Innerhalb einer Frist von neun Monaten (vor dem 1. 4. 2014 drei Monaten) nach Veröffentlichung der Erteilung eines deutschen Patents bzw. nach Bekanntmachung des Hinweises auf Erteilung eines Europäischen Patents kann beim betreffenden Patentamt Einspruch gegen das Patent eingelegt werden. Der Einspruch gegen das Patent kann nur auf bestimmte Widerrufsgründe gestützt werden. Diese Widerrufsgründe sind:
Fehlen einer Erfindung (keine Lehre zum technischen Handeln, mangelnde Ausführbarkeit oder Wiederholbarkeit der Erfindung),
- fehlende Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit),
- unzureichende Offenbarung der Erfindung,
- unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung,
- widerrechtliche Entnahme der Erfindung (nur im Verfahren gegen ein deutsches Patent; kann nur vom Geschädigten vorgebracht werden).
Zu beachten ist, dass die Gründe, auf die der Einspruch gestützt werden soll, innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht und durch Tatsachen belegt werden müssen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Nachschieben weiterer Gründe oder Tatsachen nicht mehr beliebig möglich.
Hinsichtlich der vorgebrachten Gründe wird das Patent vom Deutschen Patent- und Markenamt bzw. vom Europäischen Patentamt nochmals geprüft. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch Beschluss. Hierbei kann das Patent aufrecht erhalten werden, teilweise oder ganz widerrufen werden. Wird das Patent teilweise oder ganz widerrufen, so gilt die Entscheidung rückwirkend („ex tunc“). Das Verfahren kann vollständig schriftlich geführt werden, auf Antrag oder wenn die Einspruchsabteilung es für sachdienlich hält, wird aber eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Gegen die Entscheidung kann beim betreffenden Amt Beschwerde eingelegt werden. Für deutsche Patente ist dann das Bundespatentgericht zuständig, für europäische Patente entscheidet eine Beschwerdekammer des europäischen Patentamts über die Beschwerde.
Im Fall des Europäischen Patents erfasst der Einspruch das Patent für alle Staaten, in denen es Wirkung hat. Das Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent wird – wie das Erteilungsverfahren – zentral vor dem Europäischen Patentamt geführt.
Einen Einspruch einlegen darf jedermann – mit Ausnahme des Patentinhabers selbst -, und zwar ohne Nachweis eines „rechtlichen Interesses“ (abgesehen von der widerrechtlichen Entnahme, s.o.).
Unabhängig vom Ausgang des Einspruchverfahrens trägt jede Seite ihre Kosten selbst.
Ist das Patent im Einspruchsverfahren nicht vernichtet worden oder wurde überhaupt kein Einspruchsverfahren geführt, besteht noch die Möglichkeit, das Patent mittels einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Bei einem europäischen Patent erfasst die (deutsche) Nichtigkeitsklage allerdings nur den deutschen Teil.
Auch im Einspruchsverfahren gibt es für Parteien, die ihren Sitz im Inland (bei einem europ. Patent in einem Mitgliedsstaat des EPÜ) haben, auf beiden Seiten keinen Vertretungszwang. Unzureichende Kenntnisse über das Patentrecht, die Verfahrensregeln und die einzuhaltenden Fristen können allerdings zu Problemen führen. Es ist deshalb zu empfehlen, sich im Einspruchsverfahren durch einen im gewerblichen Rechtsschutz ausgewiesenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sprechen Sie uns an.