Anmeldung eines deutschen Designs

  • Wie melde ich ein Geschmacksmuster an?

    Im Gegensatz zum Urheberrecht sieht das Designrecht ein Anmeldeverfahren vor. Zur Anmeldung eines Design ist ein Antragsvordruck auszufüllen und beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Ein Design kann einzeln oder mit bis zu 100 Designs als Sammelanmeldung angemeldet werden. Ergänzende Hinweise zum Einreichen von Designanmeldungen finden sich in einem Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamts (Link).

  • Welche Gestaltungen können Geschmacksmusterschutz erlangen?

    Gegenstände des Designschutzes sind Farb- und Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände, die bestimmt und geeignet sind, den ästhetischen Formensinn des Menschen anzuregen. Die Designs können flächenhaft (z.B. Tapeten, Stoffe, Bildmotive, Druckmotive, Etiketten) oder plastisch sein (z.B. Schmuck, Möbel, Kleidung, Haushaltsartikel, Wohnausstattungen, Maschinen, Büroartikel). Gewerblich ist ein Design, wenn es als Vorlage für serienmäßige Nachbildungen dienen kann, so dass z.B. Bauwerke nicht geschmacksmusterfähig sind. Die reine Idee, z.B. würfelförmige Notizblöcke als Werbeträger zu benutzen (BGH GRUR 1979, 705 – Notizklötze) oder die bei der Herstellung von Kerzen allein im Docht nahezu endlos aneinandergereihten Kerzen als sogenannte Kettenkerze zu verkaufen (BGH GRUR 1977, 577 – Kettenkerze), ist nicht schutzfähig. Voraussetzung der Schutzfähigkeit des Designs ist, dass es im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart besitzt. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den maßgeblichen Fachkreisen weder bekannt ist noch bei einer zumutbaren Beachtung der vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnte. Es ist daher zu empfehlen, dass sich der Anmelder eines Designs, bevor er die Eintragung beantragt, über den vorhandenen Bestand an Formgestaltungen informiert. Zu den Designs, die vor dem 1. Juli 1988 von deutschen Anmeldern angemeldet worden sind, sind Einsichtnahmen bei dem für die Anmeldung örtlich zuständigen Registergericht/Amtsgericht möglich. Recherchemöglichkeiten für die nach dem genannten Zeitpunkt eingetragenen deutschen Designs bieten

    • die Online-Auskunft zum Designregister im Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin;
    • das Namens- (Anmelder-) Verzeichnis im Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin;
    • das Designblatt mit den Bekanntmachungen der Registereintragungen. Es liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin des Deutschen Patent- und Markenamtes und bei den Patentinformationszentren zur Einsicht aus und kann abonniert werden.
  • Welche Schutzdauer hat ein Geschmacksmuster?

    Für deutsche Designs beträgt die Schutzdauer zunächst 5 Jahre ab dem Tage, welcher der Anmeldung folgt. Sie kann viermal um jeweils 5 Jahre, also bis maximal 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung tritt ein, indem vor Ablauf der jeweiligen Schutzdauer die Verlängerungsgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt wird.

  • Welche Rechte begründet die Eintragung eines Geschmacksmusters?

    Die Eintragung des Designs ist lediglich deklaratorisch, das heißt, sie ist für die Entstehung des Designrechts ohne Bedeutung. Wenn Rechte aus dem Design gegenüber Dritten geltend gemacht werden, ist daher vorher genau zu prüfen, ob das Design gegenüber dem bestehenden Formschatz schutzfähig ist. Stellt sich im gerichtlichen oder vorgerichtlichen Verfahren heraus, dass Designs nicht schutzfähig sind, gleichwohl aber im Wege der Abmahnung Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht wurden, muss mit Löschungs- und Schadensersatzklagen des Dritten gerechnet werden. Es ist daher ratsam, die Sach- und Rechtslage schon vor der Einleitung außergerichtlicher Schritte anwaltlich prüfen zu lassen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen der Schutzvoraussetzung der Neuheit und Eigenart erfüllt sind und das Design wirksam eingetragen wurde, so steht dem Designinhaber die ausschließliche Befugnis zur Nachbildung und Verbreitung zu. Ob eine Nachbildung vorliegt, ist nach dem Gesamteindruck zu entscheiden, wobei auch die Nachbildung von Teilen eines Designs untersagt werden kann, wenn diese neu und eigenartig sind.