Rechtsnatur von Domainnamen: Welchen rechtlichen Schutz genießen Domainnamen und wie werden Domainnamen rechtlich eingeordnet?

Domainnamen können erhebliche Vermögenswerte darstellen und bedürfen daher wie andere Vermögenspositionen des rechtlichen Schutzes. Die Rechtnatur von Domainnamen und ihr verfassungsrechtlicher Schutz war lange umstritten. Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen des BVerfG und des BGH vor, die die rechtliche Einordnung von Domainnamen geklärt haben. Der Blog-Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage zusammen.

Vertragliches Recht aufgrund eines Vertrages mit der DENIC

Durch den Abschluss des Registrierungsvertrages mit der DENIC oder einem im Bereich der gTLDs zuständigen Registrar[1] erwirbt der Domainanmelder weder das Eigentum noch ein sonstiges, einem Immaterialgüterrecht vergleichbares absolutes Recht an dem Domainnamen, sondern lediglich das relativ wirkende, vertragliche Recht, für eine bestimmte IP-Adresse einen bestimmten Domainnamen zu verwenden.[2]

Verfassungsrechtlicher Schutz von Domainnamen

Dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht stellt einen Vermögenswert dar, der dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie Eigentum an einer Sache und unterliegt daher dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 GG. Die Berechtigung der DENIC oder des Registrars, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen, sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts.[3]


Kennzeichen und Namensrechte an Domainnamen

Unabhängig von diesem vertraglichem Nutzungsrecht an dem Domainnamen kann dem Inhaber eines Domainnamens an der die Second-Level-Domain bildenden Zeichenfolge ein Kennzeichen- oder Namensrecht zukommen, das nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenfalls vom verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst ist.[4] Die kennzeichen- oder namensrechtliche Rechtsstellung entsteht jedoch nicht bereits durch Abschluss des Registrierungsvertrages, sondern nur, wenn die Benutzung des Domainnamens die Voraussetzungen eines der in Betracht kommenden kennzeichen- oder namensrechtlichen Erwerbstatbestände (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 BGB) erfüllt.[5]

Die umstrittene Frage, ob die Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht i.S. § 823 Abs. 1 BGB verschafft, hat der BGH in Übereinstimmung mit der Auffassung des BVerfG und dem überwiegenden Teil des Schrifttums verneint.[6]

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.[7]

Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht würde eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition erfordern. Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.[8]

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass ein Domainname nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[9] als immaterieller Vermögensgegenstand i.S. von § 266 Abs. 2 lit. A Nr. I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist. Diese Einordnung ist allein durch die faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand i.S. von § 266 Abs. 2 lit. A Nr. I 1 HGB ausreicht.[10]

Nach Auffassung des BGH ist das Nutzungsrecht des Inhabers eines Domainnamens daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als sonstigem Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar, denn Ausschließlichkeitsrechte des berechtigten Besitzers werden – anders als diejenigen des Inhabers eines Domainnamens – gerade nicht vertraglich begründet, sondern beruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem Dritten wirkenden Besitzschutz gem. den §§ 858ff. BGB.

Auch die Rechtsprechung des BVerfG, die dem aus dem Vertrag mit der DENIC folgenden Nutzungsrecht an einem Internetdomainnamen eine eigentumsfähige Position i.S. von Art. 14 GG zuerkannt hat[11] und die Rechtsprechung des EGMR, die das durch den Vertrag mit der DENIC begründete Nutzungsrecht als geschützte Eigentumsposition i.S. von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK betrachtet[12], gebietet keine Einordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Domainnamen als sonstiges Recht i.S. von § 823 BGB Abs. 1 BGB.[13]

Einer notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition – wie auch der sonstiger vertraglicher Rechte – bereits durch das Vertragsregime und die dadurch begründeten primären Erfüllungs- und Sekundäransprüche im Falle einer Leistungsstörung hinreichend gesichert ist.[14]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Zu beachten ist, dass nur bei Domainnamen im Bereich der ccTLD ».de« ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Registry (DENIC) und Domaininhaber begründet wird; im Bereich der generischen Domainnamen (gTLDs) bestehen vertragliche Beziehungen nur zwischen akkreditiertem Registrar und Domaininhaber, nicht jedoch zwischen Registry und Domaininhaber.
  2. BVerfG NJW 2005, 589 – ad-acta.de; BGH MMR 2005, 685, 686 – Pfändbarkeit von Domainnamen m. Anm. Hoffmann; zur steuerrechtlichen Einordnung von Domainnamen siehe BFH MMR 2007, 310; vgl. auch Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Internet Domains, 2002, S. 9; Kazemi/Leopold, MMR 2004, 286, 287; Hartig, Die Domain als Verfügungsgegenstand, S. 47 ff.; Plaß, WRP 2000, 1077, 1079; Viefhues, MMR 2000, 286, 287; Kort, DB 2001, 249, 254; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; für die Qualifizierung des Domainnamens als absolutes Recht Fezer, § 3 Rn. 301; Koos, MMR 2004, 359, 360.
  3. BVerfG NJW 2005, 589 – ad-acta.de unter Hinweis auf BGHZ 123, 166, 169; BGH, GRUR 2009, 1055 (Rn. 55) – airdsl.
  4. BVerfGE 51, 193, 216 ff.; BVerfGE 78, 58, 71 ff.; vgl. auch Kazemi/Leopold, S. 289 f.; Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Internet Domains, 2002, S. 11 ff.
  5. BVerfG NJW 2005, 589 – ad-acta.de.
  6. BGH GRUR 2012, 417, 418 – gewinn.de; BVerfG, GRUR 2005, GRUR 2005, 261 – ad-acta.de, m.w. Nachweisen; OLG Düsseldorf MMR 2016, 399 (Rn. 63) – zwiebel-muster.de; OLG Brandenburg MMR 2011, 95; Bornkamm, in: Festschr.f. Schilling, 2007, S. 31, 38 f.
  7. BGH GRUR 2008, 1099 (Rn. 21) – afilias.de; BGH GRUR 2009, 1055 (Rn. 55) – airdsl; BGH GRUR 2012, 417, 418 – gewinn.de.
  8. BVerfG, GRUR 2005, 261 – ad-acta.de; BGH GRUR 2005, 969, 970 (Pfändung in Internet-Domains); BGH GRUR 2012, 417, 418 – gewinn.de; Bornkamm, in: Festschr.f. Schilling, S. 31, 39.
  9. BFH MMR 2007, MMR 2007, 310.
  10. BGH GRUR 2012, 417, 418 – gewinn.de.
  11. BVerfG NJW 2005, 589 – ad-acta.de.
  12. EGMR, Urteil vom 18.9.2007, MMR 2008, 29.
  13. BGH GRUR 2012, 417, 418 – gewinn.de.
  14. BGH GRUR 2012, 417, 418 – gewinn.de.