Abmahnung wegen Markenverletzung

  • Bedeutung der Abmahnung bei Markenverletzungen

    Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der Praxis entwickelten und ursprünglich durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Markenrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Die Abmahnung ist keine Rechtspflicht, insbesondere keine Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Begründetheit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Ohne vorherige Abmahnung besteht jedoch das Risiko, dass der abgemahnte Schuldner den Unterlassungsanspruch im Prozess sofort anerkennt und dem verletzten Markeninhaber trotz Obsiegens in der Sache gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten auferlegt werden.

    In der Praxis kommt ein Verzicht auf die vorherige Abmahnung bei Markenverletzungen vor allem dann in Betracht, wenn ohnehin nicht mit einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners zu rechnen ist oder das Interesse des Markeninhabers an einem schnellen gerichtlichen Verbot so groß ist, dass er die Kostenfolge des § 93 ZPO in Kauf nimmt. Grundsätzlich kann der verletzte Markeninhaber auch vor oder zeitgleich mit der Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirken (sog. Pearl Harbour Methode), die er dem Schuldner nur dann zustellt, wenn dieser keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

  • Inhalt, Form und Zugang der Abmahnung

    Die Abmahnung wegen Markenverletzung ist formlos möglich, wird aus Gründen der Beweisbarkeit in aller Regel aber schriftlich erklärt. Die Abmahnung enthält die Aufforderung an den Verletzer, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Androhung, gerichtlich gegen die Verletzungshandlung vorzugehen, sofern die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird. Die Beweislast dafür, dass ihm die Abmahnung des Markeninhabers nicht zugegangen ist, trifft grundsätzlich den Abgemahnten, der im Markenverletzungsprozess die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Markeninhabers nicht zugegangen. Da es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden Umstand jedoch um eine negative Tatsache handelt (kein Zugang des Abmahnschreibens), für dessen Vorliegen nur der Kläger die notwendigen Informationen besitzt, ist dieser nach Treu und Glauben verpflichtet, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.

  • Verhalten des Abgemahnten auf die Abmahnung

    Bei markenrechtlichen Abmahnungen werden erfahrungsgemäß vielfach unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen, die nicht der Warnung vor einem wirklich beabsichtigten Prozess dienen, sondern nur vorgeschoben sind, um den vermeintlichen Kennzeichenverletzer durch Drohung mit hohen Streitwerten und daraus folgenden Prozesskosten dazu zu veranlassen, die Benutzung des Kennzeichens einzustellen. Wer eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten hat, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt von einem im Marken- und Domainrecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob die Abmahnung begründet ist.

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung

    Ist der Vorwurf der Markenverletzung begründet, sollte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in jedem Fall innerhalb der vom Markeninhaber geforderten Frist abgegeben werden. Eine nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nimmt zwar den Anlass zur Klage, gibt dem Abmahnenden jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten.

    Unterwirft sich der Abgemahnte dem Unterlassungsanspruch nur deshalb, weil er an der Benutzung des angeblich verletzenden Kennzeichens kein Interesse mehr hat und deshalb eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden will, sollte er die Unterlassungserklärung unbedingt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgeben und dadurch deutlich machen, dass er den Unterlassungsanspruch nicht anerkennt.

  • Angemessenheit der Vertragsstrafe

    Bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, um in erster Linie künftige Markenverletzungen zu verhindern. Dabei spielen vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle. Zusätzlich sind auch Umsätze, wirtschaftliche Größe und finanzielle Situation des verletzenden Unternehmens zu berücksichtigen.

    Unbedingt zu vermeiden ist die Kürzung der angegebenen Vertragsstrafe auf einen zu niedrigen als angemessenen Betrag, da dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ausgelöst werden können und der Abmahnende dann trotz der vorliegenden Unterlassungserklärung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung berechtigt sein kann. Wer die abgegebene Unterlassungserklärung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe unabhängig von der Höhe sowieso nicht zu fürchten.

  • Unbegründete Abmahnung

    Auch wenn der Vorwurf der Markenverletzung nicht begründet ist, empfiehlt sich im Interesse der Klarstellung, sie ausdrücklich mit kurzer Begründung abzulehnen, jedoch hat der BGH festgestellt, dass eine entsprechende Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten nicht besteht.

    Der Abgemahnte ist berechtigt, gegen den Abmahnenden mit der positiven oder negativen Feststellungsklage vorzugehen. Er ist dabei nicht verpflichtet, zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO zuvor eine Gegenabmahnung auszusprechen, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund für die Gegenabmahnung vorliegt. Ein solcher besonderer Grund ist von der Rechtsprechung dann angenommen worden, wenn die zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung ersichtlich auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des Abmahnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Abmahnende die angedrohte Klage erhoben hätte. Nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Abmahnenden und der Abgemahnte kann die Kosten der Gegenabmahnung nach den §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen.

  • Anwaltskosten bei Klagen wegen Markenverletzung

    In Streitigkeiten wegen Markenverletzung ist anerkannt, dass dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Die Höhe der Kosten hängt bei Streitigkeiten aufgrund von Markenverletzungen vom Gebührenstreitwert ab, der vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen geschätzt wird. Für die Schätzung des Streitwerts durch das Gericht ist ausschließlich das wirtschaftliche Klägerinteresse an der Anspruchsverwirklichung maßgeblich, das von den Gerichten bei Markenverletzungen häufig zwischen € 50.000 und 100.000, bei bekannten Marken mitunter aber auch deutlich höher eingestuft wird. An die Angaben des verletzten Markeninhabers ist das Gericht nicht gebunden, ihnen kommt lediglich eine „indizielle“ Bedeutung zu.

    Für die Abmahnung in Markenstreitsachen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 2300 VV als angemessen anerkannt.

    Im Internet gibt es verschiedene Software-Tools zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess, z.B. unter http://rvg.pentos.ag/.

  • Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Prozess wegen Markenverletzung

    Erstattungsfähig im Markenverletzungsprozess sind grundsätzlich die Kosten derjenigen Handlungen, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Ob die Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Markeninhabers. Bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Markenverletzungen ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, wird nach st. Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich angesehen. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann in diesem Fall nicht verlangt werden.

    Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt selbst für die Abmahnung einer unschwer zu erkennenden Markenverletzung mandatiert. Dagegen kann ein Unternehmen, dessen Rechtsabteilung mit anderen Bereichen als dem Markenrecht befasst ist, in der Regel die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

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