Wir beraten und unterstützen Sie umfassend in allen IT-rechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen und begleiten Sie in allen Phasen von Outsourcing- oder anderen IT-Projekten. Zu unseren Mandanten gehören namhafte Internet Service Provider, Softwarehäuser und Betreiber elektronischer Marktplätze sowie die öffentliche Hand. Dabei schätzen unsere Mandanten gerade auch in diesem Bereich die ausgeprägte technische Kompetenz der Kanzlei. Unser Beratungsspektrum umfasst in diesem Bereich unter anderem:
- IT-Verträge
- Gestaltung, Verhandlung und Betreuung alle Arten von IT-Verträgen einschließlich der Unterstützung beim Softwarelizenz-Management
- Planung, Durchführung und Betreuung komplexer IT-Projekte
- umfassende und kompetente Begleitung in allen Phasen eines Outsourcingprojekts
- Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs), insbesondere für Internet Service Provider, Online-Shops, Elektronische Marktplätze etc.
Aktuelle und umfassende Informationen zum IT-Recht finden Sie in unserer Infothek in den Rubriken IT-Recht A-Z und Internetrecht A-Z.
- Rechtsschutz für Software
Computerprogramme unterliegen in aller Regel urheberrechtlichem Schutz, können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch als Patent angemeldet werden.
Patentschutz können Computerprogramme beanspruchen, wenn sie eine Lehre zum technischen Handeln beinhalten. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung sowohl des EPA und des BGH für eine Vielzahl von Computerprogrammen der Fall.
Der ergänzend eingreifende urheberrechtliche Schutz ist dadurch eingeschränkt, dass der Algorithmus, die Konzeption einer Software als solche nicht geschützt ist, sondern nur ihre konkrete Ausprägung in Gestalt der auf einem Datenträger gespeicherten Befehlsfolgen – insoweit unterscheidet sich der urheberrechtliche Schutz des „Sprachwerks“ Software von dem „technischen“ Patentschutz deutlich.
Mit unserem besonderen IT-technischen und juristischen Know-how unterstützen wir Unternehmen und bei der
- Ausarbeitung von Patentanmeldungen für Computerprogramme (Softwarepatente),
- Lizenzierung und Verwertung von Software als proprietärer Software oder Open Source
- Verteidigung Ihrer Rechte vor den Zivil- oder Schiedsgerichten
- Open Source
Open Source gewinnt in der Softwarebranche eine immer größere Bedeutung. Wesentliches Merkmal von Open Source Software („OSS“) ist, dass ihr Quellcode offen zugänglich, und damit modifizierbar, ist und dass sie vom Ersterwerber intern unbeschränkt genutzt werden darf. Die weiteren Nutzbarkeit von Open Source Software hängt von den jeweiligen Lizenzbestimmungen ab, denen sie unterliegt.
Es gibt eine Vielzahl von OSS Lizenzmodellen, die gewisse Gemeinsamkeiten, aber auch wesentliche Unterschiede haben. Die wichtigste OSS Lizenz (ihr folgen etwa 60% aller OSS Lizenzen) ist die GNU GPL („General Public License“), der auch Linux (Kernel) unterliegt. Das Charakteristische der GNU GPL ist eine strenge sog. „Copyleft“-Klausel. Sie bewirkt, dass Modifikationen und ggf. andere Verwendungen der Software, die der GNU GPL unterliegt, wiederum nur unter den Bedingungen der GNU GPL an Dritte weitergegeben werden dürfen, d.h. insbesondere kostenfrei und mit zugänglichem Quellcode. Die unter der GNU GPL lizenzierte OSS steckt gewissermaßen mit ihren Eigenschaften die auf ihr basierende Software an (sog. „viral effect“).- Wir beraten Entwickler und Softwarehäuser bei der Verwendung von OSS Lizenzen für ihre eigenen Produkte, d.h. wir beraten dabei, ob es im konkreten Fall überhaupt sinnvoll ist, Software als OSS zu vertreiben, und, wenn ja, nach welchem der verfügbaren Lizenzmodelle und in welchen Bereichen (ggf. kann bei der Lizenzierung nach Endverbrauchern und gewerblichen Nutzern unterschieden werden, sog. „dual licensing“)
- Wir beraten Entwickler und Softwarehäuser dabei, wie und in welchem Umfang von Open Source Software Dritter Gebrauch gemacht werden kann, ohne dass dabei die jeweiligen Lizenzen verletzt werden.
- Wir vertreten Lizenzgeber von OSS Lizenzen bei der Durchsetzung ihrer Rechte, sei es in Form der Durchsetzung von einzelnen Klauseln, wie beispielsweise der „Copyleft“-Klausel, oder in Form der Nutzungsuntersagung wegen Lizenzverstoßes.