Benutzungszwang

Registermarken bieten ihrem Inhaber ein zeitlich unbefristetes Ausschließlichkeitsrecht. Dieses Ausschließlichkeitsrecht unterliegt jedoch dem sog. Benutzungszwang. Der Benutzungszwang besagt: hat der Inhaber der Marke die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft im geschützen Territorium benutzt, oder hat er eine solches Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so kann der Inhaber aus ihr keine Rechte herleiten, es sei denn dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Zudem kann die Marke ann auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden.

Es reicht nicht jede beliebige Benutzung zum Erhalt des Markenschutzes aus, vielmehr werden an die Benutzung bestimmte Anforderungen gestellt: die Marke muss von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im geschützten Territorium ernsthaft benutzt worden sein. Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion), muss die rechtserhaltende Benutzung einer Marke zudem markenmäßig erfolgen. Das bedeutet, dass durch die Benutzung auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend hingewiesen wird. Keine Benutzung iSd Benutzungszwangs liegt etwa vor, wenn eine Marke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht als Unterscheidungszeichen für konkrete Waren/Dienstleistungen benutzt wird.

Ernsthaft ist eine Benutzung dann, wenn sie eine übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. Durch dieses Erfordernis wird der Begriff der ernsthaften Benutzung von bloßen „symbolischen“ Scheinhandlungen abgegrenzt, die nur zum Zwecke des Markenerhalts vorgenommen werden (eine Scheinhandlung kann bspw. vorliegen, wenn die Marke nur für einen besonders kurzen Zeitraum benutzt wird).

Die Marke muss für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt werden. Eine Benutzung für ähnliche Waren und Dienstleistungen reicht nicht aus. Die Benutzung hat einen ausreichend konkreten Bezug zu den konkreten Waren und Dienstleistungen, wenn die Verwendung dem in der jeweiligen Branche Üblichen entspricht. Daraus ergibt sich, dass in verschiedenen Branchen durchaus auch verschiedene Benutzungshandlungen das Erfordernis der ernsthaften Benutzung erfüllen können, solange nur ein Bezug zu den eingetragenen Waren und Dienstleistungen besteht (Benutzungshandlungen können zum Beispiel sein: Anbringung auf der Ware selbst, Abwicklung von Angebot und Vertrieb von Waren über das Internet unter der Kennzeichnung).

Grundsätzlich soll der Markeninhaber selbst die Marke benutzen. Allerdings gibt es insoweit eine Ausnahme, als auch die Benutzung durch Dritte mit vorheriger Zustimmung des Markeninhabers als Benutzung durch den Inhaber gilt. Die Benutzung der Marke durch einen legitimierten Dritten wird also der Benutzung durch den Markeninhaber selbst gleichgestellt. Als Legitimation dient vielfach ein Markenlizenzvertrag. Die bloße Duldung der Benutzung reicht indes nicht aus, um dem Markeninhaber die Nutzungshandlung durch den Dritten zurechnen zu können.

Die Benutzungshandlungen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt sein, damit der Markeninhaber Rechte aus seiner Registermarke herleiten kann. Es muss jedoch ein erster Fünfjahresabschnitt seit der Eintragung verstrichen sein (sog. Benutzungsschonfrist). In diesem Zeitraum kann der Benutzungszwang der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke nicht entgegengehalten werden. Sobald die Benutzungsschonfrist verstrichen ist, ist die Geltendmachung von Ansprüchen davon abhängig, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung rechtserhaltend benutzt worden ist. Ist ein Nachweis ernsthafter Benutzung in diesem Zeitraum nicht möglich, können Rechte aus der Marke nicht geltend gemacht werden. Zudem ist die Marke „löschungsreif“ und wird auf Antrag aus dem Register gelöscht.

Ob eine Marke tatsächlich entsprechend dem Benutzungszwang benutzt wurde, wird nicht von Amts wegen, sondern im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren auf Einrede (des Markeninhabers oder behaupteten Verletzers) oder im Löschungsverfahren auf Antrag (jedes beliebigen Dritten) berücksichtigt. Wer sich also darauf berufen möchte, dass der Gegner seine Marke, auf die er Ansprüche stützt, nicht rechtserhaltend benutzt hat, der muss im Verfahren aktiv diese Einrede erheben. Die Beweislast für die rechtserhaltende Benutzung trägt der Markeninhaber.