
{"id":907,"date":"2017-12-04T15:15:40","date_gmt":"2017-12-04T14:15:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=907"},"modified":"2017-12-04T15:15:40","modified_gmt":"2017-12-04T14:15:40","slug":"internetrecht-wegen-rechtsverletzungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/internetrecht-a-z\/internetrecht-wegen-rechtsverletzungen\/","title":{"rendered":"Internetrecht wegen Rechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<p class=\"bodytext\"><b>Bedeutung der Abmahnung<\/b>. Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der deutschen Rechtspraxis entwickelten Systems, Streitigkeiten \u00fcber Unterlassungspflichten nach erfolgten Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln.&nbsp; Sie ist bei Rechtsverletzungen im Internet ebenso wie bei herk\u00f6mmlichen kennzeichen-, urheber-und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen \u00fcblich und geeignet, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kosteng\u00fcnstig eine au\u00dfergerichtliche Erledigung zu bewirken.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Im Falle einer (drohenden) Rechtsverletzung ist der Verletzte nicht verpflichtet, den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzumahnen. Die Abmahnung&nbsp; ist&nbsp; aber erforderlich, wenn der Verletzte nicht das Risiko eingehen will, dass der Verletzer im gerichtlichen Verfahren den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt, \u00a7 93 ZPO, was zur Folge hat, dass die Verfahrenskosten vom Verletzten zu tragen sind.&nbsp; <\/p>\n<p><b>Form und Inhalt der Abmahnung<\/b>. Die Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechts-, Wettbewerbsrechts- und Kennzeichenrechtsverletzungen wird aus Gr\u00fcnden der Beweisbarkeit in aller Regel schriftlich erkl\u00e4rt, unterliegt rechtlich jedoch keinem Formzwang und kann daher&nbsp; auch per Telefax,&nbsp; E-Mail, m\u00fcndlich (z.B. unter Anwesenden auf einem Messestand) oder telefonisch erfolgen. Macht der Verletzte von der M\u00f6glichkeit der telefonischen Abmahnung Gebrauch, so ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass die Abmahnung den inhaltlichen Anforderungen gen\u00fcgt, d.h. dass sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, ihre Berechtigung zu \u00fcberpr\u00fcfen und durch entsprechendes Verhalten die Klage zu vermeiden. <\/p>\n<p>Erforderliche Bestandteile der Abmahnung sind insbesondere: <br \/>\u2022&nbsp;Darstellung des beanstandeten Sachverhalts<br \/>\u2022&nbsp;m\u00f6glichst konkrete Bezeichnung der Rechtsverletzung<br \/>\u2022&nbsp;Darstellung der Aktivlegitimation, d.h. der Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen<br \/>\u2022&nbsp;Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung<br \/>\u2022&nbsp;Androhung gerichtlicher Schritte, sofern die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird.&nbsp; <\/p>\n<p><b>Verhalten des Abgemahnten<\/b>. Auch im Bereich des Internetrechts werden erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht selten unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen. Wer eine Abmahnung wegen einer angeblichen Rechtsverletzung im Internet erhalten hat, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung unbedingt von einem im Internetrecht versierten Anwalt pr\u00fcfen lassen, ob der Vorwurf der Rechtsverletzung begr\u00fcndet und die Abmahnung zu Recht erfolgt ist.&nbsp;&nbsp; <br \/>Strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung. Ist der Vorwurf der Rechtsverletzung begr\u00fcndet, sollte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung in jedem Fall innerhalb der geforderten Frist abgegeben werden. Eine nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehende Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nimmt zwar den Anlass zur Klage, gibt dem Abmahnenden jedoch einen Anspruch auf Ersatz etwaig bereits entstandener Prozesskosten. <\/p>\n<p>Will sich der Abgemahnte&nbsp; dem Unterlassungsanspruch nur deshalb unterwerfen, weil er an der Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Handlungen kein Interesse mehr hat und einem Streit vor Gericht aus dem Wege gehen m\u00f6chte, so empfiehlt es sich, die Unterlassungserkl\u00e4rung \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht\u201c sowie \u201eohne Pr\u00e4judiz f\u00fcr die Sach- und Rechtslage\u201c abzugeben und damit deutlich zu machen, dass der Unterlassungsanspruch nicht anerkannt wird. In diesem Fall muss im Streit um die Abmahnkosten gekl\u00e4rt werden, ob die behauptete Rechtsverletzung tats\u00e4chlich vorlag und die Abmahnung daher berechtigt war.<\/p>\n<p><b>H\u00f6he der Vertragsstrafe<\/b>. Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, k\u00fcnftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Dabei spielen vor allem Art, Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Schwere des Versto\u00dfes eine Rolle. Zus\u00e4tzlich sind auch Ums\u00e4tze, wirtschaftliche Gr\u00f6\u00dfe und finanzielle Situation des verletzenden Unternehmens zu ber\u00fccksichtigen. Nicht zu empfehlen ist die K\u00fcrzung der verlangten Vertragsstrafe, da dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen und der Abmahnende dann trotz der vorliegenden Unterlassungserkl\u00e4rung zu einem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung berechtigt sein kann. Wer die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he sowieso nicht zu f\u00fcrchten.<\/p>\n<p><b>Unbegr\u00fcndete Abmahnung<\/b>. Ist die Abmahnung unbegr\u00fcndet, besteht nach der Rechtsprechung zwar keine Antwortpflicht, es empfiehlt sich im Interesse der Klarstellung jedoch, diese ausdr\u00fccklich mit kurzer Begr\u00fcndung abzulehnen.<\/p>\n<p>Um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung unbegr\u00fcndet ist, ist der Abgemahnte berechtigt, gegen den Abmahnenden mit der positiven oder negativen Feststellungsklage vorzugehen. Er ist dabei nicht verpflichtet, zur Vermeidung der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zuvor eine Gegenabmahnung auszusprechen, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund f\u00fcr die Gegenabmahnung vorliegt.&nbsp; Ein solcher besonderer Grund ist von der Rechtsprechung z.B. dann angenommen worden, wenn die zu Unrecht erteilte Abmahnung ersichtlich auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des Abmahnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung l\u00e4ngere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Abmahnende die angedrohte Klage erhoben h\u00e4tte. Nur in solchen F\u00e4llen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutma\u00dflichen Willen und Interesse des Abmahnenden und der Abgemahnte kann die Kosten der <br \/>Gegenabmahnung nach den \u00a7\u00a7 683, 670 BGB ersetzt verlangen.&nbsp;<\/p>\n<p>Rechnet der Abgemahnte damit, dass der Abmahnende den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragen wird, kann es sich empfehlen, bei dem Gericht, das der Abmahnende vermutlich anrufen wird, eine Schutzschrift zu hinterlegen, in der der Abgemahnte die Gr\u00fcnde vortr\u00e4gt, die gegen den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung sprechen. Durch eine solche Schutzschrift verschafft er sich rechtliches Geh\u00f6r und verhindert, dass es ohne seine Anh\u00f6rung zum Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt. <\/p>\n<p><b>Anwaltskosten<\/b>. Grunds\u00e4tzlich ist anerkannt, dass dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Die H\u00f6he der Kosten h\u00e4ngt bei Rechtsverletzungen im Internet vom Geb\u00fchrenstreitwert ab, der vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 ZPO nach freiem Ermessen gesch\u00e4tzt wird.&nbsp; F\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Streitwerts durch das Gericht ist ausschlie\u00dflich das wirtschaftliche Kl\u00e4gerinteresse an der Anspruchsverwirklichung ma\u00dfgeblich.&nbsp; Den Parteiangaben kommt nur indizielle Bedeutung zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abmahnung wegen Markenrechts, Urheberrechts und Wettbewerbsrechtsverletzungen ist eine 1,3&nbsp; Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 13 des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 2400 VV als angemessen anerkannt.<br \/>&nbsp; <br \/><b>Erstattungsf\u00e4higkeit der Abmahnkosten<\/b>. Erstattungsf\u00e4hig sind die Kosten derjenigen Handlungen des zu Recht Abmahnenden, die zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung erforderlich waren. Ob die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist eine Frage des Einzelfalles. Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Rechtsverletzungen ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Versto\u00dfes als nicht erforderlich an.&nbsp; <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bedeutung der Abmahnung. 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