Prozesskosten

Die Prozesskosten richten sich stets nach dem Streitwert. Für die Bestimmung des Streitwertes sind Art, Gefährlichkeit und Umfang der Verletzungshandlung sowie die Bedeutung und der Umsatz des Verletzers wichtige Kriterien. Hiernach bestimmt sich auch das wirtschaftliche Interesse, seine Rechte gewahrt zu wissen, welches wiederum den Gegenstandswert der Angelegenheit oder des Verfahrens in entscheidendem Maße beeinflusst. Häufig wird das Unterlassungsinteresse im Urheberrecht zwischen € 50.000,– und € 100.000,– und bei bekannten Werken oftmals auch noch höher eingestuft. Je höher der Streitwert, desto höher ist auch das für jeden Prozess einzugehende Kostenrisiko.

Wer rechtswidrig fremde Urheberrechte verletzt, hat im Falle einer berechtigten Abmahnung in jedem Fall zumindest die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Rechtsverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zusätzlich noch die Gerichtskosten sowie die Aufwendungen für einen eigenen Anwalt hinzu.

 Links:

Im Internet finden sich verschiedene Softwaretools zur Berechnung des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess erster und zweiter Instanz, z.B.  http://rvg.pentos.ag/.