Informationspflichten (§ 6 TMG)

Zusätzlich zur Anbieterkennzeichnung sieht § 6 TMG, der Art. 6 der E-Commerce-Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt, weitere Informationspflichten vor, die den Internetnutzern die Möglichkeit bieten sollen, zu erkennen, welche kommerziellen Interessen mit einem Internetangebot stehen, und die insbesondere im Hinblick auf die weitverbreitete Werbefinanzierung und der Probleme der Inhaltsbewertung von Internetangeboten bedeutsam sind.  

§ 6 TMG verpflichtet die Diensteanbieter deshalb, kommerzielle Kommunikation klar erkennbar zu machen und die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, für den Internetnutzer identifizierbar zu machen. Mit dem Erfordernis der klaren Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation wird für Telediensteanbieter das bislang für Presse und Rundfunk und Fernsehen Gebot der Trennung von Werbung und Information bzw. sonstigen Inhalten gesetzlich festgeschrieben. Die darüber hinausgehende Pflicht, die Person des Telediensteanbieters identifizierbar zu machen, ist dann erfüllt, wenn der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbe-Banner erscheint. Die Person muss nicht unmittelbar mit der kommerziellen Kommunikation genannt werden. Es genügt, dass der Zugang zu den Informationen, welche die Person erkennbar machen, jederzeit und ohne großen technischen Aufwand gewährleistet ist. Dafür dürfte etwa ein entsprechender „Hyperlink“ auf der „Web- Seite“, welche die kommerzielle Kommunikation enthält, genügen.

Ferner müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen, unter denen sie in Anspruch genommen werden können, müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 

Informationspflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs (§ 312 e BGB)