Bedeutung und Zweck der Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung. Bevor Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend gemacht werden, sollte der Inhaber des verletzten Urheberrechts den Verletzer abmahnen. Bei der Abmahnung handelt es sich zwar nicht um eine Rechtspflicht, sie liegt aber in den meisten Fällen in seinem eigenen Interesse, da er ohne vorherige Abmahnung bei sofortigem Anerkenntnis seitens des Verletzers trotz Obsiegens in der Sache die Kosten des eingeleiteten gerichtlichen Verfügungs- oder Klageverfahrens zu tragen hätte.
Form und Inhalt der Abmahnung wegen Urheberechtsverletzung. Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher sowohl per Telefax und E-Mail als auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Sie wird aus Gründen der Beweisbarkeit in aller Regel aber schriftlich erklärt.
Ein Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzung enthält die Aufforderung an den Verletzer, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und die Androhung, gerichtlich gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen, sofern die geforderte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird.
In der Praxis wird der Abmahnung regelmäßig eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, da dann sichergestellt ist, dass die Erklärung – sofern sie denn vom Abgemahnten abgegeben wird – auch dem entspricht, was der verletzte Urheber verlangen kann.
Verhalten des Abgemahnten. Dem Abgemahnten steht es frei, die Unterlassungserklärung abzugeben oder diese zu verweigern. Wichtig ist, dass der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreibt, da die vorformulierten Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst sind und erfahrungsgemäß nicht selten unberechtigte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen werden. Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten hat, sollte daher vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt von einem im Urheberrecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes des angeblich verletzten Werkes vorliegen und ob die Nutzungshandlung tatsächlich in das geltend gemachte Urheberrecht eingreift.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ist der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung begründet, sollte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in jedem Fall innerhalb der geforderten Frist abgeben. Eine nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nimmt zwar den Anlass zur Klage, gibt dem Abmahnenden jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Will sich der Abgemahnte dem Unterlassungsanspruch nur deshalb unterwerfen, weil er kein Interesse mehr an der Verwendung des angeblich urheberrechtswidrig genutzten Werks hat und einem Streit vor Gericht aus dem Wege gehen möchte, so empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abzugeben und damit deutlich zu machen, dass der Unterlassungsanspruch nicht anerkannt wird. In diesem Fall muss im Streit um die Abmahnkosten geklärt werden, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorlag und deshalb ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht.
Höhe der Vertragsstrafe. Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, künftige Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Wichtige Faktoren bei der Bemessung sind vor allem die Art, die Schwere und das Ausmaß der Rechtsverletzung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger. Nicht unproblematisch ist die Kürzung der angegebenen Vertragsstrafe, da dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ausgelöst werden können und der Abmahnende dann trotz der vorliegenden Unterlassungserklärung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung berechtigt sein kann. Sie sollte daher nur nach vorheriger Rechtsberatung erfolgen. Wer die abgegebene Unterlassungserklärung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe unabhängig von der Höhe sowieso nicht zu fürchten.
Zurückweisung einer unbegründeten Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Der Abgemahnte ist berechtigt, gegen den zu Unrecht Abmahnenden mit der positiven oder negativen Feststellungsklage vorzugehen. Er ist dabei nicht verpflichtet, zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO zuvor eine Gegenabmahnung auszusprechen, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund für die Gegenabmahnung vorliegt. Ein solcher besonderer Grund ist von der Rechtsprechung dann angenommen worden, wenn die zu Unrecht erteilte Abmahnung ersichtlich auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des Abmahnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Abmahnende die angedrohte Klage erhoben hätte. Nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Abmahnenden und kann daher die Erstattung der Kosten der Gegenabmahnung nach den §§ 683, 670 BGB verlangt werden.
Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen. In Streitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Die Höhe der Kosten hängt bei Urheberrechtsverletzungen vom Gebührenstreitwert ab, der vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen geschätzt wird. Für die Schätzung des Streitwerts durch das Gericht ist ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Urhebers an der Anspruchsverwirklichung maßgeblich, das bei Urheberrechtsverletzungen von den Gerichten häufig zwischen € 10.000 und € 50.000, mitunter aber auch deutlich höher eingestuft wird. An die Angaben des Klägers ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt lediglich indizielle Bedeutung zu.
Dem Anwalt steht für die Abmahnung in Urheberrechtsstreitsache eine Geschäftsgebühr gem. Vergütungsverzeichnis Nr. 2400 in Höhe von 0,5–2,5 (Satzungsrahmengebühr) zu. Diese Gebühr darf einen Gebührensatz in Höhe von 1,3 nicht übersteigen, wenn die im Zusammenhang mit der Abmahnung erfolgte Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war. Verweigert der Abgemahnte die Zahlung der Abmahnkosten, muss eine Zahlungsklage erhoben werden oder das Zahlungsbegehren im Rahmen der Unterlassungsklage in der Hauptsache miteingeklagt werden.
Ein nützliches Software-Tool zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München unter http://jurfree.dimbeck.de/GKostRVG/GKostRVG.htm
Anwaltskosten für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzung durch einen Verbraucher. Bei Urheberrechtsverletzungen, die durch einen Verbraucher begangen wurden, der nicht bereits aufgrund eines Vertrages oder einer gerichtlichen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist, werden die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auf der Basis eines Streitwerts von EUR 1.000,- für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch berechnet, was eine Gebühr von EUR 124,– netto ergibt, § 97a Abs 3 UrhG. Dies gilt dann nicht, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem abmahnenden Verletzten, also dem Rechtsinhaber. Weiters gilt die Beschränkung auch nicht für Verletzungen von sonstigen Schutzrechten wie dem Marken-, Design- oder Patentrecht, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde. Zudem gilt die Beschränkung nicht für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen im Klageverfahren.
Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten. Erstattungsfähig sind die Kosten derjenigen Handlungen, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Ob die Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers. Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Urheberrechtsverletzungen ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt selbst für die Abmahnung einer unschwer zu erkennenden Urheberrechtsverletzung mandatiert. Dagegen kann ein Unternehmen, dessen Rechtsabteilung mit anderen Bereichen als dem Urheberrecht befasst ist, in der Regel die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.