Mit der Nichtigkeitsklage kann ein erteiltes deutsches Patent oder der deutsche Teil eines europäischen Patents angegriffen werden. Die Nichtigkeitsklage kann nur auf bestimmte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Diese sind:
Fehlen einer Erfindung (keine Lehre zum technischen Handeln, mangelnde Ausführbarkeit oder Wiederholbarkeit der Erfindung),
- fehlende Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit),
- unzureichende Offenbarung der Erfindung,
- unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung,
- widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur vom Geschädigten vorgebracht werden).
Die Klage ist beim Bundespatentgericht (BPatG) in München einzureichen. Hinsichtlich der vorgebrachten Gründe wird das Patent nochmals geprüft. Die Entscheidung über die Klage erfolgt – nach mündlicher Verhandlung – durch Urteil. Hierbei kann das Patent aufrecht erhalten werden (bei Abweisung der Klage), teilweise oder ganz für nichtig erklärt werden (bei teilweiser oder vollständiger Stattgabe der Klage). Im Fall der teilweisen oder vollständigen Vernichtung gilt das Urteil rückwirkend („ex tunc“).
Gegen das Urteil des BPatG kann Berufung eingelegt werden. Hierfür zuständig ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Nichtigkeitsklage einreichen darf jedermann („Popularklage“) – mit Ausnahme des Patentinhabers selbst -, und zwar i. A. ohne Nachweis eines „Rechtsschutzinteresses“ (abgesehen von der widerrechtlichen Entnahme, s.o.). Erhoben werden kann die Nichtigkeitsklage jederzeit (während der Laufzeit des Patents – danach nur noch unter bestimmten Voraussetzungen), allerdings nicht, solange ein Einspruch gegen das Patent noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
Für die Nichtigkeitsklage gibt es für Personen, die ihren Sitz im Inland haben, auf beiden Seiten keinen Vertretungszwang. Unzureichende Kenntnisse über das Patentrecht, die Verfahrensregeln und die einzuhaltende Fristen können allerdings zu Problemen führen. Es ist deshalb zu empfehlen, sich im Nichtigkeitsverfahren durch einen im gewerblichen Rechtsschutz ausgewiesenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sprechen Sie uns an.