Bedeutung der einstweiligen Verfügung. Die Möglichkeit eine schnelle Gerichtsentscheidung und damit die Unterbindung der Rechtsverletzung in kürzester Zeit zu erreichen, macht die einstweilige Verfügung bei Rechtsverletzungen im Internet zu einem attraktiven Rechtsschutzinstrument. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann von jedermann bei Gericht eingereicht werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch bei einem Antrag am Landgericht nicht notwendig, jedoch regelmäßig zu empfehlen. In dringenden Fällen kann die einstweilige Verfügung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, § 937 Abs. 2 ZPO.
Zu beachten ist, dass der Antragsteller – ohne dass es auf sein Verschulden ankäme – Schadensersatz zu leisten hat, wenn die einstweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war oder wegen fehlender Vollziehung aufgehoben wurde.
Voraussetzungen des Erlasses. Die ZPO enthält in den Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO allgemeine Bestimmungen darüber, wann eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Erforderlich ist zunächst, dass ein sog. Verfügungsgrund vorliegt, d.h. die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Darlegung, dass weiteres Zuwarten irreparable Schäden auslösen würde. In Streitigkeiten wegen Wettbewerbsverletzungen wird die Dringlichkeit von den Gerichten ohne näheren Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 UWG unterstellt.
Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen wird, sind regional unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des OLG München darf nach Kenntnis der Verletzung nicht mehr als 1 Monat vergehen. Andere Oberlandesgerichte sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit auch noch nach drei Monaten.
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. War der Vorwurf der Rechtsverletzung unberechtigt und wurde die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen, hat der Antragsgegner das Recht, hiergegen Widerspruch einzulegen. In der Verhandlung über den Widerspruch müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Zu beachten ist, daß dieselben Richter über den Widerspruch entscheiden, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen haben. Zu beachten ist weiter, dass nach der Statistik nur etwa 10 % der Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen erfolgreich sind.
Wer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnet, ist daher häufig gut beraten, bei jedem Gericht, das für den Erlass der drohenden einstweiligen Verfügung zuständig ist und bei dem mit der Einreichung eines Verfügungsantrags zu rechnen ist, eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen. Ziel der Schutzschrift ist es, den Erlaß der einstweiligen Verfügung durch Darlegung des Sachverhalts und der eigenen Rechtsauffassung von vornherein abzuwenden oder jedenfalls zu verhindern, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten kein Anwaltszwang.
Weitere Infos:
Ein nützliches Software-Tool zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München unter http://jurfree.dimbeck.de/GKostRVG/GKostRVG.htm