Einstweilige Verfügung (Urheberrecht)

Bedeutung der einstweiligen Verfügung im Urheberrecht. Ein Klageverfahren dauert oft sehr lange, und wenn etwa Zeugen vernommen werden oder Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehen mitunter zwei oder drei Jahre ins Land, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Damit der verletzte Urheber eines Werkes nicht während dieser langen Zeit tatenlos zusehen muss, wie sein Werk von Dritten ohne seine Zustimmung rechtsverletzend genutzt wird, hat dieser die Möglichkeit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchzusetzen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann von jedermann bei Gericht eingereicht werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch bei einem Antrag am Landgericht nicht notwendig, jedoch dringend zu empfehlen.

Voraussetzungen des Erlasses. Eine einstweilige Verfügung wird nur dann erlassen, wenn der Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Darlegung, dass weiteres Zuwarten irreparable Schäden auslösen würde. In Streitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzung wird die Dringlichkeit von den Gerichten in aller Regel nicht in direkter oder analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG unterstellt. Bei der Eilbedürftigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Die Eilbedürftigkeit ist unter Berücksichtigung aller hierfür relevanten Faktoren und unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen, insbesondere dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu bewerten.

Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen wird, sind regional unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des OLG München darf nach hinreichend verlässlicher Kenntnis der Verletzung nicht mehr als 1 Monat vergehen. Andere Gerichte sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit auch noch nach drei Monaten.

Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Wurde die einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung erlassen, hat der Antragsgegner das Recht, hiergegen Widerspruch einzulegen. In der Widerspruchsverhandlung müssen sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Zu beachten ist, dass dieselben Richter über den Widerspruch entscheiden, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen haben. Die Erfahrung der Praxis lehrt, das etwa 10 % der Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen erfolgreich sind. Wer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnet, ist daher häufig gut beraten, bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen und unter Darlegung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung zu beantragen, dass die einstweilige Verfügung jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen werde. Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten kein Anwaltszwang.