Die für die Verwaltung und Koordination des Domain-Name-Systems zuständige Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) hat am 11.01.2012 nach langwierigen und kontroversen Diskussionen mit allen Interessengruppen („stakeholders“) der globalen Internet Community (technische Community, Zivilgesellschaft, Privatwirtschaft und Regierungen) die finale Fassung der Ausschreibungsregeln („Applicant Guidebook„) für die Registrierung neuer gTLDs („new gTLDs“) verabschiedet. Nach dem von ICANN angekündigten Zeitplan waren Bewerbungen für die neue Top-Level-Domain im Zeitraum vom 12. Januar – 12. April 2012 bei ICANN einzureichen.
Insgesamt wurden 1930 Bewerbungen für 1409 unterschiedliche TLD-Strings eingereicht (siehe die Auflistung der bei ICANN eingegangenen new gTLD Bewerbungen). Die Bewerbungsverfahren sind zwischenzeitlich fast alle abgeschlossen und die Mehrheit der new gTLDs in die „Root“ des DNS aufgenommen.
Der Blog-Beitrag erläutert das new gTLD-Vergabeverfahren, die verschiedenen Beschwerdeverfahren, in denen sich Dritte gegen die Zuteilung einer new gTLD an den Bewerber zur Wehr setzen können.
Grundsätze der Vergabe neuer gTLDs
Verfügbare Zeichen und Struktur des Namensraums
Die Ausschreibungsregeln sahen vor, dass neue Top-Level-Domains in unbegrenzter Zahl vergeben werden können. („unlimited expansion of the domain name space“).
Die beantragten gTLDs können sowohl aus ASCII-Code-Zeichen als auch aus nicht lateinischen Buchstaben bestehen (sog. internationalized gTLDs oder IDNs). Registrierungsfähig waren daher z.B. auch Transkriptionen eines Zeichens in Sprachen mit nicht-lateinischen Schriftzeichen (z.B. Chinesisch, Koreanisch, Japanisch, Kyrillisch, Arabisch etc.).
Die Registry-Betreiber der new gTLDs sind in ihrer Entscheidung, wie der Namensraums strukturiert wird welche Registrierungsbedingungen für Second-Level-Domains gelte frei.
Das in der Bewerbung dargelegte Nutzungskonzept und die Registrierungsrichtlinien werden im Falle der Zuteilung der gTLD jedoch Bestandteil des Registry-Agreements mit der ICANN und können nur mit Zustimmung der ICANN geändert werden.
Antragsberechtigte („eligibility requirements“)
Zur Antragstellung berechtigt waren nur Unternehmen, Organisationen oder Institutionen, die im Einklang dem jeweiligen anwendbaren nationalen Recht verfasst und von „gutem Ansehen“ („established corporations, organisations, or institutions in good standing“) sind, nicht aber Privatpersonen oder Einzelunternehmer („individuals or sole proprietorships“). Der Nachweis des erforderlichen „establishment“ bzw. des „good standing“ konnte durch Registerauszüge (Handelsregister, Vereinsregister etc.) und durch notarielle Erklärungen geführt werden. (AGB Modul 1, Abschnitt 1.2.1.).
Antragsteller sowie deren Partner, Manager oder sonstige Führungskräfte, die in den letzten 10 Jahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus dem Bereich eines Vermögens- oder Steuerdeliktes verurteilt wurde oder gegen die wegen entsprechender Delikte Disziplinarverfahren geführt wurden, konnten von ICANN vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Das Gleiche galt für Antragsteller sowie deren Partner, Manager oder sonstige Führungskräfte, gegen die wiederholt UDRP-Entscheidungen wegen der bösgläubigen Registrierung und Benutzung von Domainnamen erlassen wurden (AGB, Modul 1, Abschnitt 1.2.1.)
Allokationsverfahren
Die Zuteilung der gTLDs erfolgte wie bei Second-Level-Domains nach dem Grundsatz „first come, first served“. Dies bedeutet, dass gTLD, die bereits in der 1. Bewerbungsrunde vergeben wurden, fortan von der Vergabe ausgeschlossen sind. Für den Fall, dass sich mehrere Bewerber in der ersten Bewerbungsrunde um die gleiche gTLD bewarben („string contention“) erfolgte die Vergabe im Wege einer vergleichenden Evaluierung oder im Wege eines Auktionsverfahrens.
Unterscheidung zwischen „standard gTLD applications“ und sog. „community based gTLD applications“
Die Ausschreibungsregeln des Applicant Guidebook unterschieden zwischen zwei Typen von gTLD-Bewerbungen (vgl. AGB, Modul 1, Abschnitt 1.2.3.)
Standard applications, die gTLDs betreffen, die entweder einer bestimmten Nutzergruppe oder aber der Allgemeinheit zur Registrierung zur Verfügung stehen sollten;
„Community based gTLDs applications“, die im Interesse einer bestimmten klar abgrenzbaren Gemeinschaft beantragt wurden. Bewerber, die geltend machen, dass ihre ihre gTLD-Bewerbung sich auf eine bestimmte, mit der gTLD assoziierte Gemeinschaft bezieht, mussten nachweisen, dass sie als Repräsentant dieser „Gemeinschaft“ handeln und darlegen, dass
- sie eine laufende Beziehung zu der klar abgrenzbaren Gemeinschaft haben („demonstrate an ongoing relationship with a clearly delineated community“);
- die gTLD, auf die sich die Bewerbung bezieht, einen klaren und spezifischen Bezug zu der „Gemeinschaft“ hat, die in der Bewerbung benannt wurde („have applied for a gTLD string strongly and specifically related to the community named in the application“);
- sie eine Registrierung und Nutzungspolitik für die Anmelder von Domainnamen der gTLD, die mit dem gemeinschaftsbezogenen Zweck, der mit der gTLD verfolgt wird, im Einklang steht („have proposed dedicated registration and use policies for registrants in ist proposed gTLD commensurate with the community-based purpose it has named“);
- die Bewerbung von einer oder mehreren Institutionen unterstützt wird, die die Gemeinschaft repräsentieren, die in der Bewerbung benannt wurde („have its application endorsed in writing by one or mor established institutions representing the community it has named”).
Die Einordnung einer gTLD als „standard gTLD application“ oder „community based gTLD application“ war für das Bewerbungsverfahren ohne Bedeutung, hatte jedoch Folgen, wenn konkurrierende Anträge für dieselbe TLD gestellt wurden.
Ablauf des Bewerbungsverfahrens
Einreichung der Bewerbung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch ICANN („Application Phase and Administrative Completeness Check“)
Bewerbungen für neue TLDs konnten in der Zeit vom 12. Januar 2012 bis zum 12. April 2012 online über ein sog. TLD Application System (TAS) bei ICANN eingereicht werden.
Voraussetzung der Bewerbung war die Beantwortung eines Katalogs von mehr als 50 Fragen, die im Wesentlichen die Person des Antragstellers, die beantragte gTLD, das für diese vorgesehene gTLD-Nutzungskonzept, die Architektur und den Betrieb des Registry-Systems sowie verschiedene finanzielle Aspekte der TLD-Bewerbung (Budget, Finanzplan etc.) betrafen. (AGB, Modul 2, Abschnitt 1.4.)
ICANN hat angekündigt nach Evaluierung der 1. Bewerbungsrunde ab dem Jahre 2017 sukzessive weitere Bewerbungsrunden durchzuführen.
Formelle Prüfung und Veröffentlichung der Bewerbungen
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurden die eingegangenen Bewerbungsunterlagen von ICANN auf Vollständigkeit überprüft und, sofern die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen festgestellt wurde, im Internet veröffentlicht. Von der Veröffentlichung ausgenommen waren lediglich die Antworten auf bestimmte finanzielle und sicherheitstechnische Aspekte der Bewerbung (AGB Modul 1, Abschnitt 1.1.2.2.)
Einzahlung der Bewerbungsgebühren
Mit der Einreichung der Bewerbung war eine gTLD-Evaluierungsgebühr in Höhe von US$ 185.000 an ICANN zu entrichten. Der fristgerechte Eingang der Zahlung war Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am „New gTLD-Bewerbungsverfahren“.
Die an die ICANN zu zahlende Gebühr wurde zum Teil zurückerstattet, wenn ein Registrierungsantrag vor Beendigung der Evaluierung zurückgenommen wird (Rückerstattung von US$ 130.000 (70%) bei Rücknahme der Bewerbung nach Veröffentlichung der Bewerbungsanträge; Rückerstattung in Höhe von US$ 37.000 (30%) bei Rücknahme in einem späteren Stadium des Bewerbungsverfahrens); vgl. AGB, Modul 1, Abschnitt 1.5.
Weitere Kosten in Höhe von USD 50.000 konnten entstehen, wenn eine zusätzliche technische Evaluierung durch ein Experten-Panel erforderlich sein sollte („Registry Services Technical Evaluation Panel“). (AGB Modul 1, Abschnitt 1.5.2). Die gesamten Einnahmen, die ICANN allein mit den Bewerbungsgebühren erzielte, betrugen US$ 375 Millionen.
Evaluierung der Bewerbungen durch ICANN („Initial Evaluation Phase“)
Die Vergabe einer TLD setzte voraus, dass der Bewerber ein Evaluierungsverfahrens („Evaluation Procedure„) erfolgreich durchlief. In diesem wurde von ICANN überprüft, ob
(1) die beantragte gTLD mit einer bereits bestehenden gTLDs oder in derselben Bewerbungsrunde beantragten gTLDs identisch ist oder wahrscheinlich Verwechslungen begründet, oder zu Sicherheitsrisiken für die Stabilität des Domain-Name-Systems führt („String Review“);
(2) der Antragsteller über die erforderliche technische und finanzielle Eignung zum Betrieb eines gTLD-Registies verfügt („Applicants Review“);
(3) die vom Bewerber dargestellten Registry-Services negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Stabilität des Domain-Name-Systems hat („Registry Services Review“).
„String Reviews“
„String Similarity“
Die Vergabe einer gTLD setzte zunächst voraus, dass zwischen der beantragten gTLD und einer bereits bestehenden oder in derselben Bewerbungsrunde beantragten gTLD keine Identität oder so starke visuelle Ähnlichkeit besteht, dass es wahrscheinlich ist, dass durch diesen ein vernünftiger Internetnutzer getäuscht wird oder Verwechslungen entstehen („resembles another gTLD visually that it is likely to deceive or cause confusion“). Die bloße Assoziation in dem Sinne, dass sich der Internetnutzer beim Anblick einer gTLD an eine andere erinnert, genügte zur Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht (AGB Modul 2, Abschnitt 2.1.1.1.2)
Die Prüfung, ob die beantragte gTLD wahrscheinlich zu Täuschungen oder Verwechslungen mit bereits bestehenden oder beantragten gTLD führt, erfolgte zunächst computerunterstützt mittels eines Algorithmus, der den Ähnlichkeitsgrad zwischen den gTLDs feststellte, und anschließend durch ein von ICANN bestimmtes unabhängiges sog. „String Similarity Panel“ (AGB, Modul 2, Abschnitt 2.1.1.1.2)
Sofern das Panel zu dem Ergebnis kam, dass die beantragte gTLD „wahrscheinlich zu Täuschungen oder Verwechslungen“ mit einer bereits bestehenden gTLD oder einer von ICANN reservierten gTLD führt, wurde das Evaluierungsverfahren beendet und die gTLD-Bewerbung zurückgewiesen (AGB, Modul 2, Abschnitt 2.1.1.1.3.).
War das Panel der Auffassung, dass die beantragte gTLD wahrscheinlich zu Täuschungen oder Verwechslungen mit einer in derselben Bewerbungsrunde beantragten gTLD führt, wurde das Evaluierungsverfahren fortgeführt und bei erfolgreicher Evaluierung in einem sog. „String Contention“ Verfahren entschieden, welchem Antragsteller der die gTLD zugeteilt wird.
Reservierte Namen („Reserved Names“).
Eine beschränkte Zahl von gTLDs waren von der Zuteilung ausgeschlossen. Hierzu zählten vor allem Bezeichnungen von Organisationseinheiten der ICANN oder des DNS (z.B. ICANN, GAC, RIPE, WHOIS etc.) aber insbesondere auch die Bezeichnungen, die zugunsten des Internationalen Olympischen Komitees oder des Internationalen Roten Kreuzes und der der Rot-Halbmond-Bewegung freigehalten wurden (AGB, Modul 2 Abschnitt 2.2.1.2.3)
Stabilität des DNS („DNS Stability“).
Ebenfalls überprüft wurde von ICANN, ob die beantragte gTLD die Sicherheit und Stabilität des Domain-Name-Systems gefährden könnte und aus zulässigen ASCII-Zeichen gebildet sind bzw. den Anforderungen an Internationalized Domain Names entspricht (zu Einzelheiten siehe AGB Modul 2, Abschnitt 2.1.1.3.1.).
Geografische Namen („Geographic Names“).
Sofern die beantragte gTLD einer geographischen Bezeichnung entsprach, galten spezifische Regeln, insbesondere musste der Antragsteller nachweisen, dass seine Bewerbung von der für die geographische Region oder die Stadt zuständigen Regierung unterstützt wurde oder diese zumindest keine Einwände gegen die Bewerbung erheben (AGB, Modul 2, Abschnitt 2.1.1.4.). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, wurde von einem „Geographic Names Panel“ (GNP) überprüft. Sofern mehrere Bewerbungen für eine gTLD, die einem geographischen Zeichen entsprachen, eingereicht wurden, wurde das Bewerbungsverfahren ausgesetzt und die Bewerber aufgefordert, den Konflikt einvernehmlich beizulegen (AGB, Modul 2, Abschnitt 2.1.1.4.3.).
„Applicant Reviews“
Die Zuteilung einer gTLD setzte ferner voraus, dass der Bewerber die zum Betrieb des Registry erforderlichen technische Eignung („demonstration of technical and operational Capability“) und ausreichende finanziellen Mittel zum Betrieb des Registries nachweist („demonstration of financial capability“). Dies setzte voraus, dass der Bewerber unter Berücksichtigung des Nutzungskonzepts einen detaillierten Business-Plan für den Betrieb der gTLD vorlegte und ausreichende finanzielle Mittel für den Registry-Betrieb nachwies.
Die technische und finanzielle Evaluierung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen durch ein Expertenpanel („technical and financial panel of evaluators“) (AGB, Modul 2, Abschnitt 2.1.2.3.)
„Registry Service Review“
Darüber hinaus wurden von ICANN die in der Bewerbung beschriebenen „Registry Services“ und deren Auswirkungen auf die Stabilität des DNS überprüft (“Registry Services Review”). Der technische Betrieb des Registry konnte an einen technischen Dienstleister delegiert werden, der die erforderlichen Registry-Services im Auftrag des Registry-Betreibers zur Verfügung stellte (AGB Modul 2, Abschnitt 2.1.3.)
“Extended Evaluation“
Antragsteller, deren Antrag bei der ersten Evaluierung („initial evaluation“) von ICANN zurückgewiesen wurde, hatten das Recht, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen und gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr eine erweiterte Evaluierung („extended evaluation“) zu verlangen (AGB, Modul 1, Abschnitt 2.2.).
Typen neuer gTLDs
„open generic” and closed generic gTLDs
Die größte Zahl der new-gTLD Bewerbungen betrifft gTLDs, die aus Allgemeinbegriffen bestehen und entweder der Allgemeinheit oder einem beschränkten Nutzerkreis zur Registrierung offen stehen („open generic gLTDs“) oder ausschließlich zu unternehmenseigenen Zwecken verwendet werden sollten („closed generic gTLDs“).
Für eine Vielzahl der „generic TLDs“ wurden ein oder mehrere Bewerbungen eingereicht („string contention“), sodass die Entscheidung über die Zuteilung entweder im Wege eines Auktionsverfahrens oder nach vertraglicher Einigung der konkurrierenden Bewerber zu erfolgen hatte.
„Brand“ gTLDs
Mit 664 Bewerbungen die zweitgrößte Kategorie der gTLD Bewerbungen stellen die sog. brand gTLDs dar, die mit der Marke eines Unternehmens übereinstimmen und von diesen ausschließlich zu unternehmenseigenen Zwecken genutzt werden.
Unternehmen, die sich für eine brand gTLD bewarben, waren in nur wenigen Fällen mit konkurrierenden Bewerbungen anderer Markeninhaber für dieselbe gTLD konfrontiert. Markantestes Beispiel konkurrierender Bewerbungen zweier Markeninhaber ist der Streit des deutschen Pharmakonzerns Merck KGaA und des US-amerikanischen Pharmaunternehmen Merck Sharp & Dohm, die sich beide um die TLD „.merck“ bemühten.
„Internationalized gTLDs“
116 Bewerbungen betrafen sog. Internationalized Domain Names, die aus Zeichen bestehen, die nicht dem ASCII-Code entsprechen. Die größte Zahl der Bewerbungen betreffen gTLDs in chinesischen Schriftzeichen (73), gefolgt von gTLDs in arabischen Schriftzeichen (15), japanischen Schriftzeichen (9) und kyrillischen Schriftzeichen (7).
Geographische gTLDs
66 Bewerbungen betrafen gTLDs, die eine geografische Region (z.B. .bayern, .saarland, .nrw etc.) oder eine Stadt (.berlin, koeln, .hamburg, .paris, .madrid, .london etc.) bezeichnen. Die Nutzungskonzepte für GEO gTLDs sehen im Regelfall eine unbeschränkte Registrierung von Second-Level-Domains vor, zum Teil aber auch eine eingeschränkte Registrierung nach Vorgaben des Registry Betreibers (.zuerich).
Community gTLDs
84 Bewerbungen als „Community based applications“ eingereicht, die mit einer bestimmten klar abgrenzbaren Gemeinschaft z.B. einer Sprach-, Kultur- und Religionsgemeinschaft oder anderen sozialen Gemeinschaft in Verbindung stehen.
Einsprüche Dritter gegen eine gTDL-Bewerbung („Objection Procedures“)
Das „Applicant Guidebook“ sieht vor, dass Dritte innerhalb einer von ICANN bestimmten Frist nach Veröffentlichung der Bewerbungen durch die ICANN berechtigt sind, in einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unter Berufung auf die folgenden vier Verletzungstatbestände Einspruch gegen die Zuteilung einer gTLD zu erheben (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.1):
- die Wahrscheinlichkeit von Verwechslungen der beantragten gTLD mit einer existierenden oder beantragten gTLD führt („string confusion objection“);
- die Verletzung der Rechte Dritter, die nach internationalen Verträgen und Standards anerkannt sind („legal rights objection“);
- Verstoß der beantragten gTLD gegen allgemein anerkannte Grundsätze der öffentlichen Ordnung und Moral („morality and public order objection“); oder
- die Wahrscheinlichkeit Beeinträchtigungen einer anerkannten „Community, die mit der beantragten gTLD assoziiert wird („community objection”).
Der Ablauf der Verfahren war durch das „New gTLD Dispute Resolution Procedure“ (new gTLD DRP) für alle vier Verfahren weitgehend einheitlich geregelt. (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.2.). Die Verfahrenssprache in allen 4 Verfahren war Englisch (Art. 5 New gTLD DRP). Die Verfahren wurden ausschließlich auf elektronischem Wege geführt (Art. 6 New gTLD DRP). Die Streitentscheidung erfolgte im Regelfall ohne mündliche Anhörung, jedoch lag es im Ermessen des zuständigen Panels, eine mündliche Anhörung bei Vorliegen besonderer Umstände anzuordnen (Art. 19 New gTLD DRP).
Verwechslungen mit einer existierenden oder beantragten gTLD („string confusion objection“)
Auch wenn ICANN im Evaluierungsverfahren keine Einwände gegen eine beantragte gTLDs aufgrund der Wahrscheinlichkeit von Verwechslungen der gTLD mit bereits existierenden oder in derselben Bewerbungsrunde beantragten gTLDs erhoben hat, konnten bereits von ICANN akkreditierte gTLD-Betreiber oder Bewerber derselben Bewerbungsrunde ein außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit der Begründung einleiten, dass die beantragte gTLD „wahrscheinlich zu Verwechslungen mit einer bestehenden oder in der gleichen Bewerbungsrunde beantragten gTLD führt“ („string confusion exists where a string so nearly resembles another that it is likely to deceive or cause confusion” (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.5.1)
Zuständig für die administrative Abwicklung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens war das „International Center for Dispute Resolution“, eine von der „American Arbitration Association“ in den USA eingerichtete Streitbeilegungsstelle für internationale Konflikte (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.2.3). Sofern das Panel zu Entscheidung gelangte, dass die Beschwerde begründet ist, wurde die Bewerbung von ICANN zurückgewiesen.
Insgesamt wurden in der ersten Bewerbungsrunde 67 Beschwerden wegen „string confusion” beim ICDR eingereicht, von denen lediglich 12 erfolgreich waren.
Verletzung der Rechte Dritter, die nach internationalen Verträgen und Standards anerkannt sind („legal rights objection“)
Die Inhaber von Markenrechten konnten sich gegen eine beantragte gTLD in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Wehr setzen, wenn „durch die potentielle Nutzung der beantragten gTLD
- auf unlautere Weise die Unterscheidungskraft oder den Ruf der Marke ausgenutzt wird („applied for gTLD takes unfair advantage of the distinctive character or the reputation of the objector’s trademark or service mark (“mark”)“; oder
- auf unlautere Weise die Unterscheidungskraft oder der Ruf der Marke beeinträchtigt wird („applied for gTLD unjustifiably impairs the distinctive character or the reputation of the objector’s mark“), oder
- aller Wahrscheinlichkeit nach unerlaubte Verwechslungen mit der Marke begründet werden („applied for gTLD creates an impermissible likelihood of confusion between the applied for TLD and the objector’s mark) (AGB Modul 3, Abschnitt 3.5.2.).
Bei der Auslegung der Verletzungstatbestände waren ferner 8 Faktoren zu berücksichtigen (AGB Modul 3, Abschnitt 3.5.2.), durch die diverse Lauterkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Bewerbers und des Beschwerdeführers in die Verletzungsprüfung einbezogen werden sollten.
Einzige Streitbeilegungsstelle war das WIPO Arbitration and Mediation Center. Insgesamt wurden 71 Beschwerden beim WIPO Arbitration and Mediation Center eingereicht, die in vier Fällen erfolgreich waren.
Verstoß einer gTLD gegen allgemein anerkannte Grundsätze der öffentlichen Ordnung und Moral („Limited Public Interest Objection“)
Um die Zuteilung von gTLDs zu verhindern, die zur Verbreitung von rassistischen, diskriminierenden oder anderen gegen anerkannte moralische Grundsätze verstoßende Inhalte („contrary to generally accepted legal norms of morality and public order that are recognized under principles of international law“) genutzt werden, hatte jede Person das Recht, gegen eine gTLD-Bewerbung einen sog. „limited public interest objection procedure“ einzuleiten.
Zuständig für die administrative Durchführung des Verfahrens war das International Center of Expertise der Internationalen Handelskammer in Paris (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.2.3).
Als Beispiele solcher international anerkannter Grundsätze der öffentlichen Ordnung und Moral wurden die “Universal Declaration of Human Rights” (UDHR), das “International Covenant on Civil and Political Rights” (ICCPR), die “Convention on the Elimination of all forms of Discrimination against Women” (CEDAW), die “International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination”, die “Declaration on the Elimination of Violence against Women”, und die “International Covenant on Economic, Social, and Cultural Rights” aufgeführt (vgl. AGB, Modul 3, Abschnitt 3.5.3).
Das Verfahren war als Popularverfahren ausgestaltet, d.h. der Beschwerdeführer musste kein eigenes Interesse an der Verhinderung der Zuteilung der gTLD darlegen. „Frivole und/oder missbräuchliche Beschwerden“ („frivolus and/or abusive complaints“) konnten vorab in einem sog. „quick look Verfahren“ für unzulässig erklärt werden (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.2.2.3.).
Ausdrücklich als Verletzung international anerkannte Grundsätze der Moral und öffentlichen Ordnung genannt wurden:
- die Aufforderung oder Förderung gewalttätigen Verhaltens („incitement to or promotion of violent lawless action“);
- die Aufforderung oder die Förderung von Diskriminierungen aufgrund Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, Religion oder Nationalität („incitement to or promotion of discrimination based upon race, color, gender, ethnicity, religion or national origin)“;
- die Aufforderung und die Förderung von Kinderpornographie oder sexuellem Missbrauch von Kindern („incitement to or promotion of child pornography or other sexual abuse of childre“); oder
- die Feststellung, dass die beantragte gTLD im Widerspruch steht zu bestimmten allgemein akzeptierten Regeln in Bezug auf die Moral und öffentliche Ordnung, die nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts anerkannt sind („a determination that an applied-for gTLD string would be contrary to equally generally accepted identified legal norms relating to morality and public order that are recognized under general principles of international law“) (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.4.3.)
Beeinträchtigung einer anerkannten „Community“, die mit der beantragten gTLD in Verbindung gebracht wird („community objection”)
Schließlich konnten anerkannte Einrichtungen, die mit einer klar abgrenzbaren Gemeinschaft assoziiert werden („established institution associated with a clearly delineated Community“) Beschwerde gegen eine beantragte gTLD einlegen, die eindeutig mit der beantragten gTLD in Verbindung gebracht wird (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.5.4.)
Damit der Beschwerde stattgegeben wurde, musste der Beschwerdeführer nachweisen, dass es sich um
- um eine klar abgegrenzte Gemeinschaft handelt („delineated community“);
- der Widerstand gegen die beantragte gTLD substantiell ist („community opposition to the application is substantial”);
- es eine starke Assoziation zwischen der beantragten gTLD und der Gemeinschaft gibt, auf sich der Beschwerdeführer beruft („there is a strong association between the community and the applied for gTLD string“) und
- die Beeinträchtigung der Gemeinschaft wahrscheinlich ist („there is a likelihood of detriment to the community named”) (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.5.4.).
Zuständig für die administrative Abwicklung des Streitbeilegungsverfahren war das International Center of Expertise der Internationalen Handelskammer in Paris (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.2.3.).
In der ersten Bewerbungsrunde wurden 104 “community based objections” eingereicht, die in 15 Fällen erfolgreich waren.
“GAC Early Warnings” und “GAC Advice”
Über das Governmental Advisory Board (GAC) hatten die nationalen Regierungen die Möglichkeit, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Das Applicant Guidebook räumte dem GAC das Recht ein, innerhalb einer Frist von 60 Tagen frühe Warnungen bezüglich einzelner new gTDL-Bewerbungen auszusprechen (“GAC Early Warnings”), wenn diese möglicherweise gegen nationales oder internationales Recht verstießen oder sonstige nationale oder internationale Interessen beeinträchtigen.
Ein „GAC Early Warning“ hatte als solche keine rechtlichen Folgen für die Bewerbung, war aber ein erstes Signal, dass der GAC zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines „GAC Advice“ Einwände gegen die Zuteilung der gTLD an den Bewerber erheben könnte.
Durch einen „GAC Advice“ hatten Regierungsvertreter die Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen ein Vetorecht gegen einzelne Bewerbungen auszusprechen oder Grundsätze festzulegen, deren Einhaltung zur Bedingung der Zuteilung der gTLD durch die ICANN gemacht wurde.
„Independent Objector“
Unabhängig von den von Dritten eingereichten Beschwerdeverfahren konnte ein „unabhängiger Einwender“ („independent objector“), der im öffentlichen Interesse handelte, ein Beschwerdeverfahren gegen eine gTLD-Bewerbung einleiten (AGB, Modul 3, Abschnitt 3.2.5.), wenn diese nach seiner Auffassung gegen allgemein anerkannte Grundsätze der öffentlichen Ordnung und Moral verstieß („limited public interst objection“) oder zu Beeinträchtigungen einer anerkannten und abgrenzbaren Community führte („Community Objection“). In der ersten Bewerbungsrunde wurden vom Independent Objector 10 Beschwerden wegen Verstößen einer gTLD gegen Grundsätze der öffentlichen Ordnung und Moral und 12 „community objections“ eingereicht, die sich insbesondere gegen gTLDs mit Bezug zum Gesundheitsbereich (<.healthcare>, <.hospital>, <.med>, and <.medical>), oder zu einer geografische Region oder einer Volksgruppe ( <.indians>, <.patagonia>, and <.amazon>) richteten.
Allokationsverfahren bei mehreren Bewerbern für die gleiche gTLD („String Contention Procedures“)
Sofern zwei oder mehr TLD-Bewerbungen für die gleiche gTLD die Evaluierungs- und Einspruchsphase erfolgreich durchlaufen hatte, oder zwei oder mehrere in derselben Bewerbungsrunde beantragte gTLD zu Verwechslungen führten („string contention“), bedurfte es einer Entscheidung, welchem der konkurrierenden Bewerber die beantragte gTLD zugeteilt werden sollte. Die Ausschreibungsregeln sahen in einem solchen Fall vor, dass die konkurrierenden Bewerber von ICANN zunächst aufgefordert werden, den aufgetretenen Konflikt einvernehmlich zu lösen (AGB, Modul 4, Abschnitt 4.1.3) und sofern keine Einigung zwischen den Bewerbern erzielt wurde, die Zuteilung entweder im Wege einer vergleichenden Evaluierung der Bewerbungen („comparative evaluation“) oder nach Durchführung eines Auktionsverfahrens („auction process“) erfolgt (vgl. AGB, Modul 4 Abschnitt 4.2 und 4.3)
Wenn es sich bei allen konkurrierenden Bewerbungen um sog. „standard applications“ handelte, erfolgte die Zuteilung im Wege eines Auktionsverfahrens, d.h. es wurde demjenigen Bewerber die gTLD zugeteilt, der bereit war, den höchsten Betrag für die Zuteilung zu bieten (zu Einzelheiten des Auktionsverfahrens siehe AGB, Modul 4, Abschnitt 4.3.).
Wenn einer oder mehrere der konkurrierenden Bewerber ihre Bewerbung als „community based“ qualifiziert hatten (der Begriff der „Community“ wurde in einem weiten Sinne verstanden und umfasste z.B. auch Vereinigungen von juristischen Personen (z.B. eine Vereinigung von Anbietern einer bestimmten Dienstleistung, eine Gemeinschaft natürlicher Personen (z.B. eine Sprachgemeinschaft) oder eine Allianz von mehreren „Gemeinschaften“ (z.B. eine internationale Förderation von nationaler Gemeinschaften derselben Art), konnten sich die jeweiligen Bewerber entscheiden, an einem „Community Priority (Comparative) Evaluation Procedure“ teilzunehmen, in dem von einem „Comparative Evaluation Panel“ anhand der nachfolgenden vier Kriterien geprüft wurde, ob der Bewerber „klar und nachweisbar“ die Unterstützung der angegebenen „Community“ hat („qualified community application“) (AGB, Modul 4, Abschnitt 4.2.2.; siehe dazu AGB, Modul 4, Abschnitt 4.2.3., Explanatory Note)).
(1) Etablierung der Community (“Community establishment “);
(2) Nexus zwischen gTLD String und der Community (“Nexus between proposed string and Community”);
(3) spezifische Registrierungspolitik („dedicated Registration Policies“);
(4) Unterstützung des Antrags durch die Community („Community endorsement“).
Für jedes der genannten Kriterien wurden dem Antragsteller zwischen 0 – 4 Punkte gemäß einem Punkteschema zugeteilt, in dem gewichtet wurde, in welchem Maße der Bewerber die einzelnen Kriterien erfüllte (AGB, Modul 4, Abschnitt 4.2.3.).
Wenn nur einem der konkurrierenden Bewerber 14 oder mehr Punkte zuerkannt wurden, wurde dieser zum „Gewinner“ der „Comparative Evaluation“ erklärt und setzte sich gegenüber allen konkurrierenden Bewerbern, die ihre Bewerbung als „standard applications“ qualifiziert hatten oder die erforderlichen 14 Punkte bei der vergleichenden Evaluierung der „community based applications“ nicht erreicht hatten, durch.
Sofern mehrere Bewerber ihre Bewerbung als „community based“ qualifiziert hatten und bei der vergleichenden Evaluierung die erforderlichen 14 Punkte erreichten, wurde über die Zuteilung in einem Auktionsverfahren entschieden.
Vertragsschluss mit der ICANN und Delegierung der new gTLDs
Am Ende eines Bewerbungsverfahrens war jeder Bewerber verpflichtet, vor Delegierung der gTLD und Einbindung in die Root-Zone an einem sog. „Pre-Delegation Testverfahren“ teilzunehmen, in dem von ICANN die DNS-Infrastruktur und das Registry-System des Bewerbers überprüft werden. Entsprachen DNS-Infrastruktur und Registry-System den im DAG spezifizierten Anforderungen, erfolgte die Delegierung der gTLD an den Bewerber und der Abschluss eines „Registry Agreement“ mit der ICANN. Die Laufzeit des Registry-Agreements Vertrages beträgt 10 Jahre mit einer Option auf Verlängerung um jeweils weitere 10 Jahre (Art. 4 Ziff. 4.2 des New gTLD Agreement).
Weblinks
- Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ICANN
- gTLD Applicant Guidebook (AGB)
- ICANN New gTLDs Program Statistics
- Governmental Advisory Committee (GAC)
- ICANN: About the New gTLD Program
- U.S. Government, House Hearing, 112th Congress – ICANN GENERIC TOP-LEVEL DOMAINS (gTLD)
- GAC Early Warnings, GACweb.ICANN.org
- Summit Strategies International, ‚Evaluation of the New gTLDs: Policy and Legal Issues‘; OECD Digital Economy Papers No 84, »Generic Top level Domain Names: Market Development and Allocation Issues«,
- International Trademark Association (INTA) Comments on The Economic Considerations in the Expansion of Generic Top-Level Domain Names Phase II Report: Case Studies, January 14, 2011
- GAC Communiqué–Beijing, People’s Republic of China of April 11, 2013
Literatur
- Bettinger, Torsten, Handbuch des Domainrecht, 2017, Teil 3. D, ICANN’S New gTLD Program
- Bettinger, Torsten/ Mike Rodenbaugh, Domain Name Law and Practice, Part 1 D, Oxford University Press, 2015
- Daniela Michele Spencer, Berkeley Technology Law Journal, Volume 29, Issue 4, Annual Review 2014, Much Ado About Nothing: ICANN’s NewGTLDs
- Emily M. Weitzenboeck, Hybrid net: the regulatory framework of ICANN and the DNS, International Journal of Law and Information Technology, Volume 22, Issue 1, 1 March 2014, Pages 49–73, https://doi.org/10.1093/ijlit/eat016
- Tobias Mahler, A gTLD right? Conceptual challenges in the expanding internet domain namespace, International Journal of Law and Information Technology, Volume 22, Issue 1, 1 March 2014, Pages 27–48, https://doi.org/10.1093/ijlit/eat018