Fiktive Mangelbeseitigungskosten: Der Streit geht weiter!

4.11.2020:  Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechungsänderung zu den fiktiven Mangelbeseitigungskosten fest .
Wie berichtet, hatte der Bundesgerichtshof in einer spektakulären Entscheidung seine Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzes geändert (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Der geschädigte Auftraggeber darf im Werkvertragsrecht die Kosten der Mangelbeseitigung nur dann als Schaden verlangen, wenn er sie tatsächlich aufgewendet hat. Nicht mehr zulässig ist es, den Schaden nur nach geschätzten, nicht tatsächlich aufgewendeten, Mangelbeseitigungskosten zu berechnen. Diese Art der Schadensberechnung entsprach aber der ständigen Rechtsprechung auch anderer Senate des Bundesgerichtshofs.. Der für das Kaufrecht zuständige V. Senat hatte deswegen im Mai 2020 mitgeteilt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten und sah sich hierdurch an der Rechtsprechung des VII. Senats gehindert. Seine Anfrage, ob der VII. Senat seine Rechtsprechung zu den fiktiven Mangelbeseitigungskosten weiterhin aufrecht erhält, hat dieser im Beschluss vom 08.10.2020 –VII ARZ 1/20 jetzt bejaht. Damit wird jetzt wohl der Große Senat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden haben. Bis dorthin ist die Rechtslage unklar. Weitere Informationen