Zukunft ank\u00fcndigt.<\/div>\n<div class=\"text\">\nd. Es ist streitig, ob sich der Schutz einer Marke nach dem MarkenG auf einen Schutz gegen eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung beschr\u00e4nkt (so z.B.: OLG Hamburg WRP 1996, 572, 576; WRP 1997, 106, 108 li. Sp. unten und S. 110 li. Sp. unten; OLG M\u00fcnchen WRP 1996, 128; Urt. v. 19.9.1996 &#8211; 6 U 6247\/95, S. 9 f.; Urt. v. 25.7.1996 &#8211; 29 U 3727\/96; KG WRP 1997, 85 ff.; Piper, GRUR 1996, 429, 434; Sack, GRUR 1995, 81, 93 ff.; Keller, GRUR 1996, 566; von Schulz, GRUR 1997, 408, 409), w\u00e4hrend die Gegenmeinung insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 2 bis 5 MarkenG eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung als Voraussetzung f\u00fcr eine Markenverletzung nicht verlangt (Starck, GRUR 1996, 688; Fezer, GRUR 1996, 566; vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Fezer, \u00a7 14 Rdn. 29 ff.).<\/div>\n<div class=\"text\">\ne. Ebenso wird die Frage kontrovers diskutiert, wie die Benutzung eines Domain-Namens zu beurteilen ist. So wird zum Teil auf die technische Funktion der Adresse abgestellt, die darin besteht, einen bestimmten Rechner zu bezeichnen (Graefe, MA 1996, 100, 102), w\u00e4hrend demgegen\u00fcber unter Hinweis auf die Entscheidungen &#8220;Fernschreibkennung&#8221; (BGH GRUR 1986, 475) und Fernsprechnummer (GRUR 1953, 290, 291) darauf abgestellt wird, der Domain-Name bezeichne nicht nur einen bestimmten Rechner, sondern mittelbar auch das dahinterstehende Rechtssubjekt, das unter diesem Namen im Internet in Erscheinung tritt (Kur, CR 1996, 590, 591 und S. 325, 327; Bettinger, GRURInt. 1997, 402, 409; Freitag, MA 1996, 495, 496; A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; B\u00fccking, NJW 1997, 1886, 1887), wobei jedenfalls dann eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung bejaht wird, wenn der Domain-Name im Internet auf der Homepage schlagwortartig herausgestellt wird (Bettinger a.a.O. S. 409 f.; Ubber, WRP 1997, 497, 504f.; Omsels, GRUR 1997, 328, 334 f.: die konkrete Verwendung entscheidet dar\u00fcber, ob eine Verwendung kennzeichenm\u00e4\u00dfig erfolgt). In der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung wird die Frage, ob der Domain-Name den dahinter stehenden Benutzer kennzeichnet, unterschiedlich beurteilt (bejahend: LG Mannheim CR 1996, 353; LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 15.1.1997 &#8211; 1 HKO 3146\/96; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4.4.1997 &#8211; 34 O 191\/96, NJW-CoR 1997, 304 f. (LS); LG Braunschweig, Urt. v. 28.1.1997 &#8211; 9 O 450\/96, NJW-CoR 1997, 303 f. (LS); LG Frankfurt\/Main, Urt. v. 3.3.1997 &#8211; 2\/6 O 633\/96 &#8211; NJW-CoR 1997, 303 (LS); a.A.: LG K\u00f6ln GRUR 1997, 377; CR 1997, 291; Urt. v. 17.12.1996 &#8211; 3 O 477\/96, NJW-CoR 1997, 304\u00a0).<\/div>\n<div class=\"text\">\nf. Diese beiden Punkte bed\u00fcrfen vorliegend keiner weiteren Vertiefung, denn der Antrag der Kl\u00e4gerinnen beschr\u00e4nkt sich nicht auf die sich aus der Anlage K 10 ergebende konkrete Verletzungsform, sondern die Kl\u00e4gerinnen machen einen umfassenden Unterlassungsanspruch geltend (vgl. die Ausf\u00fchrungen in der Replik), der lediglich im Termin auf den Bereich der Partnerschaftsvermittlung eingeschr\u00e4nkt wurde. D.h. der Beklagten soll jedwede Verwendung der Bezeichnung &#8220;freundin&#8221; als Domain-Name verboten werden, unabh\u00e4ngig davon, wie sich die Benutzung im Einzelfall gestaltet. Ein solcher Anspruch besteht nicht, auch wenn man die Verwendung eines Domain-Namens als kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung ansehen wollte.<\/div>\n<div class=\"text\">\naa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nicht erf\u00fcllt. Die Marken der Kl\u00e4gerin zu 1 sind nicht f\u00fcr Dienstleistungen der Partnervermittlung eingetragen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nbb. Auch aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann die Kl\u00e4gerin zu 1 keinen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Abs. 5 herleiten, denn die sich gegen\u00fcberstehenden Waren, f\u00fcr die die Marken eingetragen sind und benutzt wurden &#8211; Frauenzeitschriften &#8211; und Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung sind nicht \u00e4hnlich im Sinne dieses Tatbestandes, so da\u00df eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Ebensowenig besteht aus diesem Grund die Gefahr, da\u00df die Bezeichnung mit den Marken der Kl\u00e4gerin in Verbindung gebracht wird.<\/div>\n<div class=\"text\">\nWaren oder Dienstleistungen sind \u00e4hnlich, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelm\u00e4\u00dfigen Herstellungs- und Verkaufsst\u00e4tten so enge Ber\u00fchrungspunkte miteinander haben, da\u00df der Verkehr einer assoziativen Fehlzurechnung der Produkte, sei es hinsichtlich der Herkunftsidentit\u00e4t, sei es hinsichtlich der Produktidentit\u00e4t unterliegt (Fezer, \u00a7 14 Rdn. 340, 345).<\/div>\n<div class=\"text\">\nDer Schutzbereich einer f\u00fcr Waren eingetragenen Marke erstreckt sich nicht nur auf \u00e4hnliche Waren, sondern auch auf \u00e4hnliche Dienstleistungen, wobei die Beurteilungskriterien zur Produkt\u00e4hnlichkeit aber nicht uneingeschr\u00e4nkt zur Anwendung kommen. Nach der Rechtslage zum WZG wurde f\u00fcr die Annahme der Gleichartigkeit als ausschlaggebend erachtet, ob der Verkehr aufgrund der Kollision der Dienstleistung mit einer Ware zwischen diesen eine solche Verbindung herstellt, die hinsichtlich der Produktidentit\u00e4t die Gefahr einer Verwechslung begr\u00fcndet, weil der Verkehr die kollidierenden Produkte der Produktverantwortung des Markeninhabers zurechnet (BGH GRUR 1989, 347 &#8211; MICROTRONIC; GRUR 1991, 317, 318 f. &#8211; MEDICE). Der Begriff der Gleichartigkeit im bisherigen Warenzeichenrecht kann allerdings nicht ohne weiteres zur Bestimmung der \u00c4hnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nach dem MarkenG herangezogen werden (BGH GRUR 1995, 216 &#8211; Oxygenol II; BPatG GRUR 1995, 584, 585 &#8211; Sonett; GRUR 1996, 204 &#8211; Swing), vielmehr ist dem Ziel der flexiblen Handhabung Rechnung zu tragen. Der \u00c4hnlichkeitsbereich ist folglich keinesfalls enger als der Gleichartigkeitsbereich zu ziehen (BGH WRP 1996, 739 = Mitt. 1996, 166 &#8211; Blendax Pep), sondern wird in der Regel weiter sein.<\/div>\n<div class=\"text\">\nNach den vorstehend dargestellten Kriterien lassen sich keine hinreichenden Ber\u00fchrungspunkte zwischen der Herausgabe und dem Vertrieb von Frauenzeitschriften (Verlagsgesch\u00e4ft) und der Partnerschaftsvermittlung feststellen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, da\u00df die verlegerische T\u00e4tigkeit auch Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung umfa\u00dft bzw. damit Ber\u00fchrungspunkte aufweist. Die nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrte Behauptung der Kl\u00e4gerin, in j\u00fcngster Zeit seien eine Vielzahl von Zeitschriften dazu \u00fcbergegangen, Informationen und Dienstleistungen Online anzubieten, gibt hier\u00fcber keinerlei Aufschlu\u00df, da sich die Erweiterung des Angebots von Verlagen durch Nutzung der neuen Kommunikationsmittel nicht so darstellt, da\u00df diese ihr Angebot auf bisher dem Verlagsgesch\u00e4ft fremde Gesch\u00e4ftsbereiche &#8211; hier: wirtschaftlich selbst\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsbereich der Partnerschaftsvermittlung &#8211; ausdehnen (vgl. zur \u00c4hnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nach dem MarkenG: BPatG, Beschl. v. 5.2.1997 &#8211; 29 W (pat) 131\/95, bejaht bez\u00fcglich alkoholischer Getr\u00e4nke und Dienstleistungen des Hotelgewerbes; Fezer, \u00a7 14 Rdn. 398).<\/div>\n<div class=\"text\">\nAus diesem Grund besteht auch nicht die Gefahr, da\u00df die Bezeichnung der Beklagten mit den Marken der Kl\u00e4gerin in Verbindung gebracht wird, denn hierf\u00fcr reicht nicht jegliche wie auch immer geartete Assoziation (BGH GRUR 1996, 200, 202 &#8211; Innovadiclophlont; BPatG Mitt. 1996, 20).<\/div>\n<div class=\"text\">\ncc. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann der Inhaber einer im Inland bekannten Marke Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder \u00e4hnliches Zeichen au\u00dferhalb des \u00c4hnlichkeitsbereichs zu benutzen, wenn die Benutzung des fremden Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertsch\u00e4tzung seiner bekannten Marke ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt.<\/div>\n<div class=\"text\">\nWelche Anforderungen an den Bekanntheitsgrad in vorliegendem Fall zu stellen sind (vgl. Piper, GRUR 1996, 429, 432 f. m.w.N.), kann dahinstehen. Auch wenn zugunsten der Kl\u00e4gerin zu 1 unterstellt wird, da\u00df es sich bei den beiden Marken um bekannte Marken handelt, die auch gegen eine Verwendung au\u00dferhalb des \u00c4hnlichkeitsbereichs gesch\u00fctzt sind, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEin solcher Schutz setzt n\u00e4mlich voraus, da\u00df dies ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschieht. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zum MarkenG (PMZ Sonderheft 1994, S. 66) kann zur Ausf\u00fcllung dieses Tatbestandsmerkmals auf die in der deutschen Rechtsprechung zur Unlauterkeit des Eingriffs in Kennzeichenrechte zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. hierzu z.B. BGH GRUR 1991, 609, 611 &#8211; SL; GRUR 1994, 732, 734 &#8211; McLaren m.w.N.; von Gamm, Festschrift Piper, S. 537, 539 f.). Solche besonderen Umst\u00e4nde, die die Verwerflichkeit der Anlehnung zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen, wurden z.B. darin gesehen, da\u00df der Markeninhaber in der Verwertung des Rufs seiner Marke auch im Warenbereich des Verletzers behindert wurde, in der mi\u00dfbr\u00e4uchlichen Ausnutzung des fremden guten Rufs als Vorspann f\u00fcr den eigenen Warenabsatz oder als Vorspann f\u00fcr die eigene Werbung oder in der Verunglimpfung der Marke zum Zwecke des eigenen Warenabsatzes (vgl. die Rspr.-Nachw. bei Piper a.a.O.). Dabei sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung daf\u00fcr ma\u00dfgeblich, ob der Vorwurf der Unlauterkeit zu begr\u00fcnden ist (von Gamm a.a.O.).<\/div>\n<div class=\"text\">\nInwieweit sich eine Beeintr\u00e4chtigung der Werbekraft der Marken der Kl\u00e4gerin zu 1 sich durch die Verwendung als Domain-Name f\u00fcr eine Partnervermittlung durch die Beklagte ergeben kann, bleibt nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin reine Vermutung. Hierzu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1 keine konkreten Umst\u00e4nde vor, aus denen auf eine konkrete Gef\u00e4hrdung der Werbekraft ihrer Marken geschlossen werden k\u00f6nnte, wie sie in der Entscheidung &#8220;Camel-Tours&#8221; (BGH GRUR 1987, 711, 713; vgl. weiter Bettinger a.a.O. S. 413 f.; Piper a.a.O. S. 436 re. Sp.) f\u00fcr erforderlich erachtet wurde. In dieser Entscheidung hat der BGH hervorgehoben, da\u00df bei einer ber\u00fchmten Marke der Verlust der Alleinstellung nicht schlechthin als Beeintr\u00e4chtigung des erworbenen Besitzstandes bzw. des Werbewertes angesehen werden kann. F\u00fcr die Annahme einer relativen Beeintr\u00e4chtigung recht es danach nicht aus, da\u00df der Verkehr an die ber\u00fchmte Marke denkt, ausschlaggebend sind vielmehr die Umst\u00e4nde des Einzelfalles.<\/div>\n<div class=\"text\">\nAnders als die Kl\u00e4gerinnen meinen, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, da\u00df der Domain-Name &#8220;Freundin.de&#8221; deshalb von der Beklagten gew\u00e4hlt worden w\u00e4re, um die Kl\u00e4gerinnen zu behindern, etwa in Form des sogenannten Domain-Grabbing (vgl. hierzu Bettinger a.a.O. S. 406; Ubber, WRP 1997, 497, 500 f). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, da\u00df sie die Bezeichnung deshalb gew\u00e4hlt hat, um auf den Inhalt ihres Leistungsangebotes Bezug zu nehmen und da\u00df sie neben dem streitgegenst\u00e4ndlichen Domain-Namen auch weitere, den Gegenstand ihres Angebots beschreibende Domain-Namen benutzt. Der Beklagten kann ein sachlicher Grund f\u00fcr die erfolgte Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, da\u00df es sich dabei weder um eine eigene Marke noch einen Firmenbestandteil der Beklagten handelt, greift folglich nicht durch.<\/div>\n<div class=\"text\">\nVorliegender Fall, in dem eine beschreibende Angabe gew\u00e4hlt wurde, weist keinerlei Parallelen zu den in der Rechtsprechung und Literatur behandelten F\u00e4llen auf, in denen Anmelder den Inhabern bekannter oder ber\u00fchmter Marken &#8220;zuvorgekommen&#8221; sind.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Tatsache, da\u00df aufgrund des geltenden Priorit\u00e4tsprinzips es der Kl\u00e4gerin zu 1 verwehrt ist, ihre Marken als Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; zu benutzen, rechtfertigt allein nicht die Beurteilung als unlauter im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, denn dies beruht auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen. Soweit in der Literatur auf die Konsequenzen dieses Priorit\u00e4tsprinzips hingewiesen wird, ist dies bei Nichteingreifen der kennzeichenrechtlichen Verbotstatbest\u00e4nde von Rechts wegen hinzunehmen (vgl. zu \u00dcberlegungen betreffend die \u00c4nderung der Vergabepraxis: Kur, CR 1997, 325 ff.; Mitteilung in NJW-CoR 1997, 309: &#8220;Neue Top-Level-Domains ordnen das Internet&#8221;).<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Unlauterkeit im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, da\u00df die Beklagte einen beschreibenden Begriff gew\u00e4hlt hat, denn im Rahmen dieses Tatbestandes geht es nicht um die Frage eines etwaigen Freihaltebed\u00fcrfnisses an Gattungsbezeichnungen etc. (vgl. hierzu OLG Frankfurt WRP 1997, 341 = NJW-CoR 1997, 173 f.).<\/p>\n<p>3. Ob neben der Regelung des \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Grunds\u00e4tze \u00fcber den Schutz der ber\u00fchmten Marke aus \u00a7 12 bzw. \u00a7 823 Abs. 1 BGB noch anwendbar sind, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend Piper a.a.O. S. 436; a.A. Krings, GRUR 1996, 624); dies kann jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn man der letzteren Auffassung folgen wollte, hieraus keine Anspr\u00fcche hergeleitet werden k\u00f6nnten.<br \/>\na. Anspr\u00fcche aus \u00a7 12 BGB bestehen nicht. Der Schutz einer Marke durch \u00a7 12 BGB setzt voraus, da\u00df es sich um eine Kennzeichnung handelt, die im Verkehr als Name des Inhabers oder des Gesch\u00e4fts angesehen wird, was in der Rechtsprechung auch bei ber\u00fchmten Kennzeichen angenommen wurde (vgl. BGH GRUR 1959, 182 &#8211; Quick; GRUR 1960, 550, 553 &#8211; Promonta; GRUR 1966, 623 &#8211; Kupferberg). Da\u00df die Marken f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1 als ber\u00fchmte Marke Namensfunktion erlangt h\u00e4tten, behauptet diese selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen Fezer, \u00a7 14 Rdn. 443 ff. m.w.N.; Piper a.a.O. S. 436; Krings GRUR 1996, 624, 625).<br \/>\nDa\u00df die Marken von der Kl\u00e4gerin zu 1 namensm\u00e4\u00dfig benutzt werden, ist weder dargetan noch ersichtlich.<br \/>\nb. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus \u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sind nicht gegeben, da es an der erforderlichen Ber\u00fchmtheit der Marken der Kl\u00e4gerin zu 1 fehlt und die blo\u00dfe Verwendung eines gleichen Zeichens f\u00fcr die Annahme einer konkreten Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft nicht ausreicht.<br \/>\nIn dem Umstand, da\u00df es der Kl\u00e4gerin durch die fr\u00fchere Anmeldung von Seiten der Beklagten verwehrt ist, unter dem Domain-Namen &#8220;freundin.de&#8221; einen Internet-Anschlu\u00df zu betreiben, kann kein Eingriff in den ausge\u00fcbten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin gesehen werden, denn die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, &#8211; bei Beachtung der Priorit\u00e4t bei der Anmeldung &#8211; eine bestimmte Internet-Kennung zu w\u00e4hlen, ist nicht Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, wobei offen bleiben kann, ob dies anders zu beurteilen w\u00e4re, wenn die Kl\u00e4gerin schon konkrete Veranstaltungen getroffen gehabt h\u00e4tte, auch unter der Top-Level-Domain &#8220;freundin.de&#8221; einen Internet-Anschlu\u00df zu betreiben (so B\u00fccking, NJW 1997, 1886, 1887 f. unter 2).<\/p>\n<p>4. Auch aus wettbewerbsrechtlichen Tatbest\u00e4nden kann die Kl\u00e4gerin zu 1 den begehrten Unterlassungsanspruch nicht herleiten.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\na. Eine sittenwidrige Behinderung der Kl\u00e4gerin zu 1 im Sinne von \u00a7 1 UWG durch eine Blockierung &#8211; Benutzung des Domain-Namens &#8220;freundin.de&#8221; &#8211; verbunden mit einer beabsichtigten Umleitung von Kunden der Kl\u00e4gerin, die diese unter dieser Bezeichnung im Internet suchen (Bettinger a.a.O. S. 410: Kanalisierungseffekt; Ubber a.a.O. S. 508 f.), findet nicht statt. Dies k\u00f6nnte allenfalls dann bejaht werden, wenn zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bestehen w\u00fcrde und Interessenten f\u00fcr Angebote der Kl\u00e4gerin auf diese Weise zu einem Konkurrenzunternehmen &#8220;umgeleitet&#8221; w\u00fcrden, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEine Beurteilung nach den Grunds\u00e4tzen der sittenwidrigen Markenanmeldung (so Ubber a.a.O. S. 509) scheidet vorliegend aus. Die Sperrwirkung zu Lasten der Kl\u00e4gerin geht auf den &#8220;Einmaligkeitsgrundsatz&#8221; bei der Vergabe von Domain-Namen zur\u00fcck. F\u00fcr eine Behinderungsabsicht auf Seiten der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte (siehe oben), vielmehr kann sie auf einen sachlichen Grund f\u00fcr die Wahl ihres Domain-Namens zur\u00fcckgreifen (vgl. BGH a.a.O. S. 713 f. unter 3. &#8211; Camel Tours, zum Gesichtspunkt der Rufausbeutung durch Ann\u00e4herung an eine bekannte Marke). Da\u00df die Beklagte auch nach Abmahnung daran festgehalten hat, l\u00e4\u00dft keinerlei gegenteilige R\u00fcckschl\u00fcsse zu.<\/div>\n<div class=\"text\">\nb. Auch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung ist ein Unterlassungsanspruch nicht zu begr\u00fcnden. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang Nutzer des Internet erwarten, unter der Adresse &#8220;freundin.de&#8221; bzw. unter jedweder Internet-Adresse, die den Bestandteil &#8220;freundin&#8221; enth\u00e4lt, in Kontakt mit der Kl\u00e4gerin zu treten. Denn eine solche unzutreffende Erwartung geht nicht auf ein Verhalten der Beklagten zur\u00fcck.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEine Irref\u00fchrung konnte nur darin gesehen werden, da\u00df die Interessenten nach Kenntnisnahme der Homepage der Beklagten davon ausgehen, es handele sich um ein Angebot der Kl\u00e4gerin. Eine solche Fehlvorstellung k\u00f6nnte auch durch die Angabe der Internet-Adresse auf Gesch\u00e4ftsbriefen etc. hervorgerufen werden. Ob die Verwendung des Domain-Namens geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in relevantem Umfang irrezuf\u00fchren, kann jedoch nur aufgrund der Gestaltung der jeweiligen Adressenangabe etc. beurteilt werden. Wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben) stellen die Kl\u00e4gerinnen aber nicht auf die konkrete Gestaltung der Homepage (Anlage K 10) ab &#8211; eine sonstige Verwendung der Internet-Adresse ist nicht dargetan -, sondern nehmen f\u00fcr sich in Anspruch, jedwede Verwendung des Domain-Namens f\u00fcr eine Homepage f\u00fcr eine Partnerschaftsvermittlung sei zu unterlassen. Ein so weit gefa\u00dfter Anspruch besteht nicht. Denn dies w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df die Verwendung des Domain-Namens &#8220;freundin&#8221; unabh\u00e4ngig von dem sonstigen Inhalt (Angabe des Inhabers der Partnerschaftsvermittlung etc.) der Homepage zu Fehlvorstellungen hinsichtlich des Anbieters f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.).<\/div>\n<div class=\"text\">\nc. Da\u00df das Leistungsangebot bei Verwendung des Domain-Namens &#8220;freundin&#8221; im Sinne von \u00a7 3 UWG unzutreffend beschrieben w\u00e4re, behauptet die Kl\u00e4gerin selbst nicht. Ob die Kl\u00e4gerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt \u00fcberhaupt klagebefugt w\u00e4re, kann daher dahinstehen.<\/p>\n<p>II. Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung des Namens &#8220;Freundin&#8221; f\u00fcr das Angebot von Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlungen<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht der Kl\u00e4gerin zu 1 auch kein Anspruch zu, da\u00df die Beklagte jedwede Verwendung der Bezeichnung &#8220;Freundin&#8221; bei dem Angebot von Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung unterl\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>III. Ebenso folgt aus den Ausf\u00fchrungen unter I., da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rungsbeseitigung (\u00a7 18 Abs. 3 MarkenG, \u00a7 1004 BGB analog) nicht verpflichtet ist, auf den Domain-Namen &#8220;freundin.de&#8221; zu verzichten. Ein solcher Anspruch k\u00f6nnte nur dann bestehen, wenn jedwede Verwendung des Domain-Namens, unabh\u00e4ngig von der Frage, wie der Domain-Name genutzt wird, Rechte der Kl\u00e4gerin verletzt oder als irref\u00fchrend zu beanstanden w\u00e4re, was jedoch nicht zutrifft.<\/p>\n<p>B. Klage der Kl\u00e4gerin zu 2<\/p>\n<p>I. Soweit die Kl\u00e4gerin auf ihre Markenanmeldung vom 7.4.1995 abstellt, k\u00f6nnen hieraus vor Eintragung der Marke keine Rechte hergeleitet werden (\u00a7 4 Nr. 1 MarkenG).<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nVon den Kl\u00e4gerinnen wird im Hinblick auf den Vertrieb der Zeitschrift &#8220;freundin&#8221; bereits seit dem Jahre 1948 und unter Hinweis auf den hohen Verbreitungsgrad eine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht. Diese und der damit verbundene Schutz der Marke ohne Registereintragung (\u00a7 4 Nr. 2 MarkenG) unterstellt, erstreckt sich jedoch nicht auf die Waren und Dienstleistungen gem\u00e4\u00df der Anmeldung vom 7.4.1995 (vgl. Baumbach\/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., \u00a7 25 Rdn. 84; Fezer, \u00a7 4 Rdn. 119), da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, da\u00df und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang eine Benutzung auch f\u00fcr diese Waren- und Dienstleistungen erfolgt ist, die Grundlage f\u00fcr eine Ausdehnung der Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>II. Bei dem Werktitel &#8220;freundin&#8221; handelt es sich um eine gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Nr. 3 MarkenG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2 gesch\u00fctzte gesch\u00e4ftliche Bezeichnung (\u00a7 15 Abs. 1 MarkenG).<\/p>\n<p>1. Ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG der Kl\u00e4gerin zu 2 ist sowohl hinsichtlich der angegriffenen Verwendung der Bezeichnung &#8220;freundin&#8221; als Domain-Name als auch bez\u00fcglich der Verwendung der Bezeichnung beim Angebot von Dienstleistungen aus den unter A.I 2 dargestellten Gr\u00fcnden mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen.<\/p>\n<p>2. Ebenso besteht kein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG, wenn zugunsten der Kl\u00e4gerin zu 2 davon ausgegangen wird, bei dem Werktitel &#8220;freundin&#8221; handele es sich um eine bekannte gesch\u00e4ftliche Bezeichnung im Sinne von \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG (siehe oben A.I 2 f. cc).<\/p>\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4gerin zu 2 sich auf \u00a7 12 BGB st\u00fctzt, fehlt es ebenfalls an Vortrag dazu, aus dem gefolgert werden k\u00f6nnte, die Bezeichnung &#8220;freundin&#8221; habe aufgrund der umfangreichen Benutzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2 Namensfunktion erlangt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, da\u00df die Bezeichnung &#8220;Freundin&#8221; als Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin zu 1 gebraucht wird. Die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels reicht f\u00fcr die Annahme eines namensrechtlichen Schutzes gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BGB nicht aus.<\/p>\n<p>4. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kann ebenfalls auf die Ausf\u00fchrungen unter A.I 3 und 4 Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>III. Auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin zu 2 gem\u00e4\u00df Klageantrag II besteht folglich nicht.<\/p>\n<p>C. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91, \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 3 ZPO; die Beklagte ist der Bewertung ihrer Interessen durch die Kl\u00e4gerinnen nicht entgegengetreten.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG M\u00fcnchen I Aktenzeichen: 21 U 17 5 99\/96 Entscheidungsdatum: 18.07.1997 Die Benutzung des Domainnamens &#8220;freundin.de&#8221; f\u00fcr eine Homepage unter der Dienstleistungen f\u00fcr Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, begr\u00fcndet keine Verwechslungsgefahr im Sinne des \u00a7 14 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit der f\u00fcr eine Frauenzeitschrift eingetragenen Marke &#8220;Freundin&#8221;, da sich keine hinreichende Ber\u00fchrungspunkte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1365","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - 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