Die nächste Runde neuer generischer Top-Level-Domains (gTLDs) verändert die Spielregeln für Markeninhaber grundlegend. Das Interview mit Dr. Torsten Bettinger beleuchtet, wie sich Chancen und Risiken zwischen digitaler Markenarchitektur, steigender Missbrauchsdynamik und neuen rechtlichen Anforderungen verschieben. Im Fokus stehen die strategische Bedeutung eigener .brand-Domains, die wachsende Rolle von KI im Domainmissbrauch sowie die Frage, wie sich Marken künftig wirksam in einem zunehmend fragmentierten Domainraum schützen lassen. Das Interview führte Christian Dallmayer, Vice President Commercial & Growth bei LEMARIT.
Wie blicken Sie auf die nächste gTLD-Runde aus der Perspektive des Marken- und Domainrechts?
Dr. Bettinger: Aus marken- und domainrechtlicher Sicht ist die neue gTLD-Runde ein durchaus ambivalentes Thema. Auf der einen Seite eröffnet sie Markeninhabern die Möglichkeit, den eigenen digitalen Namensraum stärker zu kontrollieren — etwa durch eine eigene .brand-Endung. Auf der anderen Seite bedeutet jede Erweiterung des Domain Name Systems natürlich auch: mehr Angriffsflächen, mehr Endungen, mehr Kombinationsmöglichkeiten, mehr defensive Registrierungsfragen und voraussichtlich auch mehr Streitfälle.
Man darf diese Runde deshalb nicht nur als technische oder marketingbezogene Entwicklung verstehen. Es ist auch ein rechtliches Infrastrukturthema. Markeninhaber müssen sich fragen: Bewerben wir uns selbst um eine Endung? Müssen wir fremde Bewerbungen beobachten? Und müssen wir gegebenenfalls mit Legal Rights Objections, String-Confusion-Objections oder anderen Einwendungen reagieren?
Der entscheidende Punkt ist: Markeninhaber sollten diese neue Runde nicht erst dann wahrnehmen, wenn die neuen TLDs tatsächlich live gehen. Die strategisch wichtige Phase beginnt früher — nämlich mit der Veröffentlichung der Bewerbungen und den entsprechenden Einwendungsfristen. Wer erst reagiert, wenn unter einer neuen Endung schon missbräuchliche Second-Level-Domains registriert werden, ist eigentlich schon zu spät.
Wie beurteilen Sie die strategische Bedeutung einer dotBrand-Domainendung für Markeninhaber?
Dr. Bettinger: Eine dotBrand ist etwas anderes als eine normale Domainregistrierung. Es geht nicht nur darum, dass ein Unternehmen etwa marke.com registriert. Der Markeninhaber betreibt vielmehr den Namensraum rechts vom Punkt, also zum Beispiel .marke. Damit kontrolliert er grundsätzlich die gesamte zweite Ebene: shop.marke, login.marke, support.marke, investor.marke und so weiter.
Die strategische Bedeutung liegt aus meiner Sicht vor allem in drei Bereichen.
-
Erstens: Vertrauen und Authentizität. Wenn es einer Marke gelingt, den Nutzern zu vermitteln, dass nur Domains unter .brand echte Unternehmensdomains sind, kann das einen erheblichen Trust-Effekt erzeugen. Das ist besonders relevant für Banken, Versicherungen, Luxusgüterhersteller, Pharmaunternehmen, Technologieanbieter oder Plattformdienste.
-
Zweitens: Sicherheit und Governance. Anders als bei offenen TLDs kann ein dotBrand-Betreiber die Registrierungspolitik sehr restriktiv gestalten. Bei einer echten .brand-TLD nach ICANN Specification 13 handelt es sich gerade nicht um einen offenen Namensraum, in dem beliebige Dritte Domains registrieren können.
-
Drittens: digitale Architektur. Eine dotBrand kann langfristig als eigene digitale Infrastruktur dienen — für Kampagnen, Login-Bereiche, Produktwelten, Partnerprogramme, Investor Relations oder interne Anwendungen. Der Nutzen entsteht aber nur dann wirklich, wenn Legal, IT, Security und Marketing gemeinsam eine klare Strategie entwickeln. Eine rein defensive Bewerbung ohne Aktivierungsplan ist teuer und bringt nur begrenzten Mehrwert.
Wird sich die Bedrohungslage für Marken durch weitere generische TLDs verändern?
Dr. Bettinger: Ja, aber nicht einfach linear. Es ist nicht so, dass jede neue TLD automatisch zu proportional mehr Missbrauch führt. Entscheidend ist, ob eine Endung offen, günstig, leicht automatisiert registrierbar und für Betrugsmodelle attraktiv ist. Besonders missbrauchsanfällig sind erfahrungsgemäß solche TLDs, bei denen Domains schnell, billig und mit geringer Identitätsprüfung registriert werden können.
Trotzdem erhöhen neue generische TLDs strukturell die Zahl möglicher Angriffskombinationen. Aus marke.com werden dann Varianten wie marke.shop, marke.online, marke.support, marke-login.tld, secure-marke.tld oder auch IDN- und Homograph-Varianten. Für Markeninhaber bedeutet das: Klassische defensive Registrierung allein skaliert nicht mehr. Man kann nicht jede denkbare Variante in jeder TLD registrieren.
Die Bedrohung verschiebt sich daher stärker hin zu risikobasiertem Monitoring. Also: Welche Strings sind phishingrelevant? Welche Domains haben MX-Records? Welche leiten auf Fake-Shops? Welche werden in Ads, Social Media oder E-Mail-Kampagnen verwendet? Brand Protection wird dadurch forensischer und weniger registerorientiert.
Welche Präventivmaßnahmen empfehlen Sie Markeninhabern angesichts steigender UDRP-Verfahren?
Dr. Bettinger: Wenn die Zahl der UDRP-Verfahren im ersten Quartal 2026 tatsächlich um 15 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist, passt das zu einem längerfristigen Trend. WIPO meldete bereits für 2025 mit über 6.200 Domainstreitverfahren ein Rekordjahr.
Ich würde Markeninhabern vor allem fünf Maßnahmen empfehlen.
-
Erstens: Kernmarken im Trademark Clearinghouse hinterlegen. Die TMCH ist kein Allheilmittel, aber sie ermöglicht Sunrise-Registrierungen und Trademark-Claims-Services bei neuen gTLDs.
-
Zweitens: priorisierte defensive Registrierungen. Nicht jede denkbare Domain sollte registriert werden. Sinnvoll sind vor allem Kernmarken, Hauptprodukte, besonders phishingrelevante Begriffe wie login, support, secure, shop, payment sowie länderspezifische Hauptmärkte.
-
Drittens: Monitoring mit Risikobewertung. Ein bloßer Trefferbericht über ähnliche Domains reicht nicht. Entscheidend ist die Priorisierung: Gibt es eine aktive Website? MX-Records? Ein Markenlogo? Einen Fake-Shop? Zahlungsfunktionen? Social-Media-Verlinkungen? Google-Ads-Nutzung? Malware- oder Phishing-Indikatoren?
-
Viertens: abgestuftes Enforcement. Nicht jeder Fall gehört sofort in ein UDRP-Verfahren. Je nach Sachverhalt kommen Registrar-Abuse-Report, Hosting-Provider-Notice, Registry-Complaint, Plattformmeldung, URS, UDRP, ccTLD-Verfahren, Strafanzeige oder einstweilige Verfügung in Betracht.
-
Fünftens: frühzeitige Beweissicherung. Screenshots, WHOIS- oder RDDS-Daten, DNS-Daten, MX-Records, Quellcode-Hinweise, Archive, Zahlungsseiten und Korrespondenz sollten schnell gesichert werden. Gerade bei Fake-Shops oder Phishing ändern sich Inhalte oft sehr kurzfristig.
Gibt es Unterschiede in der Qualität der Entscheidungen — zwischen Panels und zwischen ccTLDs und gTLDs?
Dr. Bettinger: Ja, solche Unterschiede gibt es. Man sollte das aber vorsichtig formulieren. Bei der UDRP besteht insgesamt eine relativ starke internationale Konsistenz, vor allem durch die WIPO Overview, die in vielen Entscheidungen als Orientierung herangezogen wird.
Unterschiede zeigen sich eher in der Gewichtung einzelner Indizien als in den Grundprinzipien. Also etwa: Wie streng wird Bösgläubigkeit geprüft? Wie wird mit passivem Halten umgegangen? Welche Bedeutung haben MX-Records? Wie differenziert wird bei Reseller- oder Fan-Seiten? Und wie detailliert muss der Vortrag zur fehlenden Berechtigung oder zum fehlenden legitimen Interesse sein?
Auch zwischen den Streitbeilegungsstellen gibt es Unterschiede in Stil, Verfahrensführung und Entscheidungskultur. WIPO-Entscheidungen sind häufig besonders ausführlich und stark an der WIPO Overview orientiert. NAF-Verfahren können pragmatischer und knapper sein. CAC und asiatische Anbieter haben wiederum eigene prozessuale Routinen.
Bei ccTLDs ist die Lage noch heterogener. Manche ccTLDs übernehmen die UDRP oder eine sehr ähnliche Variante. Andere haben eigene Streitbeilegungsordnungen mit abweichenden materiellen Voraussetzungen, Sprachanforderungen, Rechtsfolgen oder formellen Besonderheiten. Deshalb muss man immer genau prüfen, welche Policy für die jeweilige Endung tatsächlich gilt.
Welche Rolle spielt KI bei der Zunahme der Domain-Streitigkeiten?
Dr. Bettinger: KI wirkt vor allem als Beschleuniger und Skalierungsinstrument. Früher mussten Fake-Shops, Phishing-Seiten oder betrügerische E-Mails relativ aufwendig erstellt werden. Heute lassen sich Texte, Produktbeschreibungen, Übersetzungen, vermeintliche Kundenservice-Seiten, AGB, Impressumsfragmente und E-Mail-Kampagnen automatisiert erzeugen.
Das senkt die Eintrittsschwelle für Missbrauch erheblich. Ein Täter kann in kurzer Zeit viele Domains registrieren, mit scheinbar plausiblen Inhalten befüllen und sprachlich an verschiedene Märkte anpassen. Gerade bei internationalen Marken ist das relevant. Eine Fake-Shop-Seite kann heute auf Deutsch, Englisch, Spanisch oder Französisch deutlich überzeugender wirken als frühere, oft sprachlich sehr fehlerhafte Betrugsseiten.
KI verändert aber auch die Verteidigerseite. Markeninhaber können KI-gestützte Systeme einsetzen, um Domainvarianten, Homographen, semantisch ähnliche Strings, verdächtige Website-Inhalte, Logos, Produktbilder oder MX-Konfigurationen schneller zu erkennen. Die Entwicklung ist also asymmetrisch: KI hilft Angreifern bei der Skalierung, aber sie hilft auch Markeninhabern beim Monitoring und bei der Priorisierung.
Erhöht sich durch KI die Bedrohungslage für Markeninhaber?
Dr. Bettinger: Ja. Die Bedrohung wird nicht nur größer, sondern auch qualitativ anders. Früher waren viele Phishing- oder Fake-Shop-Seiten an schlechter Sprache, unplausiblen Layouts oder generischen Texten erkennbar. KI reduziert genau diese Erkennbarkeit. Betrugsseiten können professioneller aussehen, sprachlich sauberer sein und sogar auf konkrete Zielgruppen zugeschnitten werden.
Besonders kritisch sind Kombinationen aus:
- Look-alike-Domain
- täuschend echter Website
- KI-generierten Produkttexten
- automatisierter E-Mail-Kommunikation
- gefälschten Support- oder Zahlungsprozessen
- dynamischer Anpassung an Sprache und Markt
Dadurch steigt nicht nur das rechtliche Risiko, sondern auch das Reputationsrisiko, das Cybersecurity-Risiko und das Verbraucherschutzrisiko. Für Markeninhaber bedeutet das: Domainrecht kann nicht mehr isoliert betrachtet werden. Es gehört in ein integriertes Brand-Protection-, Fraud- und Cybersecurity-Konzept.
Schützt eine dotBrand besser als klassische Markenregistrierung + UDRP?
Dr. Bettinger: Eine dotBrand schützt anders und in bestimmten Bereichen besser. Sie ersetzt aber weder Markenregistrierungen noch die UDRP.
Sehr stark ist eine dotBrand innerhalb des eigenen Namensraums. Wenn ein Unternehmen .brand kontrolliert, kann kein Dritter login.brand, shop.brand oder support.brand registrieren. Das ist ein erheblicher Sicherheitsvorteil.
Aber eine dotBrand verhindert natürlich nicht, dass Dritte weiterhin brand-shop.com, brand.ai, brand-online.net, brand-support.shop oder Homograph-Varianten registrieren. Gegen solche Drittregistrierungen bleiben Markenrechte, UDRP, URS, ccTLD-Verfahren, Abuse-Meldungen und gerichtliche Maßnahmen erforderlich.
Die richtige Bewertung lautet daher: Eine dotBrand ist kein Ersatz für klassische Marken- und Domainverteidigung. Sie ist ein zusätzlicher Trust- und Sicherheitslayer. Besonders stark wird sie dann, wenn die Marke kommunikativ durchsetzt: „Unsere offiziellen digitalen Dienste finden Sie nur unter .brand.“
Wie gut lässt sich das Problem von Homograph-Angriffen und Look-alike-Domains in anderen TLDs durch eine dotBrand beheben?
Dr. Bettinger: Nur teilweise. Eine dotBrand kann das Problem im eigenen Namensraum weitgehend lösen, weil Dritte dort keine Domains registrieren können. Sie löst aber nicht das Problem in fremden TLDs.
Nehmen wir ein Beispiel: Wenn ein Unternehmen .sennheiser, .bmw oder .example betreibt, kann ein Angreifer nicht support.sennheiser registrieren, sofern die Registry geschlossen betrieben wird. Er kann aber weiterhin auf andere TLDs ausweichen, etwa sennheiser-support.com, sennheiser.shop, sennheíser.com mit Akzent- oder IDN-Variante oder auf visuell ähnliche Zeichen aus anderen Schriftsystemen.
Der praktische Nutzen einer dotBrand hängt deshalb stark von der Nutzererziehung ab. Wenn Kunden, Händler und Mitarbeiter wissen, dass nur .brand vertrauenswürdig ist, werden Look-alike-Domains leichter erkennbar. Ohne diese Kommunikationsleistung bleibt die dotBrand zwar ein sicherer Raum, aber kein vollständiger Schutzschild gegen Missbrauch außerhalb dieses Raums.
Was passiert bei Kollisionen zwischen dotBrand-Bewerbern, wenn zwei Unternehmen denselben String beanspruchen?
Dr. Bettinger: Wenn zwei Bewerber denselben oder einen verwechslungsfähig ähnlichen String beantragen, entsteht ein sogenanntes Contention Set. ICANN sieht dafür mehrere Lösungsmechanismen vor. In der 2026er-Runde können Kollisionen insbesondere durch String-Confusion-Prüfung, Community Priority Evaluation, mögliche String-Änderungen bei dotBrand-Konstellationen und — wenn keine andere Lösung greift — durch ICANN-Auktionen entschieden werden.
Wichtig ist eine Änderung gegenüber 2012: Private Auktionen beziehungsweise private Resolution von Contention Sets sind in der 2026er-Runde untersagt. Wenn die Kollision nicht anders gelöst wird, ist also eine ICANN-Auktion vorgesehen.
Bei gleichnamigen Marken in unterschiedlichen Branchen ist die Lage besonders schwierig. Markenrechtlich können Koexistenzlagen zulässig sein — etwa gleiche Marke für völlig unterschiedliche Waren oder geografische Märkte. Im DNS kann aber nur ein identischer TLD-String delegiert werden. Das Domainrecht ist hier weniger fein abgestuft als das Markenrecht. Es gibt nur eine Root Zone; derselbe String kann nicht mehrfach parallel vergeben werden.
Zusätzlich können Inhaber älterer oder stärkerer Rechte eine Legal Rights Objection erheben, wenn sie meinen, dass die beantragte TLD ihre Markenrechte verletzt. WIPO ist für Legal Rights Objections im Rahmen des ICANN-Programms als Streitbeilegungsanbieter vorgesehen beziehungsweise beteiligt.
Ist eine dotBrand nur etwas für große Marken, oder profitieren auch mittelständische Unternehmen?
Dr. Bettinger: Eine dotBrand ist rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich anspruchsvoll. Deshalb ist sie in der Praxis vor allem für größere oder besonders digital exponierte Marken interessant. Das heißt aber nicht, dass sie ausschließlich für globale Konzerne sinnvoll ist.
Auch mittelständische Unternehmen können profitieren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Erstens sollte die Marke international oder zumindest in mehreren Märkten sichtbar sein. Zweitens sollte ein erhöhtes Risiko für Phishing, Fake-Shops, Produktpiraterie oder Händlerbetrug bestehen. Drittens braucht das Unternehmen eine klare digitale Roadmap: Wofür soll die TLD genutzt werden? Nur defensiv? Für Kundenlogin? Für Händlerportale? Für Produktkommunikation? Für sichere E-Mail- oder Support-Strukturen?
Für viele Mittelständler wird eine dotBrand allerdings zu groß dimensioniert sein. Die Kosten liegen nicht nur in der Bewerbung, sondern in laufender technischer, vertraglicher, Compliance- und Governance-Verantwortung. ICANN verlangt, dass Bewerber die technischen und finanziellen Fähigkeiten zum Betrieb einer Registry nachweisen. Außerdem müssen neue gTLD-Bewerber mit evaluierten Registry Service Providern arbeiten.
Die Kurzform wäre: Für einen Mittelständler mit starker Marke, hohem Online-Umsatz, internationalem Vertrieb und echtem Betrugsrisiko kann eine dotBrand strategisch sinnvoll sein. Für ein Unternehmen ohne klare Nutzungsstrategie ist sie eher ein teures Prestigeprojekt.
Beispiele aus der ersten gTLD-Runde: Welche dotBrands wurden sinnvoll eingesetzt?
Dr. Bettinger: Aus der ersten Runde gibt es mehrere interessante Beispiele. ICANN selbst nennt aus der 2012er-Runde unter anderem .microsoft und .sky als Beispiele für eingeführte Marken-TLDs.
Besonders anschaulich sind einige konkrete Nutzungen.
-
Microsoft nutzt .microsoft sichtbar, etwa mit cloud.microsoft. Das ist ein gutes Beispiel für eine klare, produkt- und vertrauensbezogene Verwendung. Der Domainname ist kurz, markennah und passt zu einem sicherheitsrelevanten Cloud-Ökosystem.
-
AWS nutzt beispielsweise calculator.aws. Auch das zeigt den Vorteil einer dotBrand: Ein funktionales Tool wird unter einem eindeutigen, markeneigenen Namensraum angeboten.
-
Sky nutzt skygroup.sky, also eine Corporate- beziehungsweise Gruppenkommunikation unter der eigenen TLD. Auch das ist ein sinnvoller Use Case, weil die TLD nicht nur defensiv gehalten, sondern als erkennbarer Unternehmensraum eingesetzt wird.
-
Ein besonders interessantes Beispiel aus Deutschland ist die Deutsche Vermögensberatung AG, also DVAG. DVAG ist Registry Operator mehrerer eigener TLDs, nämlich .dvag, .pohl, .vermögensberater und .vermögensberatung. Die offizielle Registry-Seite weist DVAG als ICANN-zugelassenen Betreiber dieser vier TLDs aus; für .dvag wird dort ein Go-live ab dem 7. September 2015 und für .vermögensberater sowie .vermögensberatung ein Go-live ab dem 10. April 2017 genannt.
Das Konzept ist vor allem deshalb spannend, weil es nicht einfach um eine defensive Marken-TLD geht. Bei .dvag verfolgt DVAG ein geschlossenes, kontrolliertes Namensraumkonzept. Die TLD soll es dem Unternehmen ermöglichen, mit seinen Vermögensberatern, Kunden, Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen in einem einheitlichen, authentifizierten digitalen Raum zu kommunizieren. In der öffentlich dokumentierten Beschreibung heißt es, dass .dvag DVAG und seinen Handelsvertretern eine einheitliche Plattform geben soll, auf der Kunden autorisierte Berater finden, Informationen zu Produkten und Dienstleistungen erhalten und Berater in einem von DVAG bestätigten digitalen Umfeld auftreten können.
Wichtig ist dabei die Registrierungsberechtigung. Das Modell ist nicht darauf angelegt, dass beliebige Dritte Domains unter .dvag oder .vermögensberatung registrieren. Bei .dvag ist ein Single-Registrant-Modell vorgesehen: Die Registrierungen werden von DVAG selbst gehalten; Handelsvertreter, Unternehmensbereiche oder verbundene Einheiten können die Nutzung bestimmter Domains nur nach Autorisierung beziehungsweise Lizenzierung durch DVAG erhalten. DVAG behält damit die Kontrolle über den Bestand und die Nutzung der Domains.
Für .vermögensberatung ist das sogar noch deutlicher formuliert: Die Registrierung von Domainnamen ist auf DVAG selbst beschränkt. DVAG kann die Nutzung einzelner Domains nach eigenem Ermessen an Handelsvertreter, Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder sonstige autorisierte Personen lizenzieren, bleibt aber selbst Registrant of Record und kann die Nutzung kontrollieren oder beenden. Die Policy beschreibt ausdrücklich, dass der Namensraum als kontrollierter, sicherer Raum für Internetnutzer dienen soll.
Auch die Zahl der Registrierungen zeigt, dass DVAG das Konzept praktisch nutzt. Öffentlich abrufbare Zähldaten nennen für .dvag rund 9.200 registrierte Domains; für .vermögensberatung werden demgegenüber nur sehr wenige Registrierungen ausgewiesen. Diese Zahlen können sich laufend ändern, zeigen aber die unterschiedliche Funktion: .dvagwird offenbar breit im Berater- und Unternehmensnetzwerk genutzt, während .vermögensberatung eher als enger kontrollierter, generischer Marken- und Vertrauensraum erscheint.
Die strategischen Ziele sind damit ziemlich klar: Authentizität, Auffindbarkeit autorisierter Berater, einheitliche Markenkommunikation, Kontrolle über Inhalte, Schutz vor Irreführung und ein höheres Maß an Vertrauen im digitalen Finanzberatungsumfeld. Gerade im Bereich Finanzdienstleistungen ist das besonders relevant, weil Nutzer sicher erkennen können sollen, ob sie sich tatsächlich in einem von DVAG kontrollierten Umfeld bewegen.
Die TLDs .dvag und .vermögensberatung zeigen daher sehr gut, dass dotBrands nicht nur für globale Technologieunternehmen relevant sind. Sie können auch im Finanz- und Beratungsumfeld sinnvoll eingesetzt werden — insbesondere dann, wenn ein Unternehmen ein großes Netzwerk von Beratern, Geschäftsstellen oder Vertriebspartnern hat und dieses Netzwerk digital unter einer kontrollierten Markenarchitektur abbilden möchte.
-
Google ist ebenfalls ein wichtiges Beispiel, weil Google mit eigenen Brand-TLDs wie .google die Akzeptanz von dotBrand-Strukturen mitprägt. In der Praxis hat Google gezeigt, dass dotBrand-Domains nicht nur juristische Schutzinstrumente sind, sondern auch Teil einer technischen und markenstrategischen Architektur sein können.
Die Lehre aus der ersten Runde ist aber auch: Viele dotBrands blieben lange ungenutzt oder wurden nur defensiv gehalten. Erfolgreich sind vor allem diejenigen, die einen klaren Use Case haben, intern organisatorisch verankert sind und nach außen kommunikativ erklärt werden.
Zusammenfassende Bewertung
Die neue gTLD-Runde ist aus Sicht des Marken- und Domainrechts kein Randthema. Sie betrifft die künftige Architektur digitaler Markenführung. Für die meisten Markeninhaber wird es nicht darum gehen, jede neue TLD defensiv abzudecken. Entscheidend ist vielmehr eine risikobasierte Strategie: Monitoring, priorisierte Registrierung, schnelle Enforcement-Prozesse, technische Missbrauchserkennung und — bei geeigneten Marken — die ernsthafte Prüfung einer eigenen dotBrand.
Eine dotBrand ist dabei kein Ersatz für Markenregistrierungen und UDRP. Sie ist ein zusätzlicher Kontrollraum. Ihr größter Wert liegt nicht darin, alle fremden Angriffe zu verhindern, sondern darin, einen eindeutig authentischen, vom Markeninhaber kontrollierten digitalen Raum zu schaffen.
Eine noch präzisere Leitfrage für ein Interview wäre:
„Wie verändert die neue gTLD-Runde die digitale Verteidigungsstrategie von Markeninhabern — und wann ist eine eigene dotBrand mehr als nur ein defensives Prestigeprojekt?“
Hinweis zu den Quellen für das DVAG-Beispiel
Die Angaben zum DVAG-Beispiel beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere: nic.dvag, 101domain – .dvag, 101domain – .vermögensberatung und ntldstats – .dvag. Die Registrierungszahlen können sich laufend ändern.