
{"id":1375,"date":"2017-12-07T12:40:59","date_gmt":"2017-12-07T11:40:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1375"},"modified":"2017-12-07T14:24:15","modified_gmt":"2017-12-07T13:24:15","slug":"juris-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/juris-de\/","title":{"rendered":"juris.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>LG M\u00fcnchen I<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>1 HKO 3146\/96<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>15.01.1997<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Registrierung eines Domainnamen als Internet-Adresse kann gegen das Namensrecht eines Dritten aus \u00a7 12 BGB versto\u00dfen. Im Rahmen des Beseitigungs-, jedenfalls aber des ebenfalls gegebenen Schadensersatzanspruches aus \u00a7 823 Absatz 1 BGB i. V. m. \u00a7 12 BGB kann auch die \u00dcbertragung der Internet-Adresse verlangt werden.<\/div>\n<div class=\"text\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4gerin &#8211;<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte &#8211;<\/p>\n<p>wegen Unterlassung u. a.<\/p>\n<p>erl\u00e4\u00dft das Landgericht M\u00fcnchen I, 1. Kammer f\u00fcr Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Handelsrichter und den Handelsrichter aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.09.1996 folgendes<\/p>\n<p><strong>Endurteil:<\/strong><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Von den Kosten des Rechtsstreits sind 2\/3 von den Beklagten, 1\/3 von der Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 11.000, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 4.500.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221;, die sich die Beklagte zu 1) hatte reservieren lassen.<\/p>\n<p>1. Die 1985 gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin, die ihren Sitz 1987 nach Saarbr\u00fccken verlegte, hat gem\u00e4\u00df ihrer Satzung die<\/p>\n<p>Aufgabe, uneingeschr\u00e4nkte und umfassende M\u00f6glichkeiten der Information auf dem Fachgebiet Recht und seinen Grenzgebieten bereitzustellen. Sie hat zu diesem Zweck Dokumentations- und Informationsdienstleistungen zu erbringen und jedermann verf\u00fcgbar zu machen, sowie alle daf\u00fcr erforderlichen T\u00e4tigkeiten auszuf\u00fchren und zu f\u00f6rdern. &#8230; Dar\u00fcber hinaus kann die Gesellschaft weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informatik erbringen (wiedergegeben im Handelsregisterauszug, Anlage K 1).<\/p>\n<p>Sie betreibt unter der Bezeichnung &#8220;juris&#8221; die gr\u00f6\u00dfte deutsche juristische Datenbank. &#8220;juris&#8221; (in spezieller Schreibweise und farbig) ist f\u00fcr sie auch als deutsche Dienstleistungsmarke auf Anmeldung vom 04.02.87 am 15.11.89 unter der Nr. 1 149 790 eingetragen worden. Das Verzeichnis der Dienstleistungen lautet:<\/p>\n<p>Betrieb und Aus\u00fcbung eines computergest\u00fctzten juristischen Auskunftssystems; Durchf\u00fchrung von Auftragsrecherchen in Rechtsangelegenheiten; Erstellung von Programmen f\u00fcr die Datenverarbeitung; Vervielf\u00e4ltigung von Dokumenten; Sammeln und Liefern von Nachrichten aller Art aus dem juristischen Bereich.<\/p>\n<p>Auf den beglaubigten Rollenauszug Anlage K 13\/15 wird im \u00fcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&#8220;JURIS&#8221; ist au\u00dferdem Bestandteil der Firma der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, hat satzungsgem\u00e4\u00df folgenden Gesch\u00e4ftsgegenstand:<\/p>\n<p>Entwicklung und Vertrieb von EDV-System-Konzepten nach individuellen Kundenw\u00fcnschen; Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Hard- und Software f\u00fcr spezielle Branchen; Durchf\u00fchrung von Wartung, Schulung und anderer Dienstleistungen im EDV-Bereich; auch Verwaltung von und Beteiligung an Unternehmungen gleichen oder \u00e4hnlichen Gegenstands (gem\u00e4\u00df dem Handelsregisterauszug, Anlage nach Bl. 77).<\/p>\n<p>Nach ihrem eigenen Vortrag besch\u00e4ftigt sie sich mit der Erstellung von Internet-Seiten f\u00fcr Dritte sowie mit der Verwaltung der daf\u00fcr ben\u00f6tigten Internet-Server (Bl. 32).<\/p>\n<p>3. Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, dass sich an eine &#8220;Toplevel-Domain&#8221; (nach links) der &#8220;Domain&#8221;-Name anschlie\u00dft. Die Toplevel-Domain-Namen werden von InterNic in den USA vergeben. Unterhalb der Toplevel-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, f\u00fcr die Toplevel- Domain &#8220;de&#8221; (Deutschland) an das DE-NIC beim Rechenzentrum der Universit\u00e4t Karlsruhe. Das DE-NIC hat &#8220;Regeln zur Benennung von Dom\u00e4nen unterhalb der Toplevel-Dom\u00e4ne DE&#8221; aufgestellt (Anlage K 4). Nr. 3.2.V dieser Regeln lautet: &#8220;Der Name soll so gew\u00e4hlt werden, dass daraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Antragsteller m\u00f6glich sind. Geeignet dazu ist das Vor- bzw. Nachstellen der Organisationsform (z. B. Uni-Karlsruhe, FH Bielefeld, BASF-AG, Stadt-Hamm, &#8230;). K\u00fcrzel oder Namen m\u00fcssen in erkennbarer Weise mit dem vollen Namen des Antragstellers zusammenh\u00e4ngen (z. B.: ADAC, DateV). Empfehlenswert ist auch eine Erweiterung des Namens mit der Branche oder dem Sitz des Antragstellers (z. B. -EDV, -Chemie, -Metall, -Stuttgart). Diese Erweiterung ist zwingend, wenn der volle Name dem Antragsteller zu lang ist und als Abk\u00fcrzung nur ein dreibuchstabiger Name \u00fcbrig bleibt (z. B.: Commercial Link Systems (CLS) ==&gt; CLS-Kiel).&#8221;<\/p>\n<p>Die Domain-Adresse kann durch sog. &#8220;Sub-Domains&#8221; weiter untergegliedert werden.<\/p>\n<p>Es gilt das Erstanmelderprinzip, d. h., wer eine bestimmte Bezeichnung zuerst anmeldet, erh\u00e4lt sie; alle nachfolgenden Anmeldungen f\u00fcr dieselbe Domain-Bezeichnung werden verworfen.<\/p>\n<p>4. Als die Kl\u00e4gerin &#8220;juris.de&#8221; als ihre Internet-Adresse anmelden wollte, stellte sie fest, dass diese bereits f\u00fcr die Beklagte zu 1) reserviert war.<\/p>\n<p>Der vorprozessualen Aufforderung, &#8220;die Verwendung des Namens &#8216;juris&#8217; zu unterlassen und den Eintrag &#8216;juris.de&#8217; beim DE-NIC &#8230; l\u00f6schen zu lassen&#8221; (Anlage K 7), trat die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben (Anlage K 8) entgegen. Darin wird der Kl\u00e4gerin u. a. angeboten, dass die Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>&#8220;die sich gewerblich mit der Verbreitung von Informationen im Internet befa\u00dft&#8221;,<\/p>\n<p>Informationen der Kl\u00e4gerin &#8220;unter ihrer Domain &#8216;juris.de&#8217; im Internet&#8221; bereitstellt.<\/p>\n<p>5. Mit der Klage ist die Verletzung der Marke Nr. 1 149 790, des Firmenbestandteils &#8220;JURIS&#8221; sowie des Namensrechts der Kl\u00e4gerin geltend gemacht worden, ferner Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 1, 3 UWG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat folgende Antr\u00e4ge gestellt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 oder f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr die Bezeichnung &#8220;juris&#8221; als Bestandteil einer Adressenbezeichnung in Datennetzen zu verwenden, insbesondere die Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; als Domain-Adresse im Internet zu verwenden und\/oder die Bezeichnung &#8220;juris&#8221; f\u00fcr solche Adressen reserviert zu halten, und\/oder EDV-Dienstleistungen mit einer den Bestandteil &#8220;juris&#8221; enthaltenden Bezeichnung anzubieten oder zu erbringen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die \u00dcbertragung der Internet Domain-Adresse &#8220;juris.de&#8221; auf die Kl\u00e4gerin einzuwilligen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen \u00fcber die EDV- und Nachrichten-Dienstleistungen, die sie unter &#8220;juris.de&#8221; im Internet angeboten oder erbracht haben, einschlie\u00dflich der Angabe ihrer gewerblichen Kunden, des erzielten Umsatzes und des Gewinns.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus der Benutzung und\/oder Reservierung der Internet-Domain-Adresse &#8220;juris.de&#8221; entstanden ist oder noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben<\/p>\n<p>Klageabweisung<\/p>\n<p>beantragt und vorgetragen:<\/p>\n<p>Die Reservierung und Verwendung der Domain &#8220;juris&#8221; stelle keine Behinderung dar. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich diese Domain auch unter einer anderen Toplevel-Domain reservieren lassen (wie &#8220;juris.org&#8221;, &#8220;juris.net&#8221; oder &#8220;juris.com&#8221;). Auch deutschen Unternehmen st\u00fcnden diese Toplevel-Domains, insbesondere die Toplevel-Domain &#8220;com&#8221; offen. Diese seien der Toplevel-Domain &#8220;de&#8221; in jeder Hinsicht gleichwertig. Insbesondere sei die Kl\u00e4gerin im Internet, wenn sie sich z. B. als &#8220;juris.com&#8221; eintragen lasse, nicht schwerer auffindbar, als unter der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; (i. e. Bl. 21\/27).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne mit ihrem Firmenbestandteil &#8220;juris&#8221; auch eine Domain unterhalb der Toplevel-Domain &#8220;de&#8221; belegen. Tats\u00e4chlich besitze sie seit einiger Zeit die Internet-Adresse &#8220;juris-sb.de&#8221;, wobei &#8220;sb&#8221;, entsprechend den Empfehlungen von DE-NIC, f\u00fcr den Sitz der Kl\u00e4gerin Saarbr\u00fccken stehe (Bl. 28\/29). Eine andere M\u00f6glichkeit best\u00fcnde darin, unter einem selbst gew\u00e4hlten &#8220;Unterverzeichnis&#8221; einer Domain im Internet zu erscheinen (Bl. 26\/27). Schlie\u00dflich seien sie (die Beklagten) auch bereit gewesen, der Kl\u00e4gerin eine Sub-Domain einzurichten, da sie selbst die Domain &#8220;juris.de&#8221; lediglich f\u00fcr Marktforschung nutzen wollten (Bl. 27\/28).<\/p>\n<p>Die weiter geltend gemachten Anspr\u00fcche scheiterten schon daran, dass die Beklagte zu 1) die streitige Domain nicht benutze. Aus der Reservierung k\u00f6nne noch nicht einmal darauf geschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) diese Internet-Adresse benutzen werde. Die Benutzung k\u00f6nne auch (nur) zusammen mit Sub-Domains erfolgen &#8211; was erheblichen Einflu\u00df auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr h\u00e4tte (z. B. &#8220;tempra.juris.de&#8221;). Es fehlten ferner konkrete Angaben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die die Internet- Adresse der Beklagten zu 1) benutzt werden solle. Geplant sei, dass ein Marktforschungsinstitut diese Adresse nutze. Auch ein Unternehmen der Bewachungsbranche habe Interesse bekundet. Es handle sich um von den Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin v\u00f6llig unterschiedliche Dienstleistungen. Eine definitive Entscheidung, welche Dienstleistungen unter der streitigen Domain angeboten w\u00fcrden, sei jedoch noch nicht getroffen. Auch die Nutzung der Internet-Adresse w\u00e4re noch keine zeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung.<\/p>\n<p>Den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin aus ihrer Marke Nr. 1 149 79C st\u00fcnde weiter die L\u00f6schungsreife dieser Marke entgegen. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskr\u00e4ftig. Es bestehe ein aktuelles Freihaltebed\u00fcrfnis der Mitbewerber, weil &#8220;juris&#8221; als g\u00e4ngige Abk\u00fcrzung von &#8220;jurisdiction&#8221; verwendet werde. Mitbewerber der Kl\u00e4gerin verwendeten den Begriff &#8220;juris&#8221; auch konkret zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen (i. e. Bl. 36\/39). Die Bezeichnung sei auch nicht im Verkehr durchgesetzt (i. e. Bl. 39\/41). Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klagemarke nur deshalb vom DPA eingetragen worden sei, weil das Bundesministerium der Justiz Einflu\u00df auf den Erstpr\u00fcfer genommen habe, der zun\u00e4chst selbst die Marke f\u00fcr nicht eintragungsf\u00e4hig gehalten habe (i. e. Bl. 41\/48).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehle es an der \u00c4hnlichkeit der Zeichen und Waren\/Dienstleistungen, zumal die Marke der Kl\u00e4gerin wegen der L\u00f6schungsreife und wegen der Benutzung derselben Bezeichnung durch weitere Internet-Teilnehmer nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Schutzumfang besitze (i. e. Bl. 48\/53).<\/p>\n<p>Da der Klagemarke nicht einmal Verkehrsdurchsetzung bescheinigt werden k\u00f6nne, k\u00f6nne sie auch nicht eine &#8220;bekannte Marke&#8221; sein (Bl. 53).<\/p>\n<p>Entsprechend seien auch Anspr\u00fcche aus der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung &#8220;JURIS&#8221; nicht gegeben: Es fehle an der Begehungsgefahr, und es bestehe keine Gefahr von Verwechslungen (i. e. Bl. 54\/58).<\/p>\n<p>Weil keine Gefahr von Verwechslungen bestehe, scheiterten auch Anspr\u00fcche aus \u00a7 12 BGB (Bl. 59).<\/p>\n<p>Der Antrag Nr. II auf \u00dcbertragung der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; sei von vornherein unbegr\u00fcndet. Selbst wenn ein Beseitigungsanspruch best\u00fcnde, w\u00fcrde sich dieser allenfalls auf den Verzicht auf die streitgegenst\u00e4ndliche Internet-Adresse beziehen, keinesfalls auf deren \u00dcbertragung.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge Nr. III und IV best\u00fcnden schon deswegen nicht, weil die Beklagte zu 1) die fragliche Internet-Adresse nicht benutze.<\/p>\n<p>Gegen den Beklagten zu 2) sei die Klage insgesamt von vornherein abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erwidert:<\/p>\n<p>dass es neben der naheliegenden Adresse &#8220;juris.de&#8221; viele andere, aber weiter abliegende M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gebe, im Internet zu erscheinen, sei ohne Belang, da die Beklagten sie daran hinderten, ihre &#8220;nat\u00fcrliche&#8221; Adresse zu benutzen, unter der ein Interessent auch versuchen werde, sie zu finden. Der wahre Kern der Reservierung von &#8220;juris.de&#8221; sei, dass die Beklagten diese Reservierung als Druckmittel benutzen wollten, um mit der Kl\u00e4gerin ins Gesch\u00e4ft zu kommen. Nach eigener Erkl\u00e4rung h\u00e4tten sie 30 Internet-Adressen beim DE-NIC reserviert und eine dieser Reservierungen f\u00fcr DM 30.000 verkauft (Bl. 63 c, Bl. 75).<\/p>\n<p>Die Reservierung eines Domain-Namens f\u00fcr das Internet entspreche einer Markenanmeldung. Es sei anerkannt, dass durch die Anmeldung einer Marke Begehungsgefahr hinsichtlich ihrer Benutzung begr\u00fcndet werde.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrung der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; sei markenm\u00e4\u00dfige Benutzung.<\/p>\n<p>Die Datenbank der Kl\u00e4gerin sei 1995 fast 100 000 Stunden genutzt worden, der Jahresumsatz sei bei 12,7 Mio. DM gelegen gewesen. Es handle sich damit um eine der am meisten benutzten Datenbanken im deutschen Raum. Deren Bezeichnung genie\u00dfe innerhalb der Verkehrskreise, die die Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin nachfragten, Verkehrsgeltung.<\/p>\n<p>Der Antrag Nr. II sei aus dem Gesichtspunkt der St\u00f6rungsbeseitigung gerechtfertigt. Die Beklagten h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin so zu stellen, als w\u00e4re der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand &#8211; die Eintragung der Domain-Adresse &#8220;juris.de&#8221; &#8211; nicht eingetreten. Dann aber h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bereits mit ihrer Anmeldung Erfolg gehabt und w\u00e4re mit dieser Adresse eingetragen (Bl. 63 f, Bl. 84\/86).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) habe sich die Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; nicht lediglich reservieren lassen. Dieser Domain-Name werde beim DE-NIC in der Liste der &#8220;konnektierten Domains&#8221; gef\u00fchrt. Die Beklagte zu 1) sei also mit der Domain-Kennung &#8220;juris.de&#8221; am Netz (Bl. 70, 82).<\/p>\n<p>Nach der (letzten) m\u00fcndlichen Verhandlung, am 23.10.96, ist die Registrierung der Domain &#8220;juris.de&#8221; f\u00fcr die Beklagte zu 1) ausgelaufen. Am 25.10.96 wurde die Kl\u00e4gerin beim DE-NIC mit der Adresse &#8220;juris.de&#8221; eingetragen (Bl. 87).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin schrifts\u00e4tzlich den Klageantrag Nr. II und den Klageantrag Nr. I bez\u00fcglich des Satzteils<\/p>\n<p>insbesondere die Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; als Domain-Adresse im Internet zu verwenden und\/oder die Bezeichnung &#8220;juris&#8221; f\u00fcr solche Adressen reserviert zu halten<\/p>\n<p>mit Zustimmung der Beklagten f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Sie hat die Auffassung vertreten, im \u00fcbrigen sei Antrag Nr. I nicht erledigt; denn die Beklagten k\u00f6nnten unter der Toplevel-Domain &#8220;de&#8221; zahlreiche Internet-Adressen mit dem Bestandteil &#8220;juris&#8221; f\u00fchren, beispielsweise &#8220;te.-juris.de&#8221; oder &#8220;juris-mu.de&#8221;, und sie k\u00f6nnten in anderen Datennetzen mit der Adresse &#8220;juris&#8221; auftreten, z. B. mit &#8220;juris.d&#8221; im Telexnetz, oder mit einem &#8220;juris&#8221;-Bestandteil in den Netzen anderer Netzanbieter wie z. B. AOL (America Online), MSNET, Germany Net, EUNET u. v. a. (Bl. 92).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben erkl\u00e4rt, sie beabsichtigten nicht, in anderen Netzen &#8220;juris.de&#8221; zu benutzen. Eine solche Adressierung w\u00e4re in den anderen bekannten Netzen auch nicht m\u00f6glich, da die Adressengestaltung in diesen Netzen auf der Grundlage vollkommen anders gearteter Regeln erfolge (Bl. 90).<\/p>\n<p><strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde (was nach der Neufassung von \u00a7 91 a ZPO durch Gesetz vom 17.12.90 auch schrifts\u00e4tzlich au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glich war), unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Soweit sie f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, w\u00e4re sie begr\u00fcndet gewesen; insofern haben also die Beklagten die Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>1.\u00a0 Die Beklagten durften die Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; nicht als Internet-Adresse f\u00fcr die Beklagte zu 1) anmelden und registrieren lassen.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\na) Antrag Nr. II und Antrag Nr. I, soweit er sich gegen die Verwendung und Reservierung der Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; als Domain- Adresse im Internet richtete, waren nach \u00a7 12 BGB begr\u00fcndet<\/div>\n<div class=\"text\">.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) hat, als einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Beklagte zu 1) handelnd, das Interesse der Kl\u00e4gerin dadurch verletzt, dass er ihr Firmenschlagwort &#8220;JURIS&#8221; unbefugt gebrauchte, um &#8220;juris.de&#8221; als eine Internet-Adresse der Beklagten zu 1) anzumelden und f\u00fcr diese durch DE-NIC registrieren zu lassen. Gegen ihn richteten sich Anspr\u00fcche aus \u00a7 12 BGB unmittelbar, gegen die Beklagte zu 1) \u00fcber \u00a7 31 BGB.<\/div>\n<div class=\"text\">\naa)<\/div>\n<div class=\"text\">\n(1)\u00a0 Durch \u00a7 12 BGB gesch\u00fctzt ist nicht nur der b\u00fcrgerliche Name, sondern auch der Name juristischer Personen des Handelsrechts, also auch die Firma einer GmbH, selbst wenn sie nicht als Personenfirma gebildet ist, also keinen b\u00fcrgerlichen Namen enth\u00e4lt (Palandt, Kommentar zum BGB, 55. Auflage, \u00a7 12 BGB, Rn. 9).<\/div>\n<div class=\"text\">\nUnter den Schutz des \u00a7 12 BGB fallen au\u00dferdem alle anderen namensartigen Kennzeichen, so insbesondere aus der Firma abgeleitete Abk\u00fcrzungen und Schlagworte (aaO, Rn. 10).<\/div>\n<div class=\"text\">\n(2)\u00a0 &#8220;JURIS&#8221; ist eine solche aus der Firma der Kl\u00e4gerin abgeleitete Abk\u00fcrzung. Es handelt sich um den einzigen unterscheidungskr\u00e4ftigen Firmenbestandteil; alle anderen Bestandteile der Firma sind beschreibender Art. Daher ist &#8220;juris&#8221; (allein) geeignet, vom Verkehr als Abk\u00fcrzung des Namens der Kl\u00e4gerin verstanden und verwendet zu werden.<\/div>\n<div class=\"text\">\n(3) &#8220;JURIS&#8221; ist als (Kurz-) Bezeichnung eines Unternehmens mit dem Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin von Haus aus unterscheidungskr\u00e4ftig. Es handelt sich nicht um ein Wort einer lebenden Sprache, insbesondere nicht um eine beschreibende Angabe des Gesch\u00e4ftsgegenstandes der Kl\u00e4gerin. Auch f\u00fcr die Teile des Verkehrs, die &#8220;JURIS&#8221; als Genitiv Singular des lateinischen Wortes f\u00fcr &#8220;Recht&#8221; (&#8220;jus&#8221;) kennen, enth\u00e4lt die Bezeichnung nur einen Anklang an den Gesch\u00e4ftsgegenstand, stellt aber keine glatt beschreibende Angabe dar.<\/div>\n<div class=\"text\">\nEs ist auch kein Bed\u00fcrfnis zu erkennen, &#8220;juris&#8221; f\u00fcr die Mitbewerber freizuhalten. Die Beispiele, die die Beklagten f\u00fcr dieses angebliche Freihaltebed\u00fcrfnis anf\u00fchren, widerlegen es eher; denn es handelt sich auch in diesen F\u00e4llen nicht um eine beschreibende Benutzung, sondern um eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung. Dies ist au\u00dferdem Indiz daf\u00fcr, dass auch in englisch-sprachigen L\u00e4ndern &#8220;juris&#8221; als unterscheidungskr\u00e4ftig empfunden wird. Als angebliche Abk\u00fcrzung f\u00fcr &#8220;jurisdiction&#8221; ist &#8220;juris&#8221; in Deutschland unbekannt und ungebr\u00e4uchlich, zumal diese Abk\u00fcrzung entgegen dem deutschen Sprachgef\u00fchl gebildet w\u00e4re (das mindestens die Hinzusetzung von &#8220;d&#8221;, also &#8220;jurisd.&#8221; verlangt).<\/div>\n<div class=\"text\">\nDas W\u00f6rterbuchvorkommen als angebliche Abk\u00fcrzung f\u00fcr &#8220;jurisdiction&#8221; begr\u00fcndet daher kein ernsthaftes Freihaltebed\u00fcrfnis, wie es die neuere Rechtsprechung als Voraussetzung f\u00fcr die Schutzunf\u00e4higkeit einer an sich unterscheidungskr\u00e4ftigen Bezeichnung fordert.<\/div>\n<div class=\"text\">\nbb) Die namensm\u00e4\u00dfige Abk\u00fcrzung &#8220;JURIS&#8221; ist vom Beklagten zu 2) unbefugt gebraucht worden.<\/div>\n<div class=\"text\">\n(1) Namensgebrauch liegt in jeder Verwendung, die nach der Auffassung eines rechtlich beachtlichen Teils des Verkehrs auf irgendeine pers\u00f6nliche Beziehung des Namenstr\u00e4gers zu der mit seinem Namen bezeichneten Person, Sache oder Leistung schlie\u00dfen l\u00e4\u00dft (Baumbach- Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, \u00a7 16 UWG, Rn. 44).<\/div>\n<div class=\"text\">\n(2) Dies ist bei der Verwendung f\u00fcr die Internet-Adresse der Fall; denn diese soll nach den daf\u00fcr von DE-NIC aufgestellten Regeln so beschaffen sein, &#8220;dass daraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Antragsteller m\u00f6glich sind&#8221;; verwendete K\u00fcrzel &#8220;m\u00fcssen in erkennbarer Weise mit dem vollen Namen des Antragstellers zusammenh\u00e4ngen&#8221;. Die Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; l\u00e4\u00dft demnach f\u00fcr die (jedenfalls beachtlichen) Teile des Verkehrs, die die Kl\u00e4gerin kennen, auf diese schlie\u00dfen. Alle anderen Unternehmen, die sich nach dem Vorbringen der Beklagten dieser Bezeichnung bedienen, sind nicht deutsche Unternehmen.<\/div>\n<div class=\"text\">\n(3) Unbefugt ist der Namensgebrauch durch die Beklagten, weil diesen an der Bezeichnung &#8220;JURIS&#8221; nicht nur kein \u00e4lteres Recht, sondern \u00fcberhaupt kein Recht zusteht.<\/div>\n<div class=\"text\">\ncc) Durch den unbefugten Namensgebrauch werden schutzw\u00fcrdige Interessen der Kl\u00e4gerin verletzt.<\/div>\n<div class=\"text\">\n(1) Bei gesch\u00e4ftlichen Kennzeichen (also auch bei einer Firmenabk\u00fcrzung, wie hier) m\u00fcssen Gesch\u00e4ftsinteressen tangiert sein (M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 3. Auflage, \u00a7 12 BGB, Rn. 128). Besteht Verwechslungsgefahr (i. S. v. \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG), so liegt darin stets zugleich eine Interessenverletzung im Sinne von \u00a7 12 BGB (M\u00fcnchner Kommentar, aaO). Der Begriff der Interessenverletzung l\u00e4\u00dft sich aber nicht auf den der Verwechslungsgefahr reduzieren (BGB-RGRK, 12. Auflage, Rn. 62, 102 zu \u00a7 12).<\/div>\n<div class=\"text\">\n(2) Die Interessenverletzung liegt hier schon darin, dass die Kl\u00e4gerin durch die Reservierung von &#8220;juris.de&#8221; durch die Beklagte zu 1) gehindert war, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die f\u00fcr sie, wie sie zu Recht geltend macht, die nach den Regeln von DE-NIC &#8220;nat\u00fcrlichste&#8221; Adresse darstellt, mit der es ein Internet-Benutzer auch in der Tat zuerst versuchen wird, wenn er die Internet-Adresse der Kl\u00e4gerin noch nicht kennt.<\/div>\n<div class=\"text\">\nDem steht keinerlei berechtigtes Interesse der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber; denn als Internet-Adresse der Beklagten zu 1) verletzt &#8220;juris.de&#8221; die zitierten Regeln von DE-NIC. Diese Adresse l\u00e4\u00dft nicht nur nicht auf den Internet-Teilnehmer (die Beklagte zu 1)) schlie\u00dfen, sondern f\u00fchrt hinsichtlich seiner Identit\u00e4t sogar in die Irre. Die Anmeldung dieser Bezeichnung durch die Beklagte w\u00e4re nur dann in Verfolgung berechtigter Interessen geschehen, wenn die Beklagten im Auftrag der Kl\u00e4gerin gehandelt h\u00e4tten, also in der berechtigten Absicht, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einen Internet-Platz einzurichten.<\/div>\n<div class=\"text\">\nMangels eines solchen Auftrags verletzten die Beklagten die berechtigten Interessen der Kl\u00e4gerin.<\/div>\n<div class=\"text\">\ndd) Nach \u00a7 12 BGB konnte die Kl\u00e4gerin von den Beklagten also verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; als Internet-Adresse reserviert zu halten (Beseitigungsanspruch). Sie konnte ferner von ihnen verlangen, es zu unterlassen, diese Internet- Adresse tats\u00e4chlich zu verwenden (Unterlassungsanspruch). Da f\u00fcr die Beklagte zu 1) diese Internet-Adresse reserviert war, bestand die Gefahr, dass die Beklagte zu 1) sich dieser Adresse auch tats\u00e4chlich bedienen w\u00fcrde (Begehungsgefahr).dass diese Gefahr konkret bestand, haben die Beklagten durch ihren Vortrag best\u00e4tigt, dass sie planten, diese Adresse f\u00fcr die Marktforschung zu benutzen, unddass auch ein Unternehmen der Bewachungsbranche Interesse an der Nutzung dieser Domain bekundet habe.<\/div>\n<div class=\"text\">\nIm Rahmen des Beseitigungs-, jedenfalls aber des ebenfalls gegebenen Schadensersatzanspruches (aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 12 BGB; Palandt, aaO, \u00a7 12 BGB, Rn. 36) konnte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) auch die \u00dcbertragung der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; verlangen. Dies stellt unter den gegebenen organisatorischen Verh\u00e4ltnissen von DE-NIC die einfachste Form dar, die Kl\u00e4gerin so zu stellen, wie sie gestanden h\u00e4tte, wenn nicht ihre Anmeldung von &#8220;juris.de&#8221; an der schon bestehenden Eintragung dieser Adresse f\u00fcr die Beklagte zu 1) gescheitert w\u00e4re.<\/div>\n<div class=\"text\">\nb) Die Ausf\u00fchrungen oben unter 1. a) cc (2) ergeben eine weitere Anspruchsgrundlage, n\u00e4mlich \u00a7 687 Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7\u00a7 678, 681 Satz 2, 667 BGB. Mit diesen Vorschriften l\u00e4\u00dft sich der Anspruch gem\u00e4\u00df Antrag Nr. II glatt begr\u00fcnden.<\/div>\n<div class=\"text\">\nc) Ob sich diese Anspr\u00fcche auch aus \u00a7 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG, aus \u00a7 14 Abs. 2, 5 und 6 MarkenG, entsprechend \u00a7\u00a7 11, 17 MarkenG oder aus \u00a7 1 UWG ergeben, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>2. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber unter der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; angebotene oder erbrachte EDV- und Nachrichten- Dienstleistungen w\u00fcrde voraussetzen, dass jedenfalls in einem Fall derartiges geschehen ist. Das hat die Kl\u00e4gerin aber nicht einmal behauptet. Die Beklagten haben vorgetragen, die Internet-Adresse nur reserviert gehalten, nicht aber benutzt zu haben. Diesem Vortrag hat die Kl\u00e4gerin zwar insofern widersprochen, als sie behauptete, die Beklagte zu 1) habe sich die Bezeichnung &#8220;juris.de&#8221; nicht lediglich reservieren lassen, sondern diese werde beim DE-NIC in der Liste der &#8220;konnektierten Domains&#8221; gef\u00fchrt (Bl. 70, 82). Die Kl\u00e4gerin hat aber nicht erl\u00e4utert, was das bedeutet. Die Kammer kann es jedenfalls nicht als konkrete Behauptung verstehen, dass die Beklagte zu 1) unter der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; im Internet EDV- oder Nachrichten- Dienstleistungen angeboten habe.<\/p>\n<p>3. Die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz (Antrag Nr. IV) w\u00fcrde voraussetzen, dass die Entstehung eines Schadens, dessen Umfang sich noch nicht absehen l\u00e4\u00dft, wahrscheinlich ist.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDie Entstehung eines Schadens aus der Benutzung der Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221; ist deswegen nicht wahrscheinlich, weil es eine solche Benutzung, wie ausgef\u00fchrt, gar nicht gab. Welcher Schaden der Kl\u00e4gerin aus der Reservierung dieser Internet-Adresse entstanden sein k\u00f6nnte, dessen Wiedergutmachung nicht bereits Gegenstand des Antrags Nr. II gewesen w\u00e4re, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>4. Soweit die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag (Nr. I) weiter stellt, soll er sich auf andere Datennetze und auf andere m\u00f6gliche mit dem Bestandteil &#8220;juris&#8221; gebildete Internet-Adressen beziehen.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nDiesem weitergehenden Unterlassungsanspruch steht jedenfalls entgegen, dass insoweit keine Begehungsgefahr festgestellt werden kann. Es gibt weder konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten zwar &#8220;juris.de&#8221; aufgaben, trotzdem aber beabsichtigen k\u00f6nnten, eine weitere Internet-Adresse mit dem Bestandteil &#8220;juris&#8221; &#8211; z. B. &#8220;jurismu.de&#8221; &#8211; anzumelden, noch enth\u00e4lt der Vortrag der Kl\u00e4gerin irgendeinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Beklagten &#8220;juris.de&#8221; (oder andere Adressen mit dem Bestandteil &#8220;juris&#8221;) in anderen Datennetzen verwenden werden. Insofern fehlt auch jeglicher Vortrag dar\u00fcber, wie die Adressen in anderen Datennetzen gebildet werden, sodass auch die f\u00fcr das Internet g\u00fcltige Beurteilung nicht ohne weiteres auf andere Datennetze \u00fcbertragbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>5. Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat die Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\nSoweit dagegen die Klage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, sind die Kosten von den Beklagten zu tragen, da sie insoweit unterlegen w\u00e4ren (\u00a7 91 a ZPO).<\/div>\n<div class=\"text\">\nDie gesamten Kosten des Rechtsstreits sind daher nach \u00a7 52 Abs. 1 ZPO teils von der Kl\u00e4gerin, teils von den Beklagten zu tragen. Da die Antr\u00e4ge Nr. I und II, bezogen auf die Internet-Adresse &#8220;juris.de&#8221;, den Schwerpunkt der Klage bildeten, rechtfertigt es sich, den Beklagten den gr\u00f6\u00dferen Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/div>\n<div class=\"text\">\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 ZPO.<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG M\u00fcnchen I Aktenzeichen: 1 HKO 3146\/96 Entscheidungsdatum: 15.01.1997 Die Registrierung eines Domainnamen als Internet-Adresse kann gegen das Namensrecht eines Dritten aus \u00a7 12 BGB versto\u00dfen. Im Rahmen des Beseitigungs-, jedenfalls aber des ebenfalls gegebenen Schadensersatzanspruches aus \u00a7 823 Absatz 1 BGB i. 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