Prozesskosten (Domainrecht)

Bei Domainstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten fallen Kosten streitwertabhängig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an (zu Einzelheiten der Bemessung des Streitwerts in Domainkonflikten siehe die Ausführungen unter “Streitwert in Domainkonflikten“). 

In vielen Kennzeichenkonflikten wird das Unterlassungsinteresse des Kennzeicheninhabers zwischen € 50.000 und 100.000, bei bekannten Kennzeichen aber auch höher eingestuft. Je höher der Streitwert, desto höher ist auch das für jeden Prozess einzugehende Kostenrisiko. Wem die Benutzung einer Marke oder eines Domainnamens verboten wird, hat die Kosten des eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Prozessgegners zu bezahlen. 

Sofern keine Beweiserhebung stattfindet, entstehen pro Anwalt im Regelfall eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG sowie 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG. Bei Abschluss eines Vergleichs entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG. Bei Mitwirkung eines Patentanwalts sind gemäß § 140 Abs. 5 MarkenG grundsätzlich ohne Nachweis der Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts auch die Kosten des Patentanwalts erstattungsfähig, sofern es sich bei der Domainstreitigkeit um eine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG handelt. 

Ein hilfreiches Softwaretool zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München unter http://jurfree.dimbeck.de/KostenFormeln/Formeln.htm

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