juris.de

Gericht: LG München I
Aktenzeichen: 1 HKO 3146/96
Entscheidungsdatum: 15.01.1997
Die Registrierung eines Domainnamen als Internet-Adresse kann gegen das Namensrecht eines Dritten aus § 12 BGB verstoßen. Im Rahmen des Beseitigungs-, jedenfalls aber des ebenfalls gegebenen Schadensersatzanspruches aus § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. § 12 BGB kann auch die Übertragung der Internet-Adresse verlangt werden.
In dem Rechtsstreit

(…)

– Klägerin –

(…)

– Beklagte –

wegen Unterlassung u. a.

erläßt das Landgericht München I, 1. Kammer für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Handelsrichter und den Handelsrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11.09.1996 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits sind 2/3 von den Beklagten, 1/3 von der Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Internet-Adresse „juris.de“, die sich die Beklagte zu 1) hatte reservieren lassen.

1. Die 1985 gegründete Klägerin, die ihren Sitz 1987 nach Saarbrücken verlegte, hat gemäß ihrer Satzung die

Aufgabe, uneingeschränkte und umfassende Möglichkeiten der Information auf dem Fachgebiet Recht und seinen Grenzgebieten bereitzustellen. Sie hat zu diesem Zweck Dokumentations- und Informationsdienstleistungen zu erbringen und jedermann verfügbar zu machen, sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten auszuführen und zu fördern. … Darüber hinaus kann die Gesellschaft weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informatik erbringen (wiedergegeben im Handelsregisterauszug, Anlage K 1).

Sie betreibt unter der Bezeichnung „juris“ die größte deutsche juristische Datenbank. „juris“ (in spezieller Schreibweise und farbig) ist für sie auch als deutsche Dienstleistungsmarke auf Anmeldung vom 04.02.87 am 15.11.89 unter der Nr. 1 149 790 eingetragen worden. Das Verzeichnis der Dienstleistungen lautet:

Betrieb und Ausübung eines computergestützten juristischen Auskunftssystems; Durchführung von Auftragsrecherchen in Rechtsangelegenheiten; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Vervielfältigung von Dokumenten; Sammeln und Liefern von Nachrichten aller Art aus dem juristischen Bereich.

Auf den beglaubigten Rollenauszug Anlage K 13/15 wird im übrigen Bezug genommen.

„JURIS“ ist außerdem Bestandteil der Firma der Klägerin.

2. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, hat satzungsgemäß folgenden Geschäftsgegenstand:

Entwicklung und Vertrieb von EDV-System-Konzepten nach individuellen Kundenwünschen; Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Hard- und Software für spezielle Branchen; Durchführung von Wartung, Schulung und anderer Dienstleistungen im EDV-Bereich; auch Verwaltung von und Beteiligung an Unternehmungen gleichen oder ähnlichen Gegenstands (gemäß dem Handelsregisterauszug, Anlage nach Bl. 77).

Nach ihrem eigenen Vortrag beschäftigt sie sich mit der Erstellung von Internet-Seiten für Dritte sowie mit der Verwaltung der dafür benötigten Internet-Server (Bl. 32).

3. Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, dass sich an eine „Toplevel-Domain“ (nach links) der „Domain“-Name anschließt. Die Toplevel-Domain-Namen werden von InterNic in den USA vergeben. Unterhalb der Toplevel-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, für die Toplevel- Domain „de“ (Deutschland) an das DE-NIC beim Rechenzentrum der Universität Karlsruhe. Das DE-NIC hat „Regeln zur Benennung von Domänen unterhalb der Toplevel-Domäne DE“ aufgestellt (Anlage K 4). Nr. 3.2.V dieser Regeln lautet: „Der Name soll so gewählt werden, dass daraus Rückschlüsse auf den Antragsteller möglich sind. Geeignet dazu ist das Vor- bzw. Nachstellen der Organisationsform (z. B. Uni-Karlsruhe, FH Bielefeld, BASF-AG, Stadt-Hamm, …). Kürzel oder Namen müssen in erkennbarer Weise mit dem vollen Namen des Antragstellers zusammenhängen (z. B.: ADAC, DateV). Empfehlenswert ist auch eine Erweiterung des Namens mit der Branche oder dem Sitz des Antragstellers (z. B. -EDV, -Chemie, -Metall, -Stuttgart). Diese Erweiterung ist zwingend, wenn der volle Name dem Antragsteller zu lang ist und als Abkürzung nur ein dreibuchstabiger Name übrig bleibt (z. B.: Commercial Link Systems (CLS) ==> CLS-Kiel).“

Die Domain-Adresse kann durch sog. „Sub-Domains“ weiter untergegliedert werden.

Es gilt das Erstanmelderprinzip, d. h., wer eine bestimmte Bezeichnung zuerst anmeldet, erhält sie; alle nachfolgenden Anmeldungen für dieselbe Domain-Bezeichnung werden verworfen.

4. Als die Klägerin „juris.de“ als ihre Internet-Adresse anmelden wollte, stellte sie fest, dass diese bereits für die Beklagte zu 1) reserviert war.

Der vorprozessualen Aufforderung, „die Verwendung des Namens ‚juris‘ zu unterlassen und den Eintrag ‚juris.de‘ beim DE-NIC … löschen zu lassen“ (Anlage K 7), trat die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben (Anlage K 8) entgegen. Darin wird der Klägerin u. a. angeboten, dass die Beklagte zu 1),

„die sich gewerblich mit der Verbreitung von Informationen im Internet befaßt“,

Informationen der Klägerin „unter ihrer Domain ‚juris.de‘ im Internet“ bereitstellt.

5. Mit der Klage ist die Verletzung der Marke Nr. 1 149 790, des Firmenbestandteils „JURIS“ sowie des Namensrechts der Klägerin geltend gemacht worden, ferner Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „juris“ als Bestandteil einer Adressenbezeichnung in Datennetzen zu verwenden, insbesondere die Bezeichnung „juris.de“ als Domain-Adresse im Internet zu verwenden und/oder die Bezeichnung „juris“ für solche Adressen reserviert zu halten, und/oder EDV-Dienstleistungen mit einer den Bestandteil „juris“ enthaltenden Bezeichnung anzubieten oder zu erbringen.

II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Übertragung der Internet Domain-Adresse „juris.de“ auf die Klägerin einzuwilligen.

III. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über die EDV- und Nachrichten-Dienstleistungen, die sie unter „juris.de“ im Internet angeboten oder erbracht haben, einschließlich der Angabe ihrer gewerblichen Kunden, des erzielten Umsatzes und des Gewinns.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus der Benutzung und/oder Reservierung der Internet-Domain-Adresse „juris.de“ entstanden ist oder noch entsteht.

Die Beklagten haben

Klageabweisung

beantragt und vorgetragen:

Die Reservierung und Verwendung der Domain „juris“ stelle keine Behinderung dar. Die Klägerin könne sich diese Domain auch unter einer anderen Toplevel-Domain reservieren lassen (wie „juris.org“, „juris.net“ oder „juris.com“). Auch deutschen Unternehmen stünden diese Toplevel-Domains, insbesondere die Toplevel-Domain „com“ offen. Diese seien der Toplevel-Domain „de“ in jeder Hinsicht gleichwertig. Insbesondere sei die Klägerin im Internet, wenn sie sich z. B. als „juris.com“ eintragen lasse, nicht schwerer auffindbar, als unter der Internet-Adresse „juris.de“ (i. e. Bl. 21/27).

Die Klägerin könne mit ihrem Firmenbestandteil „juris“ auch eine Domain unterhalb der Toplevel-Domain „de“ belegen. Tatsächlich besitze sie seit einiger Zeit die Internet-Adresse „juris-sb.de“, wobei „sb“, entsprechend den Empfehlungen von DE-NIC, für den Sitz der Klägerin Saarbrücken stehe (Bl. 28/29). Eine andere Möglichkeit bestünde darin, unter einem selbst gewählten „Unterverzeichnis“ einer Domain im Internet zu erscheinen (Bl. 26/27). Schließlich seien sie (die Beklagten) auch bereit gewesen, der Klägerin eine Sub-Domain einzurichten, da sie selbst die Domain „juris.de“ lediglich für Marktforschung nutzen wollten (Bl. 27/28).

Die weiter geltend gemachten Ansprüche scheiterten schon daran, dass die Beklagte zu 1) die streitige Domain nicht benutze. Aus der Reservierung könne noch nicht einmal darauf geschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) diese Internet-Adresse benutzen werde. Die Benutzung könne auch (nur) zusammen mit Sub-Domains erfolgen – was erheblichen Einfluß auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hätte (z. B. „tempra.juris.de“). Es fehlten ferner konkrete Angaben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die die Internet- Adresse der Beklagten zu 1) benutzt werden solle. Geplant sei, dass ein Marktforschungsinstitut diese Adresse nutze. Auch ein Unternehmen der Bewachungsbranche habe Interesse bekundet. Es handle sich um von den Dienstleistungen der Klägerin völlig unterschiedliche Dienstleistungen. Eine definitive Entscheidung, welche Dienstleistungen unter der streitigen Domain angeboten würden, sei jedoch noch nicht getroffen. Auch die Nutzung der Internet-Adresse wäre noch keine zeichenmäßige Benutzung.

Den Ansprüchen der Klägerin aus ihrer Marke Nr. 1 149 79C stünde weiter die Löschungsreife dieser Marke entgegen. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig. Es bestehe ein aktuelles Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, weil „juris“ als gängige Abkürzung von „jurisdiction“ verwendet werde. Mitbewerber der Klägerin verwendeten den Begriff „juris“ auch konkret zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen (i. e. Bl. 36/39). Die Bezeichnung sei auch nicht im Verkehr durchgesetzt (i. e. Bl. 39/41). Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klagemarke nur deshalb vom DPA eingetragen worden sei, weil das Bundesministerium der Justiz Einfluß auf den Erstprüfer genommen habe, der zunächst selbst die Marke für nicht eintragungsfähig gehalten habe (i. e. Bl. 41/48).

Schließlich fehle es an der Ähnlichkeit der Zeichen und Waren/Dienstleistungen, zumal die Marke der Klägerin wegen der Löschungsreife und wegen der Benutzung derselben Bezeichnung durch weitere Internet-Teilnehmer nur einen äußerst geringen Schutzumfang besitze (i. e. Bl. 48/53).

Da der Klagemarke nicht einmal Verkehrsdurchsetzung bescheinigt werden könne, könne sie auch nicht eine „bekannte Marke“ sein (Bl. 53).

Entsprechend seien auch Ansprüche aus der geschäftlichen Bezeichnung „JURIS“ nicht gegeben: Es fehle an der Begehungsgefahr, und es bestehe keine Gefahr von Verwechslungen (i. e. Bl. 54/58).

Weil keine Gefahr von Verwechslungen bestehe, scheiterten auch Ansprüche aus § 12 BGB (Bl. 59).

Der Antrag Nr. II auf Übertragung der Internet-Adresse „juris.de“ sei von vornherein unbegründet. Selbst wenn ein Beseitigungsanspruch bestünde, würde sich dieser allenfalls auf den Verzicht auf die streitgegenständliche Internet-Adresse beziehen, keinesfalls auf deren Übertragung.

Die Anträge Nr. III und IV bestünden schon deswegen nicht, weil die Beklagte zu 1) die fragliche Internet-Adresse nicht benutze.

Gegen den Beklagten zu 2) sei die Klage insgesamt von vornherein abzuweisen.

Die Klägerin hat erwidert:

dass es neben der naheliegenden Adresse „juris.de“ viele andere, aber weiter abliegende Möglichkeiten für die Klägerin gebe, im Internet zu erscheinen, sei ohne Belang, da die Beklagten sie daran hinderten, ihre „natürliche“ Adresse zu benutzen, unter der ein Interessent auch versuchen werde, sie zu finden. Der wahre Kern der Reservierung von „juris.de“ sei, dass die Beklagten diese Reservierung als Druckmittel benutzen wollten, um mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Nach eigener Erklärung hätten sie 30 Internet-Adressen beim DE-NIC reserviert und eine dieser Reservierungen für DM 30.000 verkauft (Bl. 63 c, Bl. 75).

Die Reservierung eines Domain-Namens für das Internet entspreche einer Markenanmeldung. Es sei anerkannt, dass durch die Anmeldung einer Marke Begehungsgefahr hinsichtlich ihrer Benutzung begründet werde.

Die Führung der Internet-Adresse „juris.de“ sei markenmäßige Benutzung.

Die Datenbank der Klägerin sei 1995 fast 100 000 Stunden genutzt worden, der Jahresumsatz sei bei 12,7 Mio. DM gelegen gewesen. Es handle sich damit um eine der am meisten benutzten Datenbanken im deutschen Raum. Deren Bezeichnung genieße innerhalb der Verkehrskreise, die die Dienstleistungen der Klägerin nachfragten, Verkehrsgeltung.

Der Antrag Nr. II sei aus dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung gerechtfertigt. Die Beklagten hätten die Klägerin so zu stellen, als wäre der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand – die Eintragung der Domain-Adresse „juris.de“ – nicht eingetreten. Dann aber hätte die Klägerin bereits mit ihrer Anmeldung Erfolg gehabt und wäre mit dieser Adresse eingetragen (Bl. 63 f, Bl. 84/86).

Die Beklagte zu 1) habe sich die Bezeichnung „juris.de“ nicht lediglich reservieren lassen. Dieser Domain-Name werde beim DE-NIC in der Liste der „konnektierten Domains“ geführt. Die Beklagte zu 1) sei also mit der Domain-Kennung „juris.de“ am Netz (Bl. 70, 82).

Nach der (letzten) mündlichen Verhandlung, am 23.10.96, ist die Registrierung der Domain „juris.de“ für die Beklagte zu 1) ausgelaufen. Am 25.10.96 wurde die Klägerin beim DE-NIC mit der Adresse „juris.de“ eingetragen (Bl. 87).

Die Klägerin hat daraufhin schriftsätzlich den Klageantrag Nr. II und den Klageantrag Nr. I bezüglich des Satzteils

insbesondere die Bezeichnung „juris.de“ als Domain-Adresse im Internet zu verwenden und/oder die Bezeichnung „juris“ für solche Adressen reserviert zu halten

mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt. Sie hat die Auffassung vertreten, im übrigen sei Antrag Nr. I nicht erledigt; denn die Beklagten könnten unter der Toplevel-Domain „de“ zahlreiche Internet-Adressen mit dem Bestandteil „juris“ führen, beispielsweise „te.-juris.de“ oder „juris-mu.de“, und sie könnten in anderen Datennetzen mit der Adresse „juris“ auftreten, z. B. mit „juris.d“ im Telexnetz, oder mit einem „juris“-Bestandteil in den Netzen anderer Netzanbieter wie z. B. AOL (America Online), MSNET, Germany Net, EUNET u. v. a. (Bl. 92).

Die Beklagten haben erklärt, sie beabsichtigten nicht, in anderen Netzen „juris.de“ zu benutzen. Eine solche Adressierung wäre in den anderen bekannten Netzen auch nicht möglich, da die Adressengestaltung in diesen Netzen auf der Grundlage vollkommen anders gearteter Regeln erfolge (Bl. 90).


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (was nach der Neufassung von § 91 a ZPO durch Gesetz vom 17.12.90 auch schriftsätzlich außerhalb der mündlichen Verhandlung möglich war), unbegründet.

Soweit sie für erledigt erklärt wurde, wäre sie begründet gewesen; insofern haben also die Beklagten die Kosten zu tragen.

1.  Die Beklagten durften die Bezeichnung „juris.de“ nicht als Internet-Adresse für die Beklagte zu 1) anmelden und registrieren lassen.

a) Antrag Nr. II und Antrag Nr. I, soweit er sich gegen die Verwendung und Reservierung der Bezeichnung „juris.de“ als Domain- Adresse im Internet richtete, waren nach § 12 BGB begründet
.
Der Beklagte zu 2) hat, als einziger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 1) handelnd, das Interesse der Klägerin dadurch verletzt, dass er ihr Firmenschlagwort „JURIS“ unbefugt gebrauchte, um „juris.de“ als eine Internet-Adresse der Beklagten zu 1) anzumelden und für diese durch DE-NIC registrieren zu lassen. Gegen ihn richteten sich Ansprüche aus § 12 BGB unmittelbar, gegen die Beklagte zu 1) über § 31 BGB.
aa)
(1)  Durch § 12 BGB geschützt ist nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch der Name juristischer Personen des Handelsrechts, also auch die Firma einer GmbH, selbst wenn sie nicht als Personenfirma gebildet ist, also keinen bürgerlichen Namen enthält (Palandt, Kommentar zum BGB, 55. Auflage, § 12 BGB, Rn. 9).
Unter den Schutz des § 12 BGB fallen außerdem alle anderen namensartigen Kennzeichen, so insbesondere aus der Firma abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte (aaO, Rn. 10).
(2)  „JURIS“ ist eine solche aus der Firma der Klägerin abgeleitete Abkürzung. Es handelt sich um den einzigen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil; alle anderen Bestandteile der Firma sind beschreibender Art. Daher ist „juris“ (allein) geeignet, vom Verkehr als Abkürzung des Namens der Klägerin verstanden und verwendet zu werden.
(3) „JURIS“ ist als (Kurz-) Bezeichnung eines Unternehmens mit dem Geschäftsgegenstand der Klägerin von Haus aus unterscheidungskräftig. Es handelt sich nicht um ein Wort einer lebenden Sprache, insbesondere nicht um eine beschreibende Angabe des Geschäftsgegenstandes der Klägerin. Auch für die Teile des Verkehrs, die „JURIS“ als Genitiv Singular des lateinischen Wortes für „Recht“ („jus“) kennen, enthält die Bezeichnung nur einen Anklang an den Geschäftsgegenstand, stellt aber keine glatt beschreibende Angabe dar.
Es ist auch kein Bedürfnis zu erkennen, „juris“ für die Mitbewerber freizuhalten. Die Beispiele, die die Beklagten für dieses angebliche Freihaltebedürfnis anführen, widerlegen es eher; denn es handelt sich auch in diesen Fällen nicht um eine beschreibende Benutzung, sondern um eine kennzeichenmäßige Verwendung. Dies ist außerdem Indiz dafür, dass auch in englisch-sprachigen Ländern „juris“ als unterscheidungskräftig empfunden wird. Als angebliche Abkürzung für „jurisdiction“ ist „juris“ in Deutschland unbekannt und ungebräuchlich, zumal diese Abkürzung entgegen dem deutschen Sprachgefühl gebildet wäre (das mindestens die Hinzusetzung von „d“, also „jurisd.“ verlangt).
Das Wörterbuchvorkommen als angebliche Abkürzung für „jurisdiction“ begründet daher kein ernsthaftes Freihaltebedürfnis, wie es die neuere Rechtsprechung als Voraussetzung für die Schutzunfähigkeit einer an sich unterscheidungskräftigen Bezeichnung fordert.
bb) Die namensmäßige Abkürzung „JURIS“ ist vom Beklagten zu 2) unbefugt gebraucht worden.
(1) Namensgebrauch liegt in jeder Verwendung, die nach der Auffassung eines rechtlich beachtlichen Teils des Verkehrs auf irgendeine persönliche Beziehung des Namensträgers zu der mit seinem Namen bezeichneten Person, Sache oder Leistung schließen läßt (Baumbach- Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, § 16 UWG, Rn. 44).
(2) Dies ist bei der Verwendung für die Internet-Adresse der Fall; denn diese soll nach den dafür von DE-NIC aufgestellten Regeln so beschaffen sein, „dass daraus Rückschlüsse auf den Antragsteller möglich sind“; verwendete Kürzel „müssen in erkennbarer Weise mit dem vollen Namen des Antragstellers zusammenhängen“. Die Internet-Adresse „juris.de“ läßt demnach für die (jedenfalls beachtlichen) Teile des Verkehrs, die die Klägerin kennen, auf diese schließen. Alle anderen Unternehmen, die sich nach dem Vorbringen der Beklagten dieser Bezeichnung bedienen, sind nicht deutsche Unternehmen.
(3) Unbefugt ist der Namensgebrauch durch die Beklagten, weil diesen an der Bezeichnung „JURIS“ nicht nur kein älteres Recht, sondern überhaupt kein Recht zusteht.
cc) Durch den unbefugten Namensgebrauch werden schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt.
(1) Bei geschäftlichen Kennzeichen (also auch bei einer Firmenabkürzung, wie hier) müssen Geschäftsinteressen tangiert sein (Münchner Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 12 BGB, Rn. 128). Besteht Verwechslungsgefahr (i. S. v. § 15 Abs. 2 MarkenG), so liegt darin stets zugleich eine Interessenverletzung im Sinne von § 12 BGB (Münchner Kommentar, aaO). Der Begriff der Interessenverletzung läßt sich aber nicht auf den der Verwechslungsgefahr reduzieren (BGB-RGRK, 12. Auflage, Rn. 62, 102 zu § 12).
(2) Die Interessenverletzung liegt hier schon darin, dass die Klägerin durch die Reservierung von „juris.de“ durch die Beklagte zu 1) gehindert war, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die für sie, wie sie zu Recht geltend macht, die nach den Regeln von DE-NIC „natürlichste“ Adresse darstellt, mit der es ein Internet-Benutzer auch in der Tat zuerst versuchen wird, wenn er die Internet-Adresse der Klägerin noch nicht kennt.
Dem steht keinerlei berechtigtes Interesse der Beklagten zu 1) gegenüber; denn als Internet-Adresse der Beklagten zu 1) verletzt „juris.de“ die zitierten Regeln von DE-NIC. Diese Adresse läßt nicht nur nicht auf den Internet-Teilnehmer (die Beklagte zu 1)) schließen, sondern führt hinsichtlich seiner Identität sogar in die Irre. Die Anmeldung dieser Bezeichnung durch die Beklagte wäre nur dann in Verfolgung berechtigter Interessen geschehen, wenn die Beklagten im Auftrag der Klägerin gehandelt hätten, also in der berechtigten Absicht, für die Klägerin einen Internet-Platz einzurichten.
Mangels eines solchen Auftrags verletzten die Beklagten die berechtigten Interessen der Klägerin.
dd) Nach § 12 BGB konnte die Klägerin von den Beklagten also verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „juris.de“ als Internet-Adresse reserviert zu halten (Beseitigungsanspruch). Sie konnte ferner von ihnen verlangen, es zu unterlassen, diese Internet- Adresse tatsächlich zu verwenden (Unterlassungsanspruch). Da für die Beklagte zu 1) diese Internet-Adresse reserviert war, bestand die Gefahr, dass die Beklagte zu 1) sich dieser Adresse auch tatsächlich bedienen würde (Begehungsgefahr).dass diese Gefahr konkret bestand, haben die Beklagten durch ihren Vortrag bestätigt, dass sie planten, diese Adresse für die Marktforschung zu benutzen, unddass auch ein Unternehmen der Bewachungsbranche Interesse an der Nutzung dieser Domain bekundet habe.
Im Rahmen des Beseitigungs-, jedenfalls aber des ebenfalls gegebenen Schadensersatzanspruches (aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB; Palandt, aaO, § 12 BGB, Rn. 36) konnte die Klägerin von der Beklagten zu 1) auch die Übertragung der Internet-Adresse „juris.de“ verlangen. Dies stellt unter den gegebenen organisatorischen Verhältnissen von DE-NIC die einfachste Form dar, die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn nicht ihre Anmeldung von „juris.de“ an der schon bestehenden Eintragung dieser Adresse für die Beklagte zu 1) gescheitert wäre.
b) Die Ausführungen oben unter 1. a) cc (2) ergeben eine weitere Anspruchsgrundlage, nämlich § 687 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 678, 681 Satz 2, 667 BGB. Mit diesen Vorschriften läßt sich der Anspruch gemäß Antrag Nr. II glatt begründen.
c) Ob sich diese Ansprüche auch aus § 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG, aus § 14 Abs. 2, 5 und 6 MarkenG, entsprechend §§ 11, 17 MarkenG oder aus § 1 UWG ergeben, kann dahinstehen.

2. Der Anspruch auf Auskunft über unter der Internet-Adresse „juris.de“ angebotene oder erbrachte EDV- und Nachrichten- Dienstleistungen würde voraussetzen, dass jedenfalls in einem Fall derartiges geschehen ist. Das hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet. Die Beklagten haben vorgetragen, die Internet-Adresse nur reserviert gehalten, nicht aber benutzt zu haben. Diesem Vortrag hat die Klägerin zwar insofern widersprochen, als sie behauptete, die Beklagte zu 1) habe sich die Bezeichnung „juris.de“ nicht lediglich reservieren lassen, sondern diese werde beim DE-NIC in der Liste der „konnektierten Domains“ geführt (Bl. 70, 82). Die Klägerin hat aber nicht erläutert, was das bedeutet. Die Kammer kann es jedenfalls nicht als konkrete Behauptung verstehen, dass die Beklagte zu 1) unter der Internet-Adresse „juris.de“ im Internet EDV- oder Nachrichten- Dienstleistungen angeboten habe.

3. Die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz (Antrag Nr. IV) würde voraussetzen, dass die Entstehung eines Schadens, dessen Umfang sich noch nicht absehen läßt, wahrscheinlich ist.

Die Entstehung eines Schadens aus der Benutzung der Internet-Adresse „juris.de“ ist deswegen nicht wahrscheinlich, weil es eine solche Benutzung, wie ausgeführt, gar nicht gab. Welcher Schaden der Klägerin aus der Reservierung dieser Internet-Adresse entstanden sein könnte, dessen Wiedergutmachung nicht bereits Gegenstand des Antrags Nr. II gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

4. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag (Nr. I) weiter stellt, soll er sich auf andere Datennetze und auf andere mögliche mit dem Bestandteil „juris“ gebildete Internet-Adressen beziehen.

Diesem weitergehenden Unterlassungsanspruch steht jedenfalls entgegen, dass insoweit keine Begehungsgefahr festgestellt werden kann. Es gibt weder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zwar „juris.de“ aufgaben, trotzdem aber beabsichtigen könnten, eine weitere Internet-Adresse mit dem Bestandteil „juris“ – z. B. „jurismu.de“ – anzumelden, noch enthält der Vortrag der Klägerin irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten „juris.de“ (oder andere Adressen mit dem Bestandteil „juris“) in anderen Datennetzen verwenden werden. Insofern fehlt auch jeglicher Vortrag darüber, wie die Adressen in anderen Datennetzen gebildet werden, sodass auch die für das Internet gültige Beurteilung nicht ohne weiteres auf andere Datennetze übertragbar wäre.

5. Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Soweit dagegen die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten von den Beklagten zu tragen, da sie insoweit unterlegen wären (§ 91 a ZPO).
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits sind daher nach § 52 Abs. 1 ZPO teils von der Klägerin, teils von den Beklagten zu tragen. Da die Anträge Nr. I und II, bezogen auf die Internet-Adresse „juris.de“, den Schwerpunkt der Klage bildeten, rechtfertigt es sich, den Beklagten den größeren Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.