ICANN: Organisationsstruktur und Rechtsschutz gegen ICANN-Entscheidungen

Obwohl die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) für die Verwaltung und die Schaffung von Regeln bezüglich einer weltweiten Schlüsselangelegenheit des 21. Jahrhunderts verantwortlich ist, stellt sich ihre Organisationsstruktur und legitimatorische Grundlage anders als die politischen und organisatorischen Schemata dar, die zur Lösung ähnlicher weltweiter Phänomene in der Vergangenheit dienten. Der Nachfolgende Blog-Beitrag stellt die Organisationsform und legitimatorischen Grundlagen der ICANN dar und erläutert die Rechtsschutzverfahren zur Überprüfung von Maßnahmen und Entscheidungen der ICANN.

Rechtliche Grundlagen der ICANN

Eine Schlüsselrolle bei der Vergabe und Verwaltung von Domainnamen kommt der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) zu, die am 18. September 1998 vom U.S. Department of Commerce mit Sitz in Kalifornien gegründet wurde. Hinsichtlich ihrer Organisationsform handelt es sich bei ICANN weder um eine zwischenstaatliche Organisation (Intergovernmental Treaty Organization, IGO) noch um eine klassische Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit individuellen oder institutionellen Mitgliedern, sondern um einen neuen, beispiellosen Typ einer transnationalen Organisation, die verschiedene Arten von Interessenvertretern aus der ganzen Welt repräsentiert und aus gewählten Institutionen und ernannten Vertretern, zahlreichen Ausschüssen und Gremien, Interessegruppen (»constituencies«), Beratungskommittes (»advisory commitees«) und unterstützenden Organisationen (»supporting organisations«) aufgebaut ist.

Die Führungsstruktur der ICANN beruht auf einem “multi-stakeholder governance model”, das der ICANN ursprünglich vom US Department of Commerce vertraglich auferlegt wurde und das auf die Beteiligung der verschiedensten Interessengruppen an Entscheidungs- und Willensbildungsprozessen angewiesen ist. Dies setzt voraus, dass die verschiedenen Interessengruppen, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, technische Experten Nutzerorganisationen  und nationalen Regierungen in den verschiedenen international zusammengesetzten Gremien und öffentlichen Foren in Dialog treten, um gemeinschaftlich konsensbasierte Lösungen für die Verwaltung und Regulierung des Domain-Name-Systems und  Internets zu entwickeln.

Nach der ICANN-Satzung (»Bylaws«) in der Fassung vom 18. Juni 2018 handelt es sich um eine privatrechtliche Organisation, die nach den Grundsätzen »Californian Nonprofit Public Benefit Corporation Law for Charitable and Public Purposes« verfasst ist und keiner direkten Kontrolle durch staatliche Regierungen oder zwischenstaatliche Organisationen unterliegt (siehe »Bylaws for Internet Corporation for Assigned Names and Numbers« vom 18. Juni 2018)

Allerdings war die Existenz der ICANN bis zur vollständigen Privatisierung des DNS von in bestimmten Zeitabständen neu auszuhandelnden Verträgen mit der US-Regierung („Memorandum of Understanding, später ersetzt durch das Joint Project Agreement zwischen dem U.S. Department of Commerce und der ICANN) abhängig, die folglich zugleich als Vertragspartner und Aufsichtsbehörde gegenüber der ICANN fungierte (die Verträge sind abrufbar unter http://www.icann.org/general/agreements.htm).

Das „Memorandum of Understanding” und „Joint Project Agreement” zwischen dem U.S. Department of Commerce und der ICANN wurde am 30. September 2009 durch ein vom U.S. Department of Commerce und der ICANN unterzeichnetes Affirmation of Commitment” (AoC) ersetzt, wodurch die ICANN aus der direkten Kontrolle durch die US-Regierung entlassen und die Aufsicht zur internationalen Aufgabe erklärt wurde.

Das AoC bekräftigte ICANN’s “multi-stakeholder Regierungsmodell“ und  bestätigte ICANN als “unabhängige, transparente, rechenschaftspflichtige, gemeinnützige Organisation” (“independent, transparent and accountable non-for-profit organization”), die keiner direkten Kontrolle durch nationale Regierungen oder andere juristische Personen unterliegt, jedoch bei der Ausübung ihrer Kernkompetenzen regelmäßig durch sog. „Review Teams”, die aus dem Kreis ihrer Community-Mitglieder zu bilden sind, überprüft wird.

Aufgaben der ICANN

Der ICANN kommt eine Schlüsselrolle nicht nur bei Verwaltung des Domain-Name-Systems, sondern insgesamt bei der Verwaltung zentraler Internetinfrastrukturen zu. Gemäß Art. I der ICANN-Bylaws ist Zweck der ICANN die „Gesamtkoordinierung der Unique Identifier-Systeme für das globale Internet und vor allem auch Sicherstellung des stabilen und sicheren Betriebs dieser Systeme.“ Insbesondere übernimmt ICANN folgende Aufgaben:

  1. Koordination der Zuweisung und Zuteilung der drei Gruppen von eindeutigen Identifikationskennzeichnungen für das Internet:
    a. Domainnamen
    b. Internetprotokolladressen („IP-Adressen“) und Nummern für autonome Systeme („ASN“) sowie
    c. Nummern von Protokollports und -parametern.

2. Koordination des Betriebs und der Entwicklung des DNS-Rootnameserver-Systems
3. die Entwicklung von Richtlinien und Regeln, die in angemessener Weise sachlich zu diesen Funktionen in Beziehung stehen.

Zu den Aufgaben der ICANN in Bezug auf das Domain-Name-System zählt insbesondere die Akkreditierung und vertragliche Regulierung der Registries und Registrars sowie die Entwicklung und Einführung neuer Top-Level-Domains.

Organisationsstruktur

Die operative Leitung der ICANN obliegt ihrem Direktorium (»Board of Directors«). Es besteht aus dem Präsidenten, 15 wahlberechtigten Mitgliedern (»Directors«) und sechs nicht wahlberechtigten Verbindungsmännern (»Liaisons«), denen lediglich das Recht zusteht, an den Sitzungen, Diskussionen und Beratungen des Boards teilzunehmen.

Acht der wahlberechtigten Direktoren werden durch das Nominierungskomitee (»Nominating Committee«) bestimmt, das aus Personen zusammengesetzt ist, die die sog. »Constituencies« repräsentieren. Jeweils zwei wahlberechtigte Mitglieder des Nominierungskomitees werden von der »Address Supporting Organization« (ASO), der »Country Code Names Supporting Organization« (ccNSO) und der »Generic Names Supporting Organization« (GNSO) ernannt.

Die Unterstützungsorganisationen (»Supporting Organizations«) sind die für die Richtlinienentwicklung („policy development“) zuständigen Organe, auf denen das „multi-stakeholder governance model der ICANN beruht. Die aktuelle ICANN-Satzung sieht drei Unterstützungsorganisationen vor, die die zentralen Funktionsbereiche der ICANN reflektieren: die »Address Supporting Organization« (ASO), die »Generic Names Supporting Organization« (GNSO) und die »Country Code Names Supporting Organization« (ccNSO).

Die ASO (Adress Supporting Organzation) ist eine der Unterorganisationen, die ICANN nach ihren Statuten (Bylaws, insbesondere Article VI-A: The Address Supporting Organization) einrichten sollte und bildet in der Struktur regionale Registrierungsorganisationen (RIRs) ab.

Die ccNSO (Country Code Names Supporting Organization) bildet das Forum für die Verwalter der ccTLD. Die ccNSO hat potentiell 243 Mitglieder, von denen aber nur rund 100 auch aktiv sind. Etwa 50 haben bilaterale Verträge mit der ICANN.

Die bei weitem wichtigste Unterstützungsorganisation aus der Sicht des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Generic Names Supporting Organization (GNSO).  Die GNSO ist zuständig für die Festlegung der für die generischen Top-Level-Domains geltenden Verwaltungs- und Registrierungsbestimmungen. Sie war maßgeblich beteiligt bei der Entwicklung der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), der Einrichtung neuer Top-Level-Domains und bei der Konzeption von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zum Schutz von Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit der Einrichtung der neuen Top-Level-Domains.  Die GNSO hat sieben gewählte »Constituencies«, die die gTLD-Registries , Registrare , Internet Service- und Access-Provider , gewerbliche und sonstige kommerzielle Nutzer (»Commercial and Business Constituency«) , nicht kommerzielle Nutzer  und die Interessen des gewerblichen Rechtsschutzes (Intellectual Property Constituency)  repräsentieren (Art. X Sec. 5 ICANN-Satzung).

Zusätzlich zu den »Supporting Organizations« hat die ICANN fünf Beratungskomitees („Advisory Committees“) eingerichtet (siehe Art. XI ICANN-Satzung), die nicht durch wahlberechtigte, sondern lediglich durch sog. nicht stimmberechtigte Liaisons (»non voting liaisons«) im Direktorium vertreten sind.

Das wichtigste Beratungsgremium des ICANN-Direktoriums ist das Governmental Advisory Committee“ (GAC), dem Vertreter nationaler Regierungen, Regierungsorganisationen (ITU und WIPO), der Europäischen Kommission sowie weiterer regionaler Zusammenschlüsse angehören. Andere Organisationen können die Beratungen des GAC als Beobachter verfolgen. Dies tun derzeit Interpol, Unesco, OECD oder der Rat der Europäischen Union.

Über das GAC werden sowohl nationale Interessen eingebracht und die Auswirkungen der Entscheidungen von ICANN auf nationale Gesetze oder internationale Übereinkünfte erörtert als auch politische Implikationen der Internetkoordinierung im Rahmen von ICANN besprochen.

Verfahren zur Überprüfung von ICANN-Entscheidungen

Gemäß Art. IV ihrer Satzung („Accountability and Review“) ist ICANN zu einer Arbeitsweise verpflichtet, die mit ihrer Satzung übereinstimmt und die die in Artikel I der Satzung beschriebenen Kernwerte angemessen berücksichtigt. Derzeit bestehen zwei Rechtsbehelfe, mit denen Entscheidungen des ICANN-Boards und der ICANN-Mitarbeiter überprüft werden können: (1) einen Antrag auf Entscheidungsüberprüfung („Request for Reconsideration“), mit dem die ICANN die eigenen Entscheidungen im Wege der Selbstprüfung durch das „Board Governance Committee“, eine Unterorganisation des Board of Directors, kontrolliert, sowie (2) eine unabhängige Prüfung von Board-Maßnahmen oder Entscheidungen  durch ein unabhängiges Schiedsgericht („Independent Review Process“). Prüfungsmaßstab beider Verfahren ist die Übereinstimmung der jeweiligen ICANN-Maßnahme oder Entscheidung mit den Bestimmungen ihrer Satzung und ihren Kernwerten („core values“) gemäß Art. 1 ihrer Satzung.

Antrag auf Entscheidungsüberprüfung („Request for Reconsideration“)

Zulässigkeitsvoraussetzungen und Prüfungsumfang

Gemäß Art. IV, Abschnitt 4.2. der ICANN-Satzung kann jede natürliche oder juristische Person, die nochmalige Betrachtung oder Überprüfung einer von ICANN ergriffenen oder versäumten Maßnahme beantragen („Request for Reconsideration“), sofern sich eine der folgenden Handlungen oder Versäumnisse nachteilig auf die natürliche oder Rechtsperson ausgewirkt hat:

  1. Maßnahmen oder Versäumnisse seitens eines Mitarbeiters oder mehrerer Mitarbeiter, die im Widerspruch zu den von ICANN aufgestellten Richtlinien stehen („Staff Action“); oder
  2. eine oder mehrere Maßnahmen oder Versäumnisse des ICANN-Boards, die ohne Berücksichtigung wesentlicher Informationen ergriffen oder verweigert wurden, außer in Fällen, in denen die beantragende Partei die vom Board zu berücksichtigenden Informationen zum Zeitpunkt der Maßnahme oder des Versäumnisses hätte vorlegen können, dies aber nicht getan hat („Board Action“).

Zuständig für die Überprüfung ist das „Board Governance Committee“, ein aus gegenwärtig sieben Board-Mitgliedern gebildetes Gremium, auf das der Board die Befugnisse zur Entscheidungsüberprüfung durch Beschluss übertragen hat (vgl. Board Governance Committee Charter, vom 13. Oktober 2012).

Der Begriff der „Maßnahmen“ („action“) oder „Versäumnisse“ („inaction“) wurde in der Entscheidungspraxis des „Board of Governane Committee“ in einem weiteren Sinne verstanden. Gegenstand der Überprüfung sind nicht nur Entscheidungen oder Beschlüsse, die das ICANN-Board oder Mitarbeiter der ICANN selbst erlassen hatte, sondern auch die Entscheidungen der Experten-Panel in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, an die die ICANN eigene Sachentscheidungskompetenzen delegiert hat. Hierunter fallen insbesondere auch die Entscheidungen der Experten-Panel aufgrund von Beschwerden gegen die Zulassung neuer Top-Level-Domains wegen der Verletzung von Markenrechten („Legal Rights Objections“).

Soweit sich ein „Request for Reconsideration“ gegen eine die Entscheidung eines Experten-Panels richtet, ist die Überprüfung nach ständiger Entscheidungspraxis des Board Governance Committee darauf beschränkt, ob das Experten-Panel bei seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt oder einen Verfahrensverstoß gegangen („Panel failed to follow the established policies or process in reaching its decision“) oder ob die ICANN die eigenen Richtlinien bei der Anerkennung der Entscheidungen verletzt hat („ICANN failed to follow its policies in accepting that decision“). Es handelt sich insoweit also nicht um ein Verfahren zu einer umfassenden Überprüfung der Experten-Entscheidung im Sinne eines Berufungsverfahrens („no mechanism for dircet, de novo appeal of decisions„). Siehe hierzu Recommendation of the Board Governance Committee, Reconsideration Request 13-5, 1 August 2013.

Antragsfrist

Alle Anträge auf Entscheidungsüberprüfung müssen, an die vom Board Governance Committee vorgegebene E-Mail-Adresse gesendet werden, und zwar gemäß Art. 4 Abschnitt 4 g der ICANN-Satzung:

a)   bei Anträgen, mit denen eine Maßnahme des Boards angefochten wird, binnen 30 Tagen nach dem Datum, an dem Informationen über die betreffende Maßnahme des Boards erstmals in einem vorläufigen Bericht oder in einem Protokoll zu den Versammlungen des Boards veröffentlicht werden; oder

b)   bei Anträgen, mit denen die Maßnahme eines Mitarbeiters angefochten wird, binnen 30 Tagen nach dem Datum, an dem die Partei, welche den Antrag vorlegt, von der betreffenden Maßnahme des Mitarbeiters erfährt oder nach vernünftiger Einschätzung hätte erfahren müssen; oder

c)   bei Anträgen, mit denen Versäumnisse des Boards oder eines Mitarbeiters angefochten werden, binnen 30 Tagen nach dem Datum, an dem die betroffene Person gefolgert hat oder nach vernünftiger Einschätzung hätte folgern müssen, dass die Maßnahme nicht rechtzeitig ergriffen wird.

Für sog. “Community Reconsideration Requests” gelten die Fristen gemäß Abschnitt 4.3 of Annex D der Satzung.

Antragsgebühren

ICANN trägt die üblichen Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit dem Prozess der Entscheidungsüberprüfung entstehen. Sie behält sich allerdings das Recht vor, außerordentliche Kosten vom Antragsteller zurückzufordern. Ist erkennbar, dass das Überprüfungsverfahren mit außerordentlichen Kosten verbunden sein wird, ist ICANN verpflichtet, die Umstände und Gründe, warum solche Kosten erforderlich und angemessen sind, um den Antrag auf Entscheidungsüberprüfung zu bewerten, der beantragenden Partei mitzuteilen, die daraufhin ihren Antrag zurücknehmen oder sich damit einverstanden erklären kann, die dadurch entstehenden außerordentlichen Kosten zu tragen (Art. 4 Abschnitt 4. 2. f ICANN-Satzung).

Antragsform

Alle Anträge sind auf Englisch einzureichen. Sie müssen die folgenden Informationen enthalten:

a)   Name, Adresse und Kontaktinformationen des Antragstellers, einschließlich Anschrift und E-Mail-Adresse;

b)   die konkrete Maßnahme oder das Versäumnis von ICANN, für die/das eine Überprüfung oder Entscheidungsüberprüfung beantragt wird;

c)   das Datum der Maßnahme oder des Versäumnisses;

d)   die Art und Weise, wie sich die Maßnahme oder das Versäumnis auf den Antragsteller auswirkt;

e)   das Ausmaß, in dem sich die angefochtene Maßnahme oder das Versäumnis nach Auffassung des Antragstellers auf andere auswirkt;

f)    die Angabe, ob eine vorläufige Aussetzung der angefochtenen Maßnahme beantragt wird, und falls ja, die Angabe, welche negativen Folgen eine Fortführung der Maßnahme hat;

g)   für den Fall, dass die Maßnahme oder das Versäumnis eines Mitarbeiters angefochten wird, eine detaillierte Darstellung der Sachlage gegenüber dem Mitarbeiter und die Gründe, warum die Maßnahme oder das Versäumnis des Mitarbeiters im Widerspruch zu den von ICANN aufgestellten Richtlinien steht;

h)   für den Fall, dass eine Maßnahme oder ein Versäumnis des Boards angefochten wird, eine detaillierte Darlegung der wesentlichen vom Board nicht berücksichtigten Informationen und, falls die Informationen dem Board nicht vorgelegt wurden, die Gründe, warum der Antragsteller dem Board die Informationen nicht vor der angefochtenen Maßnahme oder dem Versäumnis vorgelegt hat;

i)    die Angabe, welche konkreten Schritte der Antragsteller von ICANN erwartet, d. h. ob und wie die Maßnahme aufgehoben, verworfen oder geändert werden soll oder welche konkrete Maßnahme ergriffen werden soll;

j)    die Gründe, warum die beantragte Maßnahme ergriffen werden soll; und

k)   sämtliche Dokumente, die der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorlegen möchte.

Alle Anträge auf Entscheidungsüberprüfung werden auf der Website der ICANN veröffentlicht. Die Überprüfung erfolgt durch das vom ICANN-Board ernannte „Board Governance Committee“.

Zur Einleitung des Verfahrens ist das nachfolgende Reconsideration Request Formular (Version vom 21. September 2018) zu verwenden.

Independent Review of Board Actions

Zulässigkeitsvoraussetzungen und Prüfungsumfang

Außer im Wege eines Request for Reconsideration können Maßnahmen des ICANN-Boards in einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren von einem »Independent Review Process Panel« (IRP Panel) auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung überprüft werden (»inconsistent with the Articles of Incorporation or Bylaws«).

Beschwerdebefugt ist gemäß Art. IV Abschnitt 4.3 der ICANN-Satzung jede Person, die von einer Maßnahme des ICANN-Vorstands wesentlich betroffen ist (»any person materially affected by a decision or action by the Board«). Hierzu zählen insbesondere auch die in der ICANN vertretenen Interessengruppen (»constituencies«).

Zu den Maßnahmen zählen insbesondere auch Entscheidungen der Experten-Panel in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, an die ICANN Prüfungs- oder Entscheidungsbefugnisse übertragen hat. Ebenfalls Gegenstand der Überprüfung können die Entscheidungen des ICANN-Vorstandes aufgrund eines Request’s for Reconsideration sein.[1]

Auch die Prüfungskompetenz des IRP-Panel erlaubt jedoch keine umfassende Rechtsmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung oder Maßnahme, sondern beschränkt sich gemäß Art. IV Abschnitt 3 (4) der ICANN-Satzung darauf festzustellen,

ob die angegriffene Maßnahme oder Entscheidung des ICANN-Vorstands mit den Bestimmungen der ICANN-Satzung (Bylaws) und der Gründungsstatuten (Articles of Incorporation).

Weder die Rechtsstaatlichkeit der von ICANN etablierten Verfahren noch die Richtigkeit der Anwendung der eigenen von ICANN erlassenen Regeln und Richtlinien können daher zum Gegenstand der Prüfung durch ein IRP-Panel gemacht werden.

Dies hat insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der neuen gTLDs dazu geführt, dass auch offensichtlich falsche Panel-Entscheidungen im Rahmen des »Independent Review Process« nicht revidiert werden konnten.

Antragsfrist

Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls des Board Meeting, in dem die Maßnahme beschlossen wurde, von der der Antragsteller behauptet, sie verstieße gegen die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Art. IV Abschnitt 3 (3) ICANN-Satzung), gestellt werden.

Vor Einreichung des Antrags soll sich der Beschwerdeführer in einem »cooperative engagement process«, darum bemühen, gemeinsam mit der ICANN den Streitgegenstand der Beschwerde einzugrenzen.[2] (Art. IV 3.14 ICANN Satzung)

Zuständig für die administrative Abwicklung des Verfahrens und die Ernennung des Independent Review Process Panel (IRP Panel) ist das »International Centre for Dispute Resolution« (ICDR), der internationale Arm der American Arbitration Organsisation.

Für die Durchführung des Verfahrens gelten neben den Regelungen in Art. IV Abschnitt 3 der ICANN-Satzung die »Supplementary Procedures for ICANN’s Independent Review Process« (Supplementary Procedures) sowie die ICDR’s International Arbitration Rules (Rules).

Verfahrenskosten

Die unterliegende Partei trägt in der Regel alle Verfahrenskosten, d.h. sowohl die ICDR-Gebühren als auch die Vergütungen des IRP Panel. Das IRP Panel kann jedoch in seiner Entscheidung festlegen, dass unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Angemessenheit der Positionen der Parteien und deren Beitrag zum öffentlichen Interesse, bis zur Hälfte der Verfahrenskosten von der obsiegenden Partei getragen werden. Die eigenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, trägt jede Partei selbst (Art. IV Abschnitt 3 (18) ICANN-Satzung).

Bestellung des IRP Panel

Gemäß Art. IV Abschnitt 3 (6) der ICANN-Satzung soll die ICANN ein aus sechs bis neun Mitgliedern bestehendes »omnibus standing Panel« bilden, deren Mitglieder unterschiedliche rechtliche Expertise aufweisen, und aus deren Kreis das IPR Panel gebildet wird. Bislang hat die ICANN kein solches »omnibus Standing Panel« eingerichtet.

Sofern ein »omnibus standing panel« zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf »Independent Review« nicht besteht, kann der Antragsteller oder die ICANN wählen, ob das Überprüfungsverfahren durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Panel oder durch ein Ein-Personen-Panel entschieden werden soll (Artikel IV Abschnitt 3 (6) ICANN-Satzung). Die Ernennung des IRP Panel erfolgt dann gemäß den ICDR International Arbitration Rules.

Verfahrensablauf

Das Verfahren erfolgt, wenn möglich, unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Wenn dies notwendig ist, kann das IRP Panel Telefonkonferenzen durchführen (Artikel IV Abschnitt 4.3 ICANN-Satzung).

Nach Einreichung des Antrags auf Independent Review sind der Antragsteller und die ICANN dazu angehalten, sich unter Beteiligung eines »Schlichters« (»conciliator«) um die Eingrenzung des Streitgegenstandes zu bemühen (»conciliation period«).

Alle Mitteilungen und Erklärungen der Parteien sowie Verfügungen des IRP Panel werden umgehend auf der Website der ICANN veröffentlicht. Das IRP Panel kann in eigenem Ermessen der Bitte einer Partei um die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen, z. B. Geschäftsgeheimnisse, entsprechen. Das IRP Panel kann vorläufige Maßnahmen treffen, insbesondere anordnen, dass die ICANN während des Independent Review Process bestimmte Maßnahmen oder Entscheidungen unterlässt.

Entscheidung des IRP Panel

Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, soll das IRP Panel seine Entscheidung nicht später als 6 Monate nach Einreichung des Antrags auf Independent Review treffen. Dieser Zeitraum wird in der Praxis häufig deutlich überschritten (Art. IV Abschnitt 4.3 ICANN-Satzung).

Das IRP Panel ist darauf beschränkt, festzustellen, dass die angegriffene Maßnahme der ICANN mit der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag nicht übereinstimmt, oder die Beschwerde zurückzuweisen (Art. IV Abschnitt 4.3 ICANN Satzung). Die Entscheidung ergeht schriftlich und wird auf der Website der ICANN veröffentlicht.

Die Entscheidung des IRP Panel stellt lediglich eine Empfehlung für die ICANN dar und hat keine Bindungswirkung. Der Antragssteller ist nicht gehindert, wegen der beanstandeten Maßnahme gegen die ICANN vor einem ordentlichen Gericht vorzugehen.

Antrag auf Independent Review

Der Antrag auf Independent Review ist online über die Website des ICDR einzureichen. Die Begründung des Antrags soll 12 Seiten nicht überschreiten. Die Antwort der ICANN ist auf den gleichen Umfang begrenzt. Die Einreichung von Urkunden und anderen Beweismitteln ist unbegrenzt möglich.

Ombudsman

Gemäß Art. V der ICANN-Satzung wird ein Ombudsmann ernannt, dessen Aufgabe es ist, eine unabhängige interne Prüfung der Beschwerden von Mitgliedern der ICANN-Community vorzunehmen, die sich gegen unfaire oder unangemessene Behandlungen durch ICANN-Mitarbeiter, das Direktorium oder eines der ICANN-Organe richten, und diesen abzuhelfen.[3]

Der Ombudsman hat kein Recht, Richtlinien oder Entscheidungen des Vorstands abzuändern oder diese für nicht anwendbar zu erklären. Seine Kompetenz beschränkt sich darauf, Stellungnahmen gegenüber dem ICANN-Vorstand abzugeben.

Während der Durchführung des new gTLD-Programms hat der Ombudsmann in mehreren Fällen Stellungnahmen zu Panel-Entscheidungen im Rahmen der sog. »New gTLD objection processes« abzugeben.[4] Diese Stellungnahmen waren Grundlage für Beschlüsse des New gTLD Programm Committee in Bezug auf mehrere new gTLD Bewerbungen.

Darüber hinaus wurde der Ombudsman von mehreren new gTLD-Bewerbern gebeten, Stellungnahmen zur Inkonsistenz mehrere Panel-Entscheidungen im Rahmen von Einspruchsverfahren gegen die Delegierung neuer TLDs abzugeben.

ICANN’s Documentary Information Disclosure Policy (DIDP)

ICANN’s Documentary Information Disclosure Policy (DIDP) soll sicherstellen, dass alle Informationen die in Dokumenten der ICANN enthalten sind, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht zwingende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.[5]

ofern ein DIDP-Antrag auf Offenlegung von Informationen abgelehnt wird, muss die ICANN die Ablehnung innerhalb von 30 Tagen schriftlich begründen. ICANN hat die Bedingungen, die zur Ablehnung eines DIDP-Antrags führen können auf ihrer Website im Einzelnen darzulegen. Gegen die ablehnende Entscheidung eines DIDP-Antrags kann eine »Request for Reconsideration« eingereicht oder ein »Independent Review Process« eingeleitet werden.[6]

ICANN’s kartellrechtliche Pflichten

Als private Organisation, der die weltweit ausschließliche Zuständigkeit für die Verwaltung des DNS, die Überwachung des Betriebs des autoritativen Root-Server-Systems sowie die Wahrnehmung und Überwachung von Funktionen im Zusammenhang mit der Verteilung von IP-Adressen zukommt, stellt die ICANN unstreitig ein Monopolunternehmen im Sinne des US-amerikanischen und europäischen Kartellrechts dar.

Es ist anerkannt, dass ICANN nicht aufgrund ihres Status‘ als Non-profit Organization von kartellrechtlichen Pflichten ausgenommen istno antitrust immunity«). Ebensowenig kann ICANN auf der Grundlage der sog. ‚state-action-doctrine‘ von kartellrechtlichen Pflichten ausgenommen werden. Ausdrücklich hat 1998 das US Department of Commerce White Paper eine solche »antitrust immunity« für ICANN ausgeschlossen:

The new corporation does not need any special grant of immunity from the antitrust laws so long as its policies and practices are reasonably based on, and no broader than necessary to promote the legitimate coordinating objectives of the new corporation…. Antitrust law will provide accountability to and protection for the international Internet community.[7]

Klagen gegen ICANN-Handlungen vor den ordentlichen Gerichten

ICANN wurde seit ihrer Gründung als »Californian non-profit organization«, mehrfach wegen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen vor ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen.[8] Zu den Streitgegenständen zählten unter anderem die Delegierung neuer TLDs, die Einhaltung der Verpflichtungen aus den »consensus policies« wie der UDRP und IRTP (Inter-Registrar Transfer Policy), Compliance-Fragen, Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Registries und Registraren bis hin zur Verletzung kartellrechtlicher Pflichten.[9]

Auch als Kläger vor den ordentlichen Gerichten ist die ICANN in der Vergangenheit in Erscheinung getreten, u.a. mit dem Ziel die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch die akkreditierten Registrare aus den Registrar Accreditation Agreement gerichtlich durchzusetzen.[10] ICANN sieht in Abschnitt 5.8 des RAA 2013 vor, dass Streitigkeiten mit den Registraren von einem Schiedsgericht mit dem Sitz in Los Angeles gemäß der International Arbitration Rules der American Arbitration Association zu lösen sind und für gerichtliche Streitigkeit ausschließlich die Gerichte in Los Angeles zuständig sind.[11]

Ähnliche Regelungen enthalten die verschiedenen Registry-Agreements, wobei sie im Falle von vertraglichen Streitigkeiten zunächst eine Mediationsverfahren und dann ein Schiedsverfahren vorsehen. Zuständige Schiedsgerichtsorganisation ist die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce). Ort des Schiedsverfahrens ist Los Angeles.[12]

Einzelnachweise

  1. Vgl. hierzu den Antrag auf Independent Review Process der Merck KGaA gegen die ICANN im Streit um die Top-Level-Domain <.merck>, abrufbar unter https://www.icann.org/resources/pages/merck-v-icann-2014–07–22-en.
  2. Zu Einzelheiten des »cooperative engagement process siehe die Rules for Cooperative Engagement«, abrufbar unter: https://www.icann.org/en/system/files/files/cep-11apr13-en.pdf.
  3. Die Aufgaben des Ombudsman sind in einem ‚Ombudsman Framework‘ im Einzelnen dargestellt, abrufbar unter http://www.icann.org/ombudsman/ombudsman-framework-03dec04.htm.
  4. Vgl. http://www.icann.org/en/groups/board/documents/minutes-new-gtld-13jul13-en.htm.
  5. Vgl. ICANN’s website unter https://www.icann.org/resources/pages/didp-2012–02–25-en.
  6. Siehe auch den Request for Reconsideration 13–11 in Bezug auf eine abgelehnten DIDP-Antrag durch ICANN’s by ICANN’s Noncommercial Users Stakeholder Group, abrufbar unter https://www.icann.org/resources/pages/13–11–2014–02–13-en.
  7. Vgl. US Department of Commerce, Management of Internet Names and Addresses, Policy Statement (White Paper), Doc No 980212036–8146–02, Washington, June 5, 1998, abrufbar unter http:// www.ntia.doc.gov/federal-register-notice/1998/statement-policy-management-internet-names-andaddresses.
  8. ICANN hält eine Liste der Streitverfahren unter ICANN at http://www.icann.org/en/news/litigation abrufbar.
  9. Vgl. Z.B. Manwin Licensing International v ICM Registry, et al im Hinblick auf kartellrechtliche Pflichten, abrufbar unter http://www.icann.org/en/news/litigation.
  10. Vgl. ICANN v RegisterFly, available at: http://www.icann.org/en/news/litigation.
  11. Vgl. Z.B. Abschnitt 5.8 des 2013 Registrar Accreditation Agreement abrufbar unter: https://www. icann.org/resources/pages/approved-with-specs-2013–09–17-en; mehrere Registrare sind gegen Entscheidungen und Maßnahmen der ICANN auf der Grundlage des Registar Accreditation Agreements vor ordentlichen Gerichten gegen ICANN vorgegangen; vgl. Dotster v ICANN (hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines »Consensus« für neue Policy gemäß Abschnitt 4.3 des 2001 RAA, abrufbar unter http://www.icann.org/en/news/litigation/dotster-v-icann), vgl. auch ICANN v Registerfly (ICANN-Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen das RAA).
  12. Art. 5.2 des Base Registry Agreement in der Fassung vom 31. Juli .2017, abrufbar unter https://www.icann.org/resources/pages/registries/registries-agreements-en.