Gericht: | LG München I |
Aktenzeichen: | 21 U 17 5 99/96 |
Entscheidungsdatum: | 18.07.1997 |
(…)
– Klägerinnen –
gegen
(…)
– Beklagte –
wegen Unterlassung u.a. (MarkenG)
erläßt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Ernst-Moll und die Richterin am Landgericht Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.6.97 folgendes
Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,- vorläufig vollstreckbar.
und folgenden
Beschluss:
Der Streitwert wird auf DM 50.000,- festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2, ein 10 %-iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1, sind Mitglieder der Burda-Gruppe. Die 14-tägig erscheinende Frauenzeitschrift „freundin“ wird seit 1948 von Unternehmen der Burda-Gruppe herausgegeben.
Bis zum 31.12.1994 erschien die „freundin“ im Verlag der Klägerin zu 1, die Inhaberin der jeweils am 18.1.1980 angemeldeten und am 20.10.1980 eingetragenen Marken 1009442 „FREUNDIN“ und 1009441 „freundin“ für die Klassen 41 und 16 „Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern“ ist.
Seit dem 1.1.1995 erscheint die Frauenzeitschrift „freundin“ – mit einer derzeitigen durchschnittlich verkauften Auflage von 630.452 Exemplaren – im Verlag der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 hat am 7.4.1995 die Wortmarke „Freundin“ für die Klassen 9, 38, 42 angemeldet. Wegen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wird auf die Anmeldung gemäß Anlage K 3 Bezug genommen. Die Marke ist bisher noch nicht eingetragen.
Ende 1995 beantragte die Klägerin zu 2 bei dem Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe, ihr den Internet-Namen „www.freundin.de.“ zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits erfolgte Zuteilung des Namens „freundin.de“ an die Beklagte abgelehnt wurde. Über diese Internet-Adresse werden von der Beklagten bisher keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Bei Anwahl der Adresse erscheint die als Ausdruck in Anlage K 10 vorgelegte „Homepage“ der Beklagten.
Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, daß sich an eine „Toplevel-Domain“ (nach links) der „Domain“-Name anschließt. Die Toplevel-Domain-Namen werden von Internic in den USA vergeben. Unterhalb der Toplevel-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, für die Toplevel-Domain „de“ (Deutschland) an das Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe. Jeder Domain-Name wird von DE-NIC nur einmal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Die Domain-Adresse kann durch sog. „Sub-Domains“ weiter untergliedert werden. Kommerzielle Internet-Nutzer hatten bisher die Wahl zwischen einem Domain-Namen unter einer der geografischen Top-Level-Domains oder unter der weltweit allen Unternehmen zur Verfügung stehenden Top-Level-Domain „com“.
In der Zeitschrift „freundin“ werden unter der Überschrift „Von Freundin zu Freundin“ Kontakte zwischen Frauen vermittelt. Diese als „freundin CLUB“ bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse „http://www.freundin.com“ im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird (Anlage B 1, S. 126). Die Beklagte macht geltend, eine durchgeführte Recherche habe keine weitere Homepage einer in Deutschland vertriebenen Frauenzeitschrift aufgezeigt.
In der Benutzung des Domain-Namens „freundin.de“ durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr sehen die Klägerinnen eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken „freundin“. Der Domain-Name erfülle die Funktion der geschäftlichen Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens auch wenn es sich dabei um keine Marke und geschäftliche Bezeichnung im herkömmlichen Sinne handele. Der Name „freundin“ habe sich aufgrund der langjährigen Benutzung nicht nur als Titel der Zeitschrift, sondern auch als unterscheidungskräftiges Zeichen für die derzeit von der Klägerin zu 2 produzierte Ware durchgesetzt. Die hohe Verkehrsdurchsetzung ergebe sich aus dem fast 50-jährigen Bestehen des Titels, der hohen Auflage und des hohen Verbreitungsgrades. So werde die Zeitschrift gegenwärtig von 3,5 Millionen Lesern gelesen (Anlage K 11; Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund dieser Verkehrsdurchsetzung komme dem Titel Namensqualität im Sinne von § 12 BGB zu.
Daneben sei die Verwendung des Domain-Namens „freundin.de“ auch geeignet, die Adressaten irrezuführen. Eine nicht unerhebliche Zahl der PC-Nutzer werde davon ausgehen, daß es sich um ein besonderes Dienstleistungsangebot der Zeitschrift „freundin“ bzw. des diese Zeitschrift herausgebenden Verlages handele. Da es sich bei der „freundin“ um eine Frauenzeitschrift handele, könne der Betrachter der „Homepage“ der Beklagten durchaus auf den Gedanken kommen, die Zeitschrift habe ihr redaktionelles Angebot um eine Kontaktvermittlung erweitert. Dies liege schon deshalb nicht fern, weil in jüngster Zeit eine Vielzahl von Zeitschriften dazu übergegangen seien, Informationen und Dienstleistungsangebote Online zu verbreiten.
Der Beklagten sei es aber auch ohne das Bestehen einer Verwechslungsgefahr untersagt, den Namen „freundin“ zu benutzen, weil die Benutzung die Unterscheidungskraft des Titels und der Marken der Klägerinnen beeinträchtige und ihre Wertschätzung bei den Lesern der Frauenzeitschrift „freundin“ in unlauterer Weise ausnutze. Da der Name „freundin“ weder aus der eigenen Firma oder einer eigenen Marke der Beklagten abgeleitet sei, noch diese sonstige Rechte an dem Namen habe, könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, den Namen in lauterer Art und Weise zu benutzen. Dies erfolge allein, um den Zugang der Klägerinnen unter diesem Namen zu verhindern.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
den Namen „Freundin“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem Namen „Freundin“ im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten;
II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universität Karlsruhe, Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, schriftlich auf den Domain-Namen „freundin.de.“ zu verzichten.
III. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie arbeite intensiv am Aufbau einer Internet-Partnervermittlung, wofür sie sich folgende Domain-Namen habe reservieren lassen:
– Freund.de
– Freundin.de
– Eheleute.de
– Beziehung.de
– Lovers.de
– Fisch-sucht-Fahrrad.de
Diese Domains seien bereits im Netz erreichbar. Es sei beabsichtigt, hierunter verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Partnervermittlung anzubieten. Die Domain-Namen seien so gewählt, daß in ihnen das jeweilige Angebot deutlich zum Ausdruck komme. Die Domain „Freundin.de“ werde sich an jüngere Männer richten, die eine Freundin suchten.
Auch wenn unter der gleichen Top-Level-Domain eine Second-Level-Domain gegenwärtig nur einmal vergeben werde, gebe es eine Vielzahl an Möglichkeiten, identische Domain-Namen im Internet zu benutzen. So könnten beispielsweise identische Second-Level-Domains unter unterschiedlichen Top-Level-Domains („com“, „edu“, „org.“) bestehen. Daneben bestünde die Möglichkeit, denjenigen, die in Unkenntnis der Internetadresse der Klägerin die Homepage der Beklagten angewählt hätten, über einen einzigen Tastendruck (Link) mit den Klägerinnen zu verbinden.
Die Beklagte bestreitet die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels und der Marken „freundin“.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Freundin“ als Domain-Name im Internet gehe zu weit. Soweit sich der Antrag auch auf andere Top-Level-Domains als „de“ beziehe, liege kein Kollisionsfall vor. Ebenso bestehe keine Interessenkollision auf der Ebene der Sub-Domain-Namen.
Der in § 23 MarkenG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß der Markeninhaber nicht das Recht habe, einem Dritten zu untersagen, unter seinem Namen und Adresse aufzutreten, sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß Domain-Namen nicht wie Marken bestimmten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden könnten. Die üblichen zeichenrechtlichen Kriterien seien zur Lösung eines Kollisionsfalles nicht geeignet, es müsse vielmehr eine Interessenabwägung stattfinden. Bestehe danach kein überwiegendes Interesse des Zeicheninhabers an der Benutzung des Zeichens als Domainname, sei die erstmalige Vergabe ausschlaggebend. Vorliegend sei zu berücksichtigen, daß die Verwendung des Domain-Namens „freundin“ für die Partnervermittlung sehr naheliegend sei. Er füge sich ideal in das Gesamtkonzept ein und könne nicht gleichwertig ersetzt werden. Der Klägerin sei dagegen ein Ausweichen auf andere Domain-Namen („freundin.com“ oder andere Second-Level-Domain-Namen) möglich. Die wenigen, die möglicherweise trotz Hinweises auf diese Adresse in der Zeitschrift unter der Domain „freundin.de“ suchten, würden bei Aufruf der Seite sofort feststellen, daß es sich um einen anderen Anbieter handele.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß die Marken und der Titel nur einen sehr geringen Schutzumfang hätten.
Die Beklagte bestreitet die Benutzung der Marken für andere Waren als Frauenzeitschriften.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche bestünden. Es bestehe keine Irreführungsgefahr, sondern lediglich die Möglichkeit, daß wenige Interessenten die Adresse der Zeitschrift „freundin“ in deren Unkenntnis falsch raten. Auch eine Rufausbeutung finde nicht statt, denn die Domain „Freundin.de“ richte sich an Männer. Vielen Männern werde die Zeitschrift nicht bekannt sein. Auch die übrigen würden keine Assoziation zur Zeitschrift herstellen.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens von Dienstleistungen unter dem Namen „Freundin“:
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 6.6.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Auch wenn unterstellt wird, daß die Benutzung eines Domain-Namens dessen Benutzer kennzeichnet, bestehen keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche. Auch auf wettbewerbliche (§§ 1, 3 UWG) bzw. sonstige Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 1, § 12 BGB) können die geltend gemachten Ansprüche nicht gestützt werden.
A. Klage der Klägerin zu 1:
I. Benutzung der Bezeichnung „Freundin“ als Domain-Name im Internet für eine Homepage für das Angebot von Partnerschaftsvermittlungen (Antrag I 1. Alt.)
1. Die Klägerin hat im Termin ihren Antrag eingeschränkt; das nunmehr begehrte Verbot zielt darauf ab, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung „Freundin“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage zu benutzen, unter der Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung angeboten werden.
2. Markenrechtliche Ansprüche
b. Die gegenüber beiden Marken erhobene Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 1 MarkenG) bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin zu 1 hat zwar nicht in Abrede gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO), daß die Marken nur bei dem Vertrieb von Frauenzeitschriften verwenden wurden, der Ausschlußgrund der Nichtbenutzung erstreckt sich jedoch nur auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke nicht ernsthaft benutzt worden ist (Fezer, Markenrecht, § 26 Rdn. 6, 49). Wird die Marke innerhalb der Benutzungsschonfrist nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, beschränkt sich der Markenschutz hierauf. D.h. bei Benutzung eines identischen Zeichens (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erstreckt sich der Schutzumfang auf identische Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht im Falle einer Verwechslungsgefahr innerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs, während der Schutz der bekannten Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch außerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs besteht.
3. Ob neben der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Grundsätze über den Schutz der berühmten Marke aus § 12 bzw. § 823 Abs. 1 BGB noch anwendbar sind, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend Piper a.a.O. S. 436; a.A. Krings, GRUR 1996, 624); dies kann jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn man der letzteren Auffassung folgen wollte, hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden könnten.
a. Ansprüche aus § 12 BGB bestehen nicht. Der Schutz einer Marke durch § 12 BGB setzt voraus, daß es sich um eine Kennzeichnung handelt, die im Verkehr als Name des Inhabers oder des Geschäfts angesehen wird, was in der Rechtsprechung auch bei berühmten Kennzeichen angenommen wurde (vgl. BGH GRUR 1959, 182 – Quick; GRUR 1960, 550, 553 – Promonta; GRUR 1966, 623 – Kupferberg). Daß die Marken für die Klägerin zu 1 als berühmte Marke Namensfunktion erlangt hätten, behauptet diese selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen Fezer, § 14 Rdn. 443 ff. m.w.N.; Piper a.a.O. S. 436; Krings GRUR 1996, 624, 625).
Daß die Marken von der Klägerin zu 1 namensmäßig benutzt werden, ist weder dargetan noch ersichtlich.
b. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht gegeben, da es an der erforderlichen Berühmtheit der Marken der Klägerin zu 1 fehlt und die bloße Verwendung eines gleichen Zeichens für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft nicht ausreicht.
In dem Umstand, daß es der Klägerin durch die frühere Anmeldung von Seiten der Beklagten verwehrt ist, unter dem Domain-Namen „freundin.de“ einen Internet-Anschluß zu betreiben, kann kein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin gesehen werden, denn die bloße Möglichkeit, – bei Beachtung der Priorität bei der Anmeldung – eine bestimmte Internet-Kennung zu wählen, ist nicht Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei offen bleiben kann, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin schon konkrete Veranstaltungen getroffen gehabt hätte, auch unter der Top-Level-Domain „freundin.de“ einen Internet-Anschluß zu betreiben (so Bücking, NJW 1997, 1886, 1887 f. unter 2).
4. Auch aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen kann die Klägerin zu 1 den begehrten Unterlassungsanspruch nicht herleiten.
II. Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung des Namens „Freundin“ für das Angebot von Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlungen
Nach den vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin zu 1 auch kein Anspruch zu, daß die Beklagte jedwede Verwendung der Bezeichnung „Freundin“ bei dem Angebot von Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung unterläßt.
III. Ebenso folgt aus den Ausführungen unter I., daß die Klägerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung (§ 18 Abs. 3 MarkenG, § 1004 BGB analog) nicht verpflichtet ist, auf den Domain-Namen „freundin.de“ zu verzichten. Ein solcher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn jedwede Verwendung des Domain-Namens, unabhängig von der Frage, wie der Domain-Name genutzt wird, Rechte der Klägerin verletzt oder als irreführend zu beanstanden wäre, was jedoch nicht zutrifft.
B. Klage der Klägerin zu 2
I. Soweit die Klägerin auf ihre Markenanmeldung vom 7.4.1995 abstellt, können hieraus vor Eintragung der Marke keine Rechte hergeleitet werden (§ 4 Nr. 1 MarkenG).
II. Bei dem Werktitel „freundin“ handelt es sich um eine gemäß § 5 Nr. 3 MarkenG für die Klägerin zu 2 geschützte geschäftliche Bezeichnung (§ 15 Abs. 1 MarkenG).
1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG der Klägerin zu 2 ist sowohl hinsichtlich der angegriffenen Verwendung der Bezeichnung „freundin“ als Domain-Name als auch bezüglich der Verwendung der Bezeichnung beim Angebot von Dienstleistungen aus den unter A.I 2 dargestellten Gründen mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen.
2. Ebenso besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG, wenn zugunsten der Klägerin zu 2 davon ausgegangen wird, bei dem Werktitel „freundin“ handele es sich um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG (siehe oben A.I 2 f. cc).
3. Soweit die Klägerin zu 2 sich auf § 12 BGB stützt, fehlt es ebenfalls an Vortrag dazu, aus dem gefolgert werden könnte, die Bezeichnung „freundin“ habe aufgrund der umfangreichen Benutzung für die Klägerin zu 2 Namensfunktion erlangt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Bezeichnung „Freundin“ als Firmenschlagwort der Klägerin zu 1 gebraucht wird. Die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels reicht für die Annahme eines namensrechtlichen Schutzes gemäß § 12 BGB nicht aus.
4. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kann ebenfalls auf die Ausführungen unter A.I 3 und 4 Bezug genommen werden.
III. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 2 gemäß Klageantrag II besteht folglich nicht.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO; die Beklagte ist der Bewertung ihrer Interessen durch die Klägerinnen nicht entgegengetreten.