Vergütungsanspruch

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen.

Eine Vergütung erhält der Arbeitnehmererfinder also grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitgeber die Erfindung tatsächlich nutzt. Die dem Arbeitgeber durch die Schutzrechtsregistrierung anfallenden Kosten sind dabei zu berücksichtigen. Aber auch im Falle einer vollständigen Nichtverwertung der Erfindung kann dem Arbeitnehmer eine gewisse Vergütung zustehen; es ist dafür der konkrete Einzelfall zu untersuchen.

Bei der Bemessung der Vergütung ist anhand der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vorzugehen.