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Pfändbarkeit von Domainnamen
Die vertraglichen Ansprüche gegenüber der DENIC oder einem zur Vergabe von Domainnamen im Bereich der gTLDs akkreditieren Registrar sind als selbständige Vermögensrechte gemäß § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar (BGH, Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 Pfändbarkeit von Domainnamen). Hiervon umfasst sind neben dem Anspruch auf Konnektierung des Domainnamens auch alle sonstigen aus dem Registrierungsvertrag resultierenden Neben- und Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht des Domaininhabers.
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Pfändungsverfahren
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den §§ 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO durch Pfändung der vertraglichen Ansprüche des Domaininhabers gegen die DENIC. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 857 Abs. 1, 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung und eines Teils des Schrifttums ist die DENIC Drittschuldnerin der aus dem Registrierungsvertrag resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche. Die Pfändung gemäß §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO wird daher erst wirksam, wenn ihr der Pfändungsbeschluss zugestellt wird. Sofern die DENIC entsprechend ihrer bisherigen Praxis die Drittschuldnererklärung nicht abgibt, kann sie nach § 840 ZPO zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet werden.
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Konsquenzen der Pfändung für den Domaininhaber
. Die Pfändung der vertraglichen Ansprüche gegenüber der DENIC berührt die Inhaberschaft des Domaininhabers nicht, so dass seine Befugnis zur Nutzung des Domainnamens bis zur Veräußerung im Rahmen des Verwertungsverfahrens bestehen bleibt. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung, also mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die DENIC, ist dem Vollstreckungsschuldner nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO jedoch jede die Gläubigerinteressen beeinträchtigende Verfügung über das gepfändete Recht untersagt. Nach Pfändung des Domainvertrages darf der Domaininhaber den Domainnamen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO daher nicht mehr Dritten zur Ausübung überlassen, ihn an Dritte übertragen oder die Kündigung des Domainnamens veranlassen.
Rechtsprechung:
- BGH, Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 Pfändbarkeit von Domainnamen
- AG Langenfeld CR 2001, 477