
{"id":1492,"date":"2017-12-15T13:47:47","date_gmt":"2017-12-15T12:47:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1492"},"modified":"2017-12-15T13:47:47","modified_gmt":"2017-12-15T12:47:47","slug":"lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/urheberrecht-von-a-z\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798\/04 &#8211; Eingeschr\u00e4nkter Urheberrechtsschutz von Webseiten"},"content":{"rendered":"<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgericht K\u00f6ln<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>28 O 798\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>20.06.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>UrhG \u00a7\u00a7 2, 24, 97; UWG \u00a7 3, \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 9, \u00a7 8 Abs. 1<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">\n<p>Wer Textpassagen eines Mitbewerbers auf seiner eigenen Website verwendet und Werbebanner hinsichtlich der Farbgestaltung und konkreten Gr\u00f6\u00dfe kopiert und dabei nur das Logo durch den eigenen Namen ersetzt, kann unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (wegen Herkunftst\u00e4uschung und Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung durch Nachahmung) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Textpassagen, die komplexe Fragestellungen \u00fcbersichtlich und leicht verst\u00e4ndlich darstellen, k\u00f6nnen grds. unter dem Gesichtspunkt der &#8220;kleinen M\u00fcnze&#8221; Urheberrechtsschutz genie\u00dfen. Eine Webseite insgesamt genie\u00dft aber nur in Ausnahmef\u00e4llen den Schutz der Werke der bildenden K\u00fcnste gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG; alleine ein einheitliches Design und eine allt\u00e4gliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfl\u00e4che gen\u00fcgt idR nicht f\u00fcr das Erreichen der erforderlichen Sch\u00f6pfungsh\u00f6he.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"align-center\"><strong>LANDGERICHT K\u00d6LN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nzu unterlassen,<\/p>\n<p>zur ausschlie\u00dflichen Nutzung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassene Werbetexte oder Werbegrafiken im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu verwenden und\/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>a) die Textpassagen<\/p>\n<p>\u201eInformationen zur privaten Krankenversicherung PRV<\/p>\n<p>\u201cSoll ich in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder mich privat versichern?\u201c<\/p>\n<p>Diese Frage qu\u00e4lt \u00fcber sechs Millionen Bundesb\u00fcrger, f\u00fcr die die M\u00f6glichkeit besteht, sich selbst und Familienangeh\u00f6rige privat zu versichern. Grund: ihr Einkommen liegt \u00fcber der Jahresentgeltgrenze. Als Hauptkriterium f\u00fcr eine Entscheidung sollte die Familienplanung dienen &#8211; bei geplanter Heirat und Kinderwunsch ist unter Kostengesichtspunkten die private Krankenversicherung zu pr\u00e4ferieren. Wird auf bessere Leistung Wert gelegt, k\u00f6nnen diese \u00fcber eine private Zusatzversicherung eingekauft werden.<\/p>\n<p>Die private Krankenversicherung bietet Ihnen u.a.:<\/p>\n<p>&#8211; Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses, Status des Privatpatienten bei \u00c4rzten und in Krankenh\u00e4usern (optimale Behandlung, da keine Restrektion durch Budgets),<\/p>\n<p>&#8211; Erstattung der Kosten f\u00fcr Zahnersatz von mindestens 60 % (je nach Tarifwahl bis zu 100 % steigerbar),<\/p>\n<p>aber auch:<\/p>\n<p>Wie viel k\u00f6nnten Sie sparen? Wir ben\u00f6tigen nur wenige Minuten f\u00fcr einen konkreten Vorschlag! Unser Vergleich ist kostenlos und unverbindlich, sparen Sie jetzt. Infos zur privaten PKV hier.<\/p>\n<p>Jetzt absichern\/Vorsorgen und f\u00fcr ein paar Euro im Monat ein sicheres Gef\u00fchl genie\u00dfen und Kapital bilden!<\/p>\n<p>\u201eFr\u00fchzeitig selber Vorsorgen!\u201c Jetzt Absichern\/Vorsorgen und f\u00fcr ein paar Euro im Monat ein sicheres Gef\u00fchl genie\u00dfen!<\/p>\n<p>Berufsunf\u00e4higkeit<\/p>\n<p>Vergleichen und Angebot anfordern<\/p>\n<p>Die Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung (BU) erbringt Versicherungsleistungen f\u00fcr den Fall, dass Sie berufsunf\u00e4hig im Sinne der Versicherungsbedingungen werden. Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung: \u201eWer nicht am Hungertuch nagen will, muss zwangsl\u00e4ufig selbst vorsorgen\u201c Zitat aus der Zeitschrift Finanztest<\/p>\n<p>b) Werbebanner<\/p>\n<p>-Es folgt eine Aufstellung der Werbebanner-<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenient selbst tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet seit Jahren im Internet u.a. unter der Domain &#8220;www.1&#8230;.&#8221; ein umfangreiches Informationsportal zum Thema Versicherungen. Hier besteht die M\u00f6glichkeit, diverse Versicherungsleistungen verschiedener Anbieter individuell und kostenlos zu vergleichen. Diese Internetpr\u00e4senz erforderte erheblichen redaktionellen sowie programmiertechnischen Aufwand zur Erstellung der Vergleichsm\u00f6glichkeiten. Durch die Webseite wurden gleichzeitig Adressen von Interessenten f\u00fcr konkrete Versicherungsdienstleistungen gesammelt, die gegen ein nicht unerhebliches Entgelt weitergegeben werden k\u00f6nnen. Weiterhin gab es einen Werbebanner f\u00fcr die Webseite &#8220;www.1&#8230;.&#8221;, der wie folgt aussah:<\/p>\n<p>&#8211; Es folgt eine Darstellung des Werbebanners &#8211;<\/p>\n<p>Weiterhin fanden sich unter anderem dort die im Antrag zu Ziffer 1 a) wiedergegebenen Texte, die \u00fcber Jahre verbessert und angepasst worden waren. Die Kl\u00e4gerin stellt Texte und Logi als Werbemittel gegen Entgelt ihren Partnern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Auf der seit ca. Anfang November 2004 erreichbaren Internetadresse der Beklagten (&#8220;www.2&#8230;&#8221;), die deren Streithelfer &#8211; so viel ist zwischen der Beklagten und dem Streithelfer unstreitig &#8211; technisch gestaltet hatte, stellte die Kl\u00e4gerin alsbald fest, dass dort &#8211; wie sie behauptet &#8211; Textpassagen ihrer Internetseite nur geringf\u00fcgig abge\u00e4ndert, die Textpassagen aus dem Klageantrag zu 100 % \u00fcbernommen worden waren. Dar\u00fcber hinaus fanden sich dort die Werbebanner wie unter Zf. 1 b des Klageantrages aufgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2004 abmahnen, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2004 (Anlage K 3) reagierte und die Website vom Netz nahm. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht K\u00f6ln (31 O 786\/04) gegen die Beklagte eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen; vor dem auf Widerspruch der Beklagten stattfindenden Termin hat die Kl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsantrag &#8220;aus formellen Gr\u00fcnden&#8221; zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Unterlassungsanspr\u00fcche aus urheber- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geltend. Sie behauptet, ihre Gesch\u00e4ftsleitung habe sich die Textpassagen in den konkreten Formulierungen selbst erdacht. Die Beklagte habe mittels des Streithelfers das Werbebanner 1 : 1 &#8211; insbesondere hinsichtlich der Farbe und der konkreten Gr\u00f6\u00dfe &#8211; kopiert, nur das Logo durch den Namen der Beklagten ersetzt. Sie ist der Ansicht, das Werbebanner sei urheberrechtlich gesch\u00fctzt; die geringen Anforderungen an die &#8220;kleine M\u00fcnze&#8221; seien insoweit erf\u00fcllt. Sie behauptet, die Datenstrukturen des Werbebanners der Beklagten entspr\u00e4chen denjenigen des Werbebanners der Kl\u00e4gerin. Die Werbebanner und ihre Internetseite seien aber auch als Grafiken gesch\u00fctzt. Insbesondere sei aber auch der Internetauftritt der Beklagten hochgradig verwechslungsf\u00e4hig mit demjenigen der Kl\u00e4gerin, an deren Pr\u00e4sentation er orientiert sei. Sie macht geltend, sie sei Wettbewerber der Beklagten und behauptet hierzu, dass sie auch Versicherungen verkaufe, Beratung und online-Abschluss biete. Es liege eine Herkunftst\u00e4uschung vor, da die Kl\u00e4gerin Texte und Werbebanner massiv bewerbe. Sie betreibe ein Partnerprogramm mit \u00fcber 30.000 Partnerwebseiten; insofern sei auch die farbliche Gestaltung des Banners, das bereits \u00fcber 20.000.000 Mal im Internet eingeblendet worden sei, den entsprechenden Verkehrskreisen hinreichend bekannt sei. Diejenigen, die ihre Texte und Banner nutzten, seien ihre Partner und von ihr autorisiert, den Text zu verwenden. Durch die konkrete Einbindung von Texten und Werbebannern und den auf sie selbst lautenden Urhebernachweis habe die Beklagte \u00fcber die Urheberschaft dieses Materials get\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Sie behauptet, vor dem Rechtsstreit habe der Streithelfer der Beklagten in einem Telefonat best\u00e4tigt, dass er von der Beklagten den Auftrag erhalten habe, die Webseite der Kl\u00e4gerin ebenso wie den Werbebanner nachzubauen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<blockquote><p>es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>zur Ausschlie\u00dflichen Nutzung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassene Werbetexte oder Werbegrafiken im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu verwenden und\/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: a) die Textpassagen<\/p>\n<p>&#8220;Informationen zur privaten Krankenversicherung PRV &#8220;Soll ich in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder mich privat versichern?&#8221; Diese Frage qu\u00e4lt \u00fcber sechs Millionen Bundesb\u00fcrger, f\u00fcr die die M\u00f6glichkeit besteht, sich selbst und Familienangeh\u00f6rige privat zu versichern. Grund: ihr Einkommen liegt \u00fcber der Jahresentgeltgrenze. Als Hauptkriterium f\u00fcr eine Entscheidung sollte die Familienplanung dienen &#8211; bei geplanter Heirat und Kinderwunsch ist unter Kostengesichtspunkten die private Krankenversicherung zu pr\u00e4ferieren. Wird auf bessere Leistung Wert gelegt, k\u00f6nnen diese \u00fcber eine private Zusatzversicherung eingekauft werden.<\/p>\n<p>Die private Krankenversicherung bietet Ihnen u.a.:<\/p>\n<p>&#8211; Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses, Status des Privatpatienten bei \u00c4rzten und in Krankenh\u00e4usern (optimale Behandlung, da keine Restrektion durch Budgets),<\/p>\n<p>&#8211; Erstattung der Kosten f\u00fcr Zahnersatz von mindestens 60 % (je nach Tarifwahl bis zu 100 % steigerbar),<\/p>\n<p>aber auch:<\/p>\n<p>Wie viel k\u00f6nnten Sie sparen? Wir ben\u00f6tigen nur wenige Minuten f\u00fcr einen konkreten Vorschlag! Unser Vergleich ist kostenlos und unverbindlich, sparen Sie jetzt. Infos zur privaten PKV hier.<\/p>\n<p>Jetzt absichern\/Vorsorgen und f\u00fcr ein paar Euro im Monat ein sicheres Gef\u00fchl genie\u00dfen und Kapital bilden!<\/p>\n<p>&#8220;Fr\u00fchzeitig selber Vorsorgen!&#8221; Jetzt Absichern\/Vorsorgen und f\u00fcr ein paar Euro im Monat ein sicheres Gef\u00fchl genie\u00dfen!<\/p>\n<p>Berufsunf\u00e4higkeit<\/p>\n<p>Vergleichen und Angebot anfordern<\/p>\n<p>Die Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung (BU) erbringt Versicherungsleistungen f\u00fcr den Fall, dass Sie berufsunf\u00e4hig im Sinne der Versicherungsbedingungen werden. Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung: &#8220;Wer nicht am Hungertuch nagen will, muss zwangsl\u00e4ufig selbst vorsorgen&#8221; Zitat aus der Zeitschrift Finanztest<\/p>\n<p>b) Werbebanner<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Streithelfer schlie\u00dft sich dem Klageabweisungsantrag an.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet &#8211; wie dies ihr Ehemann bereits in einer E-Mail vom 03.11.2004 dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mitgeteilt habe &#8211; dass sie die beanstandete Webseite von dem Streithelfer habe herstellen lassen und dieser ihr mitgeteilt habe, dass es sich bei den beanstandeten Grafiken keinesfalls um eine Kopie handele, sondern dass dieser Techniker den Banner selbst erstellt habe. Weder sie noch ihr Ehemann h\u00e4tten den Auftrag erteilt, identische Leistungen der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbernehmen, noch h\u00e4tten sie dies beabsichtigt. Die Beklagte habe auch keine entsprechenden Inhalte ver\u00f6ffentlicht. Die Internetauftritte unterschieden sich signifikant; Screenshot, Men\u00fcf\u00fchrung und Programmierung des Werbebanners entspr\u00e4chen nicht den Programmen der Kl\u00e4gerin. Auch die Programmierung der Werbebanner sei unterschiedlich; auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild abzustellen reiche nicht aus. Sie ist der Ansicht, auch die Grafiken seien nicht schutzf\u00e4hig, weil die Sch\u00f6pfungsh\u00f6he fehle. Es ergebe sich allenfalls die \u00dcbernahme der Farbkombination blau\/orange; dies reiche aber nicht aus, um die notwendige Sch\u00f6pfungsh\u00f6he anzunehmen. Zuletzt am 03.11.2004 habe sie unter der Rubrik &#8220;Krankenversicherung&#8221; &#8211; &#8220;Information PKV&#8221; einen deutlich unterschiedlichen Text im Internet ver\u00f6ffentlicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 08.02.2005, Bl. 3 unten bis 5 oben (Bl. 33 unten bis Bl. 35 oben der GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, es bestehe zu der Kl\u00e4gerin kein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, da die Kl\u00e4gerin nur Versicherungsbeitr\u00e4ge vergleiche, die Beklagte aber mit Versicherungen handele. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass auch die Kl\u00e4gerin Versicherungen verkaufe. Sie macht ferner geltend, es liege keine wettbewerbswidrige Verhaltens weise vor; insoweit bestehe Nachahmungsfreiheit, soweit &#8211; wie hier &#8211; nicht in Sonderschutzrechte eingegriffen werde. Urheberrechtsschutzf\u00e4hig seien im \u00fcbrigen aber weder die Texte noch das Werbebanner.<\/p>\n<p>Der Streithelfer behauptet, der Werbebanner sei von ihm selbst erdacht, und zwar unter Benutzung eines GIF-Animators. Die Programmierung der Seiten sei unterschiedlich erfolgt, auch die Farbcodes seien nur oberfl\u00e4chlich \u00e4hnlich. Insbesondere sei er von der Beklagten nicht beauftragt worden, die identischen Leistungen der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbernehmen, sondern vielmehr, die technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine Internetseite zu schaffen. Er habe nur den Banner ohne Inhalt erstellt, die von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten Texte (Anlage S 1, Bl. 131 d.A.) eingestellt und das Formular erstellt. Er behauptet, er habe bei dem Telefongespr\u00e4ch nicht ge\u00e4u\u00dfert, er habe den Auftrag von der Beklagten erhalten, die Webseite so wie bei der Kl\u00e4gerin nachzubauen. Er macht weiter geltend, eine Irref\u00fchrung liege nicht vor, da der Aufbau der Internetseite anders sei. Die Texte seien nur auf einer Unterseite der Homepage verwandt worden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, W, M, I, E und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2007 Bezug genommen sowie auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen W, M, I, E und X.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Kl\u00e4gerin der streitgegenst\u00e4ndliche Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht zu, weil die streitgegenst\u00e4ndlichen Texte und Werbebanner der Kl\u00e4gerin \u00fcber die notwendige wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgen und diese von der Beklagten in unlauterer Weise \u00fcbernommen worden sind. Demgegen\u00fcber fu\u00dft der Anspruch nicht auf \u00a7 97 UrhG. Im Einzelnen gilt folgendes:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>So weit sich die Kl\u00e4gerin auf Urheberrecht berufen hat, scheitert der Anspruch aus \u00a7 97 UrhG daran, dass zwar die Texte \u00fcber die erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he f\u00fcr ein Sprachwerk im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG &#8211; jedenfalls in Form der kleinen M\u00fcnze &#8211; verf\u00fcgen d\u00fcrften. F\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff &#8211; wie vorliegend &#8211; durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich \u00fcblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzf\u00e4hige eigensch\u00f6pferische Pr\u00e4gung (BGH GRUR 1984, 659, 661 &#8211; Ausschreibungsunterlagen). Allerdings ist insoweit immer auch die &#8220;kleine M\u00fcnze&#8221; gesch\u00fctzt (Schulze in Dreier\/Schulze, UrhG, \u00a7 2 Rn. 84, 85). Bei der Mitteilung vorgegebener Tatsachen bzw. Gebrauchsschriften wie hier gilt, dass, je mehr sich die Texte auf die exakte und vollst\u00e4ndige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beschr\u00e4nken, desto enger wird der Gestaltungsspielraum f\u00fcr einen individuell formulierten Text. Dabei kann sich die erforderliche Individualit\u00e4t auch durch Auswahl und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung von Text- und Bildinformation oder auch durch Fallbeispiele oder einen leicht verst\u00e4ndlichen Text ergeben (Schulze a.a.O., Rn. 98). Unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere auch des zuletzt genannten Umstandes geht die Kammer davon aus, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Texte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der kleinen M\u00fcnze Urheberrechtsschutz genie\u00dfen, weil hier komplexe Fragestellungen \u00fcbersichtlich und leicht verst\u00e4ndlich vorgestellt werden.<\/p>\n<p>Jedoch hat die Kl\u00e4gerin trotz des Hinweises insoweit die Urheberschaft und die auf sie als ausschlie\u00dflicher Nutzungsberechtigte weisende Rechtekette nicht dargetan. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Internetseite der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Texte durch die Beklagte unberechtigt \u00fcbernommen wurde, jedoch handelt es sich bei der Kl\u00e4gerin nicht um eine nat\u00fcrliche Person, in deren Gestalt Urheberrechte durch pers\u00f6nliche Leistung erworben werden k\u00f6nnen. Dass die Kl\u00e4gerin indes ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte an den aus ihrem Bereich stammenden Texten ist &#8211; was Voraussetzung f\u00fcr ihre Aktivlegitimation w\u00e4re (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze, UrhG, \u00a7 97, Rn. 18) &#8211; ist nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Grafik der Werbebanner ergibt sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen farblichen Gestaltung keine hinreichende Sch\u00f6pfungsh\u00f6he. Soweit diese allenfalls als Werk der angewandten Kunst verstanden werden k\u00f6nnte, erreicht sie nicht die erforderliche Werkqualit\u00e4t. Im Bereich der angewandten Kunst werden strenge Anforderungen an die Sch\u00f6pfungsh\u00f6he gelegt. Im Hinblick auf den parallel m\u00f6glichen Geschmacksmusterschutz muss es sich um eine Sch\u00f6pfung individueller Pr\u00e4gung handeln, deren \u00e4sthetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (BGH GRUR 1981, 517, 519 &#8211; Rollhocker). Diese vom BVerfG best\u00e4tigte (GRUR 2005, 410 ff.) Differenzierung bringt es mit sich, dass die vorliegende gebrauchsgrafische Gestaltung der Werbebanner, auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer markanten Farbgestaltung, nicht als Werk der angewandten Kunst bewertet werden kann. Soweit die Grafik als Computerprogramm gesch\u00fctzt sein k\u00f6nnte ist seitens der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend zur Programmierung vorgetragen worden, insbesondere im Hinblick auf eine \u00dcbernahme des Programms durch die Beklagte. Auch die Webseite als solche genie\u00dft keinen Schutz. Soweit sie im Hinblick auf die Auswahl und Anordnung der Texte als Sprachwerk gewertet werden k\u00f6nnte, gilt das oben Gesagte. Zwar geht die Kammer davon aus, dass Gestaltung, Design und Gesamtstruktur der Internetseite der Kl\u00e4gerin von der Beklagten fast identisch \u00fcbernommen worden sind. Eine sogenannte freie Benutzung im Sinne von \u00a7 24 UrhG kommt ersichtlich nicht in Betracht, da eine Eigenst\u00e4ndigkeit des Internetauftritts der Beklagten im streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich offenkundig nicht besteht und dieser vielmehr so eng an die Pr\u00e4sentation der Kl\u00e4gerin angelehnt ist, dass der erforderliche Abstand dazu nicht gewahrt ist (dazu Schricker\/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl. 1999, \u00a7 24 Rn. 9).<\/p>\n<p>Die Webseite insgesamt genie\u00dft auch nicht den Schutz der Werke der bildenden K\u00fcnste gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Zur Ableitung eines Urheberschutzes unter diesem Gesichtspunkt fehlt es ebenfalls an hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkten. Im Einzelfall ist es zwar denkbar, Multi-Media-Produkte und\/oder Benutzeroberfl\u00e4chen als Werk der angewandten Kunst einzuordnen (Schulze, in: Dreier\/Schulze, \u00a7 2 Rn. 101; Schricker\/Loewenheim, \u00a7 2 Rn. 201; eher zur\u00fcckhaltend Wiebke\/Funat, MMR 1998, 69, 70: &#8220;vereinzelt&#8221;). Allein ein einheitliches Design und eine allt\u00e4gliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfl\u00e4che gen\u00fcgt indes nach Auffassung der Kammer nicht f\u00fcr das Erreichen der erforderlichen Sch\u00f6pfungsh\u00f6he. Kann auch etwa das &#8220;look and feel&#8221; einer Benutzeroberfl\u00e4che nicht \u00fcber \u00a7 69a UrhG gesch\u00fctzt werden (Gr\u00fctzmacher, in: Wandtke\/Bullinger, \u00a7 69 a Rn. 14 a.E.), darf &#8211; wenn wie hier besondere Umst\u00e4nde fehlen, die f\u00fcr eine sch\u00f6pferische Eigenart der Gestaltung sprechen &#8211; auch ein Schutz des Designs und der Gestaltung nicht fast &#8220;automatisch&#8221; als &#8220;kleine M\u00fcnze&#8221; \u00fcber \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erreicht werden (vgl. \u00e4hnlich Schack, MMR 2001, 9, 10 f.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber aus \u00a7 8 Abs. 1 UWG iVm \u00a7\u00a7 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG begr\u00fcndet. Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite ein Angebot eingestellt, die im streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich eine Nachahmung des Angebots der Kl\u00e4gerin darstellt, die die Wertsch\u00e4tzung der nachgeahmten Leistung der Kl\u00e4gerin unangemessen ausnutzt.<\/p>\n<p>Insoweit steht auch nicht entgegen, dass jedenfalls f\u00fcr Teile des Auftritts &#8211; etwa den Text &#8211; ein Schutz als Sprachwerk nach dem UrhG in Betracht kommt; der Unterlassungsanspruch leitet sich jedenfalls aus erg\u00e4nzendem wettbewerblichen Leistungsschutz her, und zwar unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung.<\/p>\n<p>Der u.a. aus Text und Werbebannern bestehende Auftritt der Kl\u00e4gerin genie\u00dft wettbewerbsrechtliche Eigenart. Gegenstand des den Immaterialg\u00fcterrechtsschutz erg\u00e4nzenden Wettbewerbsschutzes sind nur Erzeugnisse von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart. Nur derartige Leistungsergebnisse sind schutzw\u00fcrdig. Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen gleichg\u00fcltig sind und die demgem\u00e4\u00df unter den wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkten der Herkunftst\u00e4uschung, Rufausnutzung und Behinderung keine Rolle spielen, sind einem erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zug\u00e4nglich (BGHZ 21, 266, 272 = GRUR 57, 37, 38 &#8211; Uhrenrohwerke; GRUR 68, 698, 702 &#8211; Rekordspritzen; GRUR 88, 385, 386 &#8211; W\u00e4sche-Kennzeichnungsb\u00e4nder). Die f\u00fcr den Wettbewerbsschutz danach erforderliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 73, 478, 479 f &#8211; Modeneuheit; GRUR 84, 453, 454 &#8211; Hemdblusenkleid; GRUR 86, 673, 675 &#8211; Beschlagprogramm; GRUR 88, 690, 693 &#8211; Kristallfiguren; GRUR 95, 581, 583 &#8211; Silberdistel; GRUR 96, 210, 211 &#8211; Vakuumpumpen; BGHZ 138, 143, 148 = GRUR 98, 830, 832 &#8211; Les-Paul-Gitarren; GRUR 99, 751, 752 &#8211; G\u00fcllepumpen; GRUR 99, 1106, 1108 &#8211; Rollstuhlnachbau; GRUR 00, 521, 523 &#8211; Modulger\u00fcst; GRUR 02, 86, 89 &#8211; Laubhefter). Die wettbewerbliche Eigenart dr\u00fcckt sich regelm\u00e4\u00dfig im Produkt &#8211; in seiner Gestaltung &#8211; selbst aus. Die Eignung, herkunftshinweisend zu wirken oder Besonderheiten des Erzeugnisses deutlich zu machen, fehlt solchen Merkmalen, die allgemein \u00fcblich sind oder von Mitbewerbern in gleicher oder \u00e4hnlicher Form oder Funktion verwendet werden und deshalb f\u00fcr den Verkehr keine Hinweiswirkung haben (BGH GRUR 68, 698, 702 &#8211; Rekordspritzen; GRUR 92, 329, 334 &#8211; AjS-Schriftenreihe; GRUR 01, 251, 254 &#8211; Messerkennzeichnung).<\/p>\n<p>Die von Kl\u00e4gerseite im Verhandlungstermin vom 29.06.2005 vorgelegte Gegen\u00fcberstellung der Auftritte der Webseiten, die ihr spezielles Gepr\u00e4ge insbesondere durch die ungew\u00f6hnliche Kombination der Farben blau und orange, dies insbesondere in ihrem Wechsel, wobei die Verwendung der einzelnen Farben im Text sich entspricht, zeigt zum einen die wettbewerbliche Eigenart des Angebots der Kl\u00e4gerin, zum anderen die getreue Nachahmung durch die Beklagte. So ist die Bezeichnung der Kl\u00e4gerin in blau und orange oben links auf der Seite aufgef\u00fchrt, oben rechts sind die Werbebanner, die ebenfalls die ungew\u00f6hnliche Farbkombination hinsichtlich der Bezeichnung der Kl\u00e4gerin tragen. Der Hinweis &#8220;kostenlosen Vergleich anfordern&#8221; ist inmitten des Textes in orange abgesetzt. Das wiederholt sich hinsichtlich der privaten Krankenversicherung, der Lebensversicherung und der Rentenversicherung.<\/p>\n<p>Die Einzelsequenzen des Werbebanners geben die verschiedenen Versicherungssparten wieder, immer ist das farbige Logo der Kl\u00e4gerin daneben gesetzt. Es handelt sich insgesamt um eine auffallende, sehr pr\u00e4gnante Art der Darstellung, die insbesondere im Hinblick auf die farbliche Gestaltung besonders auffallend ist.<\/p>\n<p>Die Webseite der Kl\u00e4gerin weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine wettbewerbliche Eigenart auf, ist also gegen Nachahmung gesch\u00fctzt. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 &#8211; Modulger\u00fcst; BGH GRUR 2002, 86, 89 &#8211; Laubhefter; BGH GRUR 2002, 275, 276 &#8211; Noppenbahnen; BGH GRUR 2002, 629, 631 &#8211; Blendsegel; BGH GRUR 2003, 359, 360 &#8211; Pflegebett; BGH GRUR 2003, 973, 974 &#8211; Tupperwareparty). Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschr\u00e4nken, die unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzw\u00fcrdig sind. Das ist bei &#8220;Allerweltserzeugnissen&#8221; oder &#8220;Dutzendware&#8221; nicht der Fall (BGH GRUR 1986, 673, 675 &#8211; Beschlagprogramm; OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2004, 21, 22). Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Internetauftritt der Kl\u00e4gerin in seiner Ausgestaltung auf die Kl\u00e4gerin hinweist und dass diese wettbewerbliche Eigenart jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Nachahmung durch die Kl\u00e4gerin noch fortbestanden hat; sie ist also insbesondere nicht durch eine Vielzahl von Nachahmungen zum Allgemeingut geworden. Nach der Aussage des Zeugen L, die in sich widerspruchsfrei und schl\u00fcssig war, verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin derzeit \u00fcber sicherlich 20.000 Einblendungen im Internet bzw. \u00fcber &#8220;viele zigtausend Partner&#8221;, wobei die Zahlen in den Anf\u00e4ngen im Jahr 2003 allerdings noch geringer waren. Die Partner der Kl\u00e4gerin erwerben von ihr die Berechtigung, die Banner der Kl\u00e4gerin in ihrem Internetauftritt zu nutzen. Die Kl\u00e4gerin stellt ihren Partnern ihre Darstellung einschlie\u00dflich der Texte zur Verf\u00fcgung. Diese Darstellung wird best\u00e4tigt von den Zeugen I, Vollmer, Libuda und Wirths, die alle Partner der Kl\u00e4gerin waren und deren Internetauftritte die Beklagte daf\u00fcr angef\u00fchrt hatte, dass es sich hier um Allgemeingut handelt, das im Verkehr jedenfalls nicht mehr der Kl\u00e4gerin zugeordnet wird. Eine Ladung der Zeugen, auf deren Glaubw\u00fcrdigkeit es nicht ankam, war nicht geboten. Da es nur auf den Umstand ankam, ob die Zeugen Partner der Kl\u00e4gerin sind, war deren Ladung zur weiteren Kl\u00e4rung der Sachfrage auch nicht geboten, \u00a7 377 Abs. 3 ZPO. Insbesondere ergeben sich auch keine Glaubw\u00fcrdigkeitsprobleme, zumal die Beklagte auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr genannt hat, dass die Internetauftritte dieser Zeugen, die sie aus dem Internet aufgefunden hat, entgegen deren Aussage nicht als Partnerseiten zu bewerten sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Diese wesentlichen Elemente hat die Beklagte in einer Weise \u00fcbernommen, dass der Verbraucher \u00fcber die Herkunft get\u00e4uscht wird. Dies geschieht durch dieselbe Gestaltung der Seite, die identische farbliche Gestaltung, die gleichen Texte und die identischen Werbebanner, die exakt dieselben Sparten in der gleichen Reihenfolge wie bei der Kl\u00e4gerin nennen. Hier ist von einer Nachahmung auszugehen. Dass die Beklagte den Text zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt abge\u00e4ndert hat, besagt insoweit nichts Entscheidendes. Die Parteien sind Wettbewerber, jedenfalls auf dem Teilbereich, in dem beide dem Verbraucher Informationen \u00fcber die genannten Versicherungssparten geben. Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 69 [70] = NJW 1998, 3561 = WRP 1998, 1065 &#8211; Preisvergleichsliste II; GRUR 2001, 258 = NJW 2001, 522 &#8211; Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 260 = NJW 2001, 371 &#8211; Vielfachabmahner; GRUR 2002, 902 [903] &#8211; Vanity-Nummer). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es f\u00fcr die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelm\u00e4\u00dfig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, gen\u00fcgt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im \u00dcbrigen unterschiedlichen Branchen angeh\u00f6ren (vgl. BGH; GRUR 2004, 877, 878 &#8211; TV-Werbeblocker; BGH, GRUR 1972, 553 &#8211; Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96 [97f.] &#8211; DIMPLE; BGH, GRUR 1988, 453 [454] &#8211; Ein Champagner unter den Mineralw\u00e4ssern; GRUR 1990, 375 [376] &#8211; Steuersparmodell). Die Kammer folgt dem insoweit ausweislich des Internetauftritts auch nachvollziehbaren Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach beide Parteien Versicherungsdienstleistungen erbringen. Ausweislich des fast identischen Internetauftritts der Beklagten im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin ist dies geeignet, im Absatz zu behindern oder zu st\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen daf\u00fcr, dass Anspr\u00fcche aus erg\u00e4nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabh\u00e4ngig vom Bestehen eines Schutzes aus &#8211; hier &#8211; dem Urheberrecht gegeben sind, liegen vor. Dies ist dann der Fall, wenn besondere Begleitumst\u00e4nde vorliegen, die au\u00dferhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH GRUR 2002, 629, 631 &#8211; Nachahmung einer Stra\u00dfenleuchte; BGHZ 134, 250 [267] &#8211; CB-infobank I; BGHZ 140, 183 [189] &#8211; Elektronische Pressearchive). Diese besonderen Umst\u00e4nde ergeben sich vorliegend daraus, dass der Grad der \u00dcbernehme der Leistung der Kl\u00e4gerin besonders hoch ist und sich die Beklagte ersichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts der Kl\u00e4gerin im Internet zunutze gemacht hat, um auf ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen. Der Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist wettbewerbswidrig, wenn dadurch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftst\u00e4uschung begr\u00fcndet wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit\u00e4t der \u00dcbernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst\u00e4nden besteht dabei eine Wechselwirkung. Je gr\u00f6\u00dfer die wettbewerbliche Eigenart und je h\u00f6her der Grad der \u00dcbernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umst\u00e4nde, die die Wettbewerbswidrigkeit begr\u00fcnden (vgl. BGH, GRUR 2001, 251 [253] &#8211; Messerkennzeichnung, m.w. Nachw.; K\u00f6hler in Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. A., \u00a7 4 UWG, Rn. 9.36).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 101, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 \u20ac<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht K\u00f6ln Aktenzeichen: 28 O 798\/04 Entscheidungsdatum: 20.06.2007 Normen: UrhG \u00a7\u00a7 2, 24, 97; UWG \u00a7 3, \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 9, \u00a7 8 Abs. 1 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Wer Textpassagen eines Mitbewerbers auf seiner eigenen Website verwendet und Werbebanner hinsichtlich der Farbgestaltung und konkreten Gr\u00f6\u00dfe kopiert und dabei nur das Logo durch den [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":245,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1492","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>LG K\u00f6ln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798\/04 - Eingeschr\u00e4nkter Urheberrechtsschutz von Webseiten - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/urheberrecht-von-a-z\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"LG K\u00f6ln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798\/04 - Eingeschr\u00e4nkter Urheberrechtsschutz von Webseiten - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/urheberrecht-von-a-z\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"21 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/en\\\/infothek\\\/urheberrecht-von-a-z\\\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/en\\\/infothek\\\/urheberrecht-von-a-z\\\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\\\/\",\"name\":\"LG K\u00f6ln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798\\\/04 - Eingeschr\u00e4nkter Urheberrechtsschutz von Webseiten - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-15T12:47:47+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/en\\\/infothek\\\/urheberrecht-von-a-z\\\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/en\\\/infothek\\\/urheberrecht-von-a-z\\\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/en\\\/infothek\\\/urheberrecht-von-a-z\\\/lg-koeln-urteil-vom-20-06-2007-az-28-o-79804-eingeschraenkter-urheberrechtsschutz-von-webseiten\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Urheberrecht von A &#8211; 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