Mit der am 24.10.1999 verabschiedeten Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (UDRP) hat die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahrens für Domainnamensstreitigkeiten geschaffen, das die Durchsetzung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche gegen missbräuchliche Domainregistrierungen erheblich erleichtert. Wie die mittlerweile mehr als 50 000 seit Inkrafttreten der UDRP am 1.12.1999 bei den Dispute Resolution Providern ergangenen Entscheidungen zeigen, hat sich die UDRP in den fast 20Jahren seit ihrem Inkrafttreten in der Rechtspraxis als wichtigstes außergerichtliches Verfahren zu Lösung von Domainnamenskonflikten etabliert, das das schnellen, weltweit effektiven und kostengünstigen Rechtsschutz gegen Domainpiraten ermöglicht.
Der Beitrag stellt das UDRP-Verfahren und die Voraussetzungen der Durchsetzung eines Anspruchs auf Übertragung oder Löschung eines Domainnamens nach den Regeln der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor.
Einleitung
Im Unterschied zum herkömmlichen Schiedsgerichtsverfahren, das eine freiwillige Schiedsabrede der Verfahrensbeteiligten über die außergerichtliche Streitbeilegung voraussetzt, handelt es sich bei der UDRP um ein speziell für Domainnamenskonflikte konzipiertes, quasi-administratives Verfahren, dem sich die Domaininhaber mit der Anerkennung der Domainregistrierungsordnung ihres Registrars unterwerfen. Das Verfahren ist bewusst nicht wie ein rechtsförmiges Verfahren ausgestaltet worden, sondern verzichtet sowohl auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch auf eine eigenständige Beweisermittlung und schränkt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch weit reichende Präklusionsvorschriften im Interesse einer effizienten Verfahrensabwicklung erheblich ein. Dies unterscheidet die UDRP nicht nur von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, sondern auch von der klassischen Schiedsgerichtsbarkeit.
Aus den genannten verfahrensrechtlichen Einschränkungen resultieren zugleich die Vorzüge des Verfahrens. Herausragende Eigenschaft im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist vor allem die konzeptionell kürzere Verfahrensdauer, die erfahrungsgemäß nicht länger als zwei Monate beträgt. Auch die Verfahrenskosten sind im Vergleich zu den üblicherweise bei internationalen kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten anfallenden Kosten gering.
Der gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidende Vorteil des neuen Verfahrens liegt in der vereinfachten Entscheidungsdurchsetzung. Durch die Einleitung eines UDRP-Verfahrens werden die streitgegenständlichen Domainamen mit einem »Lock-Status« belegt, der die Übertragung an Dritte verhindert. Ferner sind die Registrare, wenn nicht vom Beschwerdegegner fristgerecht ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten eingeleitet wird, zur Umsetzung der Panel-Entscheidungen verpflichtet, ohne dass es der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen durch staatliche Stellen bedarf.
Rechtliche Einordnung
Die von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) erlassene Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) stellt unter dem Aspekt der internationalen Normsetzung ein Novum dar.
Da es sich bei ICANN um eine private Organisation handelt, die von in bestimmten Zeitabständen auszuhandelnden Verträgen mit der US-Regierung abhängig ist, aber keiner direkten Kontrolle durch staatliche Regierungen oder zwischenstaatlichen Organisation unterliegt, handelt es sich bei der UDRP nicht um internationale Normsetzung durch einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine von der US-Regierung initiierte und legitimierte neue Form internationaler Selbstregulierung.
Auch als Modell der außergerichtlichen Streitbeilegung unterscheidet sich die UDRP erheblich von den bislang üblichen Formen der Schiedsgerichtsbarkeit.
Bei dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß der Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (UDRP) handelt es sich nicht um ein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, sondern um ein speziell für Domainnamenskonflikte konzipiertes quasi-administratives Verfahren, dem sich der Domaininhaber durch Abschluss des Registrierungsvertrages mit dem Registrar unterwirft. Im Unterschied zum herkömmlichen Schiedsspruch gemäß der §§ 1051 ff. ZPO, der unter den Parteien gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat und nur unter den gesetzlich abschließend genannten Voraussetzungen der §§ 1059 ZPO ff. aufgehoben werden kann, führt die Unterwerfung unter die UDRP nicht zu einer Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 4 k UDRP).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner sind daher nicht gehindert, zeitgleich oder nach Abschluss des alternativen Streitbeilegungsverfahrens einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zu führen, der die Rechtmäßigkeit der Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Streitgegenstand hat. Allerdings scheiden die Bestimmungen der UDRP als Anspruchsgrundlage grundsätzlich aus, da sie ausschließlich im außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung kommen sollen. Vielmehr ist der Anspruch ausschließlich auf der Grundlage deliktischen, wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder namensrechtlichen Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen, das im konkreten Fall nach den aufgrund im konkreten Fall entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts zur Anwendung kommt. (vgl. KG, Urteil vom 21.10.2011 – 5 U 56/10 – essque.com).
Rechtsgeschäftliche Anerkennung der UDRP
Aufgrund des Akkreditierungsvertrages (»Registrar Accrediation Agreement«) mit der ICANN sind alle bei ICANN akkreditierten Registrare dazu verpflichtet, die UDRP in die Registrierungsverträge mit den Domainanmeldern einzubeziehen. Die rechtsgeschäftliche Anerkennung des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gemäß der UDRP erfolgt daher – anders als bei herkömmlichen Schiedsverfahren – nicht durch den Abschluss eines Schiedsvertrages zwischen den Streitparteien, sondern durch Abschluss des Registrierungsvertrages zwischen dem mit der Registrierung beauftragten Registrar und dem Domainanmelder.
Üblicherweise enthalten die Registrierungsverträge die folgende oder eine ähnliche Klausel:
»The Registrant agrees to be bound by ICANN’s Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (›UDRP‹). Any disputes regarding the right to use your Domain Name will be subject to the UDRP. We may modify the Dispute Policy in our sole discretion at any time in accordance with the ICANN Agreement or any ICANN/Registry Policy. Your continued use of our registration services after modification to the UDRP becomes effective constitutes your acceptance of those modifications. If you do not agree to such a modification, you may request that your Second Level Domain Name (SLD) be cancelled or transferred to another registrar.«
Sofern der Registrar seinen Sitz in Deutschland hat und die Registrierungsverträge mit dem Domainanmelder deutschem Recht unterliegen, sind diese als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne des § 675 BGB mit werkvertraglichem Charakter zu qualifizieren. In der Praxis ist die Beauftragung zur Registrierung häufig Teil eines sog. Provider-Vertrags, der neben der Domainregistrierung weitere IT-Dienstleistungen des Registrars (z.B. Hosting oder Access-Providing) zum Gegenstand hat.
Rechtsgrundlagen
Neben der verfahrensrechtlichen Regelungen der UDRP gelten für die Durchführung des Verfahrens die »Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy« sowie die vom jeweiligen Dispute Resolution Provider erlassenen »Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy«.
Die in den »Supplemental Rules« der Dispute Resolution Provider festgelegten formellen Verfahrensanforderungen weichen teilweise voneinander ab. Der nachfolgenden Darstellung liegen die Supplemental Rules des WIPO Arbitration and Mediation Centers zugrunde.
Anwendungsbereich
Streitgegenstand eines UDRP-Verfahrens können nur Domainnamen sein, die im Bereich der sog. generischen Top-Level-Domains (gTLDs), d.h. der ursprünglich bestehenden TLDs ».com«, ».net« und ».org« als auch der neuen Top-Level-Domains ».biz«, ».info«, ».name«, ».aero«, ».coop«, ».pro«, ».jobs«, ».mobi«, ».travel«, ».museum«, ».mobi«, ».post«,».asia«,».tel«,».xxx« und der „new gTLDs“ registriert sind.
Für alle Domainnamen im Bereich der sog. country code Domains (ccTLDs) entfaltet die UDRP keine unmittelbare Wirkung, jedoch steht es den nationalen Vergabestellen offen, sich der UDRP zu unterwerfen. Eine Liste der Länder, die die UDRP in unveränderter Form oder mit Ergänzungen und Änderungen anerkannt haben, ist abrufbar auf der Website des WIPO Arbitration and Mediation Center. Für Domainkonflikte im Bereich .EU hat der europäische Gesetzgeber ein eigenständiges alternatives Streitbeilegungsverfahren etabliert (siehe dazu den Blog-Beitrag Alternative Streitbeilegung im Bereich .EU: Das europäische Verfahren zur Lösung von Domainkonflikten im Bereich der ccTLD .EU.)
Ferner haben zwischenzeitlich viele Registries eigenständige außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren entwickelt, denen sich die Domaininhaber zum Zeitpunkt der Domainregistrierung unterwerfen müsse. Die für die Vergabe der .de-Domains zuständige DENIC e. G. hat die UDRP bislang nicht in ihre Registrierungsordnung aufgenommen, mit der Folge, dass bei Konfliktfällen in Bezug auf ».de-Domains« auch weiterhin nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht.
Streitbeilegungsstellen (Dispute Resolution Provider)
Die Aufsicht und Durchführung des Verfahrens obliegt sog. Dispute Resolution Providern, die von ICANN akkreditiert werden. Den Dispute Resolution Providern kommt keine streitentscheidende Funktion zu, vielmehr beschränkt sich ihre Aufgabe auf die administrative Abwicklung des Verfahrens sowie die Überprüfung der Einhaltung der in der UDRP, den UDRP-Rules sowie den vom jeweiligen Dispute Resolution Provider erlassenen »Supplemental Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy« (»Supplemental Rules«) vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
Gegenwärtig sind die folgenden 5 Schiedsgerichtsorganisationen als Dispute Resolution Provider für das UDRP-Verfahren bei ICANN akkreditiert.
(1) WIPO Arbitration and Mediation Center
Das WIPO Center verfügt über eine Liste mit fast 400 Panelists aus 50 Ländern, die als Streitentscheider von Domainnamenskonflikten zur Verfügung stehen. Die Verfahren wurden mehrheitlich auf Englisch, teilweise aber auch auf Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Norwegisch, Portugiesisch und Spanisch durchgeführt. Bei Bedarf können die Verfahren auch in weiteren Sprachen durchgeführt werden; darüber hinaus fungiert das WIPO Arbitration and Mediation Center als Dispute Resolution Provider für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in 50 ccTLDs (www.wipo.int);
(2) National Arbitration Forum (NAF)
Im Jahre 1986 gegründete Institution für Schiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in Minneapolis, USA; die zur Streitentscheidung von Domainnamenskonflikten ernannten Panelists stammen überwiegend aus den USA. (www.adrforum.com);
(3) Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC)
Seit dem 28. Februar 2002 als Dispute Resolution Provider anerkannt; Büros in Hongkong, Beijing und Seoul. Das ADNDRC ist ein gemeinsames Unternehmen der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC), des Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) und des Korean Internet Address Dispute Resolution Committee (KIDRC). (www.adndrc.org)
(4) Czech Arbitration Court (CAC)
Seit dem 23.1.2008 als Dispute Resolution Provider für Streitigkeiten im Bereich der UDRP von ICANN anerkannt. Der CAC ist ferner ausschließlich zuständig für Streitigkeiten im Bereich .EU. (www.adr.eu)
(5) Arab Center for Domain Name Dispute Resolution (ACDR)
Seit März 2013 als Dispute Resolution Provider anerkannt. Das ACDR hat seinen Sitz in Amman.
Ablauf des Verfahrens
Einreichung der Beschwerde
Das Beschwerdeverfahren beginnt mit der Einreichung der Beschwerde in elektronischer Form bei dem vom Beschwerdeführer ausgewählten »Dispute Resolution Provider« (§ 3 (a) und (b) UDRP-Rules) Im Falle mehrerer Streitigkeiten zwischen Domaininhaber und Beschwerdeführer kann bei dem Beschwerde-Panel, welches zuerst zur Verhandlung einer anhängigen Streitigkeit zwischen den Parteien bestellt wird, von beiden Parteien die Verbindung der Verfahren vor einem einzigen Beschwerde-Panel beantragt werden (§ 4 (f) UDRP). Vom Zeitpunkt der formellen Prüfung der Beschwerde durch den Dispute Resolution Provider bis 15 Tage nach Beendigung des Verfahrens ist eine Übertragung des Domainnamens an einen Dritten sowie der Wechsel der Domainvergabestelle ausgeschlossen (§ 8 UDRP).
Bei der Abfassung der Beschwerde sind die in den »Supplemental Rules« des jeweiligen Dispute Resolution Provider festgelegten Formalien, insbesondere die dort in Ziff. 1 bestimmten Wort- und Seitenzahlbegrenzungen zu beachten.
Die Dispute Resolution Provider haben Musterbeschwerden (model Complaints) entworfen, die gemeinsam mit den umfangreichen Leitlinien zur Einreichung einer Beschwerde (filing guidelines) auf den Websites der Dispute Resolution Providers abrufbar sind und von Beschwerdeführern bei der Ausarbeitung der Beschwerde benutzt werden können.
Prüfung der formellen Zuständigkeit durch den Dispute Resolution Provider
Der Dispute Resolution Provider prüft die Beschwerde auf ihre formelle Übereinstimmung mit den Bestimmungen der UDRP, den UDRP-Rules sowie den Supplemental Rules und leitet sie, sofern sie formell ordnungsgemäß ist, innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt der vom Beschwerdeführer nach Maßgabe von § 19 UDRP-Rules eingezahlten Gebühren in der in § 2 (a) bestimmten Weise an den Beschwerdegegner weiter. Weist die Beschwerde formelle Mängel auf, so können diese nach Hinweis durch den Dispute Resolution Provider innerhalb einer Frist von 5 Tagen korrigiert werden. Anderenfalls gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
“Registrar Lock”
Gemäß § 8 UDRP ist der Domaininhaber während des Verfahrens und für einen Zeitraum von 15 Tagen nach Beendigung des Verfahrens daran gehindert, den Domainnamen an Dritte zu übertragen und den Registrar zu wechseln („Registrar Lock Da der Beschwerdeführer gemäß § 3 (b) (xii) der UDRP-Rules verpflichtet ist, die Beschwerdeschrift zeitgleich in Kopie an den Dispute Resolution Provider und den Beschwerdegegner zu übermitteln, kann es vorkommen, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen an einen Dritten überträgt, bevor der Registrar vom Dispute Resolution Provider über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und die Übertragung des Domainnamens von Registrar blockiert wurde. In einem solchen Fall des sog. »Cyberflying« oder »Cyberflight« stellt sich die Frage, wie sich die Änderung der materiellen Inhaberschaft an dem Domainnamen auf das Beschwerdeverfahren auswirkt.
Die Mehrheit der Beschwerde-Panels vertritt die Auffassung, dass das Verbot der Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens während des »schwebenden Verfahrens« gemäß § 8 a UDRP bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner (Anhängigkeit), und nicht erst mit der Zustellung der Beschwerde durch den Dispute Resolution Provider (Rechtshängigkeit) gelte.
Beschwerdeerwiderung
Nach Übermittlung der Beschwerde an den Beschwerdegegner hat dieser eine Frist von 20 Tagen, um zu den Erklärungen und Behauptungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen und Gründe dafür anzugeben, warum ihm die Registrierung und Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zu belassen ist. Die Frist kann gemäß § 5 (d) UDRP-Rules auf Antrag des Beschwerdegegners oder aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Parteien vom Dispute Resolution Provider ausnahmsweise verlängert werden.
Die Beschwerdeerwiderung muss den Anforderungen des § 5 UDRP-Rules entsprechen:
(1) die Namen, postalische und E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Telefaxnummern des Beschwerdegegners (des Domainnameninhabers) und der zur Vertretung des Beschwerdegegners in dem Beschwerdeverfahren Bevollmächtigten (§ 5 (b) (ii) UDRP-Rules);
(2) eine bevorzugte Übermittlungsart für Mitteilungen an den Beschwerdegegner in dem Beschwerdeverfahren (einschließlich Kontaktperson, Kommunikationsmittel und Adresse) für ausschließlich elektronische Dokumente und Dokumente in körperlicher Form (§ 5 (b) (iii) UDRP-Rules);
(3) sofern sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf ein Einer-Panel festgelegt hat, die Erklärung, ob der Beschwerdegegner die Streitigkeit stattdessen durch ein Dreier-Panel entscheiden lassen möchte (§ 5 (b) (iv) UDRP-Rules);
(4) sofern der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner sich für ein Dreier-Panel entscheidet, die Namen und Adressen von drei Kandidaten für eine Panelmitgliedschaft (diese Kandidaten können den Listen von Panelmitgliedern aller von ICANN akkreditierten Dispute Resolution Providern entnommen werden) (§ 5 (b) (v) UDRP-Rules);
(5) die Benennung der gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf den/die streitgegenständlichen Domainnamen eingeleitet oder beendet wurden (§ 5 (b) (vi) UDRP-Rules).
Auch hinsichtlich der Einreichung einer Beschwerdeerwiderung haben die Dispute Resolution Provider Musterbeschwerdeerwiderungen (model Response) entworfen, die bei Ausarbeitung der Beschwerdeerwiderung hilfreich sind.
Bei der Beschwerdeerwiderung sind die in den Supplemental Rules des jeweiligen Dispute Resolution Providers festgelegten Formalien, insbesondere die dort bestimmten Wort- und Seitenzahlbegrenzungen zu beachten.
Ernennung des Panels
Geht die Beschwerdeerwiderung fristgerecht beim Dispute Resolution Provider ein, so erfolgt die Ernennung des Panels auf der Grundlage der vom Dispute Resolution Provider geführten Liste akkreditierter Panelists, die sich mehrheitlich aus im internationalen Markenrecht qualifizierten Rechtsanwälten, Professoren oder Richtern zusammensetzt. Informationen über die beruflichen Qualifikationen der Panelists sind auf den Websites der Dispute Resolution Provider veröffentlicht.
Die Ernennung des Panels erfolgt nach folgenden Grundsätzen (§ 6 UDRP-Rules):
(1) Wenn weder der Beschwerdeführer noch der Domaininhaber die Entscheidung durch ein aus drei Personen gebildetes Panel beantragen, so ernennt der Dispute Resolution Provider innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Beschwerdeerwiderung ein einzelnes Panelmitglied aus der von ihm geführten Liste (§ 6 (b) UDRP-Rules).
(2) Beantragt entweder der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner die Entscheidung durch ein Dreier-Panel, so ernennt der Dispute Resolution Provider nach Möglichkeit je ein Panelmitglied von den Kandidatenlisten, die der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner vorgelegt haben. Gelingt es dem Dispute Resolution Provider nicht innerhalb von fünf (5) Kalendertagen, die Bestellung eines Panelmitglieds von den Kandidatenlisten der Parteien gemäß seinen üblichen Bestimmungen sicherzustellen, so nimmt der Dispute Resolution Provider diese Bestellung von der Liste seiner Panelmitglieder vor. Der dritte Panelist (Presiding Panelist) wird durch den Dispute Resolution Provider gemäß der Präferenzen, die die Parteien bezüglich einer Liste von fünf möglichen Kandidaten, die ihnen der Dispute Resolution Provider vorgelegt hat, geäußert haben, bestellt (§ 6 (e) UDRP-Rules).
(3) Wenn der Beschwerdegegner nicht auf die Beschwerde erwidert, ernennt der Dispute Resolution Provider das Panel gemäß der vom Beschwerdeführer bestimmten Zahl. Wenn der Beschwerdeführer ein aus drei Personen gebildetes Panel gewählt hat, ernennt der Dispute Resolution Provider einen Panelist, der vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wurde. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt die Ernennung von der Liste der Panelmitglieder. Die anderen beiden Panelmitglieder werden von der Liste der Panelmitglieder ernannt.
Gemäß § 6 (e) der UDRP-Rules hat der Dispute Resolution Provider bei seiner Auswahlentscheidung die Präferenzen der Parteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (»the Provider’s selection from among the five being made made in a manner that reasonably balances the preferences of both Parties«). Bei der Ernennung wird von den Dispute Resolution Providern, insbesondere die Sprache des Verfahrens, die Nationalität der Parteien, die Erfahrung der Panelists und deren frühere Mitwirkung an Fällen, an denen die Parteien beteiligt waren, berücksichtigt. Ferner verpflichten die Dispute Resolution Provider alle Panelists vor ihrer Ernennung zur Abgabe einer Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung (»declaration of impartiality and independence«).
Entscheidung des Panels
Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, so entscheidet das Panel aufgrund des Vorbringens und der eingereichten Schriftstücke und nach sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, innerhalb von 14 Tagen nach seiner Ernennung (§ 15 UDRP-Rules). Im Falle der Entscheidung durch ein Dreier-Panel ergeht die Entscheidung nach der Mehrheit der Stimmen. Die Panelentscheidung ergeht schriftlich und ist vom Beschwerde-Panel zu begründen. Das von der Mehrheitsmeinung abweichende Panelmitglied hat die Möglichkeit, seine Gründe in einem »dissenting vote« im Anschluss an die Entscheidungsgründe darzulegen.
Durchsetzung der Entscheidung durch den Registrar
Schließlich wird die Panelentscheidung durch den für den Domainnamen zuständigen Registrar durchgesetzt, wenn nicht der Beschwerdegegner innerhalb von 10 Tagen gemäß § 4 (k) UDRP-Rules Klage bei einem ordentlichen Gericht einreicht und damit bewirkt, dass die Durchsetzung der Entscheidung ausgesetzt wird.
Entscheidung des Panels und Rechtsmittel
Das Panel entscheidet über die Beschwerde in einer schriftlichen Entscheidung. Die Entscheidung muss die Entscheidungsgründe, den Tag der Entscheidungsverkündung und den Namen der Panelmitglieder enthalten, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Im Fall der Entscheidung durch drei Panelmitglieder ergeht die Entscheidung nach der Mehrheit der Stimmen, wobei dem vom Mehrheitsvotum abweichenden Panelist die Möglichkeit zur Darlegung seiner Gründe in einer »dissenting vote« zusteht, die im Anschluss an die Streitentscheidung veröffentlich wird.
Die Entscheidungskompetenz des Panels ist darauf beschränkt, vier Rechtsfolgen anzuordnen: Gelangt das Panel zu der Überzeugung, dass die in § 4 (a) UDRP genannten Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Domainregistrierung und Benutzung vorliegen, so ordnet es gemäß dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag die Übertragung des Domainnamens an den Beschwerdeführer oder die Löschung des Domainnamens an.
Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Entscheidung teilt der Dispute Resolution Provider die Entscheidung den Parteien sowie der Domainvergabestelle und der ICANN mit. Die Domainvergabestelle hat die Parteien sowie den Dispute Resolution Provider und die ICANN über das Datum zu informieren, an dem die Entscheidung umgesetzt werden soll. Sofern das Panel nichts anderes anordnet, werden Entscheidung und Datum der Vollziehung durch die Domainvergabestelle auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht (§ 16 (b) UDRP-Rules). Eine Berufung gegen die Panel-Entscheidungen ist nicht vorgesehen.
Liegt keine missbräuchliche Domainregistrierung und Benutzung nach Auffassung des Panels vor, so weist es die Beschwerde ab. Gem. § 4 (k) UDRP-Rules ist die Domainvergabestelle verpflichtet, die Panelentscheidung zu vollziehen, so dass es einer Anerkennung und Vollstreckung durch die ordentlichen Gerichte nicht bedarf. Für den Fall, dass das Beschwerde-Panel der Auffassung ist, dass die Beschwerde bösgläubig oder vorrangig zur Schikane des Domaininhabers eingereicht wurde, hat der Domaininhaber gemäß § 15 UDRP das Recht, in der Entscheidung feststellen zu lassen, dass es sich bei der Beschwerde um einen Versuch des »Reverse Domain Name Hijackings« handelt.
Vollziehung der Entscheidung und Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
Im Unterschied zum herkömmlichen Schiedsspruch, der unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, und nur unter gesetzlich abschließend genannten Voraussetzungen aufgehoben werden kann, soll die Schaffung des neuen ICANN-Verfahrens nicht dazu führen, die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte einzuschränken. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner sind daher grundsätzlich nicht gehindert, zeitgleich oder nach Abschluss des UDRP-Verfahrens einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zu führen, in dem es um dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Übertragung oder Löschung des streitgegenständlichen Domainnamens, geht. Wird vor oder während eines Beschwerdeverfahrens ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so hat die klagende Partei dies unverzüglich dem Panel und dem Dispute Resolution Provider mitzuteilen (§ 19 (b) UDRP-Rules). Es steht sodann im Ermessen des Panels, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, zu beenden oder zu entscheiden (§ 18 (a) UDRP-Rules). In den meisten UDRP-Verfahren führte die Einleitung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens nicht zur Aussetzung des UDRP-Verfahrens. Auch ein vom Beschwerdegegner gegen das US Department of Commerce eingeleitetes Verfahren soll einer Fortführung des UDRP-Verfahrens nicht entgegenstehen.
Auch nach Erlass der Panel-Entscheidung kann deren Vollzug durch Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht noch verhindert werden. Weist der Domaininhaber innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach (etwa durch Abschrift eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit gerichtlichem Eingangsvermerk), dass er gegen den Beschwerdeführer an dem nach § 3 (b) (xiii) der Verfahrensordnung einvernehmlich vereinbarten Gerichtsstand (»mutual jurisdiction«), ein ordentliches Gerichtsverfahren in Bezug auf den umstrittenen Domainnamen anhängig gemacht hat, unterbleibt die Vollziehung der Entscheidung, bis der Beschwerdeführer nachweist, dass
(1) der zwischen den Parteien bestehende Konflikt beendet ist, oder
(2) die Klage des Domaininhabers abgewiesen oder zurückgenommen wurde, oder
(3) die Kopie einer Anordnung eines Gerichts vorgelegt wird, durch die die Klage zurückgewiesen wird oder gerichtlich festgestellt wird, dass der Domaininhaber kein Recht zur Benutzung des Domainnamens habe (§ 4 k UDRP).
Der Begriff der »mutual jurisdiction« wird in § 1 der UDRP definiert als der Gerichtsstand
(a) des Ortes des Hauptsitzes der Domainvergabestelle (sofern sich der Domainnameninhaber in seiner Registrierungsvereinbarung dieser Rechtsordnung in Bezug auf Streitigkeiten hinsichtlich der Registrierung oder Benutzung des Domainnamens unterworfen hat) oder
(b) an der Anschrift des Domainnameninhabers, wie sie für die Domainnamenregistrierung in der WHOIS-Datenbank der Domainvergabestelle im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdestelle aufgeführt ist.
Nach deutschem Recht handelt es sich der Sache nach um eine Prorogation im Sinne des § 38 ZPO, mit der sich der Beschwerdeführer eines UDRP-Verfahrens hinsichtlich von Klagen des Domaininhabers, die die Rechtmäßigkeit der Registrierung und Benutzung des im UDRP-Verfahren angegriffenen Domainnamens zum Streitgegenstand haben, einem der in § 3 (b) (xiii) UDRP i.V.m. § 1 UDRP genannten Gerichtsstände unterwirft. Der Abschluss des Registrierungsvertrages unter Einbeziehung der UDRP stellt insoweit ein Angebot des Domaininhabers auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar (§§ 145 ff. BGB), das durch entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift angenommen wird.
Rechtsbehelfe vor den ordentlichen Gerichten
Nach den aktuellen Bestimmungen der UDRP ist gegen die Panel-Entscheidungen kein Rechtsmittel vorgesehen, d.h. im Fall der Zurückweisung der geltend gemachten Übertragungs- und Löschungsansprüche bleibt dem Beschwerdeführer allein die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte.
Sofern die Klage vor Ablauf der 10-Tage-Frist gemäß § 4 (k) UDRP und damit vor Vollziehung der vom Beschwerde-Panel angeordneten Löschung oder Übertragung des Domainnamens erfolgt, kommt nach deutschem Prozessrecht als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Beschwerdepanels zugunsten des Beschwerdeführers eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO in Betracht, mit der die Feststellung beantragt wird, dass der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung oder Löschung des Domainnamens nicht besteht.
Gegenstand der negativen Feststellungsklage ist dabei nicht die Frage, ob die vom Beschwerde-Panel getroffene Entscheidung mit den Bestimmungen der UDRP im Einklang steht, sondern ausschließlich die Frage, ob dem Markeninhaber nach den kennzeichenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Bestimmungen des im Streitfall zur Anwendung kommenden nationalen Rechts ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens zusteht. Die UDRP stellt dabei selbst keine (quasi-vertragliche) Grundlage dar, auf die ein Übertragungsanspruch gestützt werden kann. (siehe KG, Urteil vom 21.10.2011 – 5 U 56/10).
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der drohenden Umsetzung der UDRP-Entscheidung durch das zuständige Registry (vgl. KG, Urteil vom 21.10.2011 – 5 U 56/10). Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner der alternativen Streitbeilegung gemäß der UDRP unterworfen hat, steht der Feststellungsklage nicht entgegen, da die UDRP die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in § 4 (k) der ausdrücklich zulässt.
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn nach dem anwendbaren Recht kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens besteht. Sofern deutsches Recht zur Anwendung kommt, wird die Feststellungsklage des Domaininhabers regelmäßig erfolgreich sein, da ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens im deutschen Recht weder auf kennzeichenrechtlicher noch auf wettbewerbsrechtlicher oder deliktsrechtlicher Grundlage begründet werden kann. Ein solches Feststellungsbegehren verstößt auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil ein Übertragungsanspruch nach deutschem Recht stets unbegründet ist. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn der Domaininhaber sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in treuwidriger Weise erschlichen hat. Für eine solche Annahme besteht regelmäßig kein Anlass, wenn sich der Markeninhaber bei Einreichung der UDRP-Beschwerde dem betreffenden Gerichtsstand unterworfen hat.
Dem Markeninhaber bleibt daher im Falle der Erhebung einer negativen Feststellungsklage nur die Möglichkeit der Anerkenntnis und gleichzeitigen Widerklage auf Löschung des Domainnamens.
Ist die durch das Beschwerde-Panel angeordnete Übertragung oder Löschung des Domainnamens bereits vollzogen, kommt eine Feststellungsklage nicht mehr in Betracht. Um die erfolgte Übertragung des Domainnamens an den Beschwerdeführer des UDRP-Verfahrens rückgängig zu machen, bleibt dem Beschwerdegegner allein die Erhebung einer auf § 812 BGB (Eingriffskondiktion) gestützten Leistungsklage auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Domainnamens. Die Übertragung des Domainnamens an den Beschwerdeführer stellt einen unberechtigten Eingriff in das Vermögen des früheren Domaininhabers dar, wenn diese keine Rechtsgrundlage in dem auf den Streitfall zur Anwendung kommenden materiellen Recht findet.
Die Entscheidung des Beschwerde-Panels stellt für sich betrachtet keinen Rechtsgrund für die Übertragung des Domainnamens dar, wenn die Registrierung des Domainnamens mit dem nationalen materiellen Recht im Einklang steht. Dies folgt unmittelbar aus § 4 (k) der UDRP, der eine Klage des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners vor den ordentlichen Gerichten vor und nach Durchführung des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zulässt und damit klarstellt, dass die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts über die Rechtsmäßigkeit der Registrierung und Benutzung eines Domainnamens auch nach Ablauf der 10-Tage-Frist des § 4 (k) UDRP der Entscheidung der Beschwerde-Panels vorgeht.
Materielles Recht
Die UDRP ist als summarisches, auf die schnelle Erledigung einer großen Zahl eindeutiger Domainpirateriefälle angelegtes Konfliktlösungsinstrument konzipiert worden. Dem entsprechen die materiellrechtlichen Regeln, nach denen nur der Verletzungstatbestand der bösgläubigen Domainregistrierung, nicht aber sonstige zeichenrechtliche Verletzungstatbestände Grundlage einer UDRP-Beschwerde sein können.
Nach der Regelung des § 4 (a) UDRP hat die Prüfung, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übertragungs- bzw. Löschungsanspruch begründet ist, im Wege einer Stufenprüfung zu erfolgen. Danach ist eine Beschwerde erfolgreich, wenn kumulativ die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Domainnamen, der mit einer Marke oder Dienstleistungsmarke identisch oder verwechslungsfähig ist (§ 4 (a) (i) UDRP),
(2) der Domaininhaber hat kein Recht oder legitimes Interesse (no rights or legitimate interests) bezüglich des Domainnamens (§ 4 (a) (ii) UDRP), und
(3) der Domainname wurde in bösgläubiger Weise registriert und benutzt (registered and being used in bad faith) (§ 4 (a) (iii) UDRP).
Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß § 4 (b) UDRP Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn
(1) Umstände darauf hinweisen, dass der Domainname in der Absicht registriert wurde, diesen an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit dem Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen (§ 4 (b) (i) UDRP);
(2) die Registrierung mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, einen Domainnamen zu registrieren, welcher der Marke des Zeicheninhabers entspricht (§ 4 (b) (ii) UDRP);
(3) die Domainregistrierung in erster Linie in der Absicht der Behinderung erfolgte (§ 4 (b) (iii) UDRP);
(4) die Domainregistrierung in der Absicht erfolgte, Internetnutzer auf die eigene Website oder zu einer sonstigen Online-Präsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit oder Inhaberschaft der Website oder der Online-Präsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Website oder Online-Präsenz begründet wird (§ 4 (b) (iv) UDRP).
Ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse soll gemäß § 4 (c) UDRP insbesondere dann vorliegen, wenn vor Kenntniserlangung des Konflikts
(1) der Domainname oder ein mit diesem übereinstimmender Name in gutgläubiger Weise für das Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt wurde (§ 4 (c) (i) UDRP);
(2) der Domaininhaber unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist, unabhängig davon, ob diesem Kennzeichenschutz an der Domain zusteht (§ 4 (c) (ii) UDRP);
(3) der Domaininhaber den Domainnamen in legitimer Weise nicht kommerziell oder auf sonstige anerkennenswerte Weise nutzt, sofern er nicht in der Absicht handelt, zur Gewinnerzielung die Nutzer irrezuführen oder die Marke zu verunglimpfen (§ 4 (c) (iii) UDRP).
Die vorstehenden materiell rechtlichen Bestimmungen sind autonom auszulegen. Rechtsprechung nationaler Rechtsordnungen oder frühere Panel-Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung. Allerdings sind die Panels nicht gehindert, im Einzelfall auf die Judikatur nationaler Rechtsordnungen, die in Vergleichsfällen getroffen wurden, Bezug zu nehmen, wenn die dort erörterten Rechtsfragen vergleichbar sind. Wie die Panel-Entscheidungen zeigen, wird insbesondere von den Panels mit US-amerikanischer Beteiligung häufig auf das zum Anticybersquatting Consumer Protection Act vom 29.11.1999 ergangene Fallrecht verwiesen, da dessen Intention und Bestimmungen mit denen der UDRP weitgehend übereinstimmen.
Das reichhaltige Entscheidungsmaterials lässt erkennen, dass die Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen den Beschwerde-Panels in der Mehrheit der Fälle keine Schwierigkeiten bereitete.
Überwiegend lagen den Streitfällen Sachverhalte zugrunde, in denen ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse erkennbar nicht bestand und die Bösgläubigkeit der Domaininhaber offensichtlich war. Trotz der großen Zahl von Entscheidungen sind allerdings nicht alle Auslegungsfragen geklärt, sondern es bestehen in Bezug auf einzelne Fallgruppen auch weiterhin divergierende Rechtsansichten.
Musterbeschwerde (WIPO Arbitration and Mediation Center)
Alle Dispute Resolution Provider haben Musterbeschwerden (model Complaints) entworfen, die gemeinsam mit umfangreichen Leitlinien zur Einreichung einer Beschwerde (filing guidelines) auf den Websites der Dispute Resolution Providers abrufbar sind und von Beschwerdeführern bei der Ausarbeitung der Beschwerde benutzt werden können.
Das WIPO Arbitration and Mediation Center bietet auf seiner Website Informationen, die bei der Durchführung des UDRP-Verfahrens von den Parteien unterstützen, insbesondere einen Index zur Recherche nach Entscheidungen bestimmter Kategorien; der Index ist abrufbar unter http://www.wipo.int/cgi-bin/domains/search/legalindex.
Weblinks
Rechtliche Grundlagen
- Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
- Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP-Rules)
- Supplemental Rules des WIPO Arbitration and Mediation Centers
- ICANN Bylaws – in der Fassung vom 19 Juni 2018.
Dispute Resolution Providers
- WIPO Arbitration and Mediation Center: https://www.wipo.int/amc/en/
- National Arbitration Forum (NAF): http://www.adrforum.com/domains
- Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC): https://www.adndrc.org/
- Czech Arbitration Court (CAC): http://www.adr.eu/
Decision Indices and Search Engines
- WIPO Full-Text Decision Search (main page): http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/index.html
- Index of WIPO UDRP Panel Decisions: http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/legalindex.jsp
- NAF Full-Text Decision Search: http://www.adrforum.com/domains
- ADNDRC Full-Text Decision Search: http://www.adndrc.org/mten/UDRP_Decisions.php
- CAC Full-Text Decision Search: http://udrp.adr.eu/adr/decisions/index.php
Case Studies
- WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions: http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview2.0/
- UDRP Opinion Guide of the Berkman Center for Internet & Society at Harvard Law School: http://cyber.law.harvard.edu/udrp/opinion/
Literatur
- Bettinger/Waddell, Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, in Handbuch des Domainrechts, 2017, 2. Aufl.
- Bettinger, Domainverfahrensrecht, in Fezer, Handbuch des Markenrechts, 3. Aufl.;
- Bettinger, Torsten/Waddell, Allegra, Domain Name Law and Practice: An International Handbook, (Oxford University Press, 2015);
- Christie, Andrew/Rotstein, Fiona, The Evolution of Precedent in Mandatory Arbitration–Lessons from a Decade of Domain Name Dispute Resolution, The Arbitrator and Mediator, 30(1) (2011);
- Christie, Andrew, Online Dispute Resolution–The Phenomenon of the UDRP, in: Torremans P. (ed): Research Handbook on Cross-Border Enforcement of Intellectual Property, (Northampton, Edward Elgar, 2014);
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- Woodard, Elizabeth C., The UDRP, ADR, and Arbitration: Using Proven Solutions to Address Perceived Problems with the UDRP, 19(4) (2009).