Arbeitnehmerdesign

Inhaber eines Designs ist derjenige, der das Design geschaffen hat. Von diesem sog. Schöpferprinzip wird jedoch bei angestellten Designern, Grafikern oder Bildhauern abgewichen. Wird ein Design im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses im Auftrage oder für Rechnung des Arbeitgebers angefertigt, so gilt der Arbeitgeber als der Inhaber des Designs, es sei denn, es wurde im Vertrag etwas anderes bestimmt. Im Unterschied zum Urheberrecht kann also der Arbeitgeber unmittelbar Inhaber des Designrechts werden, ohne sich die Nutzungsrechte vom Designer einräumen lassen zu müssen.