
{"id":1670,"date":"2018-01-31T11:08:43","date_gmt":"2018-01-31T10:08:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1670"},"modified":"2018-01-31T11:10:29","modified_gmt":"2018-01-31T10:10:29","slug":"bgh-urteil-vom-01-04-2004-az-i-zr-317-01-schoener-wetten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/internetrecht-a-z\/bgh-urteil-vom-01-04-2004-az-i-zr-317-01-schoener-wetten\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317\/01 &#8211; Sch\u00f6ner Wetten"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>BGH<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 317\/01<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>01.04.2004<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>UWG \u00a7 1; StGB \u00a7 284<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>KG Berlin<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Zur Frage eines Wettbewerbsversto\u00dfes durch ein Gl\u00fccksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und \u00fcber das Internet Gl\u00fccksspiele auch f\u00fcr inl\u00e4ndische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.<\/p>\n<p>b) Zur St\u00f6rerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts ver\u00f6ffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Gl\u00fccksspielunternehmens angibt. <\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BGH<br \/><\/strong><strong>IM NAMEN DES VOLKES<br \/><\/strong><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 1. April 2004 [&#8230;] f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. September 2001 wird auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte gibt als Verlagshaus die Zeitung &#8220;W.&#8221; und die Zeitschrift &#8220;WW.&#8221; heraus. Die Online-Ausgaben dieser Presseerzeugnisse sind Teil des Internetauftritts der Beklagten. Wird die Startseite (Homepage) der Online- Ausgabe der Zeitung &#8220;W.&#8221; aufgerufen, erscheint in einem eigenen Rahmen (frame) eine Auflistung unterschiedlicher Rubriken. Nach Anklicken der Rubrik &#8220;WW.&#8221; wird der Benutzer zur Online-Ausgabe dieser Zeitschrift gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der Druckausgabe und der Online-Ausgabe der &#8220;WW.&#8221; vom 18. Oktober 2000 berichtete die Beklagte unter dem Titel &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; \u00fcber die Unternehmerin Y. W. und das von dieser gegr\u00fcndete Gl\u00fccksspielunternehmen, die a. I. AG mit Sitz in Salzburg.<\/p>\n<p>Die a. I. AG f\u00fchrt im Internet zwei verschiedene Arten von Wetten durch. Unter der Internetadresse www.c .de werden Wetten ohne Geldeinsatz des Spielers abgewickelt. Dem Spieler werden unentgeltlich &#8220;Nuggets&#8221; zur Verf\u00fcgung gestellt, die er bei den Wetten einsetzen kann. Unter der Internetadresse www.b .com bietet das Unternehmen Wetten zu allen Lebensbereichen (u.a. auch Sportwetten) an, bei denen der Teilnehmer einen Geldeinsatz zu leisten hat. Eine Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Gl\u00fccksspiele in Deutschland besitzt die a. I. AG nicht.<\/p>\n<p>Neben dem Artikel \u00fcber Y. W. wurden in der Online-Ausgabe der &#8220;WW.&#8221; unter der \u00dcberschrift &#8220;Links ins World Wide Web&#8221; und dem Wort &#8220;W. &#8211; Firmen&#8221; die Internetadressen www.b .com und www.c .de angegeben.<\/p>\n<p>Die Internetadresse www.b .com war als Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet. Das Anklicken der Internetadresse f\u00fchrte dementsprechend unmittelbar zu dem Internetauftritt der a. I. AG.<\/p>\n<p>\u00dcber Y. W. und ihre gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit war zuvor schon in anderen Medien berichtet worden. Sie war Gast in einer Reihe von Fernsehsendungen gewesen, wobei in der Ank\u00fcndigung stets ihre Wandlung von einem Model zu einer Unternehmerin, die ein Internet-Wettb\u00fcro betreibe, herausgestellt worden war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet in Deutschland Sportwetten an und besitzt daf\u00fcr eine beh\u00f6rdliche Erlaubnis. Sie ist der Ansicht, es sei strafbar, im Internet f\u00fcr inl\u00e4ndische Teilnehmer Gl\u00fccksspiele zu veranstalten und an solchen Gl\u00fccksspielen teilzunehmen. Die Beklagte handele deshalb rechtswidrig, wenn sie in der Online-Ausgabe der &#8220;WW.&#8221; f\u00fcr Wetten der a. I. AG werbe, indem sie im Zusammenhang mit dem Bericht \u00fcber die Unternehmerin W. einen Hyperlink auf den Internetauftritt der von dieser gegr\u00fcndeten a. I. AG setze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung &#8211; beantragt,\u00a0  <\/p>\n<blockquote>\n<p>die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Internet-Site aus einer Zeitung und\/oder Zeitschrift, die in Deutschland redaktionell erstellt und ver\u00f6ffentlicht wird, insbesondere in der Zeitschrift &#8220;WW.&#8221;, mit einem Link zu einem ausl\u00e4ndischen Internetgl\u00fccksspielunternehmen zu versehen, das Gl\u00fccksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz einer deutschen Erlaubnis im Sinne von \u00a7 284 Abs. 1 StGB zur Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen ist, insbesondere [wenn dies] wie in dem als Anlage A beigef\u00fcgten Beitrag &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; erfolgt. <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber geltend gemacht, da\u00df sie den Bericht \u00fcber die Unternehmerin W. als eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses nicht in Wettbewerbsabsicht, sondern zur Information und Meinungsbildung des Publikums ver\u00f6ffentlicht habe. Diesen Zwecken diene auch das Setzen des Hyperlinks zum Internetauftritt der a. I. AG.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht MMR 2002, 119).<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision hat die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Kl\u00e4gerin sich gegen die Abweisung ihres vorstehend wiedergegebenen Klageantrags gewandt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,  <\/p>\n<blockquote>\n<p>die Revision auch insoweit zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt auch im Umfang der Annahme ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, da\u00df der Kl\u00e4gerin kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Mit ihrem Internetauftritt stelle die Beklagte der Allgemeinheit als Presseunternehmen ein umfassendes journalistisches Angebot zur Verf\u00fcgung. Sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, als sie den Artikel \u00fcber Y. W. im redaktionellen Bereich ihres Online-Angebots ver\u00f6ffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine getarnte redaktionelle Werbung. Zumindest im Zeitpunkt seiner Ver\u00f6ffentlichung sei Y. W. eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses gewesen. Dies habe seinen Grund in ihrem ungew\u00f6hnlichen Lebensweg, der sie von einer erfolgreichen Karriere als Model zu einer Unternehmerin im Bereich der New-Economy gef\u00fchrt habe. Das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an ihrer Person habe sich an mehreren Fernsehauftritten und an Presseberichten gezeigt. Auch die konkrete Ausgestaltung des Artikels selbst, der eher ein Boulevard-Artikel sei, spreche nicht f\u00fcr eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Ein werblicher \u00dcberschu\u00df ergebe sich auch nicht aus der Anbringung von Hyperlinks. Diese w\u00fcrden als zus\u00e4tzliches Dienstleistungsangebot wahrgenommen.<\/p>\n<p>Es sei zul\u00e4ssig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen Internetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der Internetadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde.<\/p>\n<p>Der Beitrag \u00fcber Y. W. werbe nicht f\u00fcr die Teilnahme an strafbaren Gl\u00fccksspielen. In ihm werde fast ausschlie\u00dflich \u00fcber das erlaubnisfreie Spiel unter der Internetadresse www.c .de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen Gl\u00fccksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das Setzen des Links auf www.b .com sei keine strafbare Werbung f\u00fcr ein Gl\u00fccksspiel. Hyperlinks seien ein wesentliches Organisationselement des Internets. Ein Gro\u00dfteil der Internetnutzer erwarte, da\u00df ein Internetauftritt mit weiterf\u00fchrenden Links ausgestattet werde. Nur dies habe die Beklagte getan.<\/p>\n<p>II. Die Revisionsangriffe der Kl\u00e4gerin gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, da\u00df die Unterlassungsklage unbegr\u00fcndet ist. Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, da\u00df sie im Rahmen ihres Internetauftritts neben den mit &#8220;Sch\u00f6ner wetten&#8221; \u00fcberschriebenen Artikel \u00fcber die Unternehmerin Y. W. die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse ihres in \u00d6sterreich ans\u00e4ssigen Gl\u00fccksspielunternehmens gesetzt hat.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin macht einen in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gest\u00fctzt ist, geltend.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 &#8211; I ZR 290\/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 &#8211; Abonnementvertrag). Eine Rechts\u00e4nderung ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Jedenfalls nach gegenw\u00e4rtigem Recht steht der Kl\u00e4gerin kein Unterlassungsanspruch zu. Es kann daher offenbleiben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die beanstandete Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu beurteilen war.<\/p>\n<p>2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, da\u00df der Unterlassungsanspruch nicht mit einem eigenen unlauteren Wettbewerbshandeln der Beklagten (\u00a7 1 UWG) begr\u00fcndet werden kann. <\/p>\n<p>Eine Haftung der Beklagten f\u00fcr einen eigenen Wettbewerbsversto\u00df kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse www.b .com nicht in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der a. I. AG um inl\u00e4ndische Teilnehmer an Gl\u00fccksspielen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des \u00a7 1 UWG ist gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu f\u00f6rdern, sofern diese Absicht nicht v\u00f6llig hinter anderen Beweggr\u00fcnden zur\u00fccktritt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 &#8211; I ZR 86\/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = WRP 2003, 975 &#8211; Kontostandsauskunft, m.w.N.).<\/p>\n<p>Das Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse der a. I. AG war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu f\u00f6rdern, weil Lesern des Artikels &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; dadurch ein bequemer Weg er\u00f6ffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen. Daraus, da\u00df die Beklagte dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, da\u00df sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da f\u00fcr die Absicht, fremden Wettbewerb zu f\u00f6rdern, keine Vermutung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 &#8211; I ZR 72\/84, GRUR 1986, 898, 899 &#8211; Frank der Tat; Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 233, 236a; K\u00f6hler\/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 226).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt. Sie hat einen &#8211; auch in einer Druckausgabe erschienenen &#8211; redaktionellen Artikel \u00fcber die Gl\u00fccksspielunternehmerin Y. W. , die jedenfalls damals eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses war, im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer Zeitung &#8220;W.&#8221; ins Internet gestellt.<\/p>\n<p>Die Angabe der Internetadresse der a. I. AG www.b .com und deren Ausgestaltung als Hyperlink erg\u00e4nzte diesen Artikel und sollte eine weitere Information \u00fcber die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen durch das von Y. W. gegr\u00fcndete Unternehmen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Besondere Umst\u00e4nde, aus denen sich gleichwohl ergeben k\u00f6nnte, da\u00df bei der Beklagten die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu f\u00f6rdern, neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine gr\u00f6\u00dfere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 &#8211; I ZR 14\/99, GRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 &#8211; Wir Schuldenmacher), liegen nicht vor. Solche Umst\u00e4nde lassen sich &#8211; entgegen der Ansicht der Revision &#8211; auch nicht dem Artikel &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; entnehmen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef\u00fchrt hat, ist dieser boulevardm\u00e4\u00dfig geschriebene Artikel nach Inhalt und Stil vor allem auf Y. W. ausgerichtet, die zumindest im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses gewesen ist. Diese positive redaktionelle Berichterstattung \u00fcber Y. W. ist kein Werben f\u00fcr ihr Wettgesch\u00e4ft (erst recht nicht im Sinne eines nach \u00a7 284 Abs. 4 StGB mit Strafe bedrohten Werbens).<\/p>\n<p>3. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf eine St\u00f6rerhaftung der Beklagten st\u00fctzen.<\/p>\n<p>a) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen w\u00e4re, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar\/12. Februar 1997 (MDStV, GBl. BW 1997 S. 181) \u00fcber die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sind &#8211; nicht anders als die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (\u00a7\u00a7 8 ff. TDG) &#8211; auf F\u00e4lle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch Art. 3 des Sechsten Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrags vom 20.\/21. Dezember 2001 (GBl. BW 2002 S. 208) ist der fr\u00fchere \u00a7 5 MDStV aufgehoben und die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in den \u00a7\u00a7 6 bis 9 MDStV neu geregelt worden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt haben, nicht auf die Haftung f\u00fcr das Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold\/ R\u00fccker in Wiebe\/Leupold, Recht der elektronischen Datenbanken, Stand 2003, Teil IV Rdn. 216 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., S. 640; vgl. weiter &#8211; zur Neufassung des Teledienstegesetzes &#8211; die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes \u00fcber rechtliche Rahmenbedingungen f\u00fcr den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr und die Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung, BTDrucks. 14\/6098 S. 34, 37; Bericht des Bundestagsausschusses f\u00fcr Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 14\/7345 S. 17 f.; Dustmann in Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, S. 206 f.; Wiebe in Ernst\/Vassilaki\/Wiebe, Hyperlinks, 2002, Rdn. 135 ff., 146; Spindler, NJW 2002, 921, 924; M\u00fcglich, CR 2002, 583, 590 f.; Stender-Vorwachs, TKMR 2003, 11, 15; Koch, CR 2004, 213, 215 f.).<\/p>\n<p>b) Ob die Beklagte einer St\u00f6rerhaftung unterliegt, ist deshalb nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen.<\/p>\n<p>aa) Auch wer ohne Wettbewerbsf\u00f6rderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsversto\u00df eines Dritten beteiligt ist, kann als St\u00f6rer (nach \u00a7 1004 BGB analog i.V. mit \u00a7 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt (vgl. BGHZ 148, 13, 17 &#8211; ambiente.de; BGH, Urt. v. 15.5.2003 &#8211; I ZR 292\/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 &#8211; Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterst\u00fctzen, darf jedoch durch eine St\u00f6rerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1976 &#8211; VI ZR 23\/72, GRUR 1977, 114, 116 = WRP 1976, 240 &#8211; VUS; vgl. auch BGHZ 106, 229, 235). Die Haftung als St\u00f6rer setzt daher die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. &#8211; ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 f. &#8211; Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Pr\u00fcfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970 f. &#8211; Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).<\/p>\n<p>Ob die Haftung Dritter, die nicht selbst wettbewerbswidrig handeln, f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe dar\u00fcber hinaus einzuschr\u00e4nken ist, kann hier offenbleiben (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970 &#8211; Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte hat durch die als Hyperlink ausgestaltete Angabe der Internetadresse www.b .com die Werbung der a. I. AG f\u00fcr die von ihr veranstalteten Gl\u00fccksspiele objektiv unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Im Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, da\u00df die a. I. AG ihrerseits dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des \u00a7 1 UWG handelt, da\u00df sie \u00fcber das Internet im Inland daf\u00fcr wirbt, an ihren Gl\u00fccksspielen teilzunehmen, und solche Gl\u00fccksspiele auch im Inland veranstaltet, weil sie damit gegen \u00a7 284 StGB verst\u00f6\u00dft. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 &#8211; I ZR 279\/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 &#8211; Sportwetten; OLG Hamburg MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer\/Rinderle, CR 2003, 599, 600 ff.; vgl. weiter OVG M\u00fcnster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Dietlein\/ Woesler, K&R; 2003, 458, 461 f.; a.A. LG M\u00fcnchen I NJW 2004, 171, 172).<\/p>\n<p>Die a. I. AG bietet im Internet Gl\u00fccksspiele im Sinne des \u00a7 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegen\u00fcber Wettinteressenten im Inland, ohne die daf\u00fcr notwendige Erlaubnis einer inl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde zu besitzen.<\/p>\n<p>Eine solche Erlaubnis ist nicht mit R\u00fccksicht darauf entbehrlich, da\u00df der a. I. AG in \u00d6sterreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 &#8211; Sportwetten; OVG M\u00fcnster NVwZ-RR 2003, 351, 352; St\u00f6gm\u00fcller, K&R; 2002, 27, 30; Fritzemeyer\/ Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie 2000\/31\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Gl\u00fccksspiele nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A. Buschle, ELR 2003, 467, 472).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 284 StGB verst\u00f6\u00dft als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gew\u00e4hrleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten k\u00f6nnen allerdings durch Rechtsvorschriften, die Gl\u00fccksspielveranstaltungen beschr\u00e4nken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 &#8211; Rs. C-243\/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. &#8211; Gambelli). Die Strafvorschrift des \u00a7 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Gl\u00fccksspiels ohne beh\u00f6rdliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein\/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.).<\/p>\n<p>Sie trifft selbst keine Entscheidung dar\u00fcber, ob und inwieweit Gl\u00fccksspiele abweichend von ihrer grunds\u00e4tzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden k\u00f6nnen oder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verst\u00f6\u00dft als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Hoeller\/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europ\u00e4ischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Gl\u00fccksspiele auch vollst\u00e4ndig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 &#8211; Rs. C-67\/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. &#8211; Zenatti; EuGH NJW 2004, 139, 140 Tz. 63 &#8211; Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Erteilung einer beh\u00f6rdlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), w\u00e4re deshalb die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen im Internet f\u00fcr inl\u00e4ndische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zul\u00e4ssig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 &#8211; Sportwetten; a.A. &#8211; in einem Eilverfahren &#8211; VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend er\u00f6rterten Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>c) Eine St\u00f6rerhaftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil diese weder bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse www.b .com noch w\u00e4hrend der Zeit, in der sie den Hyperlink auf den Internetauftritt der a. I. AG aufrechterhalten hat, zumutbare Pr\u00fcfungspflichten verletzt hat.<\/p>\n<p>aa) Der Umfang der Pr\u00fcfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterh\u00e4lt, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umst\u00e4nden hat, die daf\u00fcr sprechen, da\u00df die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche M\u00f6glichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.<\/p>\n<p>Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Pr\u00fcfungspflicht verletzt wird, kann eine St\u00f6rerhaftung begr\u00fcndet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Pr\u00fcfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben h\u00e4tte, da\u00df mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterst\u00fctzt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zug\u00e4nglichen Quellen erleichtern, d\u00fcrfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umst\u00e4nden erforderliche Pr\u00fcfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.<\/p>\n<p>Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die sinnvolle Nutzung der un\u00fcbersehbaren Informationsf\u00fclle im &#8220;World Wide Web&#8221; ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verkn\u00fcpfung der dort zug\u00e4nglichen Dateien praktisch ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte hat die sie danach treffenden Pr\u00fcfungspflichten nicht verletzt. Nach den Umst\u00e4nden hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anla\u00df, n\u00e4her zu pr\u00fcfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des \u00a7 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterst\u00fctzt; ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, da\u00df sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Erg\u00e4nzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat sich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zug\u00e4nglich gemachten Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise au\u00dferhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen Gl\u00fccksspielen) angeregt. Die Beklagte h\u00e4tte daher ihre Pr\u00fcfungspflichten nur dann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen n\u00e4heren \u00dcberlegung einer sich aufdr\u00e4ngenden Erkenntnis entzogen h\u00e4tte, da\u00df die Veranstaltung von Online-Gl\u00fccksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im Internet aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erteilten Erlaubnis veranstaltet werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>Ohne eingehende rechtliche Pr\u00fcfung war und ist nicht zu erkennen, da\u00df eine in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union an ein dort ans\u00e4ssiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Gl\u00fccksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenst\u00e4tigkeit nicht ausschlie\u00dft (vgl. dazu auch LG M\u00fcnchen I NJW 2004, 171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, da\u00df die inl\u00e4ndischen Vorschriften \u00fcber die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des \u00a7 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW 2003, 1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8220;Gambelli&#8221; vom 6. November 2003 (Rs. C-243\/01, NJW 2004, 139) verwiesen (vgl. Buschle, ELR 2003, 467, 471; Hoeller\/Bodemann, NJW 2004, 122, 124 f.).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war die Beklagte unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch nicht verpflichtet, das Setzen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer Pr\u00fcfung nicht ausschlie\u00dfen konnte, da\u00df sie damit ein im Inland strafbares Tun unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>III. Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Kammergerichts war danach auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zur\u00fcckzuweisen .<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften) <\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BGH Aktenzeichen: I ZR 317\/01 Entscheidungsdatum: 01.04.2004 Normen: UWG \u00a7 1; StGB \u00a7 284 Vorinstanz(en): KG Berlin Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Zur Frage eines Wettbewerbsversto\u00dfes durch ein Gl\u00fccksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und \u00fcber das Internet Gl\u00fccksspiele auch f\u00fcr inl\u00e4ndische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. b) Zur St\u00f6rerhaftung eines Presseunternehmens, das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":235,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1670","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. 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