Haftung für Hyperlinks

Verschiedene Typen von Hyperlinks. Die Vereinfachung der Informationssuche im WWW beruht vor allem darauf, dass innerhalb einer WWW-Seite Verweise auf andere WWW-Seiten erfolgen. Mittels solcher Hyperlinks gelangt der Nutzer von einer Webseite zur anderen, bis er die gesuchten Informationen gefunden hat. Entsprechend der jeweiligen Funktionsweise der vorgenommenen Verlinkung werden vier unterschiedliche Typen von Links unterschieden, die auch im Hinblick auf ihre rechtliche Bewertung von Bedeutung sind.

Surface-Link: Der Surface-Link ist ein einfacher Link, der unmittelbar auf die Homepage der Zieladresse gerichtet ist.

Deep-Link: Von Deep-Linking wird gesprochen, wenn anders als beim Surface-Link der Link nicht unmittelbar auf die Homepage der Zieladresse verweist, sondern unter Umgehung der Homepage direkt auf tieferliegende Seiten verwiesen wird.

Framing:  Beim Framing handelt es sich um eine besondere Form der Verlinkung verschiedener Web-Seiten im Internet. Im Gegensatz zum üblichen Hyperlink, bei dem die Website, auf dem der Link enthalten ist, verlassen wird und eine vollständig neue Website aufgerufen wird, wird beim Framing die verlinkte Website in den Rahmen (Frame) der verlinkenden Website eingebunden, ohne dass die URL der verlinkten Website in der Browser-Zeile angezeigt wird.

Inline-Link:  Das Gleiche wie beim Framing geschieht beim sog. Inline-Linking. Hier werden fremde Inhalte, wie etwa Bilder per Link in die eigene Seite eingebunden, ohne dass dem Nutzer erkennbar wird, dass es sich um die aus einer fremden Website aufgerufenen Inhalte handelt.

Rechtliche Zulässigkeit. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen (1) der Frage der Zulässigkeit des Setzens von Links im Allgemeinen  und (2) der Frage der Haftung für die auf der “verlinkten” WWW-Seite begangenen Rechtsverletzung zu unterscheiden .

Ob die Verlinkung fremder Webseiten rechtlich zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, auf welche der oben genannten Arten von Hyperlinks auf fremde Webseiten verwiesen wird.

a) Zulässigkeit des Setzens eines Hyperlinks
Surface-Link und Deeplinks. Höchstrichterlich geklärt ist, dass das Setzen eines Hyperlinks keine Übernahme einer fremden Leistung i.S.d. § 4 Nr. 9  UWG ist. Das Setzen eines einfachen Links auf eine Website mit rechtlich zulässigem Inhalt erleichtert vielmehr lediglich den Zugriff auf eine fremde Seite, die der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich ist. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Schutzmechanismen umgangen werden, grundsätzlich auch für einen elektronischen Verweis, der nicht zur Homepage, sondern zu einer darunter liegenden Website führt (BGH, Urteil vom 17.7.2003 – I ZR 259/00 – Paperboy), obwohl für den Betreiber der Website, auf die verwiesen wird, mit einem solchen “Deep-Link” Nachteile verbunden sein können, weil die auf den übersprungenen Seiten angebrachte Werbung den Verbraucher nicht erreicht.

Es gilt insoweit der Grundsatz, dass derjenige, der eine Website ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und sich grundsätzlich auch mit der Verlinkung seiner Webseiten einverstanden erklärt, zumal er den Zugriff auf tieferliegende Seiten durch technische Maßnahmen verhindern kann (in der Entscheidung BGH, Urteil vom 17.7.2003 – I ZR 259/00 – Paperboy war umstritten, ob es solche technischen Möglichkeiten gibt).

Framing und Inline-Linking. Anders verhält es sich beim sog. “Inline-Linking” oder beim “Framing”. Werden in den „Frame“ Inhalte eingebunden, die urheberrechtlich geschützt sind, ist eine solche Art der Nutzung fremder Inhalte grundsätzlich urheberrechtswidrig, wenn nicht der Anbieter der verlinkten Inhalte in dieser Form der Vervielfältigung ausdrücklich eingewilligt hat (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2001 3 U 247/00 – Online-Lexikon). Auch wenn technisch betrachtet beim Framing keine Vervielfältigung der in den Frame eingebundenen Inhalte auf dem Rechner des den Frame-Link Setzenden erfolgt, wird diese Art der Nutzung von der Rechtsprechung wertungsmäßig im Hinblick auf die zu schützenden Verwertungsinteressen des Urhebers wie eine Vervielfältigung bewertet, da der Nutzer beides als einheitliches Angebot wahrnimmt. Ferner kann auch die fehlende Angabe fremder Urheber ein Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG, das Verbot der Entstellung gemäß § 14 UrhG oder das Bearbeitungsrecht darstellen.

Genießen die verlinkten Inhalte keinen Urheberrechtsschutz, aber zumindest eine wettbewerbliche Eigenart, kann ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, etwa unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Leistungsübernahme (§ 4 Nr. 9 UWG) oder des Irreführungsverbots (§ 5 UWG) vorliegen. Beides hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.1999 – 20 U 8/98  verneint. Eine unzulässige Leistungsübernahme scheide aus, weil Websites in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufwiesen. An einer Irreführung fehle es, weil sich der Verbraucher in der Regel keine Vorstellung über den Urheber der Website mache.

Die Entscheidung ist im juristischen Schrifttum zu Recht kritisiert worden. In vielen Fällen wird im Falle des Framing fremder Inhalte der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme vorliegen. Es empfiehlt sich daher Framing-Techniken oder Inline-Links nur unter ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers der verlinkten Inhalte zu verwenden.

b) Haftung für die Verlinkung mit rechtswidrigen Inhalten

Von der vorgenannten Problematik zu trennen ist die Frage der Haftung für Links auf Websites mit rechtswidrigen Inhalten. Auf die Haftungsprivilegien der §§ 8 ff. TMG kann sich derjenige, der einen Hyperlink auf die Website eines Dritten setzt, grundsätzlich nicht berufen (BGH, Urteil vom 1.4.2004 . I ZR 317/01 – Schöner Wetten).

Ob die Verlinkung wettbewerbswidriger Inhalte eine Wettbewerbsverletzung darstellt, hängt davon ab, ob die Verlinkung wettbewerbswidriger Inhalte für sich betrachtet überhaupt eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG darstellt, da die Linksetzung nicht ohne weiteres in der Absicht erfolgt, fremden Wettbewerb zu fördern. Eine Wettbewerbshandlung hat der BGH in der Entscheidung “Schöner Wetten” im Falle eines sich mit Glücksspielen befassenden redaktionellen Artikels in der Online-Ausgabe der WELT, der mit der Website eines Glücksspielunternehmen verlinkte, verneint.

Demgegenüber ist eine Wettbewerbshandlung unzweifelhaft zu bejahen, wenn sich der Verweisende den Inhalt der verlinkten Website zu eigen macht. Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn ein Unternehmen auf seiner Website auf einen Zeitungsartikel verweist, in dem unter Verstoß gegen das Verbot der redaktionellen Werbung versteckt für seine Produkte geworben wird, oder wenn mit dem Hyperlink auf Produkte hingewiesen wird, die das Angebot des Verweisenden komplettieren.

Eine umfassende Erörterung der Haftung für Links finden Sie in dem Aufsatz von Bettinger/Freytag, Verantwortlichkeit für Links, Computer und Recht 1998, S. 445-556.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00 – PaperboyDurch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich ge-machte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

    Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die von Berechtigten im Internet als Bestandteil einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

  • BGH, Urteil vom 1.4.2004 . I ZR 317/01 – Schöner WettenZur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2001 3 U 247/00 – Online-LexikonDas Setzen eines Links auf ein Online-Lexikon in der Weise, dass das Lexikon in die Seiten des Linksetzenden eingebunden wird, (sog. “Framing”) stellt eine Vervielfältigung von Datenbankteilen im Sinne des § 16 UrhG dar. Eine solche Verlinkung ist auch dann unzulässig, wenn der Datenbankhersteller der einfachen Verlinkung des Lexikons in der Weise zugestimmt hat, dass der Link direkt, d.h. ohne Framing in eine fremde Website, auf die Seite des Online-Lexikons weist.
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, 20 U 85/98Ein Frame ist jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn die verlinkte Website weder urhe-berrechtlichen Schutz genießt noch wettbewerbliche Eigenart besitzt (§ 1 UWG).
  • LG München I, Urteil vom 25.02.2000, 4 HKO 6543/00 – FTP-ExplorerDas Angebot einer Software zum Download, deren Name markenrechtsverletzend ist, ist auch dann unzulässig, wenn der Download über einen Link auf die Website eines Dritten möglich ist.
  • LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2000, Az. 308 O 205/00 – FramingWer Websites ins Internet stellt, ist mit Links grundsätzlich einverstanden. Dies gilt je-doch nicht für Frames. Das Framing urheberrechtlich geschützten Inhalts ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist unzulässig (§ 15 UrhG).
  • LG Köln, Urteil vom 02.05.2001, Az. 28 O 131/01 – Werbe-Framing.Das systematische Einbinden einer fremden Datenbank im Wege des Framing ist ohne Zustimmung des Berechtigten urheberrechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn ein Hin-weis auf die Fremdheit der Seiten erfolgt.
  • OLG Braunschweig, Urteil vom 19.07.2001 – 2 U 141/00 – FTP-Explorer.Ein Surface-Link, der lediglich auf die Eingangs-Website eines fremden Angebots führt, genießt die Privilegierung des § 5 Abs. 2 TDG.