Domainrecht: Urteile und Beschlüsse

Die nachfolgende Entscheidungssammlung umfasst richtungsweisende Urteile und Verfügungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Domainrecht.last

Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 187/10

Leitsätze des Gerichts:

a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09

Leitsätze des Gerichts:

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 – afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

Urteil vom 28.07.2011 – 17 O 73/11

Leitsätze der Redaktion:

Der Betreiber eines Domainparking-Programms haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er die Rechtsverletzung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung abstellt.

Von einer Kenntniserlangung des Domainparking-Seitenbetreibers kann im Einzelfall auch ausgegangen werden, wenn der Rechteinhaber sich bei der Anzeige der Markenverletzung nicht an ein vorgegebenes Meldeprocedere hält. Zudem sind die Anforderungen an den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht zu hoch anzusetzen.

Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10

Leitsätze der Redaktion:

Die Registrierung eines Domainnamens, der aus einem Zeichen besteht, das gleichzeitig ein bürgerlicher Name und ein Gattungsbegriff ist, stellt keine Namensanmaßung und damit keine Verletzung des Namensrechts des Namensinhabers dar, wenn eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein ausscheidet. Dies ist anzunehmen, wenn die allgemeine Bedeutung des Gattungsbegriffs (hier “Sonntag”) dem Verkehr so geläufig ist, dass die bloße Nennung der Domain (“sonntag.de”) den Bezug zum Namensträger nicht auslöst.

Ob und für welche Inhalte der Domainname genutzt wird spielt für den Löschungsanspruch nach §§ 12, 823 I, II, 1004 BGB keine Rolle.

Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09

Leitsätze des Gerichts:

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. – Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

Beschluss vom 22.10.2010 – 4 W 239/10-45

Leitsätze der Redaktion:

Hat ein Unternehmen besondere Sachkunde im Bereich der Domainregistrierung – hat es einen Kunden beispielsweise mehrfach beim Providerumzug unterstützt -, so kann dies für eine Haftung wegen der versehentlichen Löschung von Kunden-Domain-Namen anlässlich eines Providerwechsels sprechen.

Die bloße Eintragung als “Admin-C” vermag eine solche Haftung hingegen nicht auszulösen, da sie nur die Funktion als Kontaktperson für eine Internet-Domain-Adresse belegt.

Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10

Leitsätze der Redaktion:

Verwendet ein Steuerberater einen Domainnamen, der den Gattungsbegriff der Steuerberatung und ein regional eingegrenztes Tätigkeitsgebiet kombiniert, so liegt hierin keine unerlaubte Werbung im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG.

Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Registrierung der Domainnamen “regierung-oberbayern.de”, “regierung-unterfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de” und “regierung-oberfranken.de” durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben.

2. Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC ist nach Auffassung des OLG Frankfurt das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C des Domainnamens; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte.

Urteil vom 03.06.2010 – C-569/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe “.eu” und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe “.eu” registriert wurde, zu berücksichtigen. […]

Urteil vom 27.04.2010 – 6 U 208/09

Leitsätze der Redaktion:

Im Streit um die Registrierung von Domainnamen kann der Namensschutz gemäß § 12 BGB ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, wenn diese nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen und der Anwendungsbereich des Kennzeichenrechts nicht eröffnet ist. Namensschutz können in diesem Zusammenhang auch aus dem Namen abgeleitete gängige Abkürzungen und Schlagworte genießen.

Eine Zuordnungsverwirrung kann dadurch entstehen, dass ein Dritter einen geschützten Namen unter einer ausländischen (hier: spanischen) Top-Level-Domain registrieren lässt, während der Verkehr auch unter dieser ausländischen Internetadresse regelmäßig den Internetauftritt des eigentlichen Namensträgers vorzufinden erwartet.

Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 174/07

Leitsatz des Gerichts:

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).

Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 197/08

Leitsatz des Gerichts:

Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.

Urteil vom 19.03.2010 – 6 U 180/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Markeninhaber kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Domaininhaber nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.

Solange nicht jede Benutzung des ähnlichen Domain-Namens zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen oder zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung führt – zB wenn auf der darunter betriebenen Website Waren oder Dienstleistungen einer völlig fremden Branche angeboten werden -, käme ein Beseitigungsanspruch allenfalls bei einer überragenden Bekanntheit des Zeichens im Inland in Betracht.

2. Beim Betrieb einer Fanseite im Internet, deren Domainname das geschützte Kennzeichen einer Fernsehsendereihe mit der Erweiterung “news” verbindet, können markenrechtliche Ansprüche zudem von vornherein ausscheiden, wenn die Seite außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt wird.

Teilurteil vom 02.03.2010 – 15 O 79/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Im Streit zwischen zwei ausländischen Parteien um die Übertragung einer „.com“-Domain kann die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig sein, wenn eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.

2. Eine Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, ist wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB unbegründet, wenn sich der Domaininhaber auf die formale Rechtsposition zurückzieht, dass nach deutschem Recht kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens gewährt wird.

Urteil vom 25.02.2010 – 6 U 70/09

Leitsätze der Redaktion:

Der Betreiber eines Internetangebots, das Kunden für sog. “Domain-Parking” nutzen können, haftet weder unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung noch als Täter, Teilnehmer oder Störer für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden, die diese ohne seine Kenntnis begehen.

Urteil vom 10.02.2010 – 37 O 19801/09

Leitsätze der Redaktion:

Der Bayerische Rundfunk hat keinen Anspruch aus Kartellrecht auf Registrierung der Domain “br.de”. Zwar unterfällt die Denic als Monopolistin dem Anwendungsbereich des § 20 GWB; das in ihren Registrierungsrichtlinien verankerte Prioritätsprinzip (“First come, first served”) zielt jedoch auf die größtmögliche Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller und ist insofern diskriminierungsfrei.

Aus früheren – vor der offiziellen Freigabe gestellten und von der Denic abgelehnten – Anträgen auf Registrierung der Domain “br.de” lassen sich keine Priorität und kein späterer Registrierungsanspruch herleiten. Denn durch die Ablehnung ist zwischen Antragsteller und der Registrierungsstelle gerade kein Vertrag zustande gekommen.

Urteil vom 16.11.2009 – 2-21 O 139/09

Leitsatz der Redaktion:

Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet.

Urteil vom 24.09.2009 – 3 U 43/09

Leitsätze der Redaktion:

In der Registrierung der Domain “stadtwerke-uetersen.de” liegt eine unberechtigte Namensanmaßung gegenüber einem gleichnamigen kommunalen Versorgungsunternehmen, selbst wenn dessen Kennzeichen- bzw. Namensrecht erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorgehen des Domaininhabers deutliche rechtsmissbräuchliche Züge aufweist und eine Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Korrespondenz sowie des vorgetragenen unplausiblen Nutzungszwecks nur den Schluss zulässt, dass die Domain in Kenntnis der nachfolgenden Unternehmensgründung registriert wurde, um diese später zum Kauf anzubieten.

Urteil vom 13.08.2009 – 6 U 5869/07

Leitsätze der Redaktion:

Der Betreiber einer Plattform für Domain-Parking kann nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden. Eine Haftung kommt erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung in Betracht.

Solange der Kunde selbst die Keywords für Werbeeinblendungen auf seiner geparkten Website aussucht, ist der Seitenbetreiber weder Täter oder Teilnehmer der Markenrechtsverletzung noch haftet er als Störer. Eine vorgeschaltete Prüfungspflicht erscheint angesichts von mehreren Millionen geparkten Domains und dem Umstand, dass die Dienstleistung in vierzehn Sprachen angeboten wird, unzumutbar.

Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08

Leitsatz des Gerichts:

Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.

Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 47/07

Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 45/08

Leitsätze der Redaktion:

Die Entscheidung eines UDRP-Schiedsgerichts zur Frage eines Anspruchs auf Übertragung eines Domainnamens steht einer anschließenden Klage vor einem ordentlichen Gericht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens nicht besteht, nicht entgegen, da § 4 (k) der UDRP die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor und nach Durchführung des UDRP-Verfahrens ausdrücklich zulässt.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Übertragung einer Domain besteht, richtet sich nicht nach der UDRP, sondern ausschließlich nach den zur Anwendung kommenden kennzeichenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und deliktsrechtlichen Bestimmungen des nationalen Rechts.

Die Registrierung und/oder Benutzung einer Domain stellt nur dann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, wenn sie ausschließlich in der Absicht erfolgt ist, die Domain für einen anderen zu “sperren, um ihn an der Nutzung der Domain zu hindern, insbesondere wenn ein finanzieller Vorteil erstrebt wird.

Eine solche Behinderung scheidet schon dann aus, wenn ein Unternehmen bereits über eine eigene Domain verfügt oder verfügen könnte, welche seine Geschäftstätigkeit in Bezug auf das fragliche Kennzeichen ohne weitere Einschränkung ermöglicht.

Urteil vom 20.05.2009 – 2-6 O 671/08

Leitsätze der Redaktion:

Die DENIC muss keine einstelligen Second Level Domains registrieren.

Die Nichtvergabe solcher Ein-Buchstaben-Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.

Dies ist der Fall, solange die DENIC beabsichtigt, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains zu erhöhen, indem sie zukünftig einstellige Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains verwendet.

Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06

Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

Urteil vom 08.05.2009 – 81 O 220/08

Leitsätze der Redaktion:

Eine Gemeinde, deren Namen (“Welle”) eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit auch allgemein als solche verstanden wird, hat gegenüber dem Inhaber der gleichlautenden Domain (“welle.de”) keinen Anspruch auf Freigabe dieser Domain. Aufgrund der Unbekanntheit des Ortes fehlt es nämlich – anders als etwa bei den Städten Kiel und Essen, die auch eine Sachbezeichnung als Namen führen, – an einer Zuordnungsverwirrung.

In einem solchen Fall kann der Domaininhaber die Einwilligung in die Löschung eines bestehenden Dispute-Eintrages verlangen, da ihn diese Sperre in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert.

Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06

Leitsätze des Gerichts:

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Urteil vom 03.02.2009 – I-20 U 1/08

Leitsätze der Redaktion:

Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen. Denn der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Aus diesem Grund lassen sich keinerlei Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten annehmen; für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung ist allein der Anmelder verantwortlich.

Urteil vom 15.01.2009 – 2/3 O 411/08

Leitsätze der Redaktion:

Eine Inanspruchnahme der DENIC eG für eine rechtsverletzende Domainregistrierung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung heraus kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese ihr obliegende Prüfungspflichten verletzt hat.

Dies ist allenfalls dann denkbar, wenn ein Rechtsverstoß durch die Existenz eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels beziehungsweise einer unzweifelhaft wirksamen Unterwerfungserklärung des Domaininhabers offenkundig ist und sich geradezu aufdrängt, nicht aber, wenn es im Falle einer Marken- oder Namensrechtsverletzung schon an einer Zeichenidentität zwischen Domain-Namen und der Marke des Verletzten mangelt.

Beschluss vom 08.01.2009 – 5 W 1/09

Leitsatz der Redaktion:

Die im Wettbewerbsrecht geltende “Kerntheorie”, nach der der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur identische, sondern auch ähnliche gleichwertige Verletzungsfälle umfasst, führt im Markenrecht nicht dazu, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke automatisch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das ursprüngliche Verbot (hier: rechtsverletzende Zeichen “gübstiger.de” und “günstigert.de”) war.

Urteil vom 07.01.2009 – 2-06 O 362/08

Leitsätze der Redaktion:

Ein Anspruch gegen die DENIC eG auf Registrierung einer aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine solche der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entspricht.

Die Weigerung ist objektiv sachgemäß, angemessen und somit kartellrechtlich gerechtfertigt, solange die Vergabestelle beabsichtigt, solche – Kfz-Zulassungsbezirken entsprechenden – Second-Level-Domains zukünftig als gemeinsame Registrierungsebene für Third-Level-Domains zu verwenden, wodurch einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung ermöglicht werden könnte.

Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06

Leitsatz des Gerichts:

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

Urteil vom 18.09.2008 – 315 O 988/07

Leitsätze der Redaktion:

Die jahrelange Nutzung eines Kennzeichens als Teil der E-Mail-Adresse (d.h. als Bestandteil vor dem “@-Zeichen”) sowie als Internet-Domain kann zum Erwerb prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutzes gegenüber der Markenanmeldung eines Mitbewerbers führen.

Dies kann selbst dann gelten, wenn das Zeichen nicht als “Haupt”-Unternehmenskennzeichen fungiert und die entsprechende Domain nur als Weiterleitung auf eine andere Domain dient, auf der die Dienstleistung des Unternehmens ausführlicher dargestellt wird.

Urteil vom 12.08.2008 – 312 O 64/08

Leitsätze der Redaktion:

Sog. “Domain-Grabbing” liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese später vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne ein eigenes Interesse an der Domain an Dritten bereichern will, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind.

In einem solchen Fall kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens einen Löschungsanspruch gegen den Domain-Inhaber geltend machen, wenn es sich um Top-Level-Domains handelt, die typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden (z.B. “.info”, “.eu”, “.net”, “.org” etc.). Nur hinsichtlich dieser Domains wird ein Anspruch auf Löschung im Regelfall wegen wettbewerbswidriger Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet sein, nicht aber hinsichtlich länderspezifischer Top-Level-Domains, wenn bezüglich des jeweiligen Landes kein spezifisches Nutzungsinteresse aufgrund geschäftlicher Aktivität auf dem ausländischen Markt dargelegt wird.

Urteil vom 29.04.2008 – 11 U 32/04

Leitsätze der Redaktion:

Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC hat der Automobilhersteller Volkswagen einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen .de-Domain (hier: “vw.de”). Gegenüber anderen Mitbewerbern, z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW) mit ihrer Domain “bmw.de”, läge ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Ein Anspruch gegenüber der DENIC wäre nur dann zu verneinen, wenn es eine entsprechende Top-Level-Domain (“.vw”) gäbe.

Urteil vom 24.04.2008 – I ZR 159/05

Leitsätze des Gerichts:

Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain “.de” registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).

Urteil vom 22.04.2008 – I-20 U 93/07

Leitsätze der Redaktion:

Ein ausländischer Vertriebspartner eines deutschen Unternehmens, der auf einen lokal umgrenzten Zielmarkt beschränkt ist (hier die Golfregion), ist nicht berechtigt, eine “.com”-Domain zu registrieren und zu nutzen, die mit dem heimischen Unternehmenskennzeichen identisch ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vertriebspartner seitens des Markeninhabers der Vertrieb unter der Markenbezeichnung nur in einem regional begrenzten Gebiet vertraglich gestattet ist, die Nutzung einer – nicht (mehr) national gebundenen – “.com”-Domain im internationalen Geschäftsverkehr aber den Eindruck erweckt, dass der Vertrieb weltweit – und somit auch in Deutschland – erfolgt.

Urteil vom 01.04.2008 – 33 O 35411/07

Leitsätze der Redaktion:

Dem Eigentümer eines Grundstücks steht an dem darauf befindlichen Gebäude ein Namensrecht im Sinn des § 12 s. 1 BGB zu, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig.

Urteil vom 14.03.2008 – 3 O 668/06

Leitsätze der Redaktion:

Der Name eines Vereins fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des § 12 BGB.

Auf den Prioritätsgrundsatz kann sich nicht berufen, wer eine auf den Namen eines Vereins lautende Domain registriert, ohne selbst berechtigter Namensträger zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Gründung des Vereins nach der Domainregistrierung erfolgt.

Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05

Leitsätze des Gerichts:

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Urteil vom 21.02.2008 – 52 O 111/07

Leitsätze der Redaktion:

Zustimmung zur Löschung der Domain “naeher.de” kann der Namensinhaber nicht verlangen, wenn die Domain mangels Konnektierung nicht markenmäßig genutzt wird und bislang nicht zum Verkauf angeboten wurde.

Auch auf eine zu unterlassende Namensanmaßung kann der Anspruch nicht gestützt werden, wenn der Familienname zugleich rein beschreibende Bedeutungen aufweist und der Namensträger keine überragende Bekanntheit darlegt. In einem solchen Fall der Gleichnamigkeit kommt bei mehreren berechtigten Namensträgern lediglich das Prinzip der Priorität der Registrierung zur Anwendung.

Urteil vom 13.12.2007 – 13 U 117/05

Ein Anspruch auf Löschung eines mit einem Namen identischen Domainnamens, der durch einen Nichtberechtigten registriert wurde, besteht nicht, wenn der Prätendent nach Kenntnisnahme von dem unter dem Domainnamen vorhandenen Internet-Auftritt davon ausgehen muss, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

Urteil vom 28.11.2007 – 2a O 176/07

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Betreiber eines Domain-Parking-Dienstes ist weder Täter noch Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung, die der Domain-Inhaber unter der Domain vornimmt, da er mangels Prüfungspflicht nicht einmal bedingt vorsätzlich handelt.

2. Auch eine Inanspruchnahme des Betreibers als Störer kommt vor Kenntnis einer Markenrechtsverletzung durch die geparkte Domain nicht in Betracht. Die Haftung als Störer setzt voraus, dass der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Eine markenrechtliche Überprüfung der geparkten Domains erfordert nicht unerhebliche Rechtskenntnisse und ist dem Betreiber daher nicht zumutbar, wobei es auf die Art und Anzahl der geparkten Domains nicht ankommt.

Urteil vom 14.11.2007 – 33 O 22935/06

Leitsätze der Redaktion:

Dem Betreiber eines Domain-Parking-Programms ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor die Werbelinks aus den AdWords-Anzeigen von Google generiert werden.

Zur Vermeidung der Inanspruchnahme als Störer genügt es, wenn der Betreiber die fragliche Domain sofort nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung sperrt.

Beschluss vom 18.09.2007 – 5 W 102/07

Leitsatz der Redaktion:

Ein Unternehmen, dem die Nutzung einer URL (“gmail.com”) wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr untersagt ist, handelt auch markenrechtswidrig, wenn es eine reine Weiterleitungs-URL gebraucht, die um einen Buchstaben erweitert ist und lediglich eine Sub-Level-Domain kennzeichnet (“m.gmail.com”).

Urteil vom 18.09.2007 – Anträge Nr. 25379/04, 21688/05, 21722/05 und 21770/05

1. Der durch den Registrierungsvertrag mit der DENIC erworbene Anspruch auf Nutzung eines Domainnamens stellt eine geschützte Eigentumsposition im Sinne des art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK dar.

2. Die Verpflichtung zur Löschung eines Domainnamens wegen einer Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (“a control of the use of property”) im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

Urteil vom 11.09.2007 – I-20 U 21/07

Bei der Regelung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, die das Verfahren bei spekulativer und mißbräuchlicher Domainregistrierung im Bereich .EU normiert, handelt es sich um unmittelbar anwendbares Recht, auf das sich die Inhaber eines nach nationalem oder EU-Recht geschützten Kennzeichen- oder Namensrechts vor den ordentlichen Gerichten berufen können.

Soweit die Klägerin dem Beklagten die Registrierung des Domainnamem “lastminute.eu” in böser Absicht, Art. 21 Abs. 1 Fall b) der Verordnung (EG) Nr. 874/ 2004, vorwirft, fehlt es jedoch an den erforderlichen Voraussetzungen einer solchen bösgläubigen Domainregistrierung. Eine Regelung, wonach die Registrierung eines Domainnamen allein zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain “mit einem anderen Namen identisch ist (…), für den Rechte bestehen”.

Anmerkung: Der Streitfall wurde vor Anrufung des OLG Düsseldorf mit gleichem Ergebnis bereits in einem Schiedsverfahren vor dem Tschechischen Schiedsgericht entschieden, in dem unser Partner Dr. Bettinger als Schiedsrichter bestellt war. Siehe dazu Czech Arbitration Court, Administrative Panel Decision vom 08.06.2006, LTUR Tourismus AG v. Rücker – lastminute.eu.

Urteil vom 02.08.2007 – 3 U 158/04

Leitsätze der Redaktion:

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke “test” der Stiftung Warentest kann sich aus der teilweise übereinstimmenden grafischen Gestaltung des Schriftzugs “Test” bei der Zeitschrift “Heimwerker Test” ergeben.

Zu den Voraussetzungen des Verbotsanspruchs einer Domainnutzung wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.

Urteil vom 19.06.2007 – I ZR 137/04

MarkenG § 15

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus).

Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07

Leitsätze der Redaktion:

Das Betreiben eines privaten Blogs, das sich kritisch mit dem Geschäftsgebaren eines Unternehmens auseinandersetzt, stellt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar.

Die Verwendung eines Unternehmensschlagworts in Kombination mit “…blog.de” ist daher mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr zwar markenrechtlich nicht zu beanstanden, stellt aber einen unbefugten Namensgebrauch im Sinne einer Namensanmaßung dar, § 12 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein “corporate blog”, also eine Art offizielles “Tagebuch” des Unternehmens.

Der Umstand, dass das Unternehmen mit der Kurzform der vollständigen Firma schlagwortartig bezeichnet wird, ändert daran nichts, vor allem wenn die weiteren Namensbestandteile rein beschreibend den Geschäftsgegenstand und die Rechtsform des Unternehmens angeben.

Urteil vom 22.05.2007 – 7 U 137/06

Leitsatz der Redaktion:

Der als Admin-C für den Domainnamen “google.de” eingetragene Mitarbeiter der Google Inc. haftet nicht als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einer Newsgroup des von Google betriebenen USENET begangen werden.

Beschluss vom 24.04.2007 – 3 U 50/07

Leitsätze der Redaktion:

Die Nutzung einer Internetdomain mit der Bezeichnung “telekom-bundesliga.eu” stellt eine unzulässige Namensanmaßung und eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen der Deutschen Telekom dar. Denn es steht zu befürchten, dass wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs annehmen werden, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen namens “Telekom” verbirgt, um Informationen über die Bundesliga anzudienen.

Urteil vom 05.04.2007 – 327 O 699/06

Leitsatz der Redaktion:

Bedient sich ein ausländisches Unternehmen, das auf seiner Website für nicht in Deutschland konzessionierte Online-Glückspiele wirbt, eines Dritten als Admin-C, so kann dieser jedenfalls dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er als Fachanwalt für Strafrecht und auf Grund einer eindeutigen Bezeichnung der Website einen Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB und mithin einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG hätte erkennen müssen.

Urteil vom 09.03.2007 – Az.: 43 O 128/07

Leitsatz der Redaktion:

Der Admin-C einer Domain haftet für etwaige Wettbewerbsverstöße des Domain-Inhabers grundsätzlich nicht als Mitstörer.

Urteil vom 13.02.2007 – 11 U 24/06 (Kart)

Leitsatz des Gerichts:

Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht.

Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04

Leitsätze:

a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.

Urteil vom 12.07.2006 – 2a O 34/06

Leitsatz der Redaktion:

Die Nutzung der Domain “frag-den-steuerfuchs.de” verletzt keine Rechte an der Marke “SteuerFuchs”, denn die angesprochenen Verkehrskreise dürften den zusammengesetzten, generischen Begriff (“…fuchs”) mehrheitlich nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine – für den allgemeinen Gebrauch freihaltebedürftige – Beschreibung einer bestimmten Gruppe von Menschen verstehen, die in ihrem Fachgebiet besonders versiert sind.

Beschluss vom 14.06.2006 – 6 U 153/05

Leitsätze der Redaktion:

Wenn Titelschutzansprüche aufgrund eines Zeitschriftentitels geltend gemacht werden, ist auf die Marktverhältnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der jeweiligen Publikationen abzustellen; das bedeutet, dass bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft aufweisen, bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausreichen können, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Wird ein Domainname lediglich als bloße Adressbezeichnung verwendet, so kommt ein Werktitelschutz regelmäßig nicht in Betracht, da sich hierzu der Domainname im lnternetauftritt in einer titelmäßigen Verwendung wiederfinden lassen muss.

Urteil vom 10.02.2006 – 9 U 105/05

Leitsätze der Redaktion:

Bezüglich der Haftung für Rechtsverletzungen gelten für Metasuchmaschinen die gleichen Grundsätze wie für normale Suchmaschinen. Eine Haftung des Betreibers kann frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung bejaht werden.

Wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob zum gerügten Zeitpunkt ein beanstandetes Suchergebnis noch online war, so gelten die normalen zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast; d.h. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens muss der Antragsteller dies glaubhaft machen.

Urteil vom 23.09.2005 – 27 O 21605/04

Leitsatz:

Die Registrierung und Benutzung der Domainnamen “englischergarten.de”, “englischergarten.com” und “englischer-garten.com” für eine Website, auf der in polemischer Weise gegen den Leinenzwang im Englischen Garten Stellung genommen wird, stellt eine Namensverletzung im Sinne des § 12 BGB dar.

Urteil vom 04.08.2005 – 84 O 22/05

Leitsatz:

Ein unzulässiger Dispute-Eintrag stellt einen nach § 823 Abs. 1 BGB unzulässigen Eingriff in den Gewerbetrieb des Domaininhabers dar. Der Domaininhaber ist durch einen solchen unberechtigten Dispute in seinen Rechten beschnitten da er den Domainnamen nicht mehr verkaufen kann. Der Domaininhaber hat daher einen Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrags.

BGH: Benutzung der Bezeichnung Notariat im Domainnamen

Beschluss vom 11.07.2005 – NotZ 8/05

Leitsatz:

Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung “Notariat” zu führen.

Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05

Leitsätze:

Eine “Internet-Domain” stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine ”Internet-Domain” ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zu stehen.

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlung tatt zu einem Schätzwert er folgen.

Urteil vom 26.05.2005 – 315 O 136/04

Leitsatz:

Die bloße Registrierung eines Domainnamens verschafft keine Kennzeichenrechte.

Urteil vom 14.04.2005 – 5 U 74/04

Leitsätze des Gerichts:

Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene Domain des Verletzers umgeleitet werden.

Ein derartiges Verhalten kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten, dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet ist.

LG Hamburg: Domainregistrierung bei Vereinbarung mit dem Namensträger – müller.de

Urteil vom 26.01.2005 – 302 O 116/04

Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen des § 12 BGB in der Form einer Namensanmaßung durch unbefugten Gebrauch liegen vor, wenn sich ein Unternehmen im Auftrag eines privaten Namensträgers eine aus dessen Namen gebildete Domain bei der DENIC registrieren lässt und damit einen anderen Träger desselben Namens ausschließt. Eine bloß schuldrechtliche Abrede in welcher ein Namensträger einem anderen die Benutzung des Namens gestattet begründet kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung Berechtigten.

2. Die Berufung auf eine solche Abrede kann bezüglich der Registrierung der aus dem Namen abgeleiteten Domain nur dann erfolgreich sein, wenn demjenigen, von dem das Recht zur Benutzung des Namens abgeleitet wird, gegenüber dem anderen Namensträger ein vorrangiges Recht zusteht.

Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02

Leitsätze:

1. Der Literaturhaus e.V. kann sich zum Schutz gegen die Verwendung der Domain-Namen durch einen Dritten weder auf §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG noch auf § 12 BGB stützen, denn es liegen weder die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz noch die einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB vor, weil die Bezeichnung “Literaturhaus e.V.” von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist und auch keine Verkehrsgeltung erlangt hat.

2. Wer aufgrund einer Beauftragung zur Umsetzung eines Internet-Auftritts einem bestimmten Domain-Namen für sich registrieren lässt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG sowie eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein. Die gezielte Wettbewerbsbehinderung kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der zur Umsetzung der Internetadresse „literaturhaus.de“ Beauftragte mehrere, mit dem Namen des Klägers Literaturhaus e.V. bis auf den Zusatz “e.V.” gleichlautende Namen mit unterschiedlichen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen; die Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) kann sich daraus ergeben, dass die Planung und die Idee des Internet-Auftritts, nicht vom zur Umsetzung Beauftragten, sondern vom Literaturhaus e.V. und weiteren in anderen Städten unter “Literaturhaus” auftretenden Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt.

Urteil vom 02.12.2004 – I ZR 207/01

Leitsätze:

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

Urteil vom 21.10.2004 – 2 HK O 77/04

Leitsatz:

Ein Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG ist gegeben, wenn eine Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Wettbewerber vorliegt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Domainname verwendet wird (vorliegend: deutsche-anwalthotline.de), der dem des Mitbewerbers sehr ähnelt (vorliegend: deutsche-anwaltsholtline.de) und dazu benutzt wird, um automatisch auf das eigene Internetangebot (vorliegend: anwalthotline.org) weiterzuleiten. Ein solches Ausnutzen von Tippfehlern der Internetnutzer stellt eine systematische Nachahmung der Werbung des Mitbewerbers dar.

Beschluss vom 02.09.2004 – 5 W 106/04

Leitsätze der Redaktion:

Eine Störerhaftung des Inhabers der Domain “polonia-hamburg.de” gegenüber dem Inhaber der Domain “polenreisen-polonia.com” kann nicht schon durch die Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung (hier: Verknüpfung der Website unter “polonia-hamburg.de” mit dem Wort Reisebüro) gegeben sein, wenn dieser in keiner Weise an dieser Verknüpfung mitgewirkt hat, sondern vielmehr die Verknüpfung autonom von dem Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wurde und nicht auf einen entsprechend angemeldeten Eintrag bei den Datenbanken der Suchmaschinen zurückzuführen ist. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Verwendung der Internetdaten für sich genommen auch rechtlich zulässig ist.

Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 135/01

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem Inhaber der Domain “soco.de” kann ein Kennzeichenrecht an “SoCo” zustehen, weil es sich bei diesem Bestandteil um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

2. Allein der Internetauftritt eines Unternehmens reicht nicht aus, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich schließen zu können. Trotz des ubiquitären Charakters des Internet bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im Internet darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies ändert sich auch nicht allein durch die Präsenz des Unternehmens im Internet.

OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004 – 5 U 160/03

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Unternehmen, das unter seiner Internetadresse Domains zum Verkauf und zugleich ein sog. “Domain-Parking” anbietet, indem es auf diesen Domains zielgruppenspezifische Werbung schaltet und die Inhaber der Domains an den damit erzielten Einnahmen beteiligt, kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland unerlaubte Glücksspiele geworben wird.

2. Eine Berufung auf spezialgesetzliche Haftungserleichterungen nach den §§ 9-11 TDG dürfte in Bezug auf den Unterlassungsanspruch schon an der Anwendbarkeit scheitern, da § 8 Abs. 2 S. 2 TDG, der an sich nur von der Verpflichtung zur Entfernung und Sperrung von Informationen spricht, dem Wortlaut nach Folgenbeseitigungsansprüche betrifft.

Urteil vom 01.07.2004 – 3 U 5/04

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Konnektierthalten einer Internet-Domain durch die DENIC verstößt als solches nicht gegen § 284 StGB, § 1 UWG soweit auf der Website der Domain für ausländische Online-Casinos geworben wird, denn ein solches Verbot betrifft aufgrund des Bestimmtheitsgebots von Gesetzen keine Werbung für ein verbotenes Glücksspiel.

2. Die DENIC steht als Registrierungsstelle (Registry) von Domains unter der Top-Level-Domain “de” nicht zur konzessionierten Betreiberin der Spielbanken in Schleswig-Holstein im Wettbewerb und verstößt damit durch das Konnektierthalten einer Internet-Domain nicht gegen § 1 UWG.

3. Die DENIC trifft mangels Prüfungspflicht keine Störerhaftung für Inhalte auf der Website eines Dritten im Falle der Erstregistrierung der Domain (Fortführung von BGH GRUR 2001, 1038 – “ambiente.de”).

Urteil vom 16.06.2004 – 5 U 162/03

Leitsätze der Redaktion:

1. Durch die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung “tipp.ag” bzw. “tipp.AG” für ihre Produkte täuscht ein Unternehmen, welches in der Rechtsform einer GmbH ein Angebot für Lottospielgemeinschaften bereithält, die von ihr angesprochenen Interessenten über ihre Unternehmensform und veranlasst dadurch Teile des Verkehrs, sich irrtumsbedingt, mit ihrem Angebot in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise näher zu befassen.

2. Dies stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, soweit die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

Urteil vom 30.04.2004 – 2-8 S 83/03

Leitsätze der Redaktion:

1. Mangelnde Verwaltung und Überwachung einer im Kundenauftrag registrierten Domain stellt eine Verletzung des Providervertrages dar, wenn die Gebühr für die Bereitstellung einer ausländischen -.com-Adresse bei der dortigen Registrierungsstelle nicht gezahlt wird und dadurch die Domain für den Kunden verloren geht.

2. Der nach § 249 zu leistende Schadensersatz umfasst auch die Kosten der Wiederbeschaffung der Domain, auch wenn diese zwischenzeitlich anderweitig registriert wurde und nunmehr zu einem wesentlichen höheren Preis zum Verkauf angeboten wird.

3. Schadensersatz in Form der Kompensation für einen sog. Erreichbarkeitsausfall kann gewährt werden, wobei lediglich die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO liefert, sondern eine substantiierte Darlegung des ausfallbedingten wirtschaftlichen Schadens vonnöten ist.

Beschluss vom 25.04.2004 – 5 U 117/04

Leitsätze der Redaktion:

1. Aus einem bestehenden Schuldverhältnis ergibt sich die Pflicht eines Internet Service Providers, einen vor dem 01.03.2004 gestellten Antrag auf Registrierung der Umlaut-Domain “günstiger.de” am 01.03.2004 an die DENIC zu übermitteln und andere Anträge auf die gleiche Domain nicht zu bevorzugen.

2. Wie das HansOLG in seiner Entscheidung “nimm2.com” bereits befunden hat sind Prüfungspflichten des Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft, zu verneinen. Auch wenn der Betreiber eines Name-Servers schon vor der Konnektierung mit einem Schreiben durch den Markeninhaber bzgl. kennzeichen-rechtlicher Unterlassungsansprüche “vorgewarnt” worden, ist es fraglich, ob dies allein Prüfungspflichten einseitig begründen kann. Eine eigene Benutzung fremder Kennzeichen liegt nicht schon in der Verwaltung der Domain “günstiger.de” auf dem Name-Server durch den Internet Service Provider. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt.

Urteil vom 23.04.2004 – 3 U 65/04

Leitsätze der Redaktion:

1. Benutzt jemand eine Domain, die als Namensbestandteil erkennbar eine Marke in dem Domainnamen enthält (vorliegend: “awd”), die mit dem beschreibenden Wort “Aussteiger” zu einer Gesamtbezeichnung (vorliegend: “awd-aussteiger.de”) nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden ist, so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Für ein unter einer dermaßen gebildeten Domain betriebenes unternehmeskritisches Forum besteht jedenfalls dann kein schützenswürdiges Interesse, wenn mehrere Domains dieser Art registriert wurden.

2. Für einen auf diese Verletzung gestützten Unterlassungsanspruch kommt ein Schlechthin-Verbot dergestalt, dass die Bezeichnung “AWD” bzw. “awd” und/oder die Bezeichnung “awd-aussteiger.de” im geschäftlichen Verkehr generell nicht mehr zu benutzen ist, nicht in Betracht, da es insoweit an einer Begehungsgefahr fehlt, wenn die Domain nicht für andere als AWD-kritische Websites verwendet werden soll.

Urteil vom 18.03.2004 – 17 HK O 16815/03

Leitsätze der Redaktion:

1. Einer Nutzung einer Domain “im geschäftlichen Verkehr” steht die Tatsache entgegen, dass über einen Zeitraum von 5 Jahren bei Aufruf der Domain keine Inhalte präsentiert worden sind, sondern lediglich der vom Provider automatisch generierte Hinweis, dass es sich um eine soeben freigeschaltete Domain handele (sog. Baustellen-Seite). Auch der Betrieb eines privaten Diskussionsforums kann eine Nutzung “im geschäftlichen Verkehr” nicht begründen.

2. Eine Adressfunktion einer lediglich reserviert gehaltenen Domain ist zu verneinen und damit eine Namensanmaßung fraglich.

3. Eine ursprünglich berechtigte Registrierung einer Domain wird nicht allein dadurch unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Geschäftszeichen oder Firma nutzen will.

Beschluss vom 19.12.2003 – 2 W 233/03

Leitsatz der Redaktion:

Die Reservierung und Einrichtung der Internet-Domain “fhwf.de” durch eine Privatperson verletzt die Namensrechte der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel aus § 12 BGB auch dann, wenn die Abkürzung “fh” für “file hosting” stehen soll, da sich der Namensschutz auch auf schlagwortartige Abkürzungen erstreckt, die selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich im Verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen.

Beschluss vom 01.09.2003 – 2 W 27/03

Leitsätze der Redaktion:

Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain haftet als Störer für eine durch die Registrierung eines Domainnamens begangene Kennzeichenverletzung, da er durch seinen Eintrag als Admin-C einen Tatbeitrag zur Registrierung des Domainnamens geleistet hat und er aufgrund der DENIC-Registrierungsrichtlinien auch berechtigt ist, die Registrierung des Domainnamens rückgängig zu machen. Eine Ablehnung der Störerhaftung ist nur dann zu erwägen, wenn es sich bei dem Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handelt.

Urteil vom 27.06.2003 – I ZR 296/00

Leitsatz:

Der Träger eines bürgerlichen Namens kann gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt.

Urteil vom 25. November 2002 – AnwZ (B) 41/02

Leitsatz:

Die Benutzung des Domainnamen “presserecht.de” durch einen Rechtsanwalt begründet keine Irreführungsgefahr und verstößt nicht gegen § 43 b BRAO und § 6 BORA, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht bietet.

Urteil vom 11.4.2002 – I ZR 317/99

Leitsätze:

a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs – etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche – zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99

Leitsätze:

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

Urteil vom 22.11.2001

Amtliche Leitsätze:

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

Urteil vom 23. Oktober 2001 – 5 U 101/01

Leitsatz:

Die Namensverwendung kann auch durch die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sein, und zwar je nach den Umständen auch in blickfangartiger Wiedergabe.

Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 216/99

Leitsätze:

a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.

b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99

Leitsätze:

a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

LG München I: “Nominator.de”

Urteil vom 07.12.2000 – 4 HK O 20974/00

Leitsatz der Redaktion:

Dem Produzent der Fernsehserie “Big Brother” steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung “Der Nominator.de” durch einen Studenten zu, der unter dieser Bezeichnung ein Internetportal für die Nominierung verschiedenster Produkte und Formate aus dem Livestyle-Bereich erstellen will.

LG Augsburg : “Boos.de”

Urteil vom 15.11.2000 – 6 O 3536/00

Leitsatz der Redaktion:

Eine Gemeinde kann von dem Inhaber des mit dem Gemeindenamen übereinstimmenden Domainnamens nicht verlangen, dass er deren Benutzung unterlässt, sofern dieser sich selbst auf ein eigenes Namensrecht berufen kann.

LG München II: Strafbarkeit des Domaingrabbing

Urteil vom 14.09.2000 – W 5 KLs 70 Js 12730/99

Leitsatz der Redaktion:

Die Registrierung und Benutzung eines Domainnamens, der mit der Marke eines Dritten identisch ist, um diese dem Markeninhaber gegen Entgelt zu überlassen, stellt eine strafbare Kennzeichenverletzung im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 143 Abs.1 Nr. und 3 MarkenG sowie eine Erpressung gem. § 253 StGB dar.

LG Berlin: “Deutschland.de”

Urteil vom 10.08.2000 – 16 O 101/00

Leitsatz der Redaktion:

Die Bundesrepublik Deutschland kann von dem Betreiber eines elektronischen (virtuellen) Kaufhaus gem. § 12 S. 1  i V. § 1004 BGB verlangen, die weitere Benutzung des  Domainnamens “deutschland.de” zu unterlassen und die Adresse freizugeben.

LG Hamburg: “Joop.de”

Urteil vom 01.08.2000 – 312 O 328/00

Leitsatz der Redaktion:

Dem Modedesigner Wolfgang Joop steht gegen den gleichnamigen Betreiber von drei Einzelhandelsgeschäften zum Vertrieb von Pianos, Flügel, Klavieren und elektronischen Orgeln sowie dem gleichnamigen Inhaber des Unternehmens “Joop Systemlösungen Gmbh” ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain “joop.de” zu. Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hat grundsätzlich der jüngere Namensträger alles ihm zumutbare zu tun, um Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen.

Urteil vom 20.07.2000 – 2 U 26/00

Leitsatz:

Die Nutzung der Bezeichnung “stahlguss” als Second-Level-Domain für eine Website, die sämtlichen Unternehmen der Stahlgussbranche zur Nutzung offen steht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Anmerkung zum Urteil von RA Dr. Torsten Bettinger.

Urteil vom 30. Juni 2000- 416 O91/00

Leitsatz:

Die Benutzung des Domainnamens „lastminute.de” durch einen Anbieter von Last-Minute-Reisen verstößt nicht gegen die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes.

Anmerkung zum Urteil von RA Dr. Torsten Bettinger.

Urteil vom 14.06.2000 – 9 O 1152/99 (170)

Leitsatz:

Die Verwendung des Domainnamens “spacecannon.de” stellt auch dann eine Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2  Nr. 2, Abs. 5 MarkenG dar, wenn der Inhaber und Nutzer der Domain Produkte der Firma “Spacecannon” vermietet. Auch bei Vertrieb oder Vermietung von markenrechtlich geschützten Produkten oder Herstellernamen besteht keine Notwendigkeit, die Marke selbst als Internet-Domain zu verwenden. Aufgrund der Adressenfunktion einer Internet-Domain steht dieses Recht allein dem Markeninhaber zu.

Urteil vom 08.06.2000 – 6 U 47/00

Leitsatz:

Der ergänzende Schutz geschäftlicher Kennzeichen aus § 12 BGB wird durch den Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG nicht vollständig verdrängt, sondern auf Fälle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfaßt oder freigestellt wird. (BGH WRP 1998, 604ff, 605- Rolex-Uhr mit Diamanten). Eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB kann bei geschäftlichen Kennzeichen bei Abwesenheit von Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung dann angenommen werden kann, wenn besondere und durch die markenrechtlichen Tatbestände nicht erfaßte Umstände die Annahme einer Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen.

LG Frankfurt: “Dresdner-Hypovereinsbank.de”

Urteil vom 24.05.2000 – 2/6 O 126/00 – WM 2000, 1750

Leitsatz:

Die DENIC e.G. ist als Störer für die durch die Verwendung eines Domainnamens begangene Kennzeichenverletzung verantwortlich, wenn diese offensichtlich war. Selbst wenn diese für die DENIC e.G. nicht direkt nach der ersten Anmeldung erkennbar gewesen sein sollte, so ist die Kenntnis von der Rechtsverletzung jedenfalls spätestens mit dem Zeitpunkt eingetreten, als die verletzte Kennzeicheninhaberin an die DENIC e.G. herantrat, diesen Domainnamen nicht mehr einzutragen.

Urteil vom 24.05.2000 – 9 C 612/00

Leitsätze der Redaktion:

Auch bloße Ortsteilsbezeichnungen unterfallen dem Namensschutz nach § 12 BGB. Die Verwendung entsprechender Bezeichnungen als Internetadresse durch einen Internet-Dienstleister stellt eine unbefugte Namensverwendung im Sinne des § 12 BGB da, dar ein nicht unwesentlicher Teil der Internet-Nutzer unter der entsprechenden Domain abrufbare Internet-Site mit der Namensträgerin in Verbindung bringt und somit die namensmäßigen Interessen der Namensträgerin verletzt werden.

Urteil vom 23.05.2000 – 33 O 216/00

Leitsätze der Redaktion:

Der Westdeutsche Rundfunk kann von dem Inhaber der Domain WDR.org, einem Anbieter von diversen Internetdienstleistungen (u.a. in den Bereichen Fachjournalismus, Public Relations, Web- Design und Grafik), verlangen, dass er die Verwendung des Domainnamens WDR.org unterlässt. Aufgrund der weitgehend identischen Zeichen und der Ähnlichkeit der von den Parteien angeboten Dienstleistungen bzw. Waren besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Urteil vom 04.05.2000 – 3 U 197/99

Leitsätze der Redaktion:

Dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens “Kulturwerbung Nord” steht gegen den Verwenders des Domainnamens Kulturwerbung.de ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 MarkenG zu. Dem Begriff Kulturwerbung Nord kommt zumindest eine geringe Unterscheidungskraft zu. Dass die Antragstellerin den Zusatz “Nord” verwendet, kann den Verkehr nicht vor Irrtümern bewahren, denn er kann glauben, die Antragstellerin habe auf einen nur beschreibenden Zusatz verzichtet oder sie stehe in wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit einem Internetanbieter, der nicht auf den Norden beschränkt ist.

Urteil vom 21.03.2000 – 16 O 663/99

Leitsatz:

Gegen den Gebrauch des Domainnamens www.digitalebibliothek.de besteht kein Verbietungsanspruch. Markenrechtliche Ansprüche scheitern an der von Hause aus schlechterdings fehlenden Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung “Digitale Bibliothek” für eine CD ROM literarischen Inhalts (§§ 5, 15 MarkenG); wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Urteil vom 23.02.2000 – 14 O 322/99

Leitsatz:

Die Benutzung des Namens eines Dritten als Bestandteil einer Email-Adresse stellt keine unbefugte Namensbenutzung im Sinne des § 12 BGB dar, da hier durch mangels einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Namensträgers nicht verletzt werden.

Urteil vom 26.01.2000 – 9 O 2705/99

Leitsätze:

Der Inhaber der eingetragenen Marke “Stadt-Info” kann die Benutzung der Bezeichnung “…-Online/Stadt-Info” nicht untersagen. Die Verwendung des Begriffes “Stadt -Info” im Sinne eines Links- oder Inhaltsverzeichnisses, um den Benutzer das Aufblättern der entsprechenden Seite der Homepage zu ermöglichen, ist von § 23 Ziff. 2 MarkenG. gedeckt.

Urteil vom 20.01.2000 – 29 U 5819/99

Leitsatz:

Dem Inhaber der Marke “Intershop” steht gegen den Inhaber der Domain “Intershopping.com” ein Anspruch zu, dass er dessen Verwendung unterlässt. Die Kennzeichnung “Intershop” besitzt das für einen namens- und markenrechtlichen Schutz notwendige Maß an Kennzeichnungskraft für das von der Marke umfasste Waren- und Dienstleistungsgebiet.

LG Köln: “hauptbahnhof.de”

Urteil vom 23.09.1999 – 31 O 522/99

Leitsatz:

Die Benutzung des Domainnamens “hauptbahnhof.de” durch einen IT-Journalist, der beabsichtigt diese Domain für eine Internet-Form zu nutzen, in dem er Fotos von Bahnhöfen zeigen und einen Sammlerbereich einrichten will, stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne des § 1 UWG der Deutschen Bahn AG dar.

Urteil vom 16.09.1999 – 29 U 59 73/98

Leitsatz:

Die Verwendung eines Internet-Domainnamens kann eigenständigen Kennzeichenschutz begründen, wenn die verwendete Domain entweder originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt.

OLG Frankfurt/M.: “ambiente.de”

Urteil vom 14.09.1999 – 11 U Kart 59/98

Leitsatz:

Der Inhaber eines Zeichenrechts, das durch eine Domain verletzt wird, kann die Domainvergabestelle nur dann auf Löschung in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist; die Domain-Vergabestelle ist bei der Registrierung einer Domain nicht dazu verpflichtet, diese auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen.

Urteil vom 13.06.1999 – 3 U 58/98

Leitsatz:

Die Benutzung der Domain “mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftige Zusätze für die Homepage eines Vereins, in dem sich mehrere Mitwohnzentralen zusammengeschlossen haben, stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs gemäß § 1 UWG dar.

Anmerkung zum Urteil von RA Dr. Torsten Bettinger.

Urteil vom 09.06.1999 – 6 U 2/99

Leitsatz:

Auf einen Domainnamenskonflikt ist auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die strittige Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Die für einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB erforderlichen Zuordnungsverwirrung scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain “com” enthält.

OLG München: “shell.de”

Urteil vom 25.03.1999 – 6 U 45 57/98

Leitsatz:

Der Deutschen Shell AG steht gegen den Benutzer des Domainnamens shell.de auch dann ein zeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, wenn der Domaininhaber den Domainnamen lediglich zu privaten Zwecken nutzt und dieser sich selbst auf ein eigenes Namensrecht an dem Namen “Shell” berufen kann.

OLG Köln: “d-net.de”

Urteil vom 25.02.1999 – 31 O 1080/97

Leitsatz:

Das Präfix an D-… besitzt als reiner Wortbestandteil der Marke “D-Info” keine Kennzeichnungskraft. Der Inhaber der Marke “D-Info” kann daher die Verwendung des Domainnamens “d-net.de” nicht untersagen.

Urteil vom 13.01.1999 – 315 O 478/98

Leitsatz:

Der Herausgeber der Zeitung “Die Welt” kann von dem Inhaber der Domain “welt-online.de”, der behauptet, er habe den Begriff neben einer Vielzahl von generischen Begriffen reserviert, um einen ” Internetführer” herauszugeben, verlangen, dass er die Benutzung dieses Domainnamens unterlässt. Denn durch die Benutzung des Kennzeichens “welt-online.de” als Domainname wird die Wertschätzung der Marke “Die Welt” ohne gerechtfertigten Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt.

Beschluss vom 18.12.1998 – 13 W 48/98

Leitsatz:

Durch § 12 BGB ist nicht nur der volle Name, sondern auch eine namensähnliche Kurzbezeichnung des Namensträgers geschützt. Dementsprechend ist Herzogenrath als namensmäßiger Hinweis auf die Stadt Herzogenrath als Gebietskörperschaft auch ohne den Zusatz “Stadt” namensrechtlich geschützt. In der Verwendung der Domain “herzogenrath.de” zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.

OLG Hamburg: “emergency.de”

Urteil vom 05.11.1998 – 3 U 130/98

Leitsatz:

Die Benutzung eines Domainnamens kann eigenständigen Namensschutz gemäß § 12 BGB begründen, sofern es sich um ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen handelt.

Urteil vom 21.10.1998 – 1 HK O 16716/98

Leitsatz:

Der gerade auch unter ihrem Firmenschlagwort “Münchner Rück” bekannten Antragstellerin steht auch an diesem Firmenschlagwort ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Die Benutzung der Internet-Domain “muenchner-rueck.de” durch den Antragsgegner stellt eine namensmäßige Benutzung und eine unbefugte Namensanmaßung dar.

OLG Dresden: “cyberspace.de”

Urteil vom 20.10.1998 – 14 U 3613/97

Leitsatz:

Die Registrierung und Benutzung eines Domainnamens stellt auch dann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn unter der betreffenden Domain noch keine sog. Homepage eingerichtet ist, über die Informationen abgerufen werden können.

Beschluss vom 01.09.1998 – 31 O 714/98

Urteil vom 26.08.1998 – 2/6 U 4 38/98

Leitsatz:

Die Benutzung der Bezeichnung “warez.de” als Domainname zum Online-Angebot von Computerprogrammen begründet Namensschutz gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG. Die zeitlich später eingetragene Marke “WAREZ” begründet gegenüber der Benutzung des Domainnamens keine zeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche.

LG Mannheim: “brockhaus.de”

Urteil vom 26.06.1998 – 7-O-529/97

Leitsatz:

Die Benutzung eines Domainnamens kann unabhängig von der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit eine Markenverletzung darstellen, wenn es sich um eine bekannte Marke im Sinne i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt.

OLG Karlsruhe: “zwilling.de”

Urteil vom 24.06.1998 – 6 U 2 47/97

Leitsatz:

Die Reservierung des Domainnamens “zwilling.de” sowie die vorgesehene Verwendung im Rahmen eines Internetführers stellt eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke Zwilling dar.

LG Düsseldorf: “jpmw.de”

Urteil vom 18.06.1998 – 4 O 160/98

Leitsatz:

Domainnamen haben nicht nur Adress-, sondern auch Namensfunktion. Hieraus ist nicht nur abzuleiten, dass die Verwendung eines fremden Zeichens als Domain Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen kann, sondern auch, dass die Verwendung einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.

LG Hamburg: emergency.de

Urteil vom 10.06.1998 – 315 O 107/98

Leitsatz:

Titelschutzrechte für das Computerspiel “Emergency” werden durch die Benutzung des Domainnamens “emergency.de” nur dann verletzt, wenn der Titel “Emergency” so bekannt wäre, dass die Verwendung der Internet-Adresse, die als einzigen kennzeichnenden Bestandteil das Wort “Emergency” enthält, für die angesprochenen Verkehrskreise den Hinweis auf das Computerspiel enthielte.

LG Köln: zivildienst.de

Urteil vom 28.05.1998 – 15 O 15/98

Leitsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland, die gemäß § 2 I Zivildienstgesetz eine Bundesbehörde für die Durchführung des Zivildienstes eingerichtet hat, kann von einer Beschäftigungsstelle im Sinne des § 4 Zivildienstgesetz verlangen, dass sie es unterlässt, unter der Bezeichnung „zivildienst.de“ im Internet aufzutreten. Es besteht die Gefahr einer Verwechslung dahingehend, dass die Nutzer des Internets annehmen, sie würden unter der Adresse „zivildienst.de“ amtlich informiert.

Beschluss vom 27.05.1998 – 1 H KO 2977/98

Leitsatz:

Bekannte Marken im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG sind gegen Rufausbeutung im Internet geschützt.

Beschluss vom 03.02.1998 – 2 W 77/97

Leitsatz:

Ein mit dem Namen des Plüschtiereherstellers Steiff identischer Domainname verletzt die Namensrechte bereits dann, wenn beabsichtigt ist, die Domainbezeichnung auch zu nutzen.

Urteil vom 15.01.1998 – 4 O 353/97

Leitsatz:

Die Benutzung der Internetadresse alltours.de stellt einen Eingriff in die Kennzeichenrechte der Firma Alltours Communications Holding GmbH dar. Bei zwei gleichnamigen Unternehmen sind beide verpflichtet, Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlich bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Dabei ist im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr wenn nicht auszuschließen, dann jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.

Urteil vom 13.01.1998 – 4 U 135/97

Leitsatz:

Der Schutz eines berühmten Kennzeichens gegen Verwässerungsgefahr gibt dessen Inhaber das Recht, die Benutzung dieses Zeichens als Domainnamen durch einen Dritten zu untersagen. Der Domaininhaber kann sich nicht darauf berufen, dass der Domainname mit seinem bürgerlichen Familiennamen übereinstimmt und dieser zuvor als Bestandteil seiner Firma geführt wurde.

LG Bochum: hellweg.de

Urteil vom 27.11.1997 – 14 O 152/97

Leitsatz:

Dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens „Hellweg Profi-Baumärkte“ kann die Benutzung des Domainnamens „hellweg.de“ durch eine Werbeagentur untersagt werden.

OLG Stuttgart: Weltweites Angebot von mit Marken gekennzeichneten Waren im Internet

Urteil vom 13.10.1997 – 2 U 107/97

Leitsatz:

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erfasst auch das vom Inland aus gesteuerte weltweite Angebot von Waren über das Internet.

Urteil vom 30.09.1997 – 4 O 179/97

Leitsatz:

Der UFA-Film- und Fernseh GmbH & Co. KG steht ein Namensrecht an der Bezeichnung “UFA” zu. Dieses Recht wird durch die Reservierung des Domainnamens “ufa.de” verletzt, da die Beklagten sich nicht auf vorrangige, eigene schutzwürdige Interessen berufen können.

Beschluss vom 22.09.1997 – 1 O 374/97

Leitsatz:

Hat der Benutzer eines Internet-Domainnamens ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung der Domain, so kann er sich auf den Grundsatz berufen, dass jeder sich unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr betätigen darf, mit der Folge, dass § 12 BGB nicht anwendbar ist. Nur dann, wenn keine rechtfertigende Gründe für die Benutzung des Domainnamens bestehen, etwa der Verwender ohne erkennbaren Grund einen Domainnamen verwendet, der die Gefahr der Verwechslung in sich birgt, kommen die Vorschriften des Markengesetzes zur Anwendung.

Urteil vom 17.09.1997 – 1 HKO 12216/97

Leitsatz:

Die Registrierung eines Domainnamens stellt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Die Bezeichnung Deutsches-Theater besitzt als Etablissement-Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Kennzeichnungskraft.

Urteil vom 18.07.1997 – 21 U 17599/96

Leitsatz:

Die Benutzung des Domainnamens “freundin.de” für eine Homepage unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, begründet keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit der für eine Frauenzeitschrift eingetragenen Marke “Freundin”, da sich keine hinreichende Berührungspunkte zwischen der Herausgabe und dem Vertrieb von Frauenzeitschriften und der Partnerschaftsvermittlung feststellen lassen.

LG Hamburg: “d-online.de”

Urteil vom 14.05.1997 – 315 O 236/97

Urteil vom 07.05.1997 – 7 HKO 2682/97

Leitsatz:

Bereits in der Registrierung des Domainnamens ist eine Benutzung im Sinne von § 15 Absatz 2 MarkenG zu sehen, weil der Domaininhaber so in den Stand gesetzt wird, dem Kennzeicheninhaber “eine Zusammenarbeit anzubieten”.

Urteil vom 10.04.1997 – 17 HKO 34 47/97

Leitsatz:

Die Bezeichnung “Sat-shop” ist als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit dem Vertrieb von Telekommunikationsanlagen aller Art, insbesondere Sattelitenanlagen befasst, nicht unterscheidungskräftig. Dem Inhaber der Bezeichnung steht gegen den Benutzer des Domainnamens “sat-shop.de” kein zeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Absatz 2 MarkenG zu. Auch namensrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 12 BGB oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 3 und § 1 UWG sind nicht begründet.

LG Düsseldorf: “epson.de”

Urteil vom 04.04.1997 – 34 O 1991/96

Leitsatz:

Domaingrabbing im Internet kann auf der Grundlage des Markenrechts sowie des Rechts des unlauteren Wettbewerbs und widerrechtlichen Namensrechts untersagt werden.

Urteil vom 25.03.1997 – 5 U 659/97

Leitsatz:

Als Erfolgs- und damit als Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist auch Berlin anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist. Da die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen ist, ist deutsches Recht anwendbar.

Beschluss vom 13.02.1997 – 6 W 5/97

Leitsatz:

Die Benutzung des Domainnamens „wirtschaft-online.de“ durch die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH stellt kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG dar. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass solche Internet-Adressen zu einer gewissen Leitung von Abnehmerströmen führen. Ob eine solche unter Umständen wettbewerbswidrige Kanalisierungsmehrung eintritt, hängt aber entscheidend von den Nutzergewohnheiten im Bereich der Online-Medien ab. Diese können im Rahmen eines Eilverfahrens nicht geklärt werden, was zu Lasten der insoweit zur Glaubhaftmachung verpflichteten Antragstellerin geht.

LG München I: “dfb-net.de”

Beschluss vom 13.02.1997 – 17 HKO 2882/97

LG Lüneburg: “celle.de”

Urteil vom 29.01.1997 – 3 O 30/96

Leitsatz:

Die Internet-Domainnamen haben, wie der Name, die Funktion, ein bestimmtes Subjekt von anderen zu unterscheiden und zu individualisieren. Die Benutzung der Domain „celle.de“ durch ein Multimediazentrum verletzt die Namensrechte der Stadt Celle. Internet-Domainnamen haben wie der Name die Funktion, ein bestimmtes Subjekt von anderen zu unterscheiden und zu individualisieren. Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer wird bei der Verwendung des Domainnamens „celle.de“ ohne weiteren Zusatz meinen, es handele sich um die Stadt Celle, die die Angebote abgibt.

LG Braunschweig: “braunschweig.de”

Urteil vom 28.01.1997 – 9 U 450/96

Leitsatz:

Die Anbindung einer Internetadresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Abs. 1 MarkenG vergleichbar. Eine Domainanmeldung ist als bösgläubig anzusehen, wenn dahinter die Absicht steht, einen Dritten am Gebrauch der Bezeichnung als Domainname zu hindern.

Urteil vom 15.01.1997 – 1 HKO 3146/96

Leitsatz:

Die Registrierung eines Domainnamens als Internet-Adresse kann gegen das Namensrecht eines Dritten aus § 12 BGB verstoßen. Im Rahmen des Beseitigungs-, jedenfalls aber des ebenfalls gegebenen Schadensersatzanspruches aus § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. § 12 BGB kann auch die Übertragung der Internet-Adresse verlangt werden.

Beschluss vom 09.01.1997 – 4 HKO 14792/97

Leitsatz:

Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internetbereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen anbietet.

LG Köln: “pulheim.de”

Beschluss vom 17.12.1996 – 3 O 507/96

Leitsatz:

Die Bezeichnung “pulheim.de” im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Der Stadt Pulheim stehen gegen den Verwender keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.

Anmerkung:

Das Landgericht Köln hat sich mit seiner Auffassung zur fehlenden Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion von Internetdomainnamen nicht durchsetzen können. Die Entscheidung wurde in der zweiten Instanz aufgehoben.

LG Mannheim: “heidelberg.de”

Urteil vom 08.03.1996 – 7 O 60/96

Leitsatz:

Die unbefugte Verwendung eines Städtenamens in einer Internet-Adresse begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB.

Urteil vom 17.01.1996 – 3 O 4 74/96

Leitsatz:

Die Bezeichnung “kerpen.de” im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Der Stadt Kerpen stehen gegen den Verwender keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.

Anmerkung:

Das Landgericht Köln hat sich mit seiner Auffassung zur fehlenden Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion von Internetdomainnamen nicht durchsetzen können. Die Entscheidung wurde in der zweiten Instanz aufgehoben.