User Generated Content (UGC)

Begriffsbestimmung. „User Generated Content“ – häufig auch als „UGC“ abgekürzt – steht für Inhalte (Content), insbesondere Medieninhalte wie Texte und Bilder aber auch Audio- und Videobeiträge, die von Internetnutzern (User) selbst erzeugt (generiert) werden. Diese Inhalte werden entweder unmittelbar auf den eigens hierfür geschaffenen Webseiten im Internet erstellt und abgespeichert oder zunächst am Computer des Nutzers geschaffen und sodann durch Speicherung der entsprechenden Datei auf dem Server der jeweiligen Online-Plattform (Upload) der Allgemeinheit bereitgestellt, so dass sie hierüber anschließend allen anderen interessierten Internetnutzern – in der Regel kostenfrei – zugänglich sind. Der Begriff entstand in den letzten Jahren vor allem aufgrund des rasant gewachsenen Angebots an Interaktionsformaten im Internet, bei denen das Prinzip des „Mitwirkens“ der Internetnutzer im Vordergrund steht. Der Ausdruck User Generated Content ist heute nicht mehr nur ein Begriff für nutzergenerierte Inhalte im Internet, sondern selbst schon Inbegriff der bereits stattfindenden Entwicklung des Internets hin zum sog. „Web 2.0“ als „Mitmach-Web“, in dem die Nutzer selbst die von ihnen konsumierten Inhalte schaffen, so dass die klassischen Grenzen zwischen Autoren und Verlegern (Urheber) auf der einen und Rezipienten (Nutzer) auf der anderen Seite immer mehr verschwimmen.

Urheberrechtliche Bewertung. Das Phänomen des User Generated Content wirft aus urheberrechtlicher Sicht eine Reihe von Fragen auf. Einerseits stellt sich die Frage, inwieweit die von Nutzern geschaffenen Inhalte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn bisher unterscheidet das Urheberrecht grundsätzlich nicht zwischen professionellen Urhebern, die mit ihren Werken ihren Lebensunterhalt bestreiten und solchen, die nur zufällig in den Genuss eines urheberrechtlichen Schutzes kommen, während sie im Rahmen eines Hobbys oder einfach zum Zeitvertreib mediale Inhalte erstellen und veröffentlichen. Vielmehr knüpft das UrhG stets an das einzelne konkrete Werk an und stellt all jene Schöpfungen unter seinen Schutz, die eine persönlich geistige Leistung darstellen. Aber auch eine Reihe von Leistungsschutzrechten wird dem Nutzer unabhängig von der Qualität seiner Leistung gewährt, die ihn letztlich in gewisser Weise zum Urheber machen.

Schutzfähigkeit von UGC. Während viele Foreneinträge im Internet zu kurz sein werden, um einen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) zu erreichen, sind viele Blogs, Wiki-Einträge oder ganze Nutzer-Artikel durchaus schon von so hohem schöpferischen Gehalt, dass sie urheberrechtlich geschützt sein können. Auch nutzergenerierte Fotos und Filme sind in der Regel zumindest als Licht- oder Laufbilder (gem. §§ 72, 95 UrhG) geschützt. Ebenso bieten Podcasts oder selbst komponierte und aufgezeichnete Musik verschiedene Ansatzpunkte für einen Schutz als urheberrechtlich geschützte Werke.

Rechtswidrige Nutzung. Neben den bekannten Problemen der unzähligen grundsätzlich rechtswidrigen Inhalte, wie TV-Mitschnitte, Kino-Trailer, Musikvideos etc., die auf Plattformen wie z.B. YouTube von den Nutzern veröffentlicht werden, stellen sich aber vor allem immer mehr Nutzer die Frage, ob es nicht gerechtfertigt wäre, sie selbst an den mitunter beträchtlichen Werbeeinnahmen der Video-Plattformen teilhaben zu lassen, die diese auch mit den von Nutzern selbst geschaffenen Inhalten erzielen. Denn zwischenzeitlich existieren im Internet bereits zu allen Formen von UGC eine ganze Reihe von kommerziellen Verwertungsformen, mit denen der Nutzer bares Geld mit seinen Beiträgen verdienen kann, wie z.B. mit der nunmehr stillgelegten Video-Plattform „Revver“, die Video-Beiträge von Nutzern automatisch mit Werbeclips verband und anschließend 50% der hierdurch erzielten Einnahmen an den Nutzer ausschüttete.

Verzicht auf die Geltendmachung des Urheberrechtsschutz. Andererseits ist aber auch ein gewisser Trend zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet zu beobachten, bei dem die Nutzer ganz bewusst auf ihre Urheber- und Verwertungsrechte „verzichten“ wollen, wie das z.B. im Rahmen der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ oder zahlreichen anderen Media-Share-Plattformen im Internet geschieht, auf denen die Nutzer ihre Inhalte zum kostenlosen Download sowie zur entgeltfreien Nutzung und Verwertung anbieten.

Angemessene Beteiligung der Urheber. Ob UGC und die hiermit verbundene Entwicklung des Internets zum Web 2.0 geeignet ist, fundamentale urheberrechtliche Grundsätze in Frage zu stellen und inwieweit Plattform-Betreiber im Internet verpflichtet sind, die Nutzer künftig an ihren Einnahmen angemessen zu beteiligen, wird vermutlich schon bald Gegenstand einer Reihe von Gerichtsverfahren sein. Bis dahin erfreuen sich genannte Plattform-Betreiber aufgrund eines scheinbar unstillbaren Mitteilungs- und Geltungsbedürfnisses der Internetnutzer eines explosionsartigen Nutzerzuspruchs, der ihre Plattform-Datenbanken praktisch automatisch mit einem breit gefächerten kostenlosen Inhalts-Angebot füllt, das anschließend zur Generierung monetärer Erlöse über verschiedene Auswertungskanäle zielgruppenspezifisch verwertet wird.