Verkauf und Übertragung eines Domainnamens: Nach welchen Regeln werden Domainnamen übertragen?

Domainnamen sind verkehrsfähige Wirtschaftsgüter, die verkauft und übertragen werden können. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich um durch den Domainregistrierungsvertrag mit der DENIC bzw. einem sog. Registrar begründete vertragliche Rechte, für eine bestimmte IP-Adresse einen bestimmten Domainnamen zu verwenden. Im juristischen Schrifttum werden verschiedene rechtliche Konstruktionen des Rechtsübergangs an einem Domainnamen diskutiert, die für die Praxis aber von geringer Bedeutung sind. Insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer eines Domainnamens seinen Sitz im Ausland hat, kann es wichtig sein den Anspruch auf den Kaufpreis durch Einschaltung eines Escrow-Agent zu sichern.

Domainnamen (».de«) | rechtsgeschäftliche Übertragung

Gemäß § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen ist ein Domainname übertragbar, es sei denn er ist mit einem Dispute-Eintrag versehen.

Die Übertragung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des BGB. Dabei ist nach dem Abstraktionsprinzip zu unterscheiden zwischen dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft und dem die Übertragung des schuldrechtlichen Anspruchs bewirkenden dinglichen Verfügungsgeschäft.

Das der Übertragung des Domainnamens zugrunde liegende Kausalgeschäft, z.B. Kaufvertrag (§§ 433, 453 BGB), Schenkung (§ 516 BGB), Vergleich (§ 779 BGB) zwischen Domaininhaber und Domainerwerber ist formlos gültig. Bezieht sich der Vertrag auf eine Vielzahl von Domainnamen, deren Registrierung und Benutzung gegen Kennzeichenrechte Dritter verstößt, kann sich hieraus die Nichtigkeit gemäß § 138 BGB ergeben.[1]

Die Regelungen in den DENIC-Domainbedingungen zur rechtstechnischen Abwicklung des Übertragungsverfahrens sind unklar. Nach § 6 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen soll der Inhaberwechsel an einem Domainnamen durch die Kündigung des Registrierungsvertrages durch den Domaininhaber und den anschließenden Abschluss eines neuen Registrierungsvertrages der DENIC mit dem Domainerwerber bewirkt werden.[2] Dies steht im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen, der ausdrücklich die Übertragbarkeit des Domainnamens feststellt und damit die Möglichkeit einer Übertragung der gesamten Vertragsstellung im Wege der Vertragsübernahme voraussetzt.


Vertragstypologische Einordnung

Wie sich die Übertragung des Domainnamens, d.h. der Übergang der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag auf den Erwerber des Domainnamens im Einzelnen vollzieht, ist daher im Schrifttum umstritten. Zum Teil wird § 6 Abs. 2 S. 1 der DENIC-Domainbedingungen als rechtsgeschäftliches Übertragungsverbot gemäß § 399 Alt. 2 BGB gewertet und davon ausgegangen, dass eine echte Übertragung des Domainnamens im Wege der Vertragsübernahme ausgeschlossen ist und der Inhaberwechsel rechtstatsächlich nur im Wege der Löschung und Neuregistrierung erfolgen kann.[3] Nach anderer Ansicht soll § 6 Abs. 2 S. 1 der DENIC-Domainbedingungen lediglich ein Hinweis auf die in technischer Hinsicht erforderliche Mitwirkung der DENIC in der Abwicklungsphase der Übertragung sein, nicht aber als Erfordernis einer Kündigung des Registrierungsvertrages i.S.d. § 7 Abs. 1 der DENIC-Bedingungen verstanden werden, und daher soll der Inhaberwechsel unter Aufrechterhaltung des Registrierungsvertrages im Wege der Vertragsübernahme erfolgen können. Die erforderliche Zustimmung der DENIC als verbleibendem Vertragspartner nach §§ 182 ff. BGB soll konkludent dadurch erfolgen, dass sie die Konnektierung des Domainnamens auf die IP-Adresse des Erwerbers vornimmt.[4] Dem entspricht auch die technische Abwicklung der Übertragung durch die DENIC, bei der die Einträge im Primary Nameserver aufrechterhalten bleiben und der Domainnamen lediglich der IP-Adresse des Erwerbers zugeordnet wird.

In der Rechtspraxis spielen die unterschiedlichen Konstruktionen des Rechtsübergangs an einem Domainnamen bislang keine Rolle, da Zwischenregistrierungen durch Dritte, die im Falle der Löschung und Neuregistrierung von Domainnamen theoretisch denkbar sind, durch die technische Abwicklung der Umschreibung und Neuzuordnung des Domainnamens auf die IP-Adresse des Erwerbers des Domainnamens von der DENIC ausgeschlossen sind. Der Rechtsverkehr geht zwischenzeitlich mehrheitlich davon aus, dass § 6 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen der Übertragbarkeit im Wege der Vertragsübernahme nicht entgegensteht. An diese Praxis sind die DENIC-Domainbedingungen anzupassen, wobei klarzustellen ist, dass auch im Falle des Inhaberwechsels im Wege der Vertragsübernahme die materielle Rechtsinhaberschaft an dem Domainnamen erst mit der konkludenten Zustimmung der DENIC zur Vertragsübernahme durch Konnektierung und Umschreibung der Inhaberdaten erfolgt und daher Rechte an dem Domainnamen nicht durch die bloße Einigung zwischen Domaininhaber und Domainerwerber erworben werden können.[5]

Sicherung des Kaufpreisanspruchs durch Einschaltung eines Escrow-Agent

Insbesondere in Fällen, in denen der Käufer seinen Sitz im Ausland hat und Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit, kann es zur Sicherung des Kaufpreisanspruches zweckmäßig seinen, in den Transaktionsprozess einen sog. Escrow-Agent einzuschalten.

Bei dem Anbieter eines sog. Escrow-Service handelt es sich um einen unabhängigen, vertrauenswürdigen Dritten, der im Auftrag des Käufers und des Verkäufers des Domainnamens ein sog. Escrow Account eröffnet, auf den der Käufer den vereinbarten Kaufpreises einzahlt. Der Escrow-Agent stellt dabei sicher, dass der Domainname erst dann an den Käufer übertragen wird, wenn dieser den vereinbarten Kaufpreis auf das Escrow-Account überwiesen hat und umgekehrt der Kaufpreis erst dann an den Verkäufer ausgekehrt wird, wenn der Domainname an den Käufer übertragen wurde. Das im anglo-amerikanischen Rechtsraum übliche Verfahren ähnelt der im deutschen Rechtsraum üblichen Abwicklung eines Immobiliengeschäftes über ein Notaranderkonto.

Einzelnachweise

  1. So LG Frankfurt/Main CR 1998, 765 in Bezug auf einen Domainkaufvertrag über eine Vielzahl von Domainnamen, die allesamt erkennbar gegen Kennzeichenrechte Dritter verstießen; weitergehend LG Saarbrücken, Urteil vom 30.1.2001, Az. 7 IV O 97/00, JurPC Web-Dok. 175/2001 – show-agenturen-pool.de, wonach schon ein Vertrag über die Veräußerung eines einzigen markenrechtsverletzenden Domainnamens nach § 138 BGB nichtig sein soll; im Schrifttum Mankowski in: Hohl/Leible/Sosnitza, S. 99, 128; Birner, Die Internet Domain als Vermögensrecht, S. 47.
  2. Die Verwendung des Begriffes »Übertragung« in § 6 Abs. 1 der Domainbedingungen ist widersprüchlich, da eine Übertragung des Domainnamens die Möglichkeit einer Abtretung der Forderungen aus dem Registrierungsvertrag bzw. den Übergang der gesamten Vertragsstellung auf den Domainerwerber im Wege der Vertragsübernahme voraussetzen würde, was durch § 6 der DENIC-Domainbedingungen gerade ausgeschlossen wird; siehe hierzu Hartig, Die Domain als Verfügungsgegenstand, S. 67 ff., der hierin einen Verstoß des § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB sieht und daraus dessen Unwirksamkeit folgert.
  3. Hanloser, CR 2001, 456, 457.
  4. Birner, Die Internet-Domain als Vermögensrecht, S. 78; Kleespies, GRUR 2002, 769.
  5. A.A. Birner, Die Internet-Domains als Vermögensrecht, S. 78, die entgegen § 6 Abs. 1 der DENIC-Richtlinien die Konnektierung des Domainnamens auf den Domainerwerber als konkludente Zustimmung der DENIC zur Vertragsübernahme wertet; ebenso Kleespies, GRUR 2002, 764, 770, der ebenfalls von einer konkludenten Zustimmung zur Vertragsübernahme ausgeht; siehe auch Hartig, Die Domain als Verfügungsgegenstand, S. 89 ff., der von der Unwirksamkeit des § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen ausgeht und aus der Verwendung des Begriffes der »Übertragung« eine Zustimmung der DENIC zur Vertragsübernahme ableitet.