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Bedeutung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Seit der Verabschiedung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster vom 12. Dezember 2001 sind nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designs heißen immer noch Gemeinschaftsgeschmacksmuster) seit dem 6. März 2002 geschützt. Anmeldungen einzutragender Gemeinschaftsgeschmacksmuster nimmt das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) seit Januar 2003 entgegen. Beim EUIPO eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.
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Registrierungsverfahren
Der verfahrenstechnische Aufwand für den Anmelder entspricht demjenigen für ein deutsches Design. Vor allem wird davon abgesehen, angemeldete Geschmacksmuster vor der Eintragung darauf zu prüfen, ob sie die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) erfüllen. Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Die Eintragung muss bis dahin alle fünf Jahre verlängert werden.
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Nicht eingetragene Geschmacksmuster
Nicht eingetragene Geschmacksmuster müssen materiell dieselben Kriterien erfüllen wie eingetragene – sie müssen neu sein und Eigenart besitzen, um Schutz zu genießen. Dieser Schutz gilt von dem Tag an, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit in der Europäischen Union zugänglich gemacht wird. Diese Offenbarung des Geschmacksmusters kann durch den Beginn des Verkaufs des Erzeugnisses oder durch vorangehendes Marketing oder Werbung erfolgen. Das betreffende Geschmacksmuster genießt drei Jahre Schutz. Der Hauptunterschied beim Schutzumfang besteht darin, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowohl gegen vorsätzliche Nachahmung als auch gegen die selbstständige Entwicklung ähnlicher Geschmacksmuster geschützt ist, während ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nur gegen vorsätzliche Nachahmung geschützt ist.