Mit der im Rahmen des „New gTLD Program“ neu eingeführten „Uniform Rapid Suspension System“ (URS) verfolgt die ICANN das Ziel, den Markeninhabern ein im Vergleich zur UDRP noch schnelleres und kostengünstigeres außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung zu stellen, um gegen die offensichtlich missbräuchlicher Registrierung und Benutzung eines Domainnamens wirksam vorgehen zu können. Im Unterschied zur UDRP ist das URS jedoch nicht auf die Löschung oder Übertragung des rein rechtsverletzenden Domainnamens ausgerichtet, sondern gewährt den Markeninhaber einen Anspruch auf die „Suspendierung“ („suspension“) der unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren.
Einleitung und allgemeine Charakteristik des Verfahrens
Jeder neue Registry-Betreiber ist aufgrund des mit ICANN abgeschlossenen „New gTLD Registry Agreements“ verpflichtet, das URS als alternatives Streitbeilegungsverfahren anzuerkennen und dafür Sorge zu tragen, dass die Entscheidungen der zur Streitentscheidung berufenen „Experten“ vollzogen werden.
Bei dem URS handelt es sich ebenso wie bei der UDRP nicht um Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, sondern um ein speziell für Domainnamenskonflikte konzipiertes alternatives Streitbeilegungsverfahren, dem sich der Domaininhaber durch Abschluss des Registrierungsvertrages mit dem Registrar unterwirft. Im Unterschied zum herkömmlichen Schiedsspruch gemäß der §§ 1051 ff. ZPO, der unter den Parteien gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat und nur unter den gesetzlich abschließend genannten Voraussetzungen der §§ 1059 ff. ZPO aufgehoben werden kann, führt die vertragliche Unterwerfung unter das URS nicht zu einer Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Ziff. 13 URS). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Domaininhaber sind daher nicht gehindert, zeitgleich oder nach Abschluss des URS-Verfahrens einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zu führen, der die Rechtmäßigkeit der Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Streitgegenstand hat (zu Einzelheiten zur Entwicklung des URS durch das von ICANN eingesetzte Implementation Recommendation Team siehe IRT Final Report vom 29 Mai 2009, abrufbar unter der ICANN GNSO https://gnso.icann.org/en).
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage des neuen Verfahrens sind das mit der Verabschiedung des „Applicant Guidebook“ am 4. Juni 2012 in Kraft getretene „Uniform Rapid Suspension System Procedure“ (URS Procedure), die „Uniform Rapid Suspension System Rules“ (URS Rules) sowie die spezifischen Verfahrensregeln des jeweiligen Dispute Resolution Services Provider („URS Supplemental Rules“).
Anwendungsbereich
Streitgegenstand eines URS-Verfahren können ausschließlich Domainregistrierungen im Bereich der neuen gTLDs sein. Domainnamen unter den bereits bestehenden 21 gTLDs (.com, .net, .org. info, .biz etc.) sind auch zukünftig allein dem alternativen Streitbeilegungsverfahren der UDRP unterworfen. Die Registry-Betreiber der ccTLDs können sich freiwillig der URS unterwerfen.
Dispute Resolution Provider
Wie bei der UDRP obliegt die Aufsicht und Durchführung des URS-Verfahrens sog. Dispute Resolution Providern, die von ICANN akkreditiert werden. Den URS-Providern kommt keine streitentscheidende Funktion zu, vielmehr beschränkt sich ihre Aufgabe auf die administrative Abwicklung des Verfahrens sowie die Überprüfung der Einhaltung der in der URS, den URS-Rules sowie den vom jeweiligen URS-Provider erlassenen „URS Supplemental Rules“ vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
Bislang wurden die US-amerikanische Schiedsgerichtsorganisation National Arbitration Forum (NAF) sowie das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) mit Büros in Hong-Kong, Peking und Seoul von ICANN als URS-Provider für das URS akkreditiert. Beide Schiedsgerichtsorganisationen fungieren zugleich als Dispute Resolution Provider für die UDRP.
Materielle Prüfungskriterien
Die materiellen Kriterien des URS entsprechen weitgehend denjenigen der UDRP. Nach der Regelung in Ziff. 1.2.6.1 URS hat die Prüfung, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Suspendierung des Domainnamens begründet ist, im Wege einer Stufenprüfung zu erfolgen. Danach ist eine Beschwerde erfolgreich, wenn kumulativ die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) That the registered domain name is identical or confusingly similar to a word mark: (i) for which the Complainant holds a valid national or regional registration and that is in current use; or (ii) that has been validated though court proceedings; or (iii) that is specifically protected by statute or treaty in effect at the time the URS complaint is filed; and
(2) That the Registrant has no legitimate right or interest to the domain name; and
(3) That the domain name was registered and is being used in bad faith.
Ein wichtiger Unterschied zwischen der UDRP und dem URS besteht insoweit als eine URS-Beschwerde nur Wortmarken gestützt werden kann, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde benutzt werden. Wort-/Bildmarken, Verkehrsgeltungsmarken, insbesondere „common law trademarks“ können nicht Grundlage einer URS-Beschwerde sein.
Die Anforderungen an den Nachweis der Benutzung der Wortmarke sind allerdings gering. Es genügt gemäß Ziff. 1.2.6.1 URS-Procedure, die Übermittlung des „SMD-Files“ (Signed Mark Data), sofern die Marke beim Trademark Clearinghouse hinterlegt wurde, oder die Erklärung, dass die Marke gegenwärtig benutzt wird sowie und Vorlage eines aktuellen Nutzungsnachweises („declaration and one specimen of current use in commerce“).
Die in Ziff. 1.2.6.3 URS-Procedure genannten Beispiele des Vorliegens einer „bösgläubigen Registrierung und Benutzung des Domainnamens“ sowie eine Rechts oder berechtigten Interesses an dem Domainnamen sind mit denjenigen der UDRP nahezu identisch:
(a) Registrant has registered or acquired the domain name primarily for the purpose of selling, renting or otherwise transferring the domain name registration to the complainant who is the owner of the trademark or service mark or to a competitor of that complainant, for valuable consideration in excess of documented out-of-pocket costs directly related to the domain name; or
(b) Registrant has registered the domain name in order to prevent the trademark holder or service mark from reflecting the mark in a corresponding domain name, provided that Registrant has engaged in a pattern of such conduct; or
(c) Registrant registered the domain name primarily for the purpose of disrupting the business of a competitor; or
(d) By using the domain name Registrant has intentionally attempted to attract for commercial gain, Internet users to Registrant’s web site or other on-line location, by creating a likelihood of confusion with the complainant’s mark as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of Registrant’s web site or location or of a product or service on that web site or location.
Im Hinblick auf Erfordernis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung des Domainnamens werden in Ziff. 5.7 und 5.8 URS allerdings ausdrücklich die folgenden Einwände genannt, die der Domaininhaber dem Vorwurf der bösgläubigen Registrierung und der bösgläubigen Benutzung des Domainnamens entgegenhalten kann. Hierzu zählen:
Einwände gegen die bösgläubige Registrierung des Domainnamens:
(1) Before any notice to Registrant of the dispute, Registrant’s use of, or demonstrable preparations to use, the domain name or a name corresponding to the domain name in connection with a bona fide offering of goods or services (Ziff. 5.7.1 URS-Procedure); or
(2) Registrant (as an individual, business or other organization) has been commonly known by the domain name, even if Registrant has acquired no trademark or service mark rights (Ziff. 5.7.2 URS-Procedure); or
(3) Registrant is making a legitimate or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue (Ziff. 5.7.3 URS-Procedure) sowie
Einwände gegen die bösgläubige Benutzung des Domainnamens
(1) the domain name is generic or descriptive and the Registrant is making fair use of it“ (Ziff. 5.8.1 URS-Procedure);
(2) the domain name sites are operated solely in tribute to or in criticism of a person or business that is found by the Examiner to be fair use” (Ziff. 5.8.2 URS-Procedure);
(3) Registrant’s holding of the domain name is consistent with an express term of a written agreement entered into by the disputed Parties and that is still in effect” (Ziff. 5.8.3. URS-Procedure).
(4) The domain name is not part of a wider pattern or series of abusive registrations because the Domain Name is of a significantly different type or character to other domain names registered by the Registrant (Ziff. 5.8.4. URS-Procedure).
Ferner wir klargestellt, dass allein das Halten eines großen Domain-Portfolios (“holding a large portfolio of domain names”), der Handel mit Domainnamen („trading in domain names“) oder die Kommerzialisierung von „Internet-Traffic“ im Wege des Domain-Parking (“sale of traffic i.e. connecting domain names to parking pages and earning click- per-view revenue“) keine Indizien eines bösgläubigen Handelns darstellen und nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Domainnamens und der auf der Website abrufbaren Werbelinks, als missbräuchlich angesehen werden können (Ziff. 5.9.2 URS).
All dies stimmt mit den Grundsätzen überein, die in der UDRP-Entscheidungspraxis entwickelt wurden, so dass zu erwarten steht, dass keine wesentlichen Unterschiede in der Bewertung der Bösgläubigkeit durch die URS-Experten bestehen werden. Es spricht daher nichts dagegen, bei der Begründung der URS-Beschwerden auf die Entscheidungspraxis der UDRP-Panel Bezug zu nehmen.
Gemäß Ziff. 8 URS obliegt dem Beschwerdeführer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die in Ziff. 8.1 URS genannten drei Voraussetzungen eines Übertragungs- bzw. Löschungsanspruches vorliegen. Hierzu bedarf es eines schlüssigen und substantiierten Vortrags der Tatsachen, die geeignet sind, die Tatbestandsmerkmale unter Ziff. 8 URS zu erfüllen. Ausdrücklich strenge Anforderungen werden an den Nachweis der Bösgläubigkeit gestellt. Erforderlich ist, dass klare und überzeugende Nachweise („clear and convincing evidence“) vorgelegt werden, aus denen sich die Bösgläubigkeit ergibt (Ziff. 8.2 URS).
Für das URS-Verfahren gilt wie unter er UDRP der Beibringungsgrundsatz, d.h. es können nur die Parteien den Streitstoff in das Verfahren einbringen (Ziff. 9.1 URS). Der Experte ist grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Eine Aufforderung des Experten an die Parteien zu weiterem Sachvortrag ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ziff. 11 URS-Rules). Mündliche Anhörungen (einschließlich Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder Web-Konferenzen) sollen nicht durchgeführt werden (Ziff. 11 URS-Rules).
Aufgrund der sehr beschränkten Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung und mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das URS-Verfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten mit komplexem und strittigem Sachverhalt nicht geeignet. Fälle mit strittigem Sachverhalt führen daher grundsätzlich zur Abweisung der Beschwerde (Ziff. 8.3 URS)
Verfahrensablauf
Einreichung der Beschwerde
Das Beschwerdeverfahren beginnt mit der Einreichung der Beschwerde bei dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Dispute Resolution Provider. Ist bereits ein URS oder UDRP-Verfahren Verfahren bezüglich des Domainnamens anhängig, kann ein URS-Verfahren nicht eröffnet werden (Ziff. 3 g URS-Rules). Die Beschwerden sind elektronisch per E-Mail oder Webformular unter Verwendung des Beschwerdemusters („URS Model Complaint“) des jeweiligen URS Providers einzureichen. Die Beschwerdebegründung darf 500 Wörter nicht überschreiten (Ziff. 3 b (vii) URS-Rules).
Prüfung der formellen Zulässigkeit und Blockierung des Domainnamens
Der Dispute Resolution Provider prüft gemäß Ziff. 3 URS die Beschwerde auf ihre formelle Übereinstimmung mit den Bestimmungen der „URS“, den „URS-Rules“ sowie den „URS Supplemental Rules“ („Administrative Review“) und setzt den Registry-Betreiber, sofern sie formell ordnungsgemäß und die Gebühren eingezahlt wurden, von der URS-Beschwerde in Kenntnis. Dieser ist verpflichtet, den streitgegenständlichen Domainnamen innerhalb von 24 Stunden zu sperren, d.h. sicherzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt keine Änderungen an den Inhaberdaten mehr vorgenommen werden können („Locking of Domain“). Der Domainname wird auch nach der Sperrung weiterhin auf die ursprüngliche IP-Adresse aufgelöst. Die Zurückweisung der die Beschwerde aus formellen Gründen hindert den Beschwerdeführer nicht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Beschwerde einzureichen.
„Notice of Complaint“
Gemäß Ziff. 4.1 URS-Procedure und Ziff. 4 URS-Rules setzt der Dispute Resolution Provider 24 Stunden nach Mitteilung der Blockierung des Domainnamens („Notice of Lock“) durch den Registry-Betreiber den Domaininhaber von der gegen ihn eingeleiteten URS-Beschwerde in Kenntnis („Notice of Complaint“).
Gemäß Ziff. 4.2 URS-Procedure erfolgt die „Notice of Complaint“ auf Englisch und wird vom Dispute Resolution Provider in die Sprache übersetzt, die in dem Land oder der Region, in der der Domaininhaber seinen Sitz hat („the Notice of Complaint shall be in English and translated by the Provider into the predominant language used in the Registrant’s country or territory“).
Beschwerdeerwiderung
Der Beschwerdegegner („Respondent“) hat innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Beschwerde auf die Erklärungen und Behauptungen des Beschwerdeführers zu erwidern und zu begründen, warum die Registrierung und Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens nicht bösgläubig erfolgt ist (Response. Die Frist kann gemäß Ziff. 5.3 URS-Procedure auf Antrag des Domaininhabers um max. 7 Tage verlängert werden. Die Beschwerdeerwiderung soll 2500 Wörter nicht überschreiten. Die Beschwerdeerwiderung ist auf dem vom Dispute Resolution Provider bereitgestellten Formular („URS Model Response“) einzureichen und muss den Vorgaben der Ziff. 5 URS und Ziff. 5 URS-Rules entsprechen.
Sofern 15 oder mehr Domainnamen Gegenstand des Verfahrens sind, hat der Domaininhaber eine Gebühr an den URS-Provider zu entrichten, die dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens erstattet wird, oder im Falle der Abweisung der Beschwerde an den Domaininhaber zurückgezahlt wird.
Ernennung des Experten („Expert“)
Geht die Beschwerdeerwiderung fristgerecht beim URS-Provider ein, so erfolgt die Ernennung des zur Streitentscheidung berufenen „Experten“ auf der Grundlage der vom URS-Provider geführten Liste akkreditierter „Experten“. Informationen über die beruflichen Qualifikationen der „Experten“ sind auf den Websites der URS-Provider veröffentlicht.
Mündliche Verhandlung
Mündliche Verhandlungen (einschließlich Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder Web-Konferenzen) sowie Beweiserhebungen (Discovery) finden grundsätzlich nicht statt. Entscheidungsgrundlage des Panel ist ausschließlich der Tatsachenvortrag der Parteien (Ziff. 9 URS-Procedure). Es obliegt dem Panel im Wege der freien Beweiswürdigung und nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder besonderen Erfahrungssätzen zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder falsch erachtet. Bleibt der Sachverhalt unaufgeklärt, führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
Entscheidung des Experten
Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, so entscheidet der Experte aufgrund des Vorbringens und der eingereichten Schriftstücke und nach sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, möglichst innerhalb von 3 Tagen, aber maximal 5 Tagen nach Eingang der Beschwerdeerwiderung bzw. Ablauf der Frist zur Beschwerdeerwiderung (Ziff. 9.8 URS-Rules). Die Entscheidung des Experten wird auf der Website des URS-Providers veröffentlicht.
Verfahrenssprache
Nach Ziff. 9 der URS-Rules ist die Beschwerde grundsätzlich auf Englisch einzureichen. Der Domaininhaber hat jedoch das Recht, auf Englisch oder in der Verfahrenssprache zu erwidern, in der die „Notice of Complaint“ des URS-Provider gemäß Ziff. 4 der URS-Rules verfasst ist, d.h. in der Sprache die in dem Land oder der Region, in der der Domaininhaber seinen Sitz hat, vorherrscht („predominant language used in the registrant’s territory“). Es liegt dann im Ermessen des „Experten“ zu entscheiden, in welcher Sprache er die Entscheidung verfasst.
Säumnis des Domaininhabers
Reicht der Beschwerdegegner keine Erwiderung innerhalb der Erwiderungsfrist ein, so teilt der URS-Provider dem Registry Registry-Betreiber mit, dass der Domaininhaber fortan keine Änderungen an den Inhalten der Website und den WHOIS-Informationen mehr vornehmen (Ziff. 6.2 URS-Procedure).
In Falle der Säumnis gilt das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers als zugestanden anzunehmen und vom Experten lediglich zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien rechtfertigt. Ergeht eine Säumnisentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers wird der Domainname für den Zeitraum der Registrierungsdauer „suspendiert“, d.h. der Domainname wird nicht mehr auf die ursprüngliche Website aufgelöst, sondern führt zu einer Informationsseite des URS-Providers. Trägt der Beschwerdeführer nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vor, erfolgt trotz Säumnis die Abweisung der Beschwerde (Ziff. 6.3 URS-Procedure).
Ergeht eine Säumnisentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers, so hat der Domaininhaber in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Erlass der Entscheidung die Möglichkeit, eine Beschwerdeerwiderung nachzureichen (Ziff. 6.4 URS-Procedure). In diesem Fall wird der Domainname wieder auf die ursprüngliche IP-Adresse aufgelöst, jedoch bleibt der Domainname bis zur Entscheidung des Domainnamens blockiert. Der Streitfall wird dann so behandelt als ob die Beschwerdeerwiderung fristgerecht erfolgt wäre (Ziff. 6.5. URS-Procedure).
Vollziehung der Experten-Entscheidung und Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
Ebenso wie die UDRP soll das URS nicht dazu führen, die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte einzuschränken. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner sind daher grundsätzlich nicht gehindert, zeitgleich oder nach Abschluss des UDRP-Verfahrens einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zu führen, der den gleichen Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit der Registrierung und Nutzung des Domainnamens betrifft (Ziff. 13 URS-Procedure). Wird vor oder während eines Beschwerdeverfahrens ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so hat die klagende Partei dies unverzüglich dem Experten und dem URS-Provider mit. Es steht dann im Ermessen des Experten, ob das URS-Verfahren ausgesetzt oder fortgeführt wird (Ziff. 17 URS-Rules).
Anders als die UDRP, die vorsieht, dass eine Panel-Entscheidung nicht vollzogen wird, sofern der Domaininhaber innerhalb von10 Tagen nach Erlass der Entscheidung Klage vor einem ordentlichen Gericht erhebt, führt eine Klage des Domaininhabers vor einem ordentliche Gericht nach den Regeln des URS nicht zu Aussetzung der Vollziehung der Expertenentscheidung. Der Domaininhaber kann die Vollziehung der Experten-Entscheidung daher nur dadurch verhindern, dass er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Experten-Entscheidung gemäß Ziff. 12 URS-Procedure Berufung einlegt.
Expertenentscheidung und mögliche Rechtsfolgen
Der Entscheidung des Experten muss schriftlich begründet werden und wird auf der Website des URS-Providers veröffentlicht.
Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers
Gelangt der Experte zu der Überzeugung, dass die in Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Registrierung und Benutzung des Domainnamens vorliegen, so ordnet es die „Suspendierung des streitgegenständlichen Domainnamens“ für die noch verbleibende Dauer der Registrierung an. Die bedeutet, dass der Domainname vom Registry-Betreiber fortan auf eine Informationsseite weitergeleitet wird, auf der darüber informiert wird, dass der Domainname aufgrund eines URS-Verfahrens suspendiert wurde (Ziff. 10 URS-Procedure). Diese Website hat üblicherweise folgenden Inhalt:
This Site is Suspended
The Domain Name you’ve entered is not available. It has been taken down as a result of dispute resolution proceedings pursuant to the Uniform Rapid Suspension System (URS) or .us Rapid Suspension System (usRS) Procedure and Rules.
For more information relating to the URS, please visit: http://newgtlds.icann.org/en/applicants/urs
Der Beschwerdeführer hat die Option, die Registrierungsdauer des Domainnamens zu den üblichen Marktpreisen um ein Jahr zu verlängern. Nach Ablauf der Registrierungsperiode steht der Domainname Dritten oder dem ursprünglichen Domaininhaber erneut zur Registrierung zur Verfügung (Ziff. 10.3 URS-Procedure).
Der Anordnung der Suspendierung schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer anschließend ein UDRP-Verfahren einleitet, mit dem die Übertragung oder Löschung des Domainnamens beantrag werden soll.
Abweisung der Beschwerde und Feststellung des Missbrauchs des URS
Liegen die Voraussetzungen einer bösgläubigen Registrierung und Benutzung nicht vor, wird der Registry-Lock aufgehoben und der Domaininhaber erhält wieder die volle Kontrolle über den Domainnamen (Ziff. 10.5 URS-Procedure). Dem Beschwerdeführer steht es auch nach Abweisung der URS-Beschwerde offen, wegen desselben Domainnamens ein UDRP-Verfahren einzuleiten.
Das National Arbitration Forum hat einen “appeal UDRP process” etabliert, der Beschwerdeführern, die in einem URS-Verfahren unterlegen sind, die Einreichung einer UDRP-Beschwerde zu ermäßigten Verfahrensgebühren erlaubt, sofern die UDRP-Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der URS-Entscheidung eingeleitet wird (vgl. NAF Supplemental Rules, paragraph 18(a)).
Kommt der Experte gemäß Ziff. 11.2 URS-Procedure zu dem Schluss, dass die Beschwerde zu
(1) unlauteren Zwecken, insbesondere zur Belästigung, zur unnötigen Verzögerung oder zur Erhöhung der Kosten der Geschäfte des Domaininhabers („solely for improper purpose such as to harass, cause unnecessary delay, or needlessly increase the cost of doing business“); eingeleitet wurde; oder
(2) die Ansprüche oder Behauptungen nach keinem nationalem Recht oder den Kriterien der URS begründet sind; oder der Beschwerdeführer den Nachweis für die behaupteten Tatsachen schuldig geblieben ist („the claims or other assertions were not warranted by any existing law or the URS standards; or the factual contentions lacked any evidentiary support“),
kann der Experte, ohne dass es eines Antrags des Domaininhabers bedarf, festzustellen, dass die Beschwerde missbräuchlich eingelegt wurde („abusive complaint).
Kommt der Experte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen falsche Tatsachen vorgetragen, welche, wenn sie war gewesen wären, Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung gehabt hätten („deliberate material falsehood of a Complaint“), kann er dies in der Entscheidung ebenfalls feststellen.
Für den Fall, dass ein Beschwerdeführer zwei missbräuchliche Beschwerden eingereicht hat oder einmal vorsätzlich falsche Tatsachen vorgetragen hat, wird ihm für den Zeitraum eines Jahres die Nutzung des URS-Verfahrens untersagt (Ziff. 11.4 URS-Procedure). Wird in zwei URS-Entscheidungen festgestellt, dass ein Beschwerdeführer vorsätzlich falsche Tatsachen vorgetragen hat, so wird ihm die Nutzung des URS-Verfahrens dauerhaft untersagt (Ziff. 11.5 URS-Procedure).
Berufung („appeal“)
Anders als unter der UDRP kann sowohl der Beschwerdeführer als auch der Domaininhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen Berufung gegen die Experten-Entscheidung einlegen (Ziff. 12 URS-Procedure; Ziff. 19 URS-Rules). Die Berufung ist nur dann statthaft, wenn der Domaininhaber die vom URS-Provider festgesetzte Gebühr bezahlt hat. Sofern der Berufungsführer weitere Beweise in das Streitverfahren einführen will, ist von diesem eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Die vom Experten der 1. Instanz angeordnete Suspendierung der Domain bleibt während des Berufungsverfahrens bestehen, d.h. der Domainnamen wird während des Berufungsverfahrens auf die IP-Adresse der Informationsseite des URS-Provider aufgelöst.
Entscheidungspraxis der Panel
Da die materiellen Regeln des URS mit den von der UDRP-Entscheidungspraxis entwickelt Grundsätzen übereinstimmen, stellt das UDRP-Fallrecht eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung von Domainstreitigkeiten im Rahmen des URS dar. In einer Vielzahl von URS-Entscheidungen haben die »Examiner« bei der Begründung ihrer Entscheidungen unmittelbar auf das »case law« der UDRP-Panels Bezug genommen.
Zu beachten bei der Einreichung eines URS-Complaints sind die im Vergleich zur UDRP strengeren Anforderungen an den Beweis der bösgläubigen Registrierung und Benutzung (»strict and convincing evidence«). Nicht nur Fälle, in denen weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Partei bewiesen werden kann (non liquet), sondern bereits Fälle, in denen der Bösgläubigkeitsvorwurf nicht offenkundig ist, führen daher zur Abweisung der Beschwerde (»The URS is not intended for use in any proceedings with open questions of fact, but only clear cases of trademark abuse«).
Weblinks
- „Uniform Rapid Suspension System“ (URS)
- „Uniform Rapid Suspension System Procedure“ (URS Procedure)
- „Uniform Rapid Suspension System Rules“ (URS Rules)
- URS Supplemental Rules
- Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)
- New gTLD Applicant Guidebook (AGB)
- UDRPUniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP)
- National Arbitration Forum (NAF)
- Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC)
Literatur
- Beckham, Brian, Exploring the URS as a trademark enforcement option for new gTLDs, World Trademark Review, December/January 2014 at 63
- Bettinger, Torsten, Uniform Rapid Suspension System (URS), Teil 3 D, in Bettinger (Hrsg.) Handbuch des Domainrechts – Nationale Schutzsysteme und internationale Streitbeilegung, Köln 2017
- Bettinger, Torsten/Waddell, Allegra, Uniform Rapid Suspension System, Part III D, Domain Name Law and Practice, Oxford University Press 2016