Mit der Abmahnung wegen Patentverletzung versucht der Patentinhaber, den Verletzer außergerichtlich davon zu überzeugen, dass sein Verhalten gegen das für ihn erteilte Patent verstößt. Gleichzeitig fordert er den Verletzer mit der Abmahnung dazu auf, sich rechtmäßig zu verhalten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie evtl. Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen zu erteilen und sich zu verpflichten, den bereits entstandenen Schaden oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Wer eine Patentverletzung tatsächlich begangen hat, sollte die geforderte Unterlassungserklärung in jedem Fall innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeben. Bedenklich ist die Kürzung der angegebenen Vertragsstrafe, weil dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ausgelöst werden können und der Abmahnende dann trotz der vorliegenden Unterlassungserklärung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung berechtigt sein kann. Wer die abgegebene Unterlassungserklärung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe unabhängig von der Höhe sowieso nicht zu fürchten.
Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ist er nach ständiger Rechtsprechung auch verpflichtet, die beim Abmahnenden entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Höhe der Kosten hängt bei Patentkonflikten vom wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden ab, das häufig zwischen 100.000 und 500.000, mitunter aber auch deutlich höher eingestuft wird. Für die Abmahnung in Patentstreitsachen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i.V.m. Nr. 2400 VV als angemessen anerkannt. Hinzu kommen eine Pauschale für Post- und Telekommunikation von 20.
Die gerichtliche Geltendmachung der oben aufgeführten Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, …) gegen einen Verletzer erfolgt durch Klage vor einem ordentlichen Gericht, Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft alleine unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verfügungsverfahren.
Ein nützliches Software-Tool zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München unter http://jurfree.dimbeck.de/GKostRVG/GKostRVG.htm