Alternative Streitbeilegung im Bereich .EU: Das europäische Verfahren zur Lösung von Domainkonflikten im Bereich der ccTLD .EU.

Die positiven Erfahrungen mit der außergerichtlichen Streitbeilegung im Bereich der generischen Top-Level-Domains haben die Europäische Kommission dazu veranlasst, der im Bereich der ccTLD ».eu« befürchteten missbräuchlichen und spekulativen Registrierung von Domainnamen ebenfalls mit der Einrichtung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens entgegenzuwirken. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sieht daher in Art. 22 Abs. 1 vor, dass von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden kann, der geltend macht, dass »eine Domainregistrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung 874/2004 ist.«

Der Blogbeitrag stellt die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Grundsätze des Alternativen Streitbeilegungsverfahren für die ccTLD .EU vor.

Einleitung

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das alternative Streitbeilegungsverfahren für ».eu« stark an die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) angelehnt. Ebenso wie bei der UDRP handelt es sich bei dem alternativen Streitbeilegungsverfahren für ».eu« nicht um ein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, sondern um ein speziell für Domainnamenskonflikte konzipiertes quasi-administratives Verfahren, dem der Domaininhaber und das Register gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 unterworfen sind, und das einer gleichzeitigen oder nachfolgenden Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegensteht.

Das Verfahren ist bewusst nicht wie ein rechtsförmiges Verfahren ausgestaltet worden, sondern verzichtet sowohl auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch einer eigenständigen Beweisermittlung und schränkt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch weit reichende Präklusionsvorschriften im Interesse einer effizienten Verfahrensabwicklung erheblich ein. Dies unterscheidet das Streitbeilegungsverfahren nicht nur von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, sondern auch von der klassischen Schiedsgerichtsbarkeit.

Aus den genannten verfahrensrechtlichen Einschränkungen resultieren zugleich die Vorzüge des Verfahrens. Ein wichtiger Vorteil im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist vor allem die konzeptionell kürzere Verfahrensdauer, die bei Einhaltung der Verfahrensfristen nicht länger als zwei Monate beträgt. Auch die Verfahrenskosten sind im Vergleich zu den üblicherweise bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten anfallenden Kosten gering. Der gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidende Vorzug des neuen Verfahrens liegt in der vereinfachten Durchsetzung der Schiedsentscheidungen, zu der das Register gemäß Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B14 der »Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamensstreitigkeiten« (im Folgenden »ADR-Regeln«) ohne Anerkennung und Vollstreckbarerklärung verpflichtet ist, sofern nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.

Der wesentliche Unterschied zur UDRP liegt im erweiterten Anwendungsbereich des ».eu«-Streitbeilegungsverfahrens, der nicht nur auf Streitigkeiten zwischen Markenrechten und Domainnamen beschränkt ist, sondern alle Kollisionen zwischen Kennzeichen- und Namensrechten, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, und spekulativ und missbräuchlich registrierten Domainnamen umfasst. Darüber hinaus können sämtliche Konflikte, die sich aus Verstößen des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 sowie Nr. 733/2002 ergeben, Gegenstand eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens sein. Hierzu zählen alle Streitigkeiten in Bezug auf Prüfungsentscheidungen in der Phase der gestaffelten Registrierung von Domainnamen (»Sunrise-Registrierungen«), sowie alle sonstigen Entscheidungen des Registers in Bezug auf die Registrierung von Domainnamen.

Ein bedeutender Unterschied zur UDRP besteht ferner darin, dass die Bestimmungen der UDRP ausschließlich im außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung kommen, während die Verletzungstatbestände des Art. 21 der Verordnung EG Nr. 874/2004 auch von den ordentlichen Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden sind.

Rechtsgrundlagen

Das .eu-ADR-Verfahren stützt sich auf die folgenden Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung sowie die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1654/2005, Verordnung (EG) Nr. 1255/2007 und Verordnung (EG) Nr. 560/2009 „Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten („ADR-Regeln“) sowie die „Ergänzenden ADR-Regeln des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik („Ergänzende Regeln“).

Streitbeilegungsstelle

Durch Entscheidung der EURid vom 12. April 2005 wurde das »Tschechische Schiedsgericht« mit Sitz in Prag zur alleinigen Streitbeilegungsstelle ernannt. Das »Tschechische Schiedsgericht« ist der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik angegliedert und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Die Funktion der Streitbeilegungsstelle beschränkt sich auf die organisatorische Gestaltung und administrative Abwicklung des Verfahrens, die Überprüfung der Einhaltung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten sowie die Bestellung der neutralen bzw. parteibenannten Schiedsrichter aus der von ihr vorgehaltenen Schiedsrichter-Liste. Eine Streitentscheidungsfunktion kommt der Streitbeilegungsstelle nicht zu (Art. 22 Abs. 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).

Verfahrenssprache

Nach der Sprachenregelung des Art. 22 Abs. 4 S. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. A3(a) der ADR-Regeln ist das alternative Streitbeilegungsverfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchzuführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren oder in dem zwischen der Registrierungsstelle und dem Domaininhaber geschlossenen Registrierungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

Nach Art. A3(c) der ADR-Regeln sind sämtliche Dokumente einschließlich der als Teil des ADR-Verfahrens stattfindenden Kommunikation in der Sprache des ADR-Verfahrens einzureichen. Die Schiedskommission kann Dokumente, die in anderen Sprachen als der Verfahrenssprache des ADR-Verfahrens eingereicht werden, außer Acht lassen, ohne deren Übersetzung angefordert zu haben; zur Frage, ob auch Markenurkunden oder Lizenzvereinbarungen in Übersetzung vorzulegen sind, bestehen unterschiedliche Auffassungen: CAC Case No. 01280 vom 22.8.2006 – aeris.eu: Übersetzung von Markenurkunden und Lizenzvereinbarung nicht erforderlich; anders CAC Case No. 00989 vom 7.8.2006 – trigano.eu: nicht übersetzte Markenurkunden sind unbeachtlich. Dies erschwert die Rechtsdurchsetzung, da die Beschwerdeverfahren in einer der 20 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft geführt werden müssen, lässt sich jedoch auf Grund des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Amtssprachen der Gemeinschaft nicht vermeiden. Lediglich bei ADR-Verfahren, die gegen das Register gerichtet sind, bestimmt Abschnitt 16 Ziffer 3 der »Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu Domänennamen« Englisch als Verfahrenssprache.

Erhebliche praktische Bedeutung kommt dem Ausnahmetatbestand des Art. 22 Abs. 4 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. A3(a) der ADR-Regeln zu, der es der Schiedskommission erlaubt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine andere Sprache als diejenige des Registrierungsvertrages als Verfahrenssprache festzulegen, wenn dies vom Beschwerdeführer entsprechend dem in Art. A3(b) der ADR-Regeln festgelegten Verfahren beantragt wird.

Der Antrag auf Bestimmung einer anderen Sprache gemäß Art. A3(a) der ADR-Regeln ist gemäß Anlage A der Ergänzenden ADR-Regeln gebührenpflichtig; die Gebühr beträgt gegenwärtig EUR 250,00.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf des alternativen Streitbeilegungsverfahrens entspricht weitgehend demjenigen der UDRP. Die Verfahrensregeln finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, den von der EURid erlassenen ADR-Regeln sowie den »Ergänzenden ADR-Regeln des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik«.

Einreichung der Beschwerde

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer beim Tschechischen Schiedsgericht, der bislang einzigen Streitbeilegungsstelle für ».eu«.

Gemäß Art. B1(b) der Ergänzenden ADR-Regeln ist die Beschwerde auf einem Beschwerdeformular einzureichen, dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben ist. Die Beschwerde ist gemäß Art. B1(b) der ADR-Regeln in Papierform und in elektronischer Form einzureichen und muss den in Art. B1(b)(1)-(17) der ADR-Regeln im Einzelnen festgelegten Inhalt haben. Der Beschwerdeführer kann wählen, ob die weitere Kommunikation mit der Streitbeilegungsstelle schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen soll (Einzelheiten sind im Annex C der Ergänzenden ADR-Regeln geregelt).

Sperrung des streitgegenständlichen Domainnamens durch das Register

Nicht später als fünf Tage nach Einreichung der Beschwerde und in jedem Fall vor Benachrichtigung des Beschwerdegegners teilt die Streitbeilegungsstelle dem Register den Namen des Beschwerdeführers und den streitgegenständlichen Domainnamen mit. Das Register sperrt daraufhin den Domainnamen mit der Folge, dass sowohl die Übertragung des Domainnamens an Dritte als auch eine Kündigung des Domainnamens ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B1(e) der ADR-Regeln).

Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde durch die Streitbeilegungsstelle (ADR-Provider)

Nach Eingang der Beschwerdeschrift und der zu zahlenden Verfahrensgebühr prüft die Streitbeilegungsstelle die Beschwerde auf Konformität mit den Verfahrensregeln und leitet sie innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Verfahrensgebühren an den Beschwerdegegner weiter (Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B2(a) der ADR-Regeln).

Sofern die Streitbeilegungsstelle feststellt, dass die Beschwerde den Verfahrensregeln nicht entspricht, weist sie den Beschwerdeführer unverzüglich auf die Art der festgestellten Mängel hin. Dieser kann die Mängel innerhalb von sieben Tagen beheben und eine nachgebesserte Beschwerde einreichen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist informiert die Streitbeilegungsstelle den Beschwerdeführer darüber, dass die Beschwerde wegen verfahrensrechtlicher Mängel als zurückgenommen gilt, unbeschadet der Möglichkeit der Einreichung einer neuen Beschwerde durch den Beschwerdeführer (Art. B2(b) der ADR-Regeln). Die Entscheidung der Streitbeilegungsstelle kann vom Beschwerdeführer innerhalb von fünf Tagen angefochten werden. In diesem Fall ernennt die Streitbeilegungsstelle eine Schiedskommission, die innerhalb von zwölf Tagen entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben werden soll (Art. B2(c) der ADR-Regeln).

Beschwerdeerwiderung

Nach Zustellung der Beschwerde hat der Beschwerdegegner 30 Werktage Zeit, auf die Beschwerde zu erwidern (Art. 22 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B3(a) der ADR-Regeln). Gemäß Art. B3(b) der Ergänzenden ADR-Regeln ist der Beschwerdegegner verpflichtet, für seine Beschwerdeerwiderung das Erwiderungsformular in Anlage B der Ergänzenden ADR-Regeln zu benutzen. Auch die Beschwerdeerwiderung ist schriftlich und in elektronischer Form einzureichen, Art. 3(b) der ADR-Regeln.

Falls die Streitbeilegungsstelle feststellt, dass die Erwiderung nicht den Verfahrensregeln entspricht, weist sie den Beschwerdegegner unverzüglich auf die festgestellten Mängel hin. Sofern diese behebbar sind, kann der Beschwerdeführer innerhalb von sieben Tagen die Mängel beheben und eine nachgebesserte Beschwerdeerwiderung einreichen (Art. B3(d) der ADR-Regeln). Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt die Beschwerdeerwiderung als nicht eingereicht und der Beschwerdegegner als säumig (Art. B3(f) der ADR-Regeln). Der Beschwerdegegner kann die Mitteilung der Säumnis im Wege einer schriftlichen Eingabe innerhalb von fünf Tagen anfechten (Art. B3(g) der ADR-Regeln).

Im Hinblick auf die Zielsetzung des Verfahrens, eine schnelle Streitentscheidung zu ermöglichen, sehen die ADR-Regeln keine Repliken oder Dupliken durch den Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner vor, vielmehr liegt es im Ermessen der Schiedskommission, die Parteien zu weiterem Sachverhaltsvortrag aufzufordern oder auf Antrag ergänzenden Sachverhaltsvortrag zuzulassen (Art. B8 der ADR-Regeln).

Von der Möglichkeit, weitere Sachverhaltsdarlegungen zuzulassen oder zu verlangen, wird von den Schiedskommissionen insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn vom Beschwerdegegner Einwände erhoben wurden, die bei der Einreichung der Beschwerde nicht antizipiert werden konnten oder entscheidungserhebliche Tatsachen nach dem Vortrag beider Parteien unaufgeklärt blieben (siehe bspw. CAC Case No. 01299 vom 12.9.2006 – 4ce.eu).

Das ADR-Verfahren ist bewusst nicht wie ein rechtsförmiges Verfahren ausgestaltet worden, sondern verzichtet im Regelfall sowohl auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch auf eine eigenständige Beweisermittlung durch Zeugenvernehmung, Parteivernehmung oder andere Beweismittel. Mündliche Anhörungen, einschließlich Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder Web-Konferenzen, sollen nur dann durchgeführt werden, wenn diese ausnahmsweise von der Schiedskommission angeordnet werden (Art. B9 der ADR-Regeln). Dies unterscheidet das Streitbeilegungsverfahren nicht nur von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, sondern auch von der klassischen Schiedsgerichtsbarkeit.

Ernennung und Zusammensetzung der Schiedskommission

Die Streitentscheidung erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 durch eine Schiedskommission, die sich aus einem oder drei »Schiedsrichtern« zusammensetzt.

Die »Schiedsrichter« werden gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 von der alternativen Streitbeilegungsstelle auf Grund einer öffentlich zugänglichen Liste,  die Informationen über die Qualifikation der Schiedsrichter enthält, nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien ernannt. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und über eine geeignete Sachkenntnis verfügen (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B5(b) der ADR-Regeln). Bevor sie ihre Bestellung annehmen, müssen sie der alternativen Streitbeilegungsstelle alle Umstände mitteilen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an ihrer Unbefangenheit oder Unabhängigkeit geben könnten (Art. B5(b) S. 1 der ADR-Regeln). Ergeben sich im Laufe des Verfahrens neue Umstände, durch die begründete Zweifel an der Unbefangenheit oder Unabhängigkeit entstehen könnten, muss das Schiedskommissionsmitglied diese Umstände der Streitbeilegungsstelle sofort mitteilen. In diesem Fall liegt es im Ermessen der Streitbeilegungsstelle ein anderes Mitglied der Schiedskommission zu benennen (Art. B5(b) S. 2 der ADR-Regeln).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Bestellung eines Mitglieds der Schiedskommission oder der Annahme der Bestellung durch den »Schiedsrichter« die Bestellung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen fehlender Unparteilichkeit und Unabhängigkeit anzufechten (Art. B5(c) der ADR-Regeln). Die jeweils andere Partei und der »Schiedsrichter« haben das Recht, auf den Vorwurf der Unparteilichkeit innerhalb von zwei Tagen zu erwidern. Anschließend entscheidet die Streitbeilegungsstelle verbindlich über die Anfechtung (Art. B5(e) der ADR-Regeln).

Die Bestellung der Schiedskommission erfolgt nach den folgenden Grundsätzen: Wenn weder der Beschwerdeführer noch der Domaininhaber die Entscheidung durch eine dreiköpfige Schiedskommission beantragen, so ernennt die Streitbeilegungsstelle den Schiedsrichter aus der von ihr geführten Schiedsrichterliste (Art. B4(b) der ADR-Regeln).

Beantragt entweder der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner die Entscheidung durch eine aus drei Schiedsrichtern gebildete Schiedskommission, so ernennt die Streitbeilegungsstelle je einen Schiedsrichter von den Kandidatenlisten, die der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner vorgelegt haben. Das dritte Mitglied der Schiedskommission wird durch die Streitbeilegungsstelle bestellt (Art. B4(d) der ADR-Regeln).

Entscheidung der Schiedskommission und Rechtsfolgen

Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, so entscheidet die Schiedskommission auf Grund des Vorbringens und der eingereichten Schriftstücke und nach sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, innerhalb eines Monats nach Eingang der Erwiderung des Beschwerdegegners bei der Streitbeilegungsstelle (Art. 22 Abs. 11 a.E. der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B12(b) der ADR-Regeln). Innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Entscheidung teilt die Streitbeilegungsstelle die Entscheidung den Parteien, der betroffenen Registrierungsstelle (Registrar) sowie dem Register mit (Art. B13(a) der ADR-Regeln).

Gelangt die Schiedskommission zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfüllt sind, so ordnet sie gemäß dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag den Widerruf des Domainnamens an. Eine Übertragung des Domainnamens auf den Beschwerdeführer setzt voraus, dass dieser nachweist, dass er zu dem antragsberechtigten Personenkreis gem. Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 gehört, d.h. es sich bei dem Beschwerdeführer um Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat; oder eine in der Gemeinschaft niedergelassene Organisation (unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften); oder eine natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft handelt (Art. B1(b) (12) der ADR-Regeln).

Sofern sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registers richtet, kann die Schiedskommission die Aufhebung der Entscheidung anordnen.

Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist von der Schiedskommission zu begründen (Art. 22 Abs. 11 a.E. der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B12(d) der ADR-Regeln). Im Falle der Entscheidung durch eine Dreier-Schiedskommission ergeht die Entscheidung nach der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidung wird in vollem Umfang auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht (Art. 22 Abs. 11 a.E. der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B13(b) der ADR-Regeln).

Gelangt die Schiedskommission zu der Überzeugung, dass der streitige Domainname widerrufen oder auf den Beschwerdeführer übertragen wird, bestimmt sie, dass die Entscheidung vom Register innerhalb von 30 Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durch das Register umzusetzen ist, wenn nicht durch den Beschwerdegegner bei einem Gericht beidseitiger Gerichtsbarkeit ein Gerichtsverfahrens eingeleitet wird (Art. B12(d) der ADR-Regeln).

Einstellung des Verfahrens nach Vergleich und andere Gründe der Verfahrenseinstellung

Gemäß Art. A4(a) der ADR-Regeln gilt das Verfahren als beendet, wenn sich die Parteien vor der Entscheidung gütlich geeinigt haben. Der Beschwerdeführer kann beantragen, dass die Streitbeilegungsstelle oder, nach ihrer Einsetzung, die Schiedskommission das ADR-Verfahren für eine befristete Zeit aussetzt, wenn die Parteien beabsichtigen einen Vergleich zu schließen (Art. A4(b) der ADR-Regeln).

Ebenfalls zur Verfahrenseinstellung kommt es, wenn die Schiedskommission Kenntnis erhält, dass über den Streitgegenstand der Beschwerde rechtskräftig von einem zuständigen Gericht oder einer Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung entschieden wurde (Art. A4(c) der ADR-Regeln).

Aussetzung des ADR-Verfahrens

Alle ADR-Verfahren, die einen Domainnamen betreffen, der bereits Gegenstand eines ADR-Verfahrens ist, werden bis zur Entscheidung des zuerst anhängig gemachten ADR-Verfahrens ausgesetzt. Sofern die Schiedskommission die Anträge des Beschwerdeführers für begründet hält, werden alle ausgesetzten ADR-Verfahren eingestellt und bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet. Im Falle der Abweisung der Beschwerde wird die als nächste eingereichte Beschwerde wieder aufgenommen (Art. B1(f) der ADR-Regeln).

Sofern sich ein ADR-Verfahren gegen eine Entscheidung des Registers richtet, werden alle weiteren Beschwerden, die sich gegen dieselbe Registerentscheidung richten, eingestellt und gezahlte Gebühren zurückerstattet (Art. B1(g) der ADR-Regeln).

Vollziehung der Entscheidung und Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

Im Unterschied zum herkömmlichen Schiedsspruch gemäß der §§ 1051 ff. ZPO, der unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat und nur unter gesetzlich abschließend genannten Voraussetzungen aufgehoben werden kann, soll die Schaffung des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens für ».eu« nicht dazu führen, die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte einzuschränken (Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner sind daher nicht gehindert, zeitgleich oder nach Abschluss des alternativen Streitbeilegungsverfahrens einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zu führen, das denselben Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit der Registrierung des Domainnamens, betrifft.

Aus Art. A4(c) i.V.m. Art. A4(d) der ADR-Regeln ergibt sich, dass die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand nicht zur Aussetzung des Schiedsverfahrens führt, sondern dieses unbeeinflusst von dem gerichtlichen Verfahren fortgeführt wird. Allerdings kommt der Schiedsentscheidung im Falle der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens mit gleichem Streitgegenstand keine Bindungswirkung zu, so dass eine Umsetzung der Entscheidung durch das Register unterbleibt (Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).

Auch nach Erlass der Entscheidung können beide Parteien durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen die Bindungswirkung der Entscheidung beseitigen (Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).

Sofern sich das Klageverfahren gegen die Anordnung der Löschung oder Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens richtet, kommt eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO in Betracht.  Gegenstand der Feststellungsklage ist die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf Übertragung und/oder Löschung des Domainnamens zusteht, wobei das Gericht nicht etwa über die Aufhebung des ergangenen Schiedsspruchs zu befinden hat, sondern unter Anwendung der Bestimmungen Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 und des nationalen Kennzeichenrechts eine eigenständige Entscheidung zu treffen hat, ob der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Übertragung oder Löschung des Domainnamens besteht oder nicht besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO wird ohne weiteres durch die Anordnung der Übertragung oder Löschung des Domainnamens durch das Schiedsgericht begründet, deren Vollziehung nur durch Einreichung einer Klage verhindert werden kann (vgl. KG MMR 2012, 747 – essque.com). Nach Ablauf der 30tägigen Frist ist die Entscheidung der Schiedskommission für beide Parteien und das Register verbindlich, so dass eine Leistungsklage auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Domainnamens unzulässig ist.

Um die Vollziehung der Entscheidung zu verhindern, muss die Klage bei dem Gericht beidseitiger Gerichtsbarkeit (»mutual jurisdiction«) erhoben werden (Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Art. B12(d) der ADR-Regeln).

Nach der Definition in Art. A1 der ADR-Regeln bezeichnet der Begriff der »beidseitigen Gerichtsbarkeit« eine Gerichtszuständigkeit an dem Ort des Stammsitzes des Registrars, sofern sich der Beschwerdegegner in seinem Registrierungsvertrag dieser Zuständigkeit unterworfen hat; oder der der Adresse des Beschwerdegegners entspricht, wie sie sich aus der Registrierung des Domainnamens in der WHOIS-Datenbank des Registers ergibt oder die das Register vom Beschwerdeführer erhalten hat (falls sich diese Angabe nicht der WHOIS-Datenbank des Registers entnehmen lässt); oder der Hauptniederlassung des Registers, sofern sich das ADR-Verfahren gegen das Register richtet.

Sofern Klage bei einem deutschen Gericht an dem Ort erhoben wird, »der der Adresse des Beschwerdegegners gemäß seiner Angaben in der WHOIS-Datenbank entspricht«, und sich der Beklagte auf Kennzeichenrechte und nicht nur auf Namensrechte aus § 12 BGB beruft, ist § 140 MarkenG zu beachten.

Zu beachten ist, dass sich die materiellrechtlichen Regelungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 offenbar nicht nur an die Schiedskommissionen der alternativen Streitbeilegungsverfahren richten, sondern, wie sich aus Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ergibt (»ein Domainname wird auf Grund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen«), auch von den ordentlichen Gerichten anzuwenden sind (ebenso KG MMR 2012, 747 – essque.com).

Dies bedeutet, dass es jedem Inhaber eines nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht bestehenden Namens- oder Kennzeichenrechts freisteht, unter Berufung auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 statt eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Gericht einzuleiten, und dass dieses bei seiner Entscheidung nicht nur das anwendbare nationale Kennzeichenrecht, Wettbewerbsrecht und Deliktsrecht, sondern neben dem anwendbaren nationalen Recht auch die in Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 festgelegten materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 begründet in Art. 21 in Bezug auf ».eu«-Registrierungen folglich ein originäres materielles Domainrecht, das das bestehende nationale Kennzeichenrecht der EU-Mitgliedsstaaten ergänzt, und dessen Auslegung nach Vorlage durch die nationalen Gerichte gemäß Art. 234 des EG-Vertrags dem Europäischen Gerichtshof obliegt.

Materielle Prüfungskriterien

Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, der geltend macht, dass eine Domainregistrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist, oder eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und (EG) Nr. 733/2002 verstößt.

In den ADR-Verfahren, die sich gegen das Register richten, sind Prüfungsmaßstab sämtliche Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und (EG) Nr. 733/2002. Der alleinige Sinn und Zweck des ADR-Verfahrens besteht in diesem Fall in einer Rechtmäßigkeitskontrolle des Registers, d.h. in der Prüfung, ob eine Registerentscheidung im Widerspruch zu den genannten Verordnungen steht. Ist dies der Fall, erfolgt die Aufhebung der Registerentscheidung durch die Schiedskommission (Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).

Sofern das alternative Streitbeilegungsverfahren Konflikte zwischen Kennzeichen- und Domaininhabern zum Gegenstand hat, ist dieses wie die UDRP als summarisches, auf die Verhinderung spekulativer oder missbräuchlicher Domainregistrierungen angelegtes Konfliktlösungsinstrument konzipiert und schließt sonstige kennzeichenrechtliche Konflikttatbestände (Verwechslungsgefahr, Ausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Kennzeichen) von ihrem Anwendungsbereich bewusst aus.

Entsprechend der Regelung des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 hat die Prüfung, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Widerruf der Registrierung begründet ist, im Wege einer Stufenprüfung zu erfolgen. Danach erfolgt ein Widerruf, »wenn der Domänenname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind […], und wenn dieser Domänenname von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder in böser Absicht registriert oder benutzt wird.«

Die Begriffe des »berechtigten Interesses« und der »bösen Absicht« werden sodann in Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 durch Regelungsbeispiele konkretisiert.

Wie die entsprechenden Regelungen der UDRP, sind die vorstehenden materiellrechtlichen Bestimmungen von den Schiedskommissionen autonom auszulegen. Die Rechtsprechung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entfaltet keine Bindungswirkung. Allerdings sind die Schiedskommissionen an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gebunden, sofern dieser nach Vorlage durch ein Gericht eines Mitgliedstaates über die Auslegung der Verordnungsbestimmungen im Vorlageverfahren gemäß Art. 234 EG-Vertrag entscheidet.

Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, der geltend macht, dass eine Domainregistrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist, oder eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und (EG) Nr. 733/2002 verstößt.

In den ADR-Verfahren, die sich gegen das Register richten, sind Prüfungsmaßstab sämtliche Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und (EG) Nr. 733/2002. Der alleinige Sinn und Zweck des ADR-Verfahrens besteht in diesem Fall in einer Rechtmäßigkeitskontrolle des Registers, d.h. in der Prüfung, ob eine Registerentscheidung im Widerspruch zu den genannten Verordnungen steht. Ist dies der Fall, erfolgt die Aufhebung der Registerentscheidung durch die Schiedskommission (Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).

Literatur

  • Bettinger/Torsten/Waddell, Alegra, Alternative Dispute Resolution for .EU, in:, Handbuch des Domainrechts, 2017
  • Bettinger/Torsten/Waddell, Alegra, Alternative Dispute Resolution for .EU, in Bettinger/Waddell, Domain Name Law and Practice, An international Handbook, Oxford University Press 2015
  • Bettinger, Torsten, Alternative Streitbeilegung für .EU, WRP 2006, S. 548–562;
  • Jäger-Lenz, Andrea, Die Einführung der .eu-Domains–Rechtliche Rahmenbedingungen für Registrierung und Streitigkeiten, WRP 2005, S. 1234 ff.;
  • Kipping, David, Das Recht der.eu-Domains – Der Widerruf spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen von.eu-Domains unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Gerichtszuständigkeit bei Kennzeichenverletzungen im Internet, Köln 2008
  • Müller, Tobias Malte, ‚.eu‘-Domains: Widerruf aufgrund zweijähriger Nichtbenutzung ab Domainregistrierung; Neubauer, Mathias, Die neue .eu-Domain, K&R 2005, S. 343 ff.;
  • Schafft, Thomas, Streitigkeiten über ‚.eu‘- Domains, GRUR 2004, 986; Thiele, Clemens, EU–Neues Domain-Grundgesetz für Europa?, RdW 2001, S. 140.
  • Scheunemann, Karen, Die.eu Domain – Registrierung und Streitbeilegung, Baden-Baden 2008