Schutz von Domainnamen als Marke: Voraussetzungen der Eintragung von Domainnamen ins Markenregister

Da Domainnamen kennzeichnende Funktion haben, können sie vom Verkehr nicht nur als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern auch für bestimmte Waren verstanden werden. Sofern ein Domainnamen vom Verkehr nicht lediglich als eine die Ware- oder Dienstleistung beschreibende Angabe verstanden wird, kann ein Domainnamen daher als Registermarke eingetragen werden. Ferner können Domainnamen ohne Eintragung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MarkenG Schutz als Verkehrsgeltungsmarke erlangen.

Erwerb einer Registermarke (§ 4 Nr. 1 MarkenG)

Voraussetzungen der Eintragung

An einem Domainnamen, der aus einem unterscheidungskräftigen Wortzeichen gebildet ist, kann durch Eintragung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Registermarke nach § 4 Nr. 1 MarkenG erworben werden. Die Eintragung von Domainnamen als Marke wirft keine besonderen Rechtsfragen auf. Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion einer Internet-Domain gibt keinen Aufschluss über ihre kennzeichnende Funktion im markenrechtlichen Sinne und begründet deshalb für sich allein noch nicht die Eintragungsfähigkeit als Marke. Die Prüfung auf Schutzhindernisse ist vielmehr im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen.[1]

Ob der Eintragung des Domainnamens wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht, hängt daher davon ab, ob die Second-Level-Domain geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

Wie auch sonst bei mehrgliedrigen Zeichen ist der Schutzfähigkeitsprüfung das aus Second-Level-Domains und Top-Level-Domains bestehende vollständige Zeichen (Kombination aus Second-Level und Top-Level) zugrunde zu legen.[2]

Nach st. Rechtsprechung kommt der Verbindung eines beschreibenden Begriffs mit einer country-code-Top-Level-Domain («.de«, ».fr«, ».uk« etc.) keine Unterscheidungskraft zu, da ein solches Zeichen vom relevanten Publikum als eine Internetadresse verstanden wird, die auf Informationen zu dem beschreibenden Begriff hinweist, nicht aber als Bezeichnung der betrieblichen Herkunft der entsprechenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird.[3]

Nicht eintragungsfähige Domainnamen

Nach dieser Maßgabe wurden die folgenden Domainnamen bzw. Internetadressen als nicht unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und damit nicht eintragungsfähig gewertet:

»tv.de«[4]; »fluege.de«[5], »suchen.de«[6], »bueroservice24.de«[7], »apotheken2u.de«[8], »hotel.de«[9]; »beauty24.de«[10]; »ecollect.de«[11]; »dirndl.com«[12], »Anwaltstelefon.de«[13].

Das Gleiche gilt für die Verbindung beschreibender Begriffe mit einer der bislang bestehenden generischen Top-Level-Domains («.com«, ».net«, ».org«, »info«, ».biz« etc.):

»Radio.com«[14]; »AGRARNET.de«[15]; »handyservice.de«[16], »handy.com«[17]; »cybercommunication.com«[18].

Nichts anderes gilt für die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einer sog. new gTLD (z.B. ».app«, ».blog«, ».shop«, »life« etc.) fehlt regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft, da auch die neuen gTLDs durch die konkrete Art der Verbindung mit dem »Dot« ohne weiteres als Top Level Domain verstanden werden.[19]

Auch einer Top-Level-Domain ohne Verbindung mit einer Second-Level-Domain, also der Kombination aus einem Punkt (».«) oder dem Zeichen »DOT« und einem beschreibenden oder geografischen Begriff (z.B. ».beauty«, ».fashion«, ».bayern«, ».dotbayern« etc.), fehlt die Unterscheidungskraft, da diese vom Verkehr nur als Internetadresse und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.[20]

Die Kombination aus sog. brand TLDs (z.B. ».nike«, ».bmw«, ».google«), die im Rahmen des New gTLD Programms von der ICANN in beträchtlicher Zahl an Markenunternehmen delegiert wurden, und einem beschreibenden Begriff kann dagegen als unterscheidungskräftig anzusehen sein, wenn die schutzbegründende Top-Level-Domain so hervortritt, dass das Kombinationszeichen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Erwerb einer Verkehrsgeltungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG)

An einem Domainnamen kann durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr eine Verkehrsgeltungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG entstehen, wenn der Domainname innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Unterscheidungszeichen für ein konkretes Produkt verstanden wird und Verkehrsgeltung erlangt.[21] Bei beschreibenden Kennzeichen sind die Anforderungen höher, es muss eine sog. qualifizierte Verkehrsgeltung vorliegen, also ein Zuordnungsgrad von regelmäßig nicht unter 50%.[22]

Auch bei der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Domainnamens ist der Erwerb einer Verkehrsgeltungsmarke aufgrund des fehlenden Bezuges des Domainnamens zu einzelnen Waren nur schwer vorstellbar. Zwar setzt der erforderliche Produktbezug nach allgemeiner Auffassung nicht voraus, dass eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Ware besteht. Es genügt daher, wenn durch die konkrete Verwendung des Domainnamens für Warenangebote auf einer Website eine hinreichende Beziehung zwischen Ware und Domainname erkennbar wird. Einer bildlichen Darstellung der körperlichen Verbindung von Marke und Ware bedarf es auch im Internet Vielmehr genügt auch jede andere Form eindeutiger Zuordnung zu bestimmten Waren. An einer solchen Zuordnung fehlt es aber, wenn unter einem Domainnamen ein ganzes Warensortiment oder wie bei Online-Shops oder Internetportalen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren fremder Hersteller angeboten werden, da der Verkehr den Domainnamen dann nicht als Kennzeichen eines Produkts, sondern allenfalls als Unternehmenskennzeichen versteht.

Wird ein Domainname für eine Website zur Bewerbung eines einzelnen Produkts (z.B. Download von Software) verwendet, kann dadurch für den Verkehr zwar ein konkreter Bezug des Domainnamens zu dem angebotenen Produkt entstehen. Allerdings wird in diesem Falle üblicherweise entweder der gesamte Domainname (Second-Level- und Top-Level-Domain) oder das die Second-Level-Domain bildende Zeichen zusätzlich auf dem auf der Website abgebildeten Produkt oder in den Angebots- und Produktinformationen der Website zur Benennung des Produkts verwendet, so dass hinsichtlich des möglichen Rechtserwerbs an diese Benutzung angeknüpft werden kann und es auf die Verwendung des Domainnamens als Internetadresse nicht ankommt.

Bei der Verwendung eines Domainnamens für das Angebot von Dienstleistungen gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Werden auf einer Website eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen angeboten, wird der Domainname vom Verkehr nicht einer konkreten Dienstleistung zugeordnet und daher allenfalls als besondere Geschäftsbezeichnung, aber nicht als Marke verstanden. Anders kann es aber liegen, wenn unter einem Domainnamen eine Dienstleistung direkt über das Internet erbracht wird.

Einzelnachweise

  1. BPatG GRUR 2004, 336 – beauty24.de; BPatG BlPMZ 2001, 192 – eCollect.de.
  2. EuG GRUR Int. 2008, 330 (Nr. 33) – suchen.de.
  3. BGH GRUR 2009, 1055 (Nr. 49) – airdsl; BGH GRUR 2011, 617 (Nr. 19) – SEDO.
  4. BPatG, Beschluss vom 6.4.2016 – 29 W (pat) 510/12 – tv.de.
  5. EuG, 14.5.2013, T-244/12 (Nr. 26–29) – fluege.de (nicht unterscheidungskräftig für Werbung, Transportwesen, Veranstaltung von Reisen).
  6. EuG GRUR Int. 2008, 330 (Nr. 37, 44) – suchen.de (nicht unterscheidungskräftig für Druckereierzeugnisse; Werbung; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken etc.)
  7. BPatG, Beschluss vom 22.5.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice24.de.
  8. BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 1/04 – apotheke2u.de.
  9. HABM GRUR-RR 2007, 149 – hotel.de (für die Dienstleistungen Marketing und Telekommunikation).
  10. BPatG GRUR 2004, 336 – beauty24.de (für die Dienstleistungen »Gesundheits- und Schönheitspflege u.ä.«).
  11. BPatG BlPMZ 2001, 192 – eCollect.de.
  12. BPatG. BeckRS 2014, 20566 – dirndl.com (Wort-/Bildmarke dirndl.com für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 39 und 41.
  13. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 28/03.
  14. EuG GRUR Int. 2008, 840 – RadioCom (nicht unterscheidungskräftig für Marketing, Marktforschung, Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen etc.)
  15. BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 93/00.
  16. BPatG BeckRS 2008, 8924 – Handyservice.de.
  17. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 167/03.
  18. BPatG PAVIS PROMA 33W (pat) 271/02.
  19. BPatG, Beschluss vom 4.4.2016 , Az. 25 W (pat) 561/14 – cloud.life.
  20. BPatG, 4.6.2013, 24 W (pat) 50510 DOTKÖLN, da die generische Top-Level-Domain beschreibend darauf hinweise, dass die beanspruchten Werbe-, Telekommunikations- und Computerdienstleistungen auf den Kölner Raum beschränkt seien.
  21. OLG Dresden MMR 2015, 193, 194 – fluege.de; siehe auch BGH GRUR 2009, 1055 (Rn. 59) – airdsl zur anlogen Frage, ob die Verwendung eines Domainnamens eine rein firmenmäßigen Gebrauch begründet oder auch ein Bezug zu dem Dienstleistungsangebot hergestellt wird.
  22. OLG Dresden MMR 2015, 193, 194 – fluege.de