Gericht: | OLG Hamburg |
Aktenzeichen: | 3 U 158/04 |
Entscheidungsdatum: | 02.08.2007 |
Normen: | MarkenG §§ 4, 14, 15 |
Vorinstanz(en): | LG Hamburg, Urteil vom 01.07.2004, Az. 312 O 31/04 |
Zu den Voraussetzungen des Verbotsanspruchs einer Domainnutzung wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (…)
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, (…) nach der am 18. Januar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 1. Juli 2004 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ im geschäftlichen Verkehr als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen, und zwar in der Form, wie sie im Urteilsausspruch des Landgerichts unter Ziffer I. lit. a) in Farbkopie eingeblendet ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen,
in welcher Form und in welchem Ausmaß – jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren – sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, insbesondere welche Umsätze mit entsprechend bezeichneten Publikationen erzielten wurden, in welcher Art und in welchem Umfang Werbung für diese Publikationen getätigt wurden und welche Zugriffszahlen unter den betreffenden Domains zu verzeichnen waren.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Löschung der unter der Registernummer 30044397.8 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Waren „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften“ und die Dienstleistungen „Herausgabe von Zeitschriften, soweit in Klasse 41 enthalten“ (Klassen 16 und 41) eingetragenen Wort-/Bildmarke „Heimwerker Test“ einzuwilligen.
Im Übrigen wird die Klage in der in der Berufungsinstanz gestellten bzw. verteidigten Fassung unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 75/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 15/100 sowie der Beklagte zu 2) noch 10/100.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 18/100 sowie der Beklagte zu 2) noch 12/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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