Detailpauschalvertrag – Globalpauschalvertrag

Beim Einheitspreisvertrag trägt der Auftraggeber das so genannte Mengenrisiko, d.h. das Risiko, dass sich die geschätzte Menge bei der Abrechnung der Leistungen verändert. Dies unterscheidet den Einheitspreisvertrag vom Pauschalvertrag. Dort übernimmt der Auftragnehmer das Mengenrisiko, je nach Vertragsgestaltung zusätzlich auch noch das Risiko vergessener Leistungen.

Auch beim Pauschalvertrag stellt sich die Frage, auf was sich der vereinbarte Preis bezieht. In der Literatur wird als Auslegungshilfe vorgeschlagen, den Pauschalvertrag in zwei Kategorien zu unterteilen, den Detailpauschalvertrag und den Globalpauschalvertrag. Beim Detailpauschalvertrag existiert ebenso wie beim Einheitspreisvertrag ein konkretes Leistungsverzeichnis. Haben die Parteien eine Pauschalierung des Entgeltes vereinbart, wird dies regelmäßig so auszulegen sein, dass der Auftragnehmer das Risiko von Mehrmengen übernommen hat.

Fehlt ein konkretes Leistungsverzeichnis, ist die Leistung häufig lediglich durch das gewünschte Ergebnis, also funktional, beschrieben. In diesem Fall schuldet der Auftragnehmer das Ergebnis, unabhängig davon, welche einzelnen Leistungen zur Herbeiführung dieses Ergebnisses erforderlich sind. Hier spricht man vom so genannten Globalpauschalvertrag, bei dem der Auftragnehmer zusätzlich auch noch das Risiko übernommen hat, dass bestimmte Leistungen und nicht kalkuliert wurden.

Keiner der Vertragstypen kommt in der Praxis in Reinform vor. In vielen Verträgen finden sich regelmäßig eine Mischung von Einzelpreisvereinbarungen, Detail- und Globalpauschalierungen. Welchen Vertragstyp die Parteien konkret vereinbaren wollten und was von der Vereinbarung umfasst ist, muss regelmäßig durch Auslegung ermittelt werden. Die Rechtsprechung hat hierfür eine große Zahl von Auslegungsgrundsätzen aufgestellt.

Selbst die Frage, ob grundsätzlich eine Pauschalierung gewollt war oder nicht, muss bei unklarer Vertragsgestaltung häufig erst durch Auslegung geklärt werden. Ganz typisch ist zum Beispiel die „Abrundung“ des (Gesamt-) Abrechnungspreises vor Vertragsschluss. Dies kann eine gewollte Pauschalierung sein, kann sich aber auch als Nachlass bezogen auf sämtliche Einzelpreispositionen darstellen.