
{"id":1367,"date":"2017-12-07T12:36:40","date_gmt":"2017-12-07T11:36:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1367"},"modified":"2017-12-07T14:26:00","modified_gmt":"2017-12-07T13:26:00","slug":"paulaner-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/paulaner-de\/","title":{"rendered":"paulaner.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>LG M\u00fcnchen I<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>7 HKO 2682\/97<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>07.05.1997<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Bereits in der Registrierung des Domainnamens ist eine Benutzung im Sinne von \u00a7 15 Absatz 2 MarkenG zu sehen, weil der Domaininhaber so in den Stand gesetzt wird, dem Kennzeicheninhaber &#8220;eine Zusammenarbeit anzubieten&#8221;.<\/div>\n<div class=\"text\">(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4gerin &#8211;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte &#8211;<\/p>\n<p>wegen Forderung (MarkenG)<\/p>\n<p>erl\u00e4\u00dft das Landgericht M\u00fcnchen 1, 7. Kammer f\u00fcr Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rabl sowie die Handelsrichter Hammerlindl und Leicher im schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 ZPO am 07.05.1997 folgendes<\/p>\n<p><strong>ENDURTEIL:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.473,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 19.02.1997 zu bezahlen.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>II. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 3.300,&#8211; vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>TATBESTAND :<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine bekannte M\u00fcnchner Brauerei, tritt unter der Firmenbezeichnung &#8220;Paulaner&#8221; auf. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt sie \u00fcber Markenrechte, so die Marke-Nr. 952383\/32 &#8220;PAULANER&#8221; und die Wort-\/Bildmarke Nr. 1178245 &#8220;PAULANER&#8221; angemeldet am 24.08.1990 und eingetragen am 24.06.1991 f\u00fcr &#8220;Biere; Mineralw\u00e4sser und kohlens\u00e4urehaltige W\u00e4sser und andere alkoholfreie Getr\u00e4nke; Fruchtgetr\u00e4nke und Fruchts\u00e4fte&#8221;.<\/p>\n<p>Die Beklagte lie\u00df den Domain-Namen &#8220;Paulaner.de&#8221; f\u00fcr sich registrieren.<\/p>\n<p>Auf eine Abmahnung der Kl\u00e4gervertreter im Auftrag der Kl\u00e4gerin gab die Beklagte den Domain-Namen &#8220;Paulaner.de&#8221; frei, so da\u00df er auf die Kl\u00e4gerin eingetragen werden konnte.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.01.1997 forderten die Kl\u00e4gervertreter eine 7,5\/10 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,&#8211; DM zuz\u00fcglich der Pauschale nach \u00a7 26 BRAGO, insgesamt 2.473,80 DM. Zahlung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts M\u00fcnchen I ergebe sich aus \u00a7 140 Abs 1 MarkenG, die \u00f6rtliche daraus, da\u00df im Gerichtsbezirk dadurch in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin eingegriffen worden sei, da\u00df sie im Internet nicht unter ihrer Hausmarke und ihrem bekannten Firmenschlagwort habe erreicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die Registrierung des Domain-Namens &#8220;Paulaner de&#8221; ohne Wissen und Wollen der Kl\u00e4gerin bewirkt.<\/p>\n<p>Die Registrierung einer bekannten Kennzeichnung wie &#8220;Paulaner&#8221; mit dem Ziel, dem wahren Berechtigten den Weg zum Internet &#8220;abzuschneiden&#8221;, sei wettbewerbswidrig im Sinne von \u00a7 1 UWG. Daneben best\u00e4nden auch kennzeichenrechtliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Bereits in der Reservierung des Domain-Namens bei der Vergabestelle DENIC liege eine Benutzung der Bezeichnung &#8220;Paulaner.de&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr. Das Merkmal &#8220;im gesch\u00e4ftlichen Verkehr&#8221; im Sinne der \u00a7\u00a7 14, 15 MarkenG sei im weiten Sinne zu verstehen. Voraussetzung sei nicht, da\u00df die Verletzungshandlung f\u00fcr Dritte ohne weiteres wahrnehmbar sei. Das Merkmal grenze vielmehr Verletzungshandlungen ab gegen Benutzungen der Marke durch private, k\u00fcnstlerische, amtliche oder sonstige Handlungen.<\/p>\n<p>Die Registrierung einer bekannten Marke als Domain-Name stelle auch eine Markenverletzung dar. Der Verkehr erwarte unter dem Domain-Namen Informationen des ihm bekannten Kennzeicheninhabers. Die Benutzung eines verwechslungsf\u00e4higen Domain-Namens stelle daher auch eine Kennzeichenverletzung dar.<\/p>\n<p>Markenrechtliche Anspr\u00fcche seien jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr gegeben gewesen. Die Verbindung des Domain-Namens &#8220;Paulaner.de&#8221; mit dem Internet, also die Delegierung, habe unmittelbar drohend bevorgestanden.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch unter demjenigen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zur Zahlung der der Kl\u00e4gerin entstandenen Abmahnkosten verpflichtet. Die Beklagte habe vors\u00e4tzlich gehandelt, da sie den Domain-Namen &#8220;Paulaner.de&#8221; in Kenntnis der priorit\u00e4ts\u00e4lteren Rechte der Kl\u00e4gerin mit der Motivation habe registrieren lassen, bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Vermittlung von Internet-Dienstleistungen &#8220;einen Fu\u00df in die T\u00fcr zu bekommen&#8221;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 2.473,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (19.02.1997) zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft der Kreissparkasse Schw\u00e4bisch-Hall, Crailsheim zu gestatten.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei funktionell und \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch habe mit einer Markenrechtsstreitigkeit nichts zu tun. Die Beklagte habe zudem ihren Gesch\u00e4ftssitz in Neckarsulm, so da\u00df Zahlungsanspr\u00fcche dort geltend gemacht werden m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Ein Gerichtsstand in M\u00fcnchen k\u00f6nne auch nicht damit begr\u00fcndet werden, da\u00df im Falle eines Auftretens der Beklagten unter der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Domain die Daten im Internet auch in M\u00fcnchen h\u00e4tten abgerufen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Abmahnung sei zudem nicht berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die Domain &#8220;Paulaner.de&#8221; nicht benutzt, so da\u00df eine Wiederholungsgefahr ausscheide. Sie habe unter der Adresse &#8220;www.Paulaner.de&#8221; im Internet nie Leistungen angeboten. Das sei technisch auch gar nicht m\u00f6glich gewesen, weil die Domain &#8220;Paulander.de&#8221; f\u00fcr die Beklagte nicht als Webserver delegiert gewesen sei.<\/p>\n<p>Aus der Tatsache der Registrierung der Domain k\u00f6nne auch noch nicht auf einen Benutzungswillen geschlossen werden. Es gebe eine Vielzahl von Gr\u00fcnden, eine Domain f\u00fcr sich registrieren zu lassen. Eine dieser M\u00f6glichkeiten sei die sp\u00e4tere Delegierung. In der Praxis geschehe die Reservierung von Domains h\u00e4ufig zu dem Zweck, den Namen f\u00fcr einen anderen vorzumerken, um diesem sp\u00e4ter eine Zusammenarbeit anzubieten. Die Domain k\u00f6nne auch deshalb reserviert werden, um die Benutzung durch andere zu verhindern oder mit der Domain &#8211; etwa \u00fcber virtuelle Tauschb\u00f6rsen &#8211; zu handeln.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin Zielke mit der Reservierung der Domain einverstanden gewesen.&#8217;<\/p>\n<p>Auch an einer Erstbegehungsgefahr fehle es. Eine Registrierung beim DENIC erfolg e ohne Angabe der Art der Verwendung. Damit scheide ein vorbeugender Rechtsschutz gegen eine sp\u00e4tere Konnektierung als Webserver aus. Ein solcher Rechtsschutz setze n\u00e4mlich voraus, da\u00df sich die drohende Verletzungshandlung in tats\u00e4chlicher Hinsicht so konkret abzeichne, da\u00df f\u00fcr das angerufene Gericht eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Auch Namens- oder Markenrechte der Kl\u00e4gerin seien nicht verletzt worden. Die Bezeichnung &#8220;Paulaner.de&#8221; werde auch im Falle einer sp\u00e4teren Delegierung f\u00fcr Webserver nicht als &#8220;Name&#8221; oder &#8220;Marke&#8221; genutzt. Es handle sich lediglich um die Adresse eines Rechners im Internet.<\/p>\n<p>Die Behauptung, jeder Internetnutzer, der die Domain &#8220;Paulaner.de&#8221; aufrufe, wolle damit ausgerechnet die Kl\u00e4gerin erreichen, sei falsch. Es gebe keinerlei Belege daf\u00fcr, da\u00df ein Internetnutzer bei der Eingabe von &#8220;Paulaner.de&#8221; zwingend die Kl\u00e4gerin suche.<\/p>\n<p>Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch setze ferner voraus, da\u00df die umstrittene Bezeichnung \u00fcberhaupt benutzt werde. Der Gebrauch einer Domain setze aber fr\u00fchestens in dem Moment ein, in dem sie f\u00fcr einen bestimmten Inhaber als Adresse f\u00fcr einen Webserver delegiert sei. Hierzu geh\u00f6re zwingend die Eintragung in mindestens einem Domain-Name-Server. Der Rechner, dem die Adresse zugeordnet sei, sei erst dann unter der Internet-Domain weltweit zu erreichen.<\/p>\n<p>Ohne Eintrag erhalte, wer versuche, im World-Wide-Net die Adresse &#8220;www.Paulander.de&#8221; aufzurufen, lediglich eine Fehlermeldung.<\/p>\n<p>Damit k\u00f6nne es auch nicht zu Fehlvorstellungen dar\u00fcber kommen, wer Inhaber der Bezeichnung &#8220;Paulaner&#8221; sei. Ohne Verwechslungs- oder zumindest doch Verwirrungsgefahr k\u00f6nne keine Namens- und\/oder Markenrechtsverletzung vorliegen.<\/p>\n<p>Unterlassung k\u00f6nne ein Namenstr\u00e4ger mit besseren Rechten nach \u00a7 12 BGB nur dann verlangen, wenn seine sch\u00fctzenswerten Interessen durch die Verwendung seines Namens in einer Internet-Domain verletzt w\u00fcrden. Bei dem im Gesch\u00e4ftsleben gef\u00fchrten Namen sei nur ein gesch\u00e4ftliches Interesse schutzw\u00fcrdig. An einem solchen Interesse fehle es. Bei v\u00f6llig verschiedenen Branchen sei die Gefahr einer Verwechslung und damit einer Interessensverletzung regelm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ein unbefugter Namensgebrauch k\u00f6nne auch vorliegen, wenn man eigene G\u00fcter oder Meinungen \u00f6ffentlich als die eines anderen erscheinen lasse. Hier fehle es an einer Kundgabe ebenso wie an einer \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>Die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister oder im Fernsprechverzeichnis k\u00f6nne einen Namensgebrauch darstellen, weil sich darin der Wille bekunde, diese Firma zu f\u00fchren. Hieran fehle es aber, weil die Reservierung einer Domain, wie bereits ausgef\u00fchrt, noch nicht nahelege, da\u00df sie auch benutzt werden solle.<\/p>\n<p>Die Registrierung einer Domain stelle auch kein Bestreiten des Rechts zur Namensf\u00fchrung dar. Der Kl\u00e4gerin stehe frei, unter ihrem Namen im Internet aufzutreten, etwa unter der Bezeichnung &#8220;Paulaner Brauerei.de&#8221;, &#8220;Paulaner.net&#8221; oder dergleichen. Nur eine Benutzung gerade in der Form &#8220;Paulaner.de&#8221; scheide aus technischen Gr\u00fcnden aus, weil das DENIC Domain-Namen nur einmalig vergebe.<\/p>\n<p>Auch ein Versto\u00df gegen \u00a7 1 UWG scheide aus. Die Beklagte habe unter Beachtung der Regeln des freien Wettbewerbs eine Marktl\u00fccke erkannt und ausgef\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin habe keinen irgendwie gearteten Anspruch auf eine Pr\u00e4senz gerade im Internet. Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bestehe zwischen den Parteien nicht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisangebote wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze mit Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.03.1997 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE:<br \/>\n<\/strong><br \/>\nI. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht sachlich zust\u00e4ndig. Nach \u00a7 140 Abs. 1 MarkenG sind in Kennzeichenstreitsachen die Landgerichte ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnungskosten u.a. auf \u00a7 i5 MarkenG im Sinne eine&#8211; vors\u00e4tzlichen Verletzung ihres Firmenschlagworts &#8220;Paulaner&#8221;.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts M\u00fcnchen I folgt aus \u00a7 32 ZPO. Zust\u00e4ndig nach dieser Vorschrift ist das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist jeder Ort, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere da, wo eine ad\u00e4quate Ursache gesetzt wurde und der Erfolg eingetreten ist, regelm\u00e4\u00dfig, aber nicht immer, am Wohnsitz des Verletzten (Thomas\/Putzo, Rdnr. 7 zu \u00a7 32 ZPO). Durch die Registrierung des Domain-Namens &#8220;Paulaner.de&#8221; hat die Beklagte die in M\u00fcnchen ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin darin gehindert, ihrerseits unter dieser Domain aufzutreten. Der Erfolg der Blockade &#8211; wohl zu dem Zweck der Kl\u00e4gerin &#8220;eine Zusammenarbeit anzubieten&#8221;, bzw. sie hierzu zu zwingen &#8211; ist in M\u00fcnchen eingetreten.<\/p>\n<p>II. Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Nach \u00a7 5 MarkenG sind gesch\u00e4ftliche Bezeichnungen, darunter die Firma gesch\u00fctzt. Hierbei handelt es sich bei &#8220;Paulaner&#8221; um einen Begriff von au\u00dferordentlich gro\u00dfer Unterscheidungskraft und entsprechend gro\u00dfem Schutzumfang. Das gesamte M\u00fcnchener Telefonbuch enth\u00e4lt au\u00dfer der Kl\u00e4gerin und der mit ihr verbundenen Paulaner-Salvator-Beteiligungs-AG weder eine nat\u00fcrliche noch eine juristische Person mit dem Namen bzw. dem Firmenbestandteil &#8220;Paulaner&#8221;. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, es gebe keinerlei Beleg daf\u00fcr, da\u00df ein Internet-Nutzer bei der Eingabe von &#8220;Paulaner.de&#8221; zwingend die Kl\u00e4gerin suche, ist dies nicht richtig. Auch die Beklagte vermochte nicht zu belegen, da\u00df irgendjemand au\u00dfer der Kl\u00e4gerin und der oben erw\u00e4hnten Beteiligungs-AG das Firmenschlagwort &#8220;Paulaner&#8221; benutze, gleichg\u00fcltig f\u00fcr welche Branche. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, da\u00df ein Internetnutzer bei Aufruf der Domain &#8220;Paulaner.de&#8221; ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin suchen wird und sonst niemanden.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nNach \u00a7 15 Abs. 1 MarkenG gew\u00e4hrt der Erwerb des Schutzes einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschlie\u00dfliches Recht. Nach Abs. 2 ist es Dritten u.a. untersagt, die gesch\u00e4ftliche Bezeichnung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der gesch\u00fctzten Bezeichnung hervorzurufen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDurch die Registrierung des Domain-Namens &#8220;Paulaner.de&#8221; hat die Beklagte die gesch\u00e4ftliche Bezeichnung der Kl\u00e4gerin im gesch\u00e4ftlichen Verkehr benutzt. Die Registrierung erfolgte im Rahmen des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Beklagten, die der &#8211; irrigen &#8211; Auffassung war, &#8220;unter Beachtung der Regeln des freien Wettbewerbs eine Marktl\u00fccke erkannt und ausgef\u00fcllt&#8221; zu haben, indem sie sich die Firmenbezeichnungen Dritter als Domain-Namen reservieren lie\u00df, um innen &#8220;sp\u00e4ter eine Zusammenarbeit anzubieten&#8221;. Offensichtlich hoffte die Beklagte, durch die Reservierungen Zahlungen der rechtm\u00e4\u00dfigen Inhaber der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnungen erreichen zu k\u00f6nnen. Da\u00df die Beklagte &#8220;unbefugt&#8221; handelte, ergibt sich daraus, da\u00df sie ohne Wissen und Wollen der Inhaberin des ausschlie\u00dflichen Rechts der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung handelte. Auch wenn es zutreffen sollte, da\u00df Herr Zielke, ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, von der Reservierung der Domain durch die Beklagte Kenntnis hatte und damit einverstanden war, besagt dies nicht, da\u00df die Beklagte davon ausgehen konnte, die Kl\u00e4gerin sei mit ihrer Handlungsweise einverstanden.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDa\u00df Herr Zielke nicht bevollm\u00e4chtigt sein konnte, rechtsverbindliche Erkl\u00e4rungen hinsichtlich der Firmenrechte der Kl\u00e4gerin abzugeben, ist offensichtlich. Die Beklagte behauptet auch nicht, an eine derartige Befugnis Herrn Zielkes geglaubt zu haben.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Reservierung ist auch geeignet, Verwechslungen mit der gesch\u00fctzten Bezeichnung hervorzurufen. Da es au\u00dfer der Kl\u00e4gerin und der Paulaner-Salvator-Beteiligungs-AG niemanden gibt, der sich des Firmenschlagworts &#8220;Paulaner&#8221; bedient, geht &#8211; auch ohne den Zusatz Brauerei &#8211; jedermann davon aus, bei dem reservierten Domain-Namen handle es sich um denjenigen der Kl\u00e4gerin.<\/div>\n<div class=\"text\">\nBereits in der Registrierung des Domain-Namens ist eine Benutzung im Sinne von \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG zu sehen, weil die Beklagte so in den Stand gesetzt wurde, der Kl\u00e4gerin &#8220;eine Zusammenarbeit anzubieten&#8221;. Der Kl\u00e4gerin war die Benutzung des Domain-Namens verwehrt; um diesen Erfolg zu erreichen, bedurfte es keiner Delegation der Beklagten als Webserver.<\/div>\n<div class=\"text\">\nNach \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG ist, wer die Verletzungshandlung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig begeht, dem Inhaber der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.<\/div>\n<div class=\"text\">\nAm zumindest fahrl\u00e4ssigen Handeln der Beklagten kann es keinen Zweifel geben. Sie hat sich den Domain-Namen &#8220;Paulaner.de&#8221; registrieren lassen, um so die Kl\u00e4gerin zu einer &#8220;Zusammenarbeit&#8221; zu veranlassen. Sie hat sich mit dem angeblichen Einverst\u00e4ndnis Herrn Zielkes begn\u00fcgt, ohne zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob dieser befugt sei, der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Nutzung der Firmenrechte der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte zuzustimmen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEin Schaden ist der Kl\u00e4gerin insofern entstanden, als sie die Kl\u00e4gervertreter einschalten mu\u00dfte, um im Rahmen einer Abmahnung die Freigabe des Domain-Namens &#8220;Paulaner.de&#8221; zu erreichen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDer von den Kl\u00e4gervertretern zugrundegelegte Streitwert in H\u00f6he von 300.000,&#8211; DM ist nicht zu beanstanden. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein bedeutendes Unternehmen mit entsprechend hohen Ums\u00e4tzen. Die von der Beklagten bewirkte Blockade stellte auch eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin dar, da es ihr verwehrt wurde, ihre Kunden im Internet unter dem bekannten Firmenschlagwort &#8220;Paulaner&#8221; zu erreichen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nIst ein Anwalt nur mit der Abmahnung beauftragt worden, so steht ihm nach \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Mittelgeb\u00fchr von 7,5\/10 der vollen Geb\u00fchr zu (Baumbach\/Hefermehl, Rdnr. 557 zu an ihre Einleitung UWG). Die Kl\u00e4gerin hat demnach 2.433,80 DM an ihre Anw\u00e4lte zu bezahlen. Hinzu kommen nach \u00a7 26 BRAGO 40,&#8211; DM als Kostenpauschale.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDer Gesamtbetrag von 2.473,80 DM ist nach \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB mit 4 % ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verzinsen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 ZPO.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Entscheidung im schriftlichen Verfahren im Einverst\u00e4ndnis der Parteien beruht auf \u00a7 128 Abs. 2 ZPO.<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG M\u00fcnchen I Aktenzeichen: 7 HKO 2682\/97 Entscheidungsdatum: 07.05.1997 Bereits in der Registrierung des Domainnamens ist eine Benutzung im Sinne von \u00a7 15 Absatz 2 MarkenG zu sehen, weil der Domaininhaber so in den Stand gesetzt wird, dem Kennzeicheninhaber &#8220;eine Zusammenarbeit anzubieten&#8221;. 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