Vertragsschluss bei Online-Auktionen

  • Rechtsnatur der Online-Auktion

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Internetauktionen keine Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB. Derartige Versteigerungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Vertragsschluss mittels Zuschlag durch einen Auktionator erfolgt. Bei Internetauktionen, wie sie beispielsweise über eBay veranstaltet werden, kommt der Vertrag dagegen aufgrund der Willenserklärungen – Angebot und Annahme – der Parteien zustande. Anstatt durch Zuschlag endet die Auktion durch Zeitablauf, der im Gegensatz zum Zuschlag keine Willenserklärung darstellt (BGH, Urteil vom 3.11.2004 Az. VIII ZR 37503). Letztlich handelt es sich um Kaufverträge gegen Höchstgebot.

  • Verbindlichkeit des Angebotes bei Online-Auktionen

    Während in den Anfängen des Handels mittels Online-Auktionen teilweise noch die Auffassung vertreten wurde, das Einstellen eines Artikels auf einer Internet-Auktions-Plattform zum Verkauf habe keinen rechtsverbindlichen Charakter (so das LG Münster, Urteil vom 21.01.2000, Az. 4 O 42499), ist nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr geklärt, dass es sich hierbei um eine für den Versteigerer bindende Willenserklärung handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versteigernde bereits bei Freischaltung der Angebotsseite die gesonderte Erklärung abgibt, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Angebot an. Ein Rückgriff auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktions-Plattform zur Auslegung der abgegebenen Erklärung ist bei der vorliegenden Deutlichkeit derselben nicht angezeigt (BGH, Urteil vom 7.11.2001, Az. VIII ZR 1301).

    Anders wurde die Frage nach der Verbindlichkeit des Angebots in einer Online-Auktion lediglich dann beurteilt, wenn der Anbieter in der Auktionsbeschreibung ausdrücklich darum bittet, keine Angebote abzugeben und den angegebenen Preis lediglich als Verhandlungsbasis bezeichnet (AG Kerpen, Urteil vom 25.05.2001, Az. 21 C 5301) oder wenn die Offerte mit den Worten „Achtung, dies ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten!“ beginnt (LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, Az. 3 O 28901). Ist das Angebot erst einmal auf den Seiten der Auktionsplattform eingestellt, ist es verbindlich und grundsätzlich unwiderruflich. Anderenfalls wäre der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt.

    Die für den Anbieter oftmals vorgesehene Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung einer Online-Auktion ändert nicht den Charakter des verbindlichen Angebots , denn die vorzeitige Beendigung der Auktion durch den Versteigerer lässt die Wirksamkeit der zuvor vom Anbieter abgegebenen Willenserklärung grundsätzlich unberührt. Deshalb kommt im Falle einer vorzeitigen Angebotsbeendigung durch den Versteigerer der Vertrag – entsprechend den eBay-Grundsätzen – mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zu dem aktuellen Höchstgebot zustande (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 9305). Von diesem Vertrag kann sich der Anbieter nur mehr im Wege der zusätzlich zu erklärenden Anfechtung lösen, sofern ein Anfechtungsgrund besteht und die Anfechtung unverzüglich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden erklärt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 9305). Allein die nachträglich entdeckte Mangelhaftigkeit des Verkaufsgegenstandes stellt keinen ausreichenden Anfechtungsgrund dar. Eine vorzeitige Beendigung des Angebots ist für den Verkäufer also unvorteilhaft, denn es kommt trotz Beendigung der Auktion zu einem Vertragsschluss, der aber das wirtschaftliche Interesse des Anbietenden regelmäßig nicht abdeckt, da sich das Höchstgebot vor Ablauf des Auktionszeitraums in den meisten Fällen nicht dem tatsächlichen Wert des Auktionsgegenstandes angenähert hat. Kann der Anbieter dann den Vertrag nicht anfechten, bleibt er letzten Endes auf einem Verlustgeschäft sitzen.

  • Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Auktionsgegenstands

    Wie das OLG Köln entschieden hat, ist es für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Belang, wenn zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Auktionsgegenstandes ein krasses Missverhältnis besteht. Allein dieser Umstand führt weder unter den Aspekten des Wuchers und der Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB, noch des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, zur Unwirksamkeit des Geschäftsabschlusses.
    Darüber hinaus berechtigt die enttäuschte Erwartung, dass der gewünschte Preis erzielt werde, mangels Fehlvorstellung nicht zu einer Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB, da die Erklärung von dem Verkäufer in dem Bewusstsein abgegeben wird, deren Inhalt – also den erzielten Kaufpreis – nicht genau zu kennen (OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 18 U 10906).

    Einsatz eines Bietagenten. Auch bei Verwendung eines Bietagenten liegt ein rechtlich bindender Vertragsschluss vor. Die mittels der Software abgegebene Willenserklärung ist deren Verwender nach den allgemeinen Grundsätzen als eigene Willenserklärung zuzurechnen (AG Hannover, Urteil vom 7.9.2001, Az. 501 C 151001).

  • Account-Missbrauch bei Online-Auktionen

    Schwierigkeiten ergeben sich zudem häufig dadurch, dass der eigene Account durch Dritte unerlaubt für das Ersteigern von Waren missbraucht wird. Hier stellt sich die Frage, wer in diesen Fällen aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. Da bei Unkenntnis der wahren Identität die Vertragsabwicklung nicht möglich ist und es dem Vertragspartner deshalb darauf ankommt, mit welchem Nutzer er den Vertrag abschließt, liegt ein Fall der Identitätstäuschung vor. Dies hat zur Folge, dass der Handelnde als sog. falsus procurator gem. § 177 BGB zu behandeln ist und dessen getätigtes Geschäft von der Genehmigung des tatsächlichen Account-Inhabers abhängt. Verweigert dieser die Genehmigung, kommt das Geschäft unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Handelnden zustande und letzterer haftet dem Vertragspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB.

  • Spaßgebot bei Online-Auktionen

    Benutzt der Bieter seinen eigenen Account, will er aber bei Abgabe des Gebotes keine rechtsverbindliche Willenserklärung abgeben, kommt dennoch ein Kaufvertrag zustande, denn der Bieter kann sich nicht auf den Mangel der Ernstlichkeit gem. § 118 BGB oder einen geheimen Vorbehalt, § 116 BGB, berufen, da der Vertragspartner regelmäßig von dem Vorbehalt keine Kenntnis haben wird und der Bieter auch nicht davon ausgehen kann, dass der Vertragspartner den Mangel der Ernstlichkeit erkennt.

Rechtsprechung zu Online-Auktionen

BGH, Urteil vom 3.11.2004 Az. VIII ZR 37503
LG Münster, Urteil vom 21.01.2000, Az. 4 O 42499
BGH, Urteil vom 7.11.2001, Az. VIII ZR 1301
AG Kerpen, Urteil vom 25.05.2001, Az. 21 C 5301
LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, Az. 3 O 28901
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 9305
OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 18 U 10906
AG Hannover, Urteil vom 7.9.2001, Az. 501 C 151001