Territorialität

Eine wichtige Einschränkung des Designschutzes ist der für alle gewerblichen Schutzrechte geltende Grundsatz der Territorialität. Die Reichweite der aus einem deutschen Designrecht sich ergebenden Verbietungsrechte ist danach auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, d.h. aus einem deutschen Design kann nicht dagegen vorgegangen werden, dass im Ausland eine Nachbildung hergestellt oder verbreitet wird.

So kann beispielsweise der Webdesigner, der feststellt, dass die von ihm entworfene Website auf einem ausländischen Server in rechtsverletzender Form abrufbar ist, nur erreichen, dass die hergestellten Nachbildungen nicht mittels des Internets im Inland in Verkehr gebracht werden. Er kann jedoch nicht verhindern, dass sie im Ausland im Wege des Downloads vervielfältigt und dort außerhalb des Internets weiterverbreitet werden.

Eine ausführliche Darstellung der Problematik der Territorialität des Designschutzes finden Sie in dem Aufsatz von

Matthias Leistner/Torsten Bettinger: Creating Cyberspace, Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Web-Designers, Erstveröffentlichung Computer und Recht 1999, Sonderbeilage S. 1 32