Gem. § 2 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen kann derjenige, der gegenüber der DENIC Tatsachen glaubhaft macht, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, und erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen, einen Domainnamen mit einem »Dispute-Eintrag« versehen. Der Dispute-Eintrag verhindert, dass der Domainname während eines Rechtsstreits an Dritte weiterübertragen werden kann und bewirkt, dass der Antragsteller im Falle der Löschung des Domainnamens als Domaininhaber eingetragen wird.
Der Blog-Beitrag erläutert die Voraussetzungen und Folgen eines Dispute-Eintrags und stellt dar, wie sich der Domaininhaber gegen einen unberechtigten Dispute-Eintrag rechtlich zur Wehr setzen kann.
Zweck des Dispute-Eintrags
Bei Domainnamenskonflikten geht es den in ihren Kennzeichen- oder Namensrechten Verletzten häufig nicht nur darum, die kennzeichenverletzende Nutzung zu beenden. Vielmehr wollen sie den Domainnamen anschließend oft selbst erwerben. Um zu verhindern, dass eine .de-Domain während eines Rechtsstreits an Dritte weiter übertragen und der angestrebte Domainnamenserwerb durch den Verletzten damit vereitelt wird, empfiehlt es sich, vor einem kennzeichen- oder namensrechtlichen Vorgehen gegen den Inhaber einer rechtsverletzenden .de-Domain, den streitgegenständlichen Domainnamen mit einem sog. Dispute-Eintrag bei der DENIC zu belegen.
(zur Vergabe von Domainnamen durch die DENIC siehe den Blogbeitrag: Domainregistrierung: Die Vergabe von Domainnamen durch die DENIC im Bereich .de; zur Rechtsform und Haftung der DENIC siehe den Blogbeitrag: DENIC: Rechtsform und Haftung)
Rechtsfolgen des Dispute-Eintrags
Der Dispute-Eintrag bewirkt, dass der mit einem Dispute-Eintrag belegte Domainname vom Domaininhaber zwar weitergenutzt werden kann, jedoch gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 der DENIC-Domainbedingungen eine Übertragung des Domainnamens an Dritte für den Zeitraum eines Jahres ausgeschlossen ist und dadurch der Rang des Dispute-Begünstigten bis zur Klärung des Rechtsstreits gesichert wird.
Wird als Folge des Rechtsstreits die mit dem Dispute-Eintrag belegte Domain gelöscht, so führt dies nach den DENIC-Domainbedingungen dazu, dass der Dispute-Begünstigte automatisch als Inhaber der Domain nachrückt. Es kommt dann automatisch ein Domainvertrag zwischen der DENIC und dem Dispute-Begünstigten unter Geltung der DENIC-Domainrichtlinien und DENIC-Domainbedingungen zustande.
Voraussetzungen des Dispute-Eintrags
Voraussetzung des Dispute-Eintrags ist, dass der Antragsteller gegenüber der DENIC glaubhaft macht, dass „ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen“ (§ 2 Abs. 3 DENIC-Domainbedingungen).
Da die DENIC keine Prüfung der bestehenden Rechtsansprüche des Antragstellers vornimmt, bedarf es keiner Begründung der geltend gemachten Ansprüche. Es genügt im Regelfall vielmehr die Behauptung, dass die Registrierung oder Benutzung des Domainnamens eine Schutzrechtsverletzung (Kennzeichen- oder Namensrechtsverletzung) begründet.
Dauer des Dispute-Eintrags
Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr, wird jedoch von der DENIC verlängert, wenn der Antragsteller erneut ein Dispute-Antragsformular im Original einreicht und nachweist, dass die Streitigkeit mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.
Löschung der Domain und Nachrücken des Dispute-Begünstigten
Die Löschung des Domainnamens führt dazu, dass der Dispute-Begünstigte automatisch als Inhaber nachrückt. Es kommt dann zunächst automatisch ein Domainvertrag zwischen der DENIC und dem Dispute-Begünstigten unter Geltung der DENIC-Domainrichtlinien und DENIC-Domainbedingungen zustande. Der Begünstigte wird hierüber und über weitere notwendige Schritte zur Überleitung der Verwaltung seiner Domain durch einen Provider seiner Wahl (sog. Transit-Verfahren) durch ein entsprechendes Informationsschreiben der DENIC unterrichtet.
Kosten
Für den Dispute-Eintrag sind keine Gebühren zu entrichten.
Schutz gegen rechtswidrige Dispute-Einträge
Der von einem Dispute-Eintrag betroffene Domaininhaber kann sich gegen einen rechtswidrigen Dispute-Eintrag gerichtlich zur Wehr setzen.
Entgegen der vom OLG Köln vertretenen Ansicht (OLG Köln, MarkenR 2006, 292 – investment.de) ist allerdings nicht die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Leistungsklage des Domaininhaber gegen den Antragsteller des Dispute-Eintrags auf Erklärung der Löschung des Dispute-Eintrags gegenüber der DENIC e.G. die richtige Klageart, sondern hat der Domaininhaber negative Feststellungsklage zu erheben und zu beantragen, festzustellen, dass die Registrierung und/oder Benutzung des Domainnamens nicht die Rechte des Antragstellers des Dispute-Eintrags verletzt.
Die ohne sachlichen Grund veranlasste Blockierung eines Domainnamens durch einen Dispute-Eintrag stellt entgegen der Ansicht des OLG Köln keinen Eingriff in ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Zwar verweist das OLG Köln zu Recht auf die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de), in der das vertragliche Nutzungsrecht an dem Domainnamen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG qualifiziert wurde. Das Bundesverfassungsgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Inhaber des Domainnamens „entgegen vereinzelter Literaturstimmen“ weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain erwirbt, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Dem Inhaber des Domainnamens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de).
Ein solches vertragliches Nutzungsrecht stellt aber nach der deliktsrechtlichen Dogmatik gerade kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit auch kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (ausführlich zur Qualifizierung des Rechts des Domainnamensinhabers im Kontext des § 823 Abs. 1 BGB BGH GRUR 2012, 417 – gewinn.de). Führt die negative Feststellungsklage zum Erfolg, genügt es, die rechtskräftige Entscheidung der DENIC e.G. vorzulegen und sie zur Löschung des Dispute-Eintrags aufzufordern.
Kein entsprechender Schutz im Bereich generischer Top-Level-Domains
Für Domainnamen im Bereich der gTLDs („.com“, „.net“, „.org“ etc.) besteht keine vergleichbare Möglichkeit, die Übertragung des Domainnamens zu verhindern, jedoch kann die Übertragung eines Domainnamens durch Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ausgeschlossen werden.
(zur UDRP siehe den Blogbeitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution (UDRP): Das alternative Streitbeilegungsverfahren für Domainkonflikte im Bereich der generischen Top-Level-Domains)
Sofern die Gefahr besteht, dass der Domainname an Dritte weitertragen wird und dadurch die Löschung und anschließende Registrierung des Domainnamens auf den Kennzeicheninhaber vereitelt wird, kann der Kennzeicheninhaber zur Sicherung des Löschungsanspruchs gemäß § 938 Abs. 2 ZPO ferner ein gerichtliches Verfügungsverbot beantragen.
Antragsformular der DENIC
Die DENIC hält ein Antragsformular auf ihrer Website zum Download bereit: Antrag Dispute-Eintrag
Der Antrag muss im Original an die DENIC übermittelt werden. Die zusätzliche Übermittlung auf anderem Wege verzögert die Bearbeitung.
Es ist darauf zu achten, dass der Domainname im Antragsformular in seiner exakten Schreibweise (z.B. Schreibweise mit oder ohne Umlaut) wiedergegeben wird und die Person des Antragstellers mit der Person des Schutzrechtes, auf das sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Rechte an dem Domainnamen beruft, übereinstimmt.
Glaubhaftmachung des an dem Domainnamen bestehenden Rechts
Rechte an dem Domainnamen können sich insbesondere aus Kennzeichen- und Namensrechten ergeben. Zur Glaubhaftmachung genügt bei Markenrechten die Übermittlung einer Kopie der Markenurkunde oder eines Online-Registerauszuges; bei Unternehmenskennzeichen, Werktiteln und anderen durch Benutzung entstandenen Kennzeichenrechte sind entsprechende Benutzungsnachweise vorzulegen. Sofern sich der Antragsteller auf Namensrechte an seinem Familiennamen beruft, genügt die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Literatur
Bettinger, Domainverfahrensrecht, in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 3. Auflage, 2017.