Streitwerte bei Domainnamenskonflikten

  • Allgemeine Grundsätze

    In Domainnamensstreitigkeiten geht es meist entweder um die Unterlassung der tatsächlichen Benutzung eines Domainnamens oder um die Löschung dessen Registrierung durch den Domaininhaber. Das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzung, wird sowohl durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts als auch durch die Gefährlichkeit der Verletzung (sog. Angriffsfaktor) bestimmt. Ohne Bedeutung für die Streitwertzumessung ist demgegenüber der Wert des streitgegenständlichen Domainnamens für den Kennzeicheninhaber bzw. den Domaininhaber.

    Selbständig neben dem Unterlassungsanspruch zu bewerten ist der auf Löschung des Domainnamens gerichtete Beseitigungsanspruch. Maßgeblich bei der Schätzung des Beseitigungsinteresses ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Beseitigung der durch die Registrierung bewirkten Blockierung bzw. der Wert, den der Domainname für den Kläger hat, wobei bei der Bewertung des wirtschaftlichen Werts des Domainnamens jedoch nicht an die außergerichtlich vom Beklagten geforderte „Ablösesumme“ anzuknüpfen ist, da dieser häufig überzogene rein subjektive Vorstellungen zugrunde liegen.

  • Maßgebliche Faktoren der Bestimmung des Streitwerts

    Maßgeblich für den Wert des Kennzeichenrechts sind die Bedeutung des Kennzeichens für den Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der bisherigen Benutzung, die unter dem Kennzeichen erlösten Umsätze, der Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens beim angesprochenen Publikum, der Grad der originären Kennzeichnungskraft sowie die allgemeine Bedeutung für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche. Auch die Bedeutung des Internet für den Kennzeicheninhaber als Vertriebsmedium kann bei Domainnamenskonflikten ins Gewicht fallen. Von einer erheblichen Wertsteigerung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn das verletzte Kennzeichen nicht nur als Marke, sondern auch als geschäftliche Bezeichnung Schutz genießt wird. In diesem Fall sind bei der Wertbemessung nicht nur die mit dem verletzten Kennzeichen erzielten Umsätze, sondern allgemein die Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen.

  • Bedeutung des Angriffsfaktors für die Bestimmung des Streitwerts

    Maßgebliche Faktoren bei der Bemessung des Angriffsfaktors sind Umfang, Dauer und Intensität der verletzenden Handlung bzw. der drohende Verletzungsumfang, aber auch die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, d.h. insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (LG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 2 O 267/05 – wahltipp.de) Auch vorsätzliches oder systematisches Handeln, wie die bewusst missbräuchliche und ggf. wiederholte Registrierung fremder Zeichen als Domainnamen (Domaingrabbing, Cybersquatting), ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen (LG München I, Beschluss vom 14.2.2005, Az. 9 O 6502/04 – justiz-muenchen.de).

    Von einer Erhöhung des Angriffsfaktors aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Verletzerhandelns ist ferner auszugehen, wenn der Domaininhaber versucht, durch falsche Adressangaben in der WHOIS-Datenbank oder eine falsche Anbieterkennzeichnung auf der Website seine wahre Identität zu verschleiern (LG München I, Beschluss vom 14.2.2005, Az. 9 O 6502/04 – justiz-muenchen.de).

  • Durchschnittlich benutzte Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurden bei Unterlassungsklagen gegen die Registrierung und Benutzung von Domainnamen in Fällen durchschnittlich benutzter Marken und Titel Streitwerte zwischen € 25.000 und € 150.000, bei auf ein Unternehmenskennzeichen gestützten Unterlassungsklagen hingegen zwischen € 75.000 und € 250.000 angesetzt. (OLG Hamburg NJOZ 2005, 4080, 4083 – metrosex.de: € 150.000 (Unterlassung) und € 20.000 (Löschung); LG Düsseldorf MMR 2006, 412 – ARD-Wahltipp: € 50.000).

    Bekannte Kennzeichen. Bei langjährig oder intensiv benutzten Kennzeichen und bei bekannten Kennzeichen können aber auch deutlich höhere Streitwerte angemessen sein und – wie im Streit um den Domainnamen „shell.de“, 500.000 Mio. € oder im Streit um den Domainnamen „budweiser.com“ 1 Mio. € betragen können (LG Köln MMR 2002, 60 – budweiser.com: Streitwert: DM 2.000.000).

    Namensrechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Verletzung der Namensrechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Vereinen bewegen sich die Streitwerte zwischen € 25.000 und € 100.000, wobei bei der Verletzung der Namensrechte von Städten und Gemeinden häufig niedrigere Streitwerte angesetzt wurden. (LG München I, Urteil vom 14.12.2000, Az. 4 HK O 10643 – neuschwanstein.de: Streitwert: € 100.000;
    LG München I, Beschluss vom 10.11.2004, Az. 7 O 11111/04 – pinakothek.com: Streitwert: € 50.000)

  • Namensrechte von Privatpersonen

    Auch bei der Verletzung von Namensrechten von Privatpersonen ist eine niedrigere Streitwertwertfestsetzung gerechtfertigt, wenn durch die Domainregistrierung im Wesentlichen nicht-kommerzielle Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden. Auch hier können jedoch, wie etwa im Streit des Formel-1-Rennfahrers Michael Schumacher um den Domainnamen „schumacher.de“, bei der Beeinträchtigung kommerziell verwerteter Namensrechte berühmter Persönlichkeiten Streitwerte bis zu € 500.000 angemessen sein (LG Stuttgart, Urteil vom 17.8.1999, Az. 11 KfH O 84/99 – schumacher.de: Streitwert: DM 1.000.000; OLG Frankfurt CR 2001, 408 – kurt-biedenkopf.de: Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren: DM 15.000; OLG Köln MMR 2001, 170 – maxem.de: Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren: DM 15.000).

  • Irreführende und unlautere Benutzung von Domainnamen im Sinne der §§ 3, 5 UWG

    Die Streitwerte in Streitigkeiten wegen unlauterer oder irreführender Benutzung von Domainnamen liegen in der Regel zwischen € 25.000 und € 150.000 (LG Köln, Beschluss vom 31.10.1997, Az. 31 O 880/97 – bahnhof.de: Streitwert: DM 300.000; LG Köln MMR 2000, 45 – hauptbahnhof.de: Streitwert: DM 200.000; LG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007, Az. 327 O 688/06 – Haftung des Admin-C: Streitwert: € 50.000; LG Hamburg, Urteil vom 2.9.2003, Az. 312 O 271/03 – tipp.ag: Streitwert: € 120.000; LG Köln, Beschluss vom 1.9.1998, Az. 31 O 714/98 – amtsgerichte.de: Streitwert: DM 100.000).

    Zu Einzelheiten und Rechtsprechungsnachweisen siehe die Darstellung in Bettinger (Hrsg.), Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Carl Heymanns Verlag, München, 2017.