Das ArbEG unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen.
Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wird und (1) entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Vewaltung obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruht.
Entscheidend ist dieser im Allgemeinen weit zu fassende sachliche Bezug zu dem Arbeitsverhältnis. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Erfindungen an der Arbeitsstätte bzw. in der regulären Arbeitszeit gemacht wurden. Auch Erfindungen, die beispielsweise in der Freizeit und unter Einsatz eigener Mittel gemacht werden, können also Diensterfindungen sein, auf die der Arbeitgeber nach den Regeln des ArbEG zugreifen kann.
Alle anderen Erfindungen, die nicht Diensterfindungen sind, sind freie Erfindungen. Sie unterliegen lediglich den Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbEG.