Begriff der Neuheit. Das Gesetz schützt nur neue Designs, also solche Gestaltungen, die im Zeitpunkt der Anmeldung den maßgeblichen Fachkreisen innerhalb der EU weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beachtung einschlägiger Gestaltungen bekannt sein konnten.
Will also etwa ein Webdesigner prüfen, ob seine Websitegestaltung neu ist, so sind sämtlichen Websitegestaltungen und sonstigen Werbemittel, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, zu berücksichtigen. Da auch die von ausländischen Servern abrufbar gehaltenen Websites innerhalb der EU wahrnehmbar sind, können auch diese der Neuheit und damit der Schutzfähigkeit entgegenstehen.
Weitere Informationen zur Frage des Designschutzes von Websites finden Sie in dem Aufsatz von
Leistner/Bettinger, Creating Cyberspace, Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Web-Designers, Erstveröffentlichung Computer und Recht 1999, Sonderbeilage S. 1 32