Domainparking: Geschäftsmodell und Haftung

  • Das Geschäftsmodell des Domain-Parking

    Anlass für eine Vielzahl von Domainnamenskonflikten war in der jüngeren Vergangenheit die Benutzung von Domainnamen für sog. »Parking-Websites«. Der Sinn und Zweck des »Domain-Parking«-Geschäftsmodells besteht darin, einen Domainnamen nicht für eigene Inhalte, sondern zum Abrufbarhalten von Werbelinks zu nutzen, um mit jedem Aufruf dieser Werbelinks sog. »Pay-per-Click«-Vergütungen zu erzielen. Die Werbelinks, die der sog. »Parking-Provider« auf der Parking-Website für den Domaininhaber abrufbar hält, werden vom Parking-Provider üblicherweise automatisch generiert und beruhen auf Werbeanzeigen Dritter, die bei einem Suchmaschinenbetreiber (z.B. Google Inc.) geschaltet wurden, mit dem der Parking-Provider kooperiert. Um eine möglichst hohe Anzahl von »Klicks« auf die unter einem Domainnamen angezeigten Werbelinks zu erreichen, werden die Werbelinks zielgruppenspezifisch mittels eines vom Domaininhaber oder vom Parking-Provider ausgewählten »Keywords« generiert, d.h. es werden unter dem Domainnamen Werbelinks abrufbar gehalten, die einen inhaltlichen Bezug zu den mit dem Domainnamen assoziierten Produkt- oder Informationsangeboten haben. Werden die Werbelinks vom Internetnutzer abgerufen (»angeklickt«), zahlt der Anbieter, der durch den Hyperlink aufgerufenen Website hierfür eine Pay-per-Click-Vergütung, die unter dem Suchmaschinenbetreiber, dem Parking-Provider und dem Domaininhaber aufgeteilt wird.

    Das Geschäftsmodell des Domain-Parking wird in der Praxis überwiegend von Inhabern generischer Domainnamen, in beträchtlichem Umfang aber auch von sog. Cybersquattern genutzt. Im Falle der Nutzung generischer Domainnamen ist das Abrufbarhalten einer Parking-Website im Regelfall rechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, die auf der Parking-Website vorgehaltenen Werbelinks führen auf Webseiten mit rechtwidrigen Inhalten. Dann stellt sich die Frage, ob der Domaininhaber und der Parking-Provider als Störer für die Unterstützung der durch die verlinkte Website begründeten Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können. Bei der Zweiten Nutzungsform von Parking-Websites werden vornehmlich Domainnamen, die mit bekannten Kennzeichen übereinstimmen oder lediglich durch typische Tippfehler von diesen abweichen (»Typosquatting«) von Dritten zum Abruf einer Parking Website missbraucht. Um eine möglichst hohe Anzahl von Abrufen der Werbelinks und der hiermit verbundenen hohen Pay-per-Click-Vergütungen zu erzielen, verweisen die Werbelinks im Regelfall auf unmittelbare Wettbewerber des verletzten Kennzeicheninhabers. In diesem Fall sind dem Geschäftsmodell des Domain-Parking Kennzeichenrechtsverletzungen immanent.

    Bei der Frage, ob für die durch das Abrufbarhalten von Parking-Websites begründete Kennzeichen- oder Wettbewerbsverletzung neben dem Domaininhaber auch der Parking-Provider in Anspruch genommen werden kann, ist zwischen der Haftung zum Zeitpunkt der Freischaltung der Domain vor Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung und der Haftung, nachdem der Parking-Provider durch Abmahnschreiben auf die konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde, zu unterscheiden.

  • Haftung nach Kenntnis der Rechtsverletzung

    Eine Haftung des Parking-Providers nach Erlangung der Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig bejaht. Der Parking-Provider ist zwar nicht selbst Täter, seine Haftung ergibt sich jedoch aus den Grundsätzen der Störerhaftung. Anders als etwa ein Internet-Auktionshaus, das lediglich einen »Marktplatz« für eine Vielzahl unterschiedlicher Inhalte zur Verfügung stelle, wirkt der Parking-Provider durch das Schalten geeigneter Werbelinks unter dem geparkten Domainnamen aktiv an der Gestaltung des Webseiteninhalts, die in Verbindung mit dem Domainnamen eine Kennzeichenrechtsverletzung erst begründen. Er ist daher verpflichtet, nachdem er vom Kennzeicheninhaber auf die Rechtsverletzugen hingewiesen wurde, den Domainnamen aus seinem Parking-Programm zu entfernen.

  • Haftung vor Kenntnis der Rechtsverletzung

    Demgegenüber wurde eine proaktive Pflicht des Parking-Providers zur Überprüfung der Domainnamen vor Kenntnis von der Rechtsverletzung vom Bundesgerichthof abgelehnt.

    Im konkreten Fall hatte die Inhaberin der Marke „Staedtler” den Domain-Parking-Provider SEDO abgemahnt, weil ein Kunde die Domain „staedtler.eu” dort geparkt hatte und unter dieser Domain Werbeanzeigen direkter Konkurrenten angezeigt wurden. Die Markeninhaberin verlangte vom Betreiber Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten und machte geltend, dass der Parking-Provider nicht erst nach Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung verpflichtet sei, die Parking-Seite zu löschen, sondern bereits vor Kenntnis der rechtsverletzenden Nutzung des Domainnamens verpflichtet sei, alle nicht-generischen Parking-Domains, denen ein identisches oder nahezu identisches Keyword zu Grunde liegt, mit Hilfe gängiger Wörterbücher softwarebasiert herauszufiltern und anschließend rechtlich zu überprüfen.
    Im Ausgangspunkt bestätigt der Senat zunächst die Feststellung der Berufungsinstanz, dass die Verwendung der Domain „staedtler.eu“ eine Markenverletzung begründet, lehnt eine Haftung des Domain-Parking-Provider vor Kenntnis der Rechtsverletzung sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Mittäter- und Teilnehmerhaftung als auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ab. Eine mittäterschaftliche Haftung im Hinblick auf die Markenverletzung seitens des Kunden lehnt der Senat sodann mit der Begründung ab, dass es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken fehle. Auch eine Teilnehmerhaftung scheide mangels Teilnehmervorsatz aus, da ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat erforderlich sei.

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ließe sich eine Haftung des Parking-Provider vor Kenntniserlangung der Rechtsverletzung nicht begründen. Einer allgemeinen Prüfungspflicht stehe bereits das Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten aus § 7 Absatz II 1 TMG. entgegen.
    Auch unter Berücksichtigung der mit dem Parking-Programm verbundenen Gefahren für Kennzeichenverletzungen Dritter treffe den Parking-Provider auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen. Solange der Nachweis nicht geführt sei, dass die von dem Parking-Provider bereitgestellte softwaremäßige Verknüpfung mit dem Suchmaschinenbetreiber Google dazu führt, dass bei nicht generischen Domainnamen über das übereinstimmende Schlüsselwort mit Wahrscheinlichkeit kennzeichenverletzende Werbeverweise generiert werden, sei es diesem nicht zumutbar, jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der Beklagten erheblich gefährden.

Rechtsprechung:

Eine umfassende Analyse der Störerhaftung des Domain-Parking-Providers, des Hosting Providers sowie des Admin-C und Tech-C eines Domainnamens finden Sie in Bettinger (Hrsg.), Handbuch des Domainrechts: Nationale und internationale Schutzsysteme, 2. Aufl., Carl Heymanns Verlag, München 20017.