Domainrecht: Einstweilige Verfügung

  • Bedeutung der einstweiligen Verfügung bei Domainnamenskonflikten

    Mittels der einstweiligen Verfügung kann der durch die Benutzung einer Domain verletzte Kennzeicheninhaber eine schnelle und durchgreifende gerichtliche Entscheidung erwirken, durch die die rechtsverletzende Benutzung der Domain während der Dauer des Bestands der Verfügung unterbunden wird. Die eigentliche wirtschaftliche Bedeutung der einstweiligen Verfügung in Domainnamenskonflikten zeigt sich häufig auch darin, dass trotz ihres vorläufigen Charakters in vielen Fällen bereits im Verfügungsverfahren eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits erreicht werden kann und dadurch ein langwieriges und regelmäßig teureres Klageverfahren nach Erlass der einstweiligen Verfügung und gegebenenfalls eines Abschlussschreibens vermieden werden kann.

    Eine erhebliche Einschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich bei Domainnamenskonflikten daraus, dass das vom verletzten Kennzeicheninhaber häufig primär angestrebte Ziel der Löschung des Domainnamens im Verfügungsverfahren nicht erreicht werden kann, da hiermit ein endgültiger Rechtsverlust verbunden sein könnte, wenn die Domain nach der Löschung durch einen Dritten registriert würde und dadurch die Hauptsache vorweggenommen wäre. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt auch dann, wenn der Löschungsantrag sich gegen eine sittenwidrige Schädigung durch die bloße Registrierung eines Domainnamens („Cybersquatting“) richtet.

    Sofern ein Löschungsanspruch im Hauptsacheverfahren durchsetzbar ist, weil bereits die Registrierung als solche eine Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB), unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) oder sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) darstellt, kann aber im Verfügungsverfahren zumindest ein Anspruch auf Dekonnektierung des Domainnamens in Betracht kommen, da damit kein endgültiger Rechtsverlust und damit keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.

  • Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung

    Eine einstweilige Verfügung wird nur dann erlassen, wenn ein Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürfnis muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Darlegung, dass weiteres Zuwarten irreparable Schäden auslösen würde. In Domainstreitigkeiten wird die Dringlichkeit wie auch sonst in Kennzeichenstreitigkeiten von den Gerichten ohne näheren Nachweis in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG teilweise unterstellt, was aber im juristischen Schrifttum und von einzelnen Oberlandesgerichten unter Verweis auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und die Verschiedenheit der Interessenlagen kritisiert wird.

    Wer zu lange damit wartet, eine durch die Registrierung oder Benutzung einer Domain begründete Markenverletzung gerichtlich geltend zu machen, kann jedoch die Eilbedürftigkeit für einen Antrag verlieren. Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen wird, sind regional unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des OLG München darf nach hinreichend verlässlicher Kenntnis der Verletzung nicht mehr als 1 Monat vergehen. Andere Gerichte sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit unter Umständen auch noch nach drei Monaten. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht kein Anwaltszwang. Ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt muss erste dann bestellt werden, wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt.

  • Streitwert des Verfügungsverfahrens

    Die Bemessung des Streitwerts im Verfügungsverfahren ist in der Rechtssprechung und der Literatur weiterhin umstritten. Nach der mittlerweile wohl herrschenden Ansicht ist der Streitwert im Verfügungsverfahren im Regelfall niedriger festzusetzen, als im Hauptsacheverfahren, da das Verfügungsverfahren auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf eine Verwirklichung des Anspruchs gerichtet ist (zum Streitwert bei Unterlassungs- und Löschungsklagen siehe auch “Streitwert in Domainkonflikten“).

  • Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

    Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Antragsgegner das Recht, hiergegen unbefristet gemäß § 924, 936 ZPO Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch wendet sich gegen die Beschlussverfügung mit der Begründung, sie hätte überhaupt nicht erlassen werden dürfen, doch kann er auch auf neue, erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingetretene Umstände gestützt werden. Die Erhebung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung.

    In der Widerspruchsverhandlung müssen sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Zu beachten ist, dass dieselben Richter über den Widerspruch entscheiden, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen haben. Das ist ein nicht nicht unwesentlicher psychologischer Faktor. Der Antragsgegner sollte daher prüfen, ob er gegebenenfalls Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen (§§ 98, 101 GVG) stellt.

    Die Erfahrung der Praxis lehrt, dass etwa 10 % der Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen erfolgreich sind. Wer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnet, ist daher häufig gut beraten, bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen und unter Darlegung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung zu beantragen, dass die einstweilige Verfügung jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen werde. Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten kein Anwaltszwang.

 Weitere Infos:

 Rechtsprechung:

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2000, Az. 6 U 50/00 – mediafacts.de
  • OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2001 – 4 U 27/01
  • LG München I, Beschluss vom 04.04.2000 – 21 O 4375/00