Auch Pseudonyme, Künstlernamen, Decknamen oder Spitznamen können rechtlichen Schutz genießen und Ansprüche des Namensträgers gegen die Registrierung als Domainname begründen. Bekanntestes Beispiel ist die Registrierung des Domainnamens <schweini.de> gegen die sich der Fußball Star des FC Bayern erfolgreich zur Wehr setze. Der Blog-Beitrag fasst die wichtigsten rechtlichen Grundsätze, die in solchen Konflikten gelten, zusammen.
Voraussetzungen des Schutzes von Pseudonymen, Decknamen, Künstlernamen und Spitznamen
Der Namensschutz natürlicher Personen erstreckt sich grundsätzlich auch auf Pseudonyme, Decknamen, Künstlernamen[1] und Spitznamen.[2] Der Schutz entsteht in diesen Fällen aber nicht bereits mit der Aufnahme der Benutzung, sondern erst, wenn der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, d.h. Verkehrsgeltung besitzt.
Schutz gegen die Registrierung als Domainname durch Dritte
Sofern ein Pseudonym, Deckname, Künstlername oder Spitzname als Name nach § 12 BGB geschützt ist, liegt grundsätzlich schon in dem Registrieren des Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung, der mit dem Namen übereinstimmt, ein Namensgebrauch vor. Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ».de« registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen. Der Namensträger kann daher gegen den Domaininhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung durchsetzen, wenn dem Domaininhaber keine eigenen Rechte an dem Namen zustehen.
Schadensersatzanspruch des Fußballers Bastian Schweinsteiger aufgrund der Registrierung der Domain <schweini.de>.
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I (LG München I, 4 HK O 12806/06, 4 HKO 12806/06 – Schweini.de) verurteilte in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und stellte fest, dass dem Fußballstar wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Darüber hinaus muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen.
Der beklagte Fleischhändler hatte im Jahr 2005 die Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und behauptete, den Begriff als eine schlagwortartige Verniedlichung für nahezu alle Wörter benutzt werde, die den Wortbestandteil „Schwein“ beinhalten. Es sei ihm allein um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. An den Fußballer habe er nicht gedacht. Weder die Identität, noch die Individualität des Fußballers würden sich aus dem Begriff „Schweini“ ableiten lassen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Mitte 2005 hatten zahlreiche Medien für den Fußballer im Rahmen der Berichterstattung über den Confederations Cup 2005 den Spitznamen „Schweini“ erdacht und verwendet. Somit lag nach Ansicht des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Klägers ein gesetzlich geschützter individualisierbarer Name vor.
Auch soll es nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommen, ob Schweinsteiger den Spitznamen „Schweini“ selbst aktiv gebraucht habe. Im Falle von Spitznamen, die ohne Zutun des Bezeichneten bzw. seiner Familie entstanden sind und in der Öffentlichkeit insbesondere durch die Medien zur Bezeichnung einer bestimmten in der Öffentlichkeit bekannten Person verwendet werden, kann die aktive Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Bezeichneten selbst im Wesentlichen ersetzt werden durch eben diese Verwendung in der Öffentlichkeit und die Zuordnung dieses Spitznamens auf eine bestimmte Person in den verschiedenen Medien. Damit entsteht für den Bezeichneten der seinem Persönlichkeitsrecht folgende Namensschutz auch für diesen so in der Öffentlichkeit gebrauchten Spitznamen.
Erwerb der Namensrechte nach der Registrierung des Domainnamens
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Rechte des Anspruchstellers an dem Pseudonym, Deckname, Künstlername oder Spitzname erst nach der Registrierung des Domainnamens entstanden sind[3]
Einzelnachweise
- BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de; BGHZ 3, 7, 9 – Caterina Valente; LG München I ZUM-RD 2001, 359 – nominator.de.
- LG München GRUR-RR 2007, 215 – Schweini.
- BGH GRUR 2008, 1099, 1101 (Rn. 32) – afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 (Rn. 42) – ahd.de; OLG Hamburg MMR 2016, 252 (Rn. 105) – creditsafe.de; zur Recht anders aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2011, Az. I-20 U 103/10 – kramergermany.de, wenn der Domaininhaber selber den Firmennamen während der Gründungsphase vorgeschlagen hatte und damit auch vor dem Hintergrund der sich aus dem sich anschließenden Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten das berechtigte Vertrauen bei der Kennzeicheninhaberin erzeugte, dass der später genutzte Firmenname nicht durch ihn selber registriert wird